Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 685/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2010, Az.: 7 Ca 616/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden X.dienstunfähigkeitsrente.

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Der 1953 geborene Kläger war von 1970 bis 2000 bei der Z. Y. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.09.2000 wechselte er zu Z. X. AG, wo das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2006 wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit endete.

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Der Wechsel von der Y. zur Beklagten erfolgte im Zusammenhang mit mehreren Betriebsübergängen, hinsichtlich derer verschiedene Tarifverträge geschlossen wurden, darunter der Tarifvertrag Nr. 74 f zur Überleitung der Rentenansprüche von der Z. Y. AG auf die Beklagte, der folgende Regelung enthält:

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"Soweit sich bei Durchführung dieses Tarifvertrages besondere Härten für einzelne

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Arbeitnehmer, die … wechseln, ergeben, können diese durch Leistungen aus einem Härtefall voraus geglichen werden …

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Ein Härtefall liegt … dann vor, wenn die monatliche Leistung nach TV Nr. 18 zum

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Zeitpunkt des Leistungsbeginns um mehr als 120 DM geringer ist, als die Garantierente gemäß Ziffer 10.5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M. … Ein Ausgleich aus dem Härtefallfond erfolgt in diesen Fällen in Höhe der Differenz, die den Betrag von 120 DM übersteigt."

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Der Kläger erhielt von der Versorgungsanstalt der Z. W. unter dem 28.08.1998 ein Schreiben über das Ergebnis einer sogenannten Besitzstandsberechnung. Dabei wurde eine Garantierente in Höhe von 1.055,03 DM sowie eine unverfallbare Versicherungsrente der N. in Höhe von 593,46 DM mitgeteilt. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich unter der Überschrift "Nachweis der Bemessungsgrößen" u. a. der Wert von 2.493,14 DM "als gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr der nach dem für Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Schätzverfahren ermittelte Betrag".

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Wegen des genauen Wortlauts des genannten Schreibens der N. wird auf Bl. 10 und 11 d. A. Bezug genommen.

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Der Kläger meint, ihm stünde neben der unstreitigen N. Rente eine Betriebsrente zu, die sich zusammensetze aus der Garantierente in Höhe von 1.055,03 DM, was einem Betrag von 539,43 € entspricht, sowie gemäß d) der Rentenmitteilung der Versorgungsanstalt der Z. W. darüber hinaus einer sogenannte Schätzrente in Höhe von 2.493,14 DM, was einem Betrag von 1.272,00 € entspricht. Von der Summe dieser Teilbeträge in Höhe von 1.814,15 € brutto seien 61,36 € (120 DM) in Abzug zu bringen, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 € brutto verbleibe. Mit seiner am 28.07.2010 erhobenen Klage begehrt er rückwirkend ab März 2007 die Differenzen zwischen diesem Betrag und den jeweils zur Auszahlung gebrachten Betriebsrenten bis einschließlich Juni 2010 in unstreitiger Höhe, sowie ab Juli 2010 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlich 1.752,79 € brutto.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 10.11.2010, Az.: 7 Ca 616/10 (Bl. 151 ff. d. a.).

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Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

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die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 € brutto zu zahlen,

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abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt:

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Der Kläger beziehe sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche ausschließlich auf die Mitteilung der Versorgungsanstalt der Z. W. vom 28.08.1998. Nach dieser stehe ihm jedoch lediglich eine Garantierente in Höhe von 539,43 € (neben der unverfallbaren N.-Rente von 303,43 €) zu, nicht aber die gewünschten - um 120,-- DM zu reduzierenden- 1.814,15 €. Dieser vom Kläger in Anspruch genommene Betrag ergebe sich lediglich aus einer Addition zwischen der auf der Vorderseite genannten Rente sowie der auf der Rückseite als "Bemessungsgröße" mitgeteilten gesetzlichen Rente zum 65. Lebensjahr. Es sei nicht ersichtlich, dass das genannte Schreiben der N. auch nur im entferntesten den Eindruck erwecken könnte, die Beklagte bzw. die Versorgungsanstalt der Z. W. wolle für einen bestimmten Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung einstehen.

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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 06.12.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 17.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 07.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 22.03.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 181 ff., Bl. 214 ff. d. A.), macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

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Sein Anspruch ergebe sich aus der N.-Mitteilung vom 28.08.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag Nr. 74 f). Insbesondere sei die Ansicht des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass sich aus Buchstabe "d" der N.-Mitteilung keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Anspruch ergebe. Demnach habe bei der Z. Y. AG als ehemaliger Arbeitgeberin ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente, bestehend aus Garantierente und Schätzrente, in Höhe von 1.814,15 € bestanden. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen, abzüglich eines Betrages von 120,-- DM in Anwendung des Tarifvertrages Nr. 74 f), sei die Beklagte verpflichtet zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2010, 7 Ca 616/10, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 Euro brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der Berufung gemäß ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 205 ff. d. A.) entgegen. Der Kläger verkenne den Rechtscharakter der N.-Mitteilung. Dieses teile auf Seite 1 das Ergebnis der Besitzstandsberechnung mit, während nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf Seite 2 der Mitteilung lediglich die im Rahmen der Besitzstandsberechnung in Ansatz gebrachten Bemessungsgrößen mitgeteilt worden seien. Zudem verkenne der Kläger, dass auf Seite 2 unter Buchstabe d) als Bemessungsgrundlage auf die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr abgestellt werde, welches der Kläger noch nicht erreicht habe.

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Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.

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II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines höheren Rentenanspruchs nicht ausreichend dargelegt.

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1. Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Z. Y. auf die Beklagte richten sich die Versorgungsansprüche im Falle der X.beschäftigungsunfähigkeit grundsätzlich nach den maßgeblichen bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen.

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Dies ergibt sich daraus, dass nach Ziff. 1 a) und Ziff. 2 a) des anlässlich der Kooperation von X./Y. geschlossenen Tarifvertrages Nr. 74f vom 22.2.2000 u.a. der persönliche Geltungsbereich der Tarifverträge Nr. 15 und Nr. 18, die ihrerseits die tarifliche Altersversorgung bzw. die Besitzstandswahrung aus der bisherigen N.-Zusatzversorgung regeln, deren persönlicher Geltungsbereich auch auf die Arbeitnehmer erstreckt wird, die zuvor bei der Z. Y. AG beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist. Neben weiteren Modifikationen enthält Anlage 1 zum TV Nr. 74f. als Anlage 1 zum TV Nr. 18 eine Härtefallregelung, die einen finanziellen Ausgleich aus dem Härtefallfonds vorsieht, wenn die Leistungen nach diesem Tarifvertrag um mehr als 120,- DM (= 61,36 EUR) geringer sind, als die „Garantierente gem. Ziff. 5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.. Ein Ausgleich erfolgt dabei in Höhe der Differenz, die den Betrag von 120,- DM übersteigt.

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Der Kläger erfüllt vorliegend noch nicht die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersrente, sondern bezieht eine Versorgung wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit, so dass vorliegend der Leistungsfall nach § 5 des Tarifrvertrages Nr. 18 in Rede steht. Dieser normiert in § 5 die Berechnung der Leistungshöhe.

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2. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines sich in Anwendung der genannten tarifvertraglichen Bestimmungen ergebenden höheren Rentenanspruchs wegen des Leistungsfalls der X.beschäftigungsunfähigkeit nicht dargelegt. Die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13.8.2010 die Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen im Einzelnen und unter Darlegung der vier nach § 5 TV Nr. 18 zu berücksichtigenden Komponenten (Betriebsrente nach TV Nr. 15, vgl. § 5 Abs. 1 TV Nr. 18; Besitzstandsbetrag, Aufstockungsbetrag, vgl. § 5 Abs. 2 TV Nr. 18; Härtefallausgleich, vgl. Anlage 1 zu TV Nr. 18), dargelegt. Dieser Berechnung und ihren tatsächlichen Grundlagen ist der Kläger hinsichtlich der Faktoren Betriebsrente, Besitzstandsbetrag, Aufstockungsbetrag nicht substantiiert entgegengetreten.

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3. Aber auch im Hinblick auf die Komponente „Härtefallausgleich“ hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht darlegen können, dass in Anwendung der tariflichen Bestimmungen, hier also Anlage 1 zum TV Nr. 18, insoweit ein höherer Betrag des Härtefallausgleichs zu berücksichtigen wäre. Der Härtefallausgleich setzt voraus und bestimmt sich seiner Höhe nach danach, dass und in welcher Höhe ggfs. „die Garantierente gem. Ziff. 10.5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.“ um mehr als 120,- DM höher ist, als die Leistung nach dem Tarifvertrag Nr. 18". Der Kläger hätte diese Voraussetzung darlegen müssen, also insbesondere seinerseits nachvollziehbar darlegen müssen, wie hoch die Garantierente nach Ziff. 10.5 der Versorgungsordnung der M. zum genannten Stichtag war. Bei seinem Berechnungsmodus, der auf einen Vergleich der Gesamtversorgung bei der M. einerseits und den von der Beklagten gewährten Leistungen andererseits abstellt, verkennt der Kläger, dass nach Anlage 1 zum TV Nr. 18 nicht ein solcher Gesamtvergleich, sondern ein Vergleich zwischen der erwähnten Garantierente und der Leistung nach TV Nr. 18 maßgeblich ist. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung über die Ergebnisse der Besitzstandsregelung der N. vom 28.8.1998 teilt dementsprechend auf Seite 1 unter Ziff. 2 die Garantierente (10.5 des Tarifvertrags) mit.

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4. Auch ein Anspruch des Klägers aus dem genannten Schreiben der N. vom 28.8.1998 besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich diesem Schreiben auch im Wege der Auslegung nicht die Zusage eines (weiteren) Rentenbetrags („Schätzrente“) in Höhe von 2.493,14 DM (= 1.274,72 EUR) entnehmen. Schon der Einleitungssatz auf Seite 1 belegt, dass Anlass und Zweck des Schreibens nicht die Begründung eigenständiger Ansprüche war, sondern vielmehr die Mitteilung der Berechnung des Besitzstandes anlässlich der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Z. Y.. Es erfolgt sodann die Mitteilung der Besitzstandsrechnung mit den Positionen „Initialgutschrift“, „Garantierente“ und „Versicherungsrente der N.“. Die vom Kläger herangezogene Position gem. Buchstabe d) auf Seite 2 des genannten Schreibens dient ausweislich der Abschnittsüberschrift lediglich dem „Nachweis der Bemessungsgrößen, die gem. 10.3 des Tarifvertrages der Berechnung von Initialgutschrift und Garantierente zugrunde zu legen waren“. Dass es sich um eine Bemessungsgröße und nicht um die Mitteilung eines betrieblichen Altersversorgungsanspruchs handelt, ergibt sich zudem daraus, unter Buchtsabe d) die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr nach einem Schätzverfahren ermittelt wurde, während es vorliegend nicht um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht. Zudem hat der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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Seite 2 des Schreibens bezweckte damit nicht die Begründung von Ansprüchen. Vielmehr sollte durch den Nachweis der Bemessungsgrundlagen dargelegt werden, welche Annahmen der Ermittlung von Initialgutschrift, Garantierente und unverfallbarer Versicherungsrente der N. zugrunde gelegt wurden.

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III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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