Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 221/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2011 - 10 Ca 2433/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungschuldners.
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Der Kläger war als langjähriger Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. Januar 2003 bezieht er eine Betriebsrente, die sich anfänglich auf 1.719,00 € belief. Die Betriebsrente wurde in Abständen von jeweils 3 Jahren angepasst, zuletzt am 1. Juli 2009 um 2,91 %. Die Anpassung erfolgte ursprünglich nach dem Index für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Arbeitnehmer - Haushalten; zuletzt am 1. Juli 2009 nach der Entwicklung der Nettolöhne der aus Sicht der Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmergruppe des Konzerns für die Zeit von Ende 2005 bis Ende 2008. Eine Gesamtbetrachtung für den Zeitraum vom Beginn des Rentenbezuges bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 erfolgte nicht.
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Seit dem 01. Juli 2009 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.878,50 €.
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Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. die Auffassung vertreten,
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im Falle des Wechsels des Prüfungsmaßstabes vom Verbraucherpreisindex auf die Nettolohnentwicklung sei der Prüfungszeitraum der Anpassungsentscheidung vom Beginn der Rente bis zum Anpassungszeitpunkt anzusetzen. Die Beklagte habe nur einen verkürzten Prüfungszeitraum von drei Jahren angesetzt und dabei auch noch einen Vergleichszeitraum gewählt, der unzutreffend sei; denn selbst im Falle der Prüfungszeitraum betrage nur drei Jahre, sei dies der unmittelbare dreijährige Zeitraum vor der Anpassungsentscheidung.
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Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei daher unverbindlich. Der Kläger habe Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente unter Berücksichtigung des Gesamtrentenzeitraums nach dem Verbraucherpreisindex. Dabei sei auf den Monat vor Rentenbeginn für den Anfangszeitpunkt und auf den Monat, der dem Anpassungsstichtag vorausgehe, für den Endzeitpunkt abzustellen, so dass die Betrachtung zwischen Dezember 2002 und Juni 2009 zu erfolgen habe. In diesem Zeitraum sei der Verbraucherpreisindex nach Angabe des Statistischen Bundesamtes um 11,1 % gestiegen, so dass ausgehend von € 1.719,00 nun € 1.909,81 monatliche Betriebsrente zu zahlen seien. Das seien monatlich € 31,31 mehr als von der Beklagten seit dem Anpassungsstichtag bezahlt.
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Der Kläger habe daher Anspruch auf Vergütung der fälligen Differenzmonate und Anspruch auf Auszahlung einer Betriebsrente in Zukunft in Höhe von monatlich € 1.909,81.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2011 (19 Monate) in Höhe von € 594,89 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 31,31 seit dem 1. August 2009 und aus jeweils weiteren € 31,31 seit dem jeweils Ersten der Folgemonate.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01. März 2011 monatlich eine Betriebsrente von 1.909,81 € (statt 1.878,50 €) zu zahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich
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Klageabweisung
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beantragt und erwidert,
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die Betriebsrente betrage seit dem 01.07.2009 zutreffenderweise monatlich € 1.878,50. Einen höheren Anpassungsanspruch habe der Kläger nicht. Er könne nach § 16 BetrAVG maximal den Teuerungsausgleich fordern, der auf die reallohnbezogene Obergrenze/Nettolohnsteigerung der aktiven Arbeitnehmer beschränkt sei. Soweit aktive Arbeitnehmer daher keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten würden, könne dies auch der Betriebsrentner nicht fordern. Bei der Berechnung der Anpassungsentscheidung habe die Beklagte auf den Konzern abgestellt und alle Konzernmitarbeiter (Voll- oder Teilzeit) berücksichtigt, nur sogenannte Executives, die in ihrer Funktion als Führungskräfte einer anderen Vergütungsstruktur unterlägen und nicht repräsentativ seien, herausgenommen. Für die Berechnung der Nettolohnentwicklung habe sie auf die Enddaten der Jahre 2005 bis 2008 abgestellt, um alle Vergütungsbestandteile eines Jahres berücksichtigen zu können, um Stichtagszufälligkeiten zu vermeiden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2011 - 10 Ca 2433/10 - (Seite 2 - 5 = Bl. 67 - 70 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im vorerwähnten Urteil zur Nachzahlung von Betriebsrente in Höhe von 594,89 € brutto und künftigen Leistungen ab 1. März 2011 in Höhe von monatlich 1.909,81 € verurteilt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.07.2009 habe die gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bei der Anpassungsentscheidung einzubeziehenden Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspräche nicht billigem Ermessen.
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Für einen Ausschluss der Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Einen der Ausnahmefälle des § 16 Abs. 3 BetrAVG habe keine der Parteien, insbesondere die hierfür darlegungs- und beweislastige Beklagte, nicht vorgetragen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, bei der Anpassungsentscheidung den Anforderungen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ausreichend nachzukommen. Dies habe sie vorliegend nicht getan. Für den Wechsel der Beklagten bei Berechnung des Rentenanpassungsbedarfes auf die Reallohnobergrenze (Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppen des Unternehmens) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG sei vorliegend auf einen Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Der Begriff Prüfungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 entspreche nicht dem Anpassungszeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG. § 16 I BetrAVG regelt nur den Anpassungsstichtag. Die Belange des Versorgungsempfängers i. S. v. § 16 Abs. 1 BetrAVG würden § 16 Abs. 2 BetrAVG durch die alternativen Anpassungskriterien Verbraucherindex oder Nettolohnentwicklung der Vergleichsgruppe im Unternehmen konkretisiert.
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Für beide Bezugsgrößen des § 16 Abs. 2 BetrAVG sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07) auf einen Anpassungsprüfungszeitraum über den Gesamtrentenzeitraum, somit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (siehe Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04) sei dieser Prüfungszeitraum nicht disponibel und daher unverzichtbar.
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Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach den Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Rentenreformgesetz 1999 eingeführten § 16 Abs. 2 (Bundestagsdrucksache 13/8011 Seite 73 und 74) sollte dieser der Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dienen und zur Rechtsklarheit führen. Schon die Einführung des § 16 Abs. 2 BetrAVG sollte daher der Übernahme der zu § 16 BetrAVG a. F. erfolgten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dienen, die schon damals vorgesehen habe, dass der Prüfungszeitraum sich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zöge.
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Dass dieser gesetzgeberische Wille fortbestünde, folge nicht nur aus oben zitierter Bundestagsdrucksache sondern auch aus der Tatsache, dass auch nach Einführung des § 16 Abs. 2 BetrAVG und den zuvor zitierten Entscheidungen des BAG der Jahre 2001, 2005 § 16 Abs. 2 BetrAVG nach 1999 im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 (jetzige Fassung des BetrAVG) der Gesetzgeber mehrere Änderung am Gesamtgesetz vorgenommen habe ohne jedoch § 16 BetrAVG zu ändern (außer dem Wechsel vom Vierpersonenhaushalt zum Verbraucherindex). Nichts hätte näher gelegen, als § 16 Abs. 2 BetrAVG so abzuändern wie die Beklagte meine, ihre Anpassungsentscheidung treffen zu können, wenn das der gesetzgeberische Wille gewesen wäre. Dies sei jedoch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht erfolgt.
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Für die Auslegung des § 16 BetrAVG dahingehend, dass Anpassungsbetrachtungszeitraum der Gesamtrentenzeitraum sein müsse, spräche auch § 16 Abs. IV BetrAVG. Denn nur in dem Ausnahmefall, wenn der Arbeitgeber berechtigt keine volle Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen habe, müsse er auch die zurecht unterbliebene Anpassung später nicht nachholen. Dass ein derartiger Fall vorliegend gegeben wäre ist nicht ersichtlich. Die Beklagte habe in keiner Weise vorgetragen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die durch die Anpassungsentscheidung entstehenden Mehrbelastungen nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens oder dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).
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Das Auslegungsergebnis, das sowohl für den Anpassungsbedarf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Verbraucherindex) als auch für den Anpassungsbedarf gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG Nr. 2 (Nettoreallohnentwicklung) derselbe Prüfungszeitraum (vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag) zugrund zu legen sei, § 16 Abs. 1 dagegen nur den Anpassungsstichtag bestimme, werde nicht dadurch negiert, dass gemäß § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG der Arbeitgeber sich der regelmäßigen Anpassungsverpflichtung dadurch entziehen könne, dass er die laufenden Leistungen jährlich wenigstens um 1 % erhöhe. Denn einerseits werde dem Arbeitgeber eine pauschalierte Erhöhungspflicht auferlegt, die über den Zeitraum von drei Jahren nicht nur 3 % Erhöhung umfasse, sondern, da die Anpassung jährlich um 1 % erfolgen müsse, auch quasi Zinseszins enthalte. Darüber hinaus sind bei pauschalierten Erhöhungen zu Vereinfachungszwecken die damit bestehenden Unwägbarkeiten, dass entweder kein voller Teuerungsausgleich auch nicht im Hinblick auf die Reallohnobergrenze eintrete oder aber auch über diesen hinausgeschossen werde, zu akzeptieren. Ein Widerspruch zu oben zitierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes läge darin nicht vor.
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Das gefundene Ergebnis entspreche auch Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes, das eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden wolle. Die Betriebsrente habe Gegenleistungs-/Entgeltcharakter. Sie sei die kreditierte Gegenleistung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es entspreche daher den berechtigten Belangen des Versorgungsempfängers, dass das Verhältnis von Gegenleistung und schon erbrachter Leistung in der ursprünglichen Wertigkeit jedenfalls erhalten bleibe oder hergestellt werde. Es ist daher mithin auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 16 BetrAVG immer der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln (soweit kein Ausnahmefall gemäß § 16 Abs. 4 S. 1 und 2 BetrAVG vorläge) der seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag entstanden sei und nicht zwischenzeitlich durch vorhergehende Rentenanpassung ausgeglichen worden sei. Dies habe Beklagte vorliegend nach ihrer Aussage nicht getan. Sie habe, auch soweit man auf die Nettolohnentwicklung abstellen wollte nicht den Gesamtzeitraum seit Beginn der Rente zugrunde gelegt, sondern einen Vergleichszeitraum vom 31.12.2005 bis 31.12.2008. Der Betrachtungszeitraum der Beklagten verstieße daher in zweifacher Weise gegen das zuvor gefundene Ergebnis. Weder werde seit Rentenbeginn eine Betrachtung vorgenommen, noch laufe die Betrachtung des Anpassungsbedarfes bis zum Stichtag der Anpassung. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei daher schon allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Prüfungszeitraum zeitlich falsch festgelegt worden ist.
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In Folge dessen sei, wie es die Beklagte in den vorherigen Anpassungsentscheidungen ebenfalls getan habe, für den Ausgleich des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherindex abzustellen, den der Kläger für den Anpassungszeitraum, der hier in der Zeit von Dezember 2002 bis Juni 2009 laufe, zutreffend mit 11,1 % und damit mit einer um € 31,31 höheren monatlichen Rente als die der Beklagten berechnet habe.
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Der Kläger habe im Verfahren vorgetragen, die Nettolöhne der vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer hätten sich im Prüfungszeitraum zu Gunsten dieser Arbeitnehmer weit über der Entwicklung der Teuerungsrate (Preisindex) entwickelt. Die Beklagte habe hierzu bezogen auf den zutreffenden Prüfungszeitraum Dezember 2002 bis Juni 2009 keine Werte vorgetragen und den Vortrag des Klägers nicht bestritten. Da die Beklagte jedoch für die Voraussetzungen der Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG darlegungs- und beweislastig sei, stünde dem Kläger zumindest die von ihm beantragte Steigerung im Rahmen des Verbraucherindex zu.
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Zu den Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 5 bis 11 = Bl. 70 - 76 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen das der Beklagten am 17. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 18. April 2011 eingelegte und am 12. Mai 2011 begründete Berufung.
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Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
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die arbeitsgerichtliche Entscheidung möge der Rechtsprechung des BAG entsprechen, verkenne aber den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG folge nicht, dass der Prüfungszeitraum i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei, sondern die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag verstrichene Zeit seit 01. Juli 2006. Hätte der Gesetzgeber die individuell zurückgelegte Zeitspanne seit Rentenbeginn für maßgeblich erachtet, wäre es dem Arbeitgeber praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, da für jeden Versorgungsempfänger individuelle Berechnungen erfolgen müssten. Dieses Ergebnis leite sich auch aus § 16 Abs. 4 BetrAVG ab. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 -) ignoriere die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu unterstützen, neue Zusagen zu erteilen. Abs. 3 des § 16 BetrAVG spräche nicht von der Prüfpflicht des Arbeitgebers, sondern von der Anpassung selbst. Bei Berücksichtigung der reallohnbezogenen Obergrenze sei die Anpassung, also die tatsächliche Erhöhung der Rente, ganz oder teilweise zu recht unterblieben. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen. Das Gesetz besage nicht, dass eine im Rahmen der Berücksichtigung der Reallohnobergrenze zugrunde zu legende Nettoentwicklung bis unmittelbar an den Anpassungsstichtag heranreichen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG könnten alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden. Dies führe zu einem Vorziehen oder Verzögern der Anpassung. Sie - die Beklagte - passe zum 01. Juli an. Wenn eine Bündelung zulässig sei, dürften die Werte aus dem Jahre der Anpassung unmittelbar vorangegangenem Kalenderjahr zugrunde gelegt und mit den entsprechenden Werten des drei Jahre zurückliegenden Referenzzeitraumes verglichen werden. Das Arbeitsgericht übersehe, dass dem Arbeitgeber ein nach § 16 Abs. 1 BetrAVG Ermessen eingeräumt sei. Dies gelte auch für die Auswahl der Bewertungsgrundsätze. Es sei zulässig, auf Jahresvergütungen abzustellen. Dies führe nicht zu unbilligen Ergebnissen. Insoweit sei es ermessensfehlerfrei, die Jahresvergütungen vor dem Anpassungsstichtag zu vergleichen. Im Übrigen sei die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend ermittelt.
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Der Arbeitgeber habe ein Wahlrecht, ob er die Teuerungsrate oder die Nettolohnentwicklung im Prüfungszeitraum seiner Anpassungsentscheidung zugrunde legen wolle. Entgegen dem Urteil des BAG vom 10. Februar 2009 könne nicht angenommen werden, Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, mindestens einen Kaufkrafterhalt der Betriebsrente nach Eintritt des Rentenfalls zu gewährleisten. Die unrichtige Anwendung und Auslegung des § 16 Abs. 1und Abs. 2 BetrAVG durch die Rechtsprechung des BAG verletze die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sähe sich gesetzlich nicht gedeckten - überhöhten - Anpassungspflichten ausgesetzt.
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Entgegen der Rechtsprechung sei in § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht nur der Stichtag fixiert, zu dem jeweils eine erneute Anpassungsprüfung zu erfolgen habe, sondern auch der Bezugszeitraum, anhand dessen nach näherer Maßgabe des Absatzes 2 die vorgenommene Anpassung zu überprüfen sei. Folge man der bisherigen Rechtsprechung, bliebe der Beklagten entgegen dem eindeutigen Wortlaut in § 16 Abs. 1 BetrAVG ("nach billigem Ermessen") überhaupt kein Spielraum, da sie die Anpassung vornehmen müsse, wobei sie lediglich die Wahl "habe, sich am Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen zu orientieren und zwar jeweils bezogen auf den Zeitraum ab Rentenbeginn. Die Rechtsprechung des BAG führe zu einer unzulässigen Belastung der Beklagten. Bei einer Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze und der Zugrundelegung eines dreijährigen Prüfungszeitraums drohe keine Auszehrung des Rentenanspruchs. Das gelte auch dann, wenn bei der gewählten Vorgehensweise die Anpassung der Betriebsrenten - vorübergehend - hinter der Teuerungsrate zurückbleibe.
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Ginge man davon aus, dass die durch die Rechtsprechung erfolgte Auslegung des § 16 BetrAVG nicht dem Normgehalt des § 16 BetrAVG entspreche, läge ein die Ermächtigungsgrundlage überschreitender Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten vor. Dies begründe einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Folge man der Auffassung, dass die von den Arbeitsgerichten vorgenommene Interpretation vom objektiven Normgehalt nicht gedeckt sei und deren Wortlaut unterschreite, läge ein Eingriff in den durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 10 Ca 2433/10 - vom 23.02.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat
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Zurückweisung der Berufung
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beantragt und erwidert, auch bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes müsse durch die Anpassungsentscheidung das ursprüngliche in der Versorgungszusage enthaltene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleiben. Der Prüfungsmaßstab der reallohnbezogenen Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) sei ein Maßstab, bei dem die Versorgungsempfänger auf die Lohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen müssten. Eine solche sei nicht geboten, wenn die Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer in der Vergangenheit weit über der Entwicklung der Teuerungsrate gelegen hätten. Das sei vorliegend der Fall. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Versorgungsempfänger auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung verzichten müssten. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten führe zu einer Auszehrung der Betriebsrenten. Der Prüfungszeitraum stünde nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Die Auffassung der Beklagten zur praktischen Unmöglichkeit, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, sei nicht nachvollziehbar Die Anpassungsentscheidungen eines Jahres zu einem Stichtag zusammenzufassen, sei zwar zulässig; damit brauche die Beklagte jedoch nur die Nettolohnentwicklung eines Jahrgangs vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag aus ihren Unterlagen darzustellen. Aus einer vorliegenden Strukturgehaltsliste vom 24. März 1995 ließen sich alle erforderlichen Daten für die Nettolohnzahlungen entnehmen. Im Übrigen sei § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht anwendbar; denn diese Vorschrift bezöge sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung auf eine unzureichende Anpassungsentscheidung, die ein Versorgungsempfänger wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers hinnehmen müsse. Vorliegend ginge es um die Prüfung der Belange der Versorgungsempfänger, nicht um die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners.
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Die Beklagte verkenne den Regelungszusammenhang des § 16 BetrAVG. In § 16 Abs. 1 BetrAVG würde nur der Prüfungstermin geregelt und erst in Absatz 2 der Prüfungszeitraum, der nicht definiert würde. Bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabs müsse die Entwicklung der Rente ab Rentenbeginn berücksichtigt werden, da nur so eine Auszehrung der Betriebsrente vermieden würde.
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Die gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß. Die Berufsausübungsfreiheit könne durch Gesetz eingeschränkt werden. Das sei durch das BetrAVG geschehen, das den Arbeitsgeber im Übrigen nicht zwinge, seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zuzusagen. Das Regelungskonzept, das § 1 BetrAVG zugrundeliege, schränke die Unternehmerfreiheit nicht unverhältnismäßig ein. Der Arbeitgeber dürfe bei Anpassungsentscheidungen seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Das BAG habe bei seinem Verständnis des § 16 BetrAVG die Grenzen einer Auslegung nicht überschritten. Der Zweck des Gesetzes sei eindeutig. Der Wert der Betriebsrente solle über eine längere Bezugsdauer erhalten bleiben. Das Wahlrecht, das die Beklagte für sich in Anspruche nehme, führe zu einem dauerhaften Wertverlust der Betriebsrente. Art. 2 Abs. 1 GG habe neben Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedeutung mehr. Art. 14 GG sei nach seinem Schutzbereich nicht anwendbar.
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Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 2011 (Bl. 92 bis 107 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2011 (Bl. 111 - 116 d. A.) Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 02.09.2011 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung ist u n b e g r ü n d e t.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf eine monatliche Betriebsrente ab 1. März 2011 in Höhe von 1.909,81 € erkannt und zur Zahlung von Betriebsrentenrückständen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Januar 2011 in Höhe von 594,89 € brutto nebst Zinsen verurteilt.
II.
- 45
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.
III.
- 46
Die Angriffe der Berufung geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
- 47
1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, die arbeitsgerichtliche Entscheidung verkenne den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung und aus dem Wortlaut der Bestimmung folge nicht, dass der Prüfungszeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei, sowie Gründe der Praktikabilität sprächen gegen diese Betrachtungsweise, kann dem nicht gefolgt werden. Für die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage, welcher Prüfungszeitraum bei einem Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes zugrunde zu legen ist - der kürzere Zeitraum von 3 Jahren oder der längere Zeitraum vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungsstichtag - ist nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 21.08.2001 - 3 AZR 589/00; 30.08.2005 - 3 AZR 395/04; 10.02.2009 - 3 AZR 610/07) auf einen Anpassungsprüfungszeitraum über den Gesamtrentenzeitraum abzustellen. Dieser Prüfungszeitraum ist nicht disponibel und deshalb unverzichtbar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien "entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe - durch den mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) eingeführten Abs. 2 des § 16 BetrAVG "der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" und "dient der Rechtsklarheit" (BT-Drucks. 13/8011, S. 73, 74). Bestätigt wird dies durch die mit dem RRG 1999 geschaffene Regelung des Abs. 4. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung, die von der Verpflichtung zur "nachholenden Anpassung" befreit, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Der Arbeitgeber darf dann sowohl den vor "diesem" Prüfungsstichtag verzeichnete Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt lassen. Diese Bestimmung macht aber nur dann Sinn, wenn bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den 3-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Stichtag (vgl. BAG Beschluss vom 31. August 2010 - 3 AZN 707/10). Insoweit kann auch der Argumentation der Beklagten, wonach die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu stützen, neue Zusagen zu erteilen, nicht als vorrangig bewertet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der dargestellten Auffassung, es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen.
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2. Schließlich vermag auch aus der Tatsache, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 216/09 = NZA 2010, 701 ff.) alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden dürfen, nichts Zwingendes zugunsten der Rechtsauffassung der Beklagten abgeleitet werden; denn die aus der ratio legis des § 16 BetrAVG folgende Intendierung wird dadurch nicht beseitigt. Das Betriebsrentengesetz will eine Aushöhlung der Betriebsrenten vermeiden. Da die "Belange der Versorgungsberechtigten" in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (vgl. BAG Urteil vom 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - und Urteil vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 -).
- 49
Im Übrigen nimmt die Berufungskammer auf die den Parteivertretern bekannte Entscheidung der Kammer vom 26. November 2010 - 6 Sa 398/10 - und die durch das BAG zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde vom 5. März 2011 - 3 AZN 12/11) Bezug. Zugleich wird auf das ebenfalls bekannte Urteil der Kammer vom 6. Mai 2011 - 6 Sa 7/11 - verwiesen, das sich mit den verfassungsrechtlichen Argumenten der Beklagten befasst.
IV.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
- 51
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.
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