Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 117/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 28.04.2011, 6 Ca 1283/10, wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für den Vergleich auf 16.950,-- Euro festgesetzt".

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Den Beschwerdeführern werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht.

2

Der Kläger hat mit seiner Klage im Verfahren 6 Ca 1283/10 einen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Feststellung von Giftstoffen in der Atemluft an seinem Arbeitsplatz gegen die Beklagte geltend gemacht. Er war bei der Beklagten seit Februar 1996 zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von ca. 3000,-- Euro brutto beschäftigt.

3

Die Parteien haben dieses Verfahren am 17.03.2011 durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet. Darin haben die Parteien zum einen die Beendigung des klägerischen Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.09.2011 (Ziffer 1 des Vergleichs), in Ziffer 2 die Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Inanspruchnahme sämtlicher Urlaubstage während dieser Zeit, in Ziffer 3 eine Abfindungszahlung, unter Ziffer 4 die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses, geregelt. Ziffer 5 sieht die Erledigung aller wechselseitiger Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis vor, wobei die Erledigung insbesondere auch für das zwischen den Parteien ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Koblenz anhängige Verfahren 6 Ca 772/10 gelten soll.

4

In diesem Verfahren (6 Ca 772/10) hat der Kläger gegenüber der Beklagten beantragt, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz, entsprechend seinem Grad der Behinderung von 60, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verfahren hatte das Gericht zuvor mit Beschluss vom 15.12.2011 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt Koblenz, bei dem die Beklagte einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestellt hatte, ausgesetzt.

5

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.03.2011 hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 28.04.2011 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000,- Euro, für den Vergleich ebenfalls auf 3.000,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festsetzung bezüglich des Verfahrens entspreche einem Bruttomonatsgehalt für den Auskunftsanspruch. Für den Vergleich sei für Ziffer 5 ein Bruttomonatsgehalt wegen der darin enthaltenen Miterledigung des Verfahrens 6 Ca 772/10 festzusetzen. Ziffer 1 des Vergleichs sei nicht streitwerterhöhend, da nicht erkennbar sei, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses in Streit gestanden habe.

6

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.05.2011 zugestellten Beschluss haben diese mit am 12.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht sei Ziffer 1 des Vergleichs entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts streitwerterhöhend, da die Kündigung vom Arbeitgeber beabsichtigt und unmittelbar bevorgestanden habe, wie das Verfahren vor dem Integrationsamt gezeigt habe. Auch seien das vereinbarte qualifizierte Arbeitszeugnis und die Ausgleichsklausel betreffend aller übrigen Ansprüche bei der Wertfestsetzung nicht nachvollziehbar berücksichtigt worden.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien, darunter einer der Beschwerdeführer, im Kammertermin vom 16.03.2011 hinsichtlich der vom Gericht beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung erklärt haben, es werden "keine Einwände erhoben". Eine solche "ad-hoc"-Erklärung im Termin stellt keinen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führenden Rechtsmittelverzicht dar (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.07.2009 - 1 Ta 141/09-).

9

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache in weitem Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Vergleichs zu niedrig festgesetzt.

10

Die zutreffende Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Verfahrens - ein Bruttomonatsgehalt für den Auskunftsanspruch, vgl. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010, 1 Ta 29/10- haben die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten nicht angegriffen.

11

Ziffer 1 des Vergleichs ist mit drei Monatsgehältern - 9.000,-- Euro- festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts deutet die Antragstellung vor dem Integrationsamt darauf hin, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn auch noch nicht ausgesprochen, so aber doch zumindest von Arbeitgeberseite her konkret geplant und ins Verfahren eingebracht war. Es handelte sich, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 15.12.2010 aus dem miterledigten Verfahren 6 Ca 772/10 ergibt, um einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, der dort bereits ein den Parteien bekanntes Aktenzeichen erhalten hatte. Es ging der Beklagten gegenüber dem Integrationsamt somit nicht lediglich um eine bloße Auskunft, sondern sie hat die Zustimmung zu einer bestimmten Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses begehrt. Gerade die Tatsache, dass das Arbeitsgericht das Verfahren 6 Ca 772/10 bis zur Entscheidung über die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesetzt hat, belegt, dass die Möglichkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien für die Verhandlungen im Verfahren 6 Ca 772/10 maßgeblich war und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht zweifelsfrei war, sondern im Streit stand.

12

Die Bemessung des Gegenstandswerts bezüglich der Kündigung richtet sich nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da der Kläger bereits seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt war, waren hier - in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts - z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009, 1 Ta 114/09- drei Bruttomonatsgehälter anzusetzen.

13

Ziffer 2 des Vergleichs ist ebenfalls werterhöhend. Vereinbaren die Parteien in einem Beendigungsvergleich die Freistellung des Arbeitnehmers, kommt dieser Freistellung in der Regel ein eigener Wert zu. Dieser ist grundsätzlich mit 10% des auf den Freistellungszeitraums entfallenden Bruttoentgelts zu veranschlagen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.05.2008, 1 Ta 63/08). Die Widerruflichkeit bleibt hierbei unschädlich. Die Freistellung bezog sich laut Vergleich auf den Zeitraum vom 16.03.2011 bis zum 30.09.2011, somit auf sechseinhalb Monate. Ausgehend von zehn Prozent der entsprechenden Monatsgehälter ist folglich für den Gegenstandswert ein Betrag von 1.950,-- Euro in Ansatz zu bringen.

14

Die Abfindung aus Ziffer 3 des Vergleichs bleibt wegen § 42 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GKG für die Wertbemessung unrelevant.

15

Für das Zeugnis besteht, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, vorliegend kein Hinweis auf eine diesbezügliche Streitigkeit der Parteien.

16

Die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts setzt zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; sie kommt jedoch nach Nr. 1000 RVG VV nur in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung "ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien" hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2008 - 1 Ta 66/08; ferner LAG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; LAG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007 - 6 Ta 145/07). Weder das Eine noch das Andere haben die Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall geltend gemacht oder näher dargelegt.

17

Hinsichtlich der Ausgleichsklausel kommt der Miterledigung des Verfahrens 6 Ca 772/10 die Ansetzung eines weiteren Bruttomonatsgehaltes zu. Die übrigen Punkte der Klausel standen zwischen den Parteien nicht im Streit.

18

Nach alledem war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleich auf 16.950,-- Euro festzusetzen.

19

Dementsprechend war der Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

20

Da die Prozessbevollmächtigten mit ihrer Beschwerde nur in geringem Umfang unterliegen, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. LAG München, ArbRB 2011, 176; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2009 -1 Ta 154/09).

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

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