Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 71/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2010 - 8 Ca 676/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem die Klägerin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.08.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24.08.2010, aufgehoben.
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Mit am 08.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit gesundheitlichen und psychologischen Problemen begründet, aufgrund derer sie zu einer Stellungnahme außerstande sei. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, nach Beendigung einer stationären Behandlung Stellung zu nehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Aufforderung unter Fristsetzung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.03.2011 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Erklärung gegeben. Auch hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.
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II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
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