Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 129/11
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. März 2011, Az.: 2 Ca 1948/10, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Antragsteller hat die zwei Beschwerdeführer als Beklagte zu 1) und 2) sowie die Antragsgegnerin zu 3) und deren Geschäftsführer als Beklagte zu 3) und zu 4) in den Rechtsstreiten 2 Ga 27/10 und 2 Ca 1948/10 vor dem Arbeitsgericht Mainz anwaltlich vertreten. Beide Rechtsstreite endeten durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung am 29.11.2010. Die zwei Beschwerdeführer waren in der Verhandlung persönlich anwesend.
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Auf Antrag vom 24.01.2011 setzte der Rechtspfleger mit Beschluss vom 29.03.2011 gemäß § 11 RVG die von den vier Antragsgegnern als Gesamtschuldner im Hauptsacheverfahren zu zahlende Vergütung auf € 11.891,43 fest. Gegen diesen am 31.03.2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) mit ihren am 12.04.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerden.
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Sie machten zunächst geltend, sie hätten den Antragsteller nicht beauftragt und auch keine Vollmacht unterschrieben. Nachdem der Antragsteller von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) unterzeichnete Vollmachtsurkunden vorlegt hat und sich auch nicht leugnen ließ, dass er in ihrer Anwesenheit in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auch für sie Prozesserklärungen abgegeben hat, hielten sie diese Behauptung nicht aufrecht.
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Die Beschwerdeführer wenden nunmehr ein, sie seien zur Kostentragung nicht verpflichtet, weil die Antragsgegnerin zu 3) bzw. deren Geschäftführer persönlich, der Antragsgegner zu 4), mit dem Antragsteller vereinbart habe, alle Kosten zu tragen.
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Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 06.06.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, die schriftlichen Erklärungen des Antragsgegners zu 4) vom 12.04.2011 und vom 23.05.2011 gegenüber den beiden Beschwerdeführern, dass er die Anwaltskosten allein trage, führe im Außenverhältnis zum Antragsteller nicht dazu, dass er auf zwei Haftungsschuldner verzichten müsse. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung könne die interne Vereinbarung der vier Antragsgegner untereinander zu keiner Befreiung von der Kostenhaftung gegenüber dem im Eil- und Hauptsacheverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt führen.
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Die Beschwerdeführer haben auf die Aufforderung des Beschwerdegerichts hierzu Stellungnahme zu nehmen, im Verfahren 10 Ta 130/11 erneut betont, dass der Antragsgegner zu 4) ihnen gegenüber mit Schreiben vom 12.04.2011 und nochmals vom 23.05.2011 zugesichert habe, die Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Sie hätten die Beauftragung des Rechtsanwalts und die gemeinsame Vertretung nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass alle Kosten von der Antragsgegnerin zu 3) bzw. ihrem Geschäftsführer, dem Antragsgegner zu 4), übernommen werden.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte 2 Ga 24/10 (10 Ta 130/11).
II.
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Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die Einwendungen der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) stehen einer Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt.
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Zwar ist nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Jedoch führt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht schon jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechtes zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. Es haben vielmehr solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. unter vielen: OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10 - JurBüro 2011, 136, mit zahlreichen Nachweisen).
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Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall vorliegen. Die Beschwerdeführer machen geltend, man habe sich im Verhältnis zueinander darauf verständigt, dass nur ein Antragsgegner die Anwaltskosten zahlen solle. Diese Einwendung ist schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet. Die Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Diese Haftung im Außenverhältnis gegenüber ihrem Rechtsanwalt, den sie alle beauftragt und bevollmächtigt haben, können sie nicht dadurch aushebeln, indem sie sich intern darauf verständigen, dass nur einer von ihnen die Rechtsanwaltsvergütung zahlen soll.
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Hat ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in derselben Angelegenheit Streitgenossen vertreten, so kann er sein Honorar gegen jeden seiner Auftraggeber im Verfahren nach § 11 RVG insoweit festsetzen lassen, als dieser dafür nach dem Gesetz haftet. Den Umfang der Haftung bestimmt § 7 Abs. 2 RVG. In Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichmäßig von allen Auftraggebern fordern kann, besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die Auftraggeber die Vergütung des Rechtsanwalts in der Weise schulden, dass jeder Auftraggeber die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Prozessbevollmächtigte aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, so dass er die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Auftraggeber ganz oder zum Teil fordern kann (§ 421 Satz 1 BGB). Kann der Prozessbevollmächtigte also einen seiner Auftraggeber auf die gesamte Vergütung in Anspruch nehmen, spielt es keine Rolle, wie diese den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis (§ 426 BGB) untereinander regeln.
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Die Einwendung, man habe sich nach Fälligkeit der Vergütung und während des laufenden Festsetzungsverfahrens unter den Gesamtschuldnern intern darüber geeinigt, dass nur ein Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger erfüllen solle, ist offensichtlich unbegründet. Sie steht einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 ArbGG nicht entgegen.
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Die Beschwerdeführer haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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