Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 141/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 22.06.2011 -3 Ca 871/10- wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird für den Vergleich auf 14.769,-€ festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
- 1
I. Der Beklagte wendet sich gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.06.2011 - 3 Ca 871/11- und begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
- 2
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger verschiedene Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.
- 3
Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 hat er zunächst die Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von 140,€ beantragt. Sodann hat er jeweils klageerweiternd geltend gemacht
- 4
mit Schriftsatz vom 12.07.2010 rückständigen Lohn in Höhe von 1386,50 €,
- 5
mit Schriftsatz vom 28.07.2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.117,-€ (2470,- € + 4496,24 € + 140,- € + 1821,- € + 190,- €),
- 6
- mit Schriftsatz vom 13.08.2010 die Zahlung des sich aus der Differenz des eingeforderten Stundenlohns von 14,- € zu den tatsächlich bezahlten 13 €/h für den Monat Juni 2010 ergebenden Betrages von 190,- €,
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- die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsbescheinigung sowie
- 8
weitere Zahlungen durch den Beklagten in Höhe von insgesamt 2520,50 € (1096,50,-€ + 234,-€ + 84,50,-€ + 104,- € + 19,50,- € + 560,- € + 180,-€ + 224,-€).
- 9
In der Güteverhandlung vom 17.08.2010 hat der Kläger nach zwischenzeitlicher Zahlung des Lohns für den Monat Juni 2010 die Klage insoweit in Höhe von 2470,-€ zurückgenommen. Die Parteien haben zudem hinsichtlich der eingeklagten Arbeitsbescheinigung -nach Erfüllung- den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Erneut klageerweiternd hat der Kläger
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mit Schriftsatz vom 24.08.2010 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2288,-€ brutto abzüglich bereits gezahlter 800,€ netto,
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mit Schriftsatz vom 30.08.2010 die Verurteilung zur Zahlung von 176,-€,
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sowie mit Schriftsatz vom 17.05.2011 die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 beantragt.
- 14
Im Kammertermin vom 16.06.2011 haben die Parteien einen Gesamtvergleich abgeschlossen, in welchem sie die Zahlung einer Abfindung an den Kläger, die Herausgabe des sich noch in seinem Besitz befindlichen Messestandes durch den Beklagten an den Kläger, die Abgeltung aller wechselseitiger Ansprüche mit Ausnahme eines Rechts des Klägers, die Werkstatt des Beklagten zum Zwecke der Herausgabe eventuell dort befindlicher dem Kläger gehörender Werkzeuge aufzusuchen, vereinbart haben.
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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Anhörung aller Beteiligten durch Beschluss vom 22.06.2011 für das Verfahren auf 15.600,24€ und für den Vergleich auf 17.539,24€ festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, dass es den Gegenstandswert hinsichtlich der Zahlungsanträge nach deren Bezifferung festgesetzt, die Arbeits- und Lohnsteuerbescheinigung mit jeweils 300,- € in Ansatz gebracht sowie für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 1.939,-€ (Wert des Messestandes und der Werkzeuge, so wie er im Beklagten-Schriftsatz vom 08.11.2010 beziffert worden sei) festgesetzt habe.
- 16
Der Beklagte hat mit am 28.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz "Einspruch" gegen die Höhe des Gegenstandswerts des Verfahrens eingelegt. Es seien nie 15.600,-€, sondern lediglich 9.565,24 € abzüglich einer Aufrechnung seinerseits in Höhe von rund 2.000,- € eingeklagt worden.
- 17
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, es seien alle Zahlungsanträge zu berücksichtigen gewesen. Dies seien insgesamt die festgesetzten Beträge gewesen.
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II. Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch ansonsten zulässig. Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung "Einspruch" ist als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde auszulegen.
- 19
In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg.
- 20
Die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das sich aus den Klageanträgen ergebende Interesse der Parteien (vgl. dazu Arbeitsrechtslexikon/ Schwab: Streitwert/Gegenstandswert, II.1). Bei bezifferten Zahlungsanträgen entspricht dies gem. § 6 S. 1 ZPO dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Alle oben unter I. genannten Ansprüche des Klägers, die er klageweise geltend gemacht hat, waren somit für die Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen. Dabei ist es unerheblich, inwieweit die Klageforderung begründet ist (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2009 -1 Ta 280/09).
- 21
Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Verfahren ergibt sich auch keine Reduzierung daraus, dass der Kläger einen seiner Anträge in der Güteverhandlung zurückgenommen hat. Denn gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragsstellung maßgeblich. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift (BGH NJW-RR 1998, 1452, LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.10.2009 -3 Ta 228/09). Ebenfalls nicht zu beanstanden war die Veranschlagung einer Pauschale in Höhe von jeweils 300,€ für die Erteilung der Arbeitsbescheinigung sowie der Lohnsteuerbescheinigung. Eine pauschalierte Festsetzung ist hier sinnvoll, da die wirtschaftliche Bedeutung von Arbeitspapieren für jeden Arbeitnehmer gleich ist und nicht von der Höhe des Einkommens abhängt. Auch der Umfang der Wertbemessung von 300,-€ pro Antrag ist nicht unangemessen (vgl. dazu die bereits vom Arbeitsgericht zitierte ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 -1 Ta 98/09).
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Eine Abänderung in geringem Umfang erfährt die arbeitsgerichtliche Gegenstandswertfestsetzung jedoch in Bezug auf den Vergleich.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht diejenigen Vereinbarungen als werterhöhend berücksichtigt, die die Herausgabe des Messestandes sowie das Recht zum einmaligen Betreten der Werkstatt betreffen. Auch der Umfang der Werterhöhung, der dem vom Beklagten selbst bezifferten wirtschaftlichen Wert der herauszugebenden Gegenstände entspricht, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu § 6 Satz 1 ZPO und Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 6 Rn. 3).
- 24
Im Übrigen ist von einer Aufrechnung des Beklagten, wie er sie in seiner Rechtsmittelbegründung anführt, ausweislich der Protokolle und Schriftsätze des gesamten Verfahrens an keiner Stelle die Rede.
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Bei der Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht mehr alle ursprünglich im Verfahren gestellten Anträge im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses streitig waren. Der Kläger hat -jeweils nach Erfüllung- seinen auf Zahlung von 2470,-€ lautenden Klageantrag im Gütetermin zurückgenommen und die Parteien haben den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ebenfalls im Gütetermin übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit waren diese Klagepositionen außer Streit gestellt. Sie konnten daher auch nicht mehr durch den von den Parteien geschlossenen Prozessvergleich erledigt werden. Da sie nicht Gegenstand des Vergleichs waren, durften sie auch nicht bei der Gegenstandswertfestsetzung bezüglich des Vergleichs als werterhöhend berücksichtigt werden. Aus der Wertfestsetzung für den Vergleich waren daher die Anträge auf Zahlung von 2470,€ sowie auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung, die das Arbeitsgericht mit insgesamt 2770,- € in Ansatz gebracht hatte, herauszunehmen. Für den Vergleich ergibt sich demnach eine Wertfestsetzung in Höhe von 14.769,-€ (17.539,24€ - 2770,-€).
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Insoweit war der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Da der Beklagte mit seinem Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht das Beschwerdegericht vorliegend keine Veranlassung, von der in Ziffer 8614 Anhang 1 GKG vorgesehenen Möglichkeit der Halbierung der Kostenlast Gebrauch zu machen.
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Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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