Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 TaBVGa 1/11
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011, Az.: 12 BVGa 6/11, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u. a. am Standort C-Stadt eine Spielbank. Der Beteiligte zu 1) als Antragsteller ist der an diesem Standort bestehende Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat).
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Die Arbeitgeberin ist aufgrund der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07.10.2010 (im Folgenden: Spielordnung) verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs bestimmte Bereiche in Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) anhand der dort näher bezeichneten Vorgaben auszustatten.
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§ 4 a der Spielordnung lautet:
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"1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes, insbesondere der Vermeidung von Manipulationen und der fehlerfreien Erfassung des Bruttospielertrages, sowie zum Schutz der Spielbankgäste hat das Spielbankunternehmen die Spielbanken in den in Absatz 2 genannten Bereichen mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) auszustatten. Die optisch-elektronischen Einrichtungen dürfen über die Zweckbestimmung des Satzes 1 hinaus nicht genutzt werden.
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(2) Mit den optisch-elektronischen Einrichtungen sind die Ein- und Ausgänge der Spielbank, die Spielsäle und die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden, zu überwachen. Auf den Umstand der Videoüberwachung in den Bereichen nach Satz 1 und die verantwortliche Stelle ist in den Eingangsbereichen für Spielbankgäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.
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(3) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern. Auf den gespeicherten Bildern sollen die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen, der Verlauf der Spiele an den Spieltischen sowie die Zähl- und Abrechnungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der Spielbank erkennbar sein.
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(4) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern des Spielbankunternehmens, den von dem Spielbankunternehmen mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und den Bediensteten der Aufsichtsbehörden zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.
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(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind spätestens sieben Tage nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, ordnungsbehördliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
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(6) Die Löschung nach Absatz 5 unterbleibt, wenn das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz dies im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet hat und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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(7) Das Spielbankunternehmen hat den ordnungsgemäßen Spielbetrieb an den Spielautomaten der Spielbank durch elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme sicherzustellen. Absatz 4 gilt entsprechend."
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Die Arbeitgeberin lässt aufgrund der zeitlich gemachten Vorgaben durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz eine Videoüberwachungsanlage installieren und will diese nach Abschluss der Installationsarbeit und einer Testphase in Betrieb nehmen.
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Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass ihm ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zustehe. Die Spielordnung stelle keine abschließende gesetzliche Regelung i. S. d. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG dar. Sie belasse vielmehr Regelungsspielräume. Der Betriebsrat ist deshalb der Ansicht, ihm stehe bis zu einer Einigung der Betriebspartner bzw. zur Entscheidung einer Einigungsstelle ein Anspruch auf Unterlassung der Inbetriebnahme der optisch-elektronischen Einrichtung zu, welchen er im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2011, Az.: 12 BVGa 6/11 (Bl. 156 ff. d. A.).
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Mit dem genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermeidung eines Zwangsgeldes von bis zu 10.000,-- € im Einzelfall aufgegeben, es zu unterlassen, eine optisch-elektronische Einrichtung zur Raumüberwachung (Videoüberwachung) in den Räumen des Betriebs in C-Stadt in Betrieb zu nehmen, bevor über die Inbetriebnahme einer optisch-elektronischen Einrichtung zur Raumüberwachung im Betrieb C-Stadt eine Einigung der Betriebspartner oder ein Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Verfügungsanspruch ergebe sich aus dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Form des sogenannten allgemeinen Unterlassungsanspruch. Eine abschließende gesetzliche Regelung i. S. d. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG sei durch die Spielordnung nicht vollständig getroffen worden. Diese lasse dem Arbeitgeber verschiedene Regelungsspielräume. So eröffne § 4 a Abs. 1 Spielordnung dem Arbeitgeber einen Handlungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Anbieters und des Modells der zu installierenden optisch-elektronischen Einrichtung. Allein durch deren Zweckbestimmung nach Abs. 1 und der gespeicherten Bilder, auf den näher umschriebene Vorgänge erkennbar sein sollen (nicht "müssen"), werde der Regelungsspielraum des Arbeitgebers in dieser Frage wie auch bei der Frage der Erfassungsgenauigkeit und der Auflösung der Bilder nicht auf Null reduziert. Ebenso sehe § 4 a Abs. 4 letzter Satz Spielordnung eine Dokumentation bei Zugriffen auf gespeicherte Daten vor, belasse aber gleichwohl Entscheidungsspielräume bei der Art und Dauer der Aufbewahrung dieser Dokumentation. Auch der Ausschluss des Zugriffs auf die Daten durch Unbefugte lasse mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zu, was sich aus der weitreichenden Formulierung "durch geeignete Maßnahmen" ergebe. Nach § 4 a Abs. 5 Spielordnung schließlich seien die von den Videokameras erhobenen Daten vorbehaltlich der in Abs. 5 und 6 genannten Ausnahmen spätestens 7 Tage nach der Speicherung zu löschen. Es verbleibe daher ein Regelungsspielraum hinsichtlich der maximalen Speicherzeit der Daten.
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Auch ein Verfügungsgrund bestehe. Durch Installation und Inbetriebnahme der Videoüberwachung nach einer entsprechenden Testphase würde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlaufen und vereitelt. Eine Eilbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass mit der Installation der Überwachungskameras bereits begonnen worden ist.
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Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 18.04.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 12.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.06.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin im Wesentlichen geltend, ein Unterlassungsanspruch komme gem. § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG nur bei einer groben Pflichtverletzung des Arbeitgebers in Betracht. Dies müsse auch für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gelten. Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes werde die Hauptsache vorweggenommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an den Standorten X. und Y. eine Videoüberwachungsanlage eines bestimmten Anbieters installiert worden sei, sei bereits aus wirtschaftlichen Gründen die Einführung eines identischen Systems an den kleineren Standorten notwendig. Die Einbindung des Videoüberwachungssystems des Standortes C-Stadt in das Gesamtsystem bedinge eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
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Insbesondere aber enthalte die Spielordnung eine abschließende gesetzliche Regelung. Dies ergebe sich nicht nur aus ihrem Wortlaut, sondern auch aus der Begründung und entspreche der Auffassung des zuständigen Ministeriums. Aus der Begründung ergebe sich, dass es sich bei § 4 Abs. 3 Spielordnung nicht nur um eine "Soll-Bestimmung", sondern vielmehr um eine zwingende Verpflichtung handele. Auch die Sicherstellung der Verhinderung eines unbefugten Zugriffs auf die gewonnenen Daten sei abschließend geregelt. Dies werde in C-Stadt durch die Verwendung arbeitgeberseitiger Passwörter sichergestellt werden. Ebenso regele § 4 a Abs. 4 Spielordnung den Kreis der einsichtsberechtigten Personen abschließend. Aus der Begründung zur Spielordnung ergebe sich ferner, dass auch die Speicherungsdauer durch Abs. 5 zwingend und abschließend geregelt und eine Löschung vor Ablauf von 7 Tagen unzulässig sei.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachvortrags der Arbeitgeberin zur Begründung ihrer Beschwerde wird auf den genannten Schriftsatz vom 20.06.2011 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 12.07.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 213 ff. d. A.), als zutreffend.
II.
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1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die danach zulässige Beschwerde bleibt aber erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Beschluss und stellt dies hiermit fest.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung.
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2. Auch die Beschwerdekammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - EZA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36) der Auffassung, dass dem Betriebsrat unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 BetrVG im Bereich der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die danach bestehenden Mitbestimmungsrechte verletzt werden. Ohne Anerkennung eines solchen Anspruchs wäre eine hinreichende Sicherung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auf anderem Wege nicht gewährleistet.
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Die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. etwa BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - EZA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69) ist ebenfalls gegeben. Die Arbeitgeberin hat bereits mit der Installation der Videoüberwachungsanlage begonnen. Ausweislich ihres Sachvortrags im vorliegenden Verfahren ist sie der Ansicht, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nicht. Es steht deshalb zu befürchten, dass sie nach Installation der Anlage diese auch in Betrieb nehmen wird.
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3. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats scheidet auch nicht deshalb aus, weil beim Bestehen eines derartigen Anspruchs dieser nicht ihm, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehen würde. Eine Übertragung der Angelegenheit auf den Gesamtbetriebsrat i. S. v. § 50 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG scheidet aus. Es handelt sich um keine Angelegenheit, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Ein nicht - regeln - können durch die einzelnen Betriebsräte liegt dabei vor, wenn der einzelne Betriebsrat objektiv oder subjektiv außer Stande ist, das Mitbestimmungsrecht auszuüben, aber auch dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein zwingendes Erfordernis folgt allerdings nicht bereits aus der Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung oder allein aus dem Koordinationsinteresse des Arbeitgebers. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat vorliegend objektiv oder subjektiv außer Stande wäre, dass Mitbestimmungsrecht auszuüben, bestehen nicht. Es fehlt aber auch an Anhaltspunkten dafür, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Arbeitgeberin behauptet insoweit - allerdings ohne nähere Mitteilung von Tatsachen, dass eine Kompatibilität der Systeme im Gesamten gegeben sein müsse, um eine ordnungsgemäße Kontrolle nach den Vorgaben der Spielordnung zu gewährleisten. Eine dementsprechende Vorgabe, beim Betrieb mehrerer Spielbanken ein einheitliches Überwachungssystem einzusetzen, enthält die Spielordnung nicht. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, bereits aus wirtschaftlichen Gründen sei die Einführung eines identischen Systems an den kleineren Standorten notwendig, handelt es sich insoweit um eine Zweckmäßigkeitserwägung, die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zu begründen vermag. Sofern eine Regelung durch die Einigungsstelle herbeigeführt wird, hat die Einigungsstelle diesem wirtschaftlichen Belang ggf. im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen.
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4. Es besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der beabsichtigten Videoüberwachungsanlage um eine technische Einrichtung i. S. . § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitgeberin ist das demnach bestehende Mitbestimmungsrecht auch nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen. Ein Mitbestimmungsrecht entfällt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur, soweit die tarifliche oder gesetzliche Regelung die Angelegenheit selbst abschließend regelt, so dass keine weitere Regelungsmöglichkeit besteht. Nur dann ist der durch die notwendige Mitbestimmung angestrebte Schutz substantiell bereits durch die tarifliche oder gesetzliche Regelung selbst verwirklicht worden. Einseitige Bestimmungsrechte des Arbeitgebers bestehen dann nicht mehr, so dass zusätzliche betriebliche Regelungen nicht erforderlich sind. Soweit hingegen ungeachtet der gesetzlichen oder tariflichen Regelung noch ein Regelungsspielraum verbleibt, besteht insoweit auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (vgl. nur BAG - GS 02.12.1991 - GF 2/90 - EZA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 30).
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§ 4 a der Spielordnung belässt derartige Regelungsspielräume. Dies gilt zunächst etwa für die Frage der Auswahl der technischen Ausrüstung der Videoüberwachungsanlage und welche technischen Möglichkeiten der Anlage unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben des § 4 a Spielordnung genutzt werden sollen. Wenn die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, dass die in C-Stadt zu installierende Anlage in das Gesamtsystem eingebunden werden soll, impliziert dies eine Einbindung in ein Netzwerk mit den damit ggf. technisch möglichen Fernzugriffmöglichkeiten. Dies ist von § 4 a Spielordnung nicht gefordert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass beispielsweise der von § 4 a Abs. 4 Satz 2 Spielordnung geforderte Schutz vor Zugriffen auf die Daten durch Unbefugte nicht abschließend geregelt ist. Dieser Schutz lässt sich durch verschiedene Maßnahmen bzw. auch deren Kombination sicherstellen, ohne dass die Spielordnung die Maßnahmen selbst vorgibt. Gleiches gilt für die in § 4 a Abs. 4 Satz 3 Spielordnung normierte Dokumentationspflicht.
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Wie diese Beispiele - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zeigen, bestehen damit ungeachtet der teils zwingenden Regelungen des § 4 a Spielordnung jedenfalls Regelungsspielräume, deren Ausfüllung in Bezug auf die jeweils betroffene konkrete Spielbank durch die Spielordnung nicht vorgegeben ist. Damit und in diesem Rahmen besteht damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
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5. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Arbeitgeberin hat begonnen, die Videoüberwachungsanlage zu installieren. Sie hat auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtigt, diese Anlage nach einer Testphase in Betrieb zu nehmen. Hierdurch wird das nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sich ständig wiederholend verletzt. Durch die Installation einer bestimmten Anlage werden zudem Fakten geschaffen, die eine sinnvolle Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts erschweren können. Es besteht daher - hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen - auch der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit.
III.
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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG.
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