Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 67/11
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.12.2010 - 7 Ca 899/09 - in der Fassung der Entscheidung des Rechtspflegers vom 09.03.2011, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Nach Teilabhilfe durch das Arbeitsgericht wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde noch gegen die Änderung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses unter Anordnung von Ratenzahlung.
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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.12.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.12.2010, aufgehoben.
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Mit am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Nach der vorgelegten Erklärung hat der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in Höhe von 811,- Euro netto sowie monatliche Ausgaben für Miete in Höhe von 200,- Euro. In seinem Erstantrag hatte der Beschwerdeführer, der nach wie vor an derselben Adresse wohnt, angegeben, keine Miete zahlen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Arbeitsgerichts, die Mietzinszahlungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen nicht gefolgt ist, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und unter Zugrundelegung des angegebenen monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers Ratenzahlung in Höhe von 60,- Euro monatlich angeordnet. Im Übrigen hat es das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Hierauf hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen dem Gericht angeblich vorliegenden Mietvertrag eine undatierte Bestätigung seines angeblichen Vermieters über eine Mietzahlung von 200,- Euro monatlich zu den Akten gereicht. Auf die Aufforderung des Gerichts, den sich nicht bei den Akten befindlichen Mietvertrag vorzulegen, hat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert.
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II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht unter teilweiser Abänderung seines Beschlusses vom 14.12.2010 Ratenzahlung angeordnet. Daher war die sofortige Beschwerde, welche mit Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht durch Vorlage beim Beschwerdegericht anhängig wurde, zurückzuweisen.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).
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Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege angefordert zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich der Ausgaben für Mietzahlungen. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, konnten seine nicht näher angegebenen monatlichen Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.
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Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, führen die belegten Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gem. § 115 Abs. 2 ZPO zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist danach mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,- Euro zu zahlen.
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Nach seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 811,- Euro. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Ohne Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Ausgaben für Mietzahlungen ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 151,- Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,- Euro monatlich anzusetzen ist.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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