Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 372/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26. Mai 2011, Az.: 4 Ca 2392/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die erweitere Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenvergütung und die Berechnung einer Besitzstandszulage gemäß Sozialplan.

2

Der Kläger (geb. am … 1965) ist seit dem 14.10.2002 bei der Beklagten als Projektmanager im Ressort Vertrieb beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie mit ca. 150 Arbeitnehmern. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom Oktober 2002, der mit „Anstellungsvertrag außertarifliche Angestellte“ überschrieben ist, haben die Parteien soweit vorliegend von Interesse folgendes vereinbart:

3

㤠1 Aufgabenbereich

4


Der Mitarbeiter ist außertariflicher Angestellter.

5

§ 2 Bezüge

6

Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein festes Jahrsgehalt von € 46.000,00 brutto.

7

Nach Ablauf der Probezeit wird das Jahresgehalt neu festgelegt.

8

...
Mit der Zahlung des vereinbarten Gehalts sind die Leistungen von Mehr-, Über-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten.

9

§ 8 Arbeitszeit

10

Die Arbeitszeit richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen auf der Basis der 40 Std./Woche. Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, bei entsprechendem betrieblichen Bedarf Überstunden zu leisten.
…“

11

Die Beklagte verlagerte ihren Betrieb zum 01.07.2010 von B-Stadt nach Z.-Stadt (Entfernung ca. 11 km). Dadurch änderte sich der räumliche Tarifbereich von Nord-Württemberg/Nordbaden nach Rheinland-Pfalz. In einem Sozialplan vom 11.05./11.06.2010 aus Anlass der Betriebsverlagerung wurde unter Ziffer II. folgende Besitzstandszulage vereinbart:

12

„3. Besitzstandszulage

13

Beschäftigte erhalten ab dem Umzugstag eine Besitzstandszulage, die wie folgt ermittelt wird:

14

Zunächst wird das Istentgelt für jeden Beschäftigten (Stand 30.06.2010) wie folgt ausgewiesen: Tatsächlich gezahltes Grundentgelt zuzüglich eventueller ERA-Leistungszulage, soweit diese tatsächlich gezahlt wird (= Summe 1)

15

Sodann wird auf Stand 01.07.2010 das Grundentgelt zuzüglich einer zunächst pauschalen vorläufigen 10%igen ERA-Leistungszulage, jeweils gemäß Entgelt-TV Pfalz, für jeden Beschäftigten ermittelt (= Summe 2)

16

Ergibt sich nach dieser Berechnung zulasten des Beschäftigten eine monatliche Differenz, ist also Summe 2 niedriger als Summe 1, so ist diese Differenz durch Zahlung einer nicht anrechenbaren tarifdynamischen Besitzstandszulage auszugleichen.
….“

17

Mit Schreiben vom 28.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger die Zusammensetzung seines monatlichen Entgelts in Rheinland-Pfalz zum 01.07.2010 wie folgt mit:

18

Entgeltgruppe 11

€ 4.748,57

[bei 40 Std./Woche]

ERA Leistungszulage (10 %)

€ 474,86

        

Zulage

€ 142,08

        

Besitzstandszulage

€ 314,32

        

Ba-Wü-Zulage

€ 0,00

        

Gesamt

€ 5.679,83

        

19

Diese Berechnung erfolgte auf der Grundlage der im Arbeitsvertrag vereinbarten 40-Stunden-Woche. Der Kläger widersprach dieser Berechnung. Er macht geltend, dass er tarifvertraglich in einer 35-Stunden-Woche zu beschäftigten sei und sich sein Entgelt ab 01.07.2010 daher wie folgt zusammensetze:

20

Entgeltgruppe 11

€ 4.155,00

[bei 35 Std./Woche]

ERA Leistungszulage (10 %)

€ 415,50

        

Zulage

€ 142,08

        

Besitzstandszulage

€ 967,25

        

Ba-Wü-Zulage

€ 0,00

        

Gesamt

€ 5.679,83

        

21

Die Beklagte zahlt dem Kläger Überstundenvergütung nebst Zuschlägen ab der 41. Wochenstunde. Der Kläger beruft sich auf die tarifliche Geltung der 35-Stunden-Woche und verlangt die Berechnung der Besitzstandszulage auf dieser Grundlage sowie mit seiner mehrfach erweiterten Klage Überstundenvergütung nebst Zuschlägen für die 36. bis 40. Wochenstunde.

22

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.05.2011 (dort Seite 2-6 = Bl. 192-197 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.009,29 brutto (Überstundenvergütung für Juli, Oktober, November 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen,
festzustellen, dass sich seine monatliche Besitzstandszulage auf der Grundlage der 35-Stunden-Woche auf € 967,25 brutto beläuft.

25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach seinem Arbeitsvertrag erst ab der 41. Wochenstunde Überstundenvergütung beanspruchen. Die im Jahr 2002 zwischen den Parteien vereinbarte 40-Stunden-Woche verstoße nicht gegen die tariflichen Regelungen des MTV der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz. Dieser MTV enthalte in § 2 Abs. 1 eine Öffnungsklausel, wonach im Einzelfall eine Verlängerung auf 40 Wochenstunden individuell vereinbart werden könne. Eine solche individuelle Regelung liege hier vor. Die Vereinbarung der 40-Stunden-Woche halte auch der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stand. Der schriftliche Arbeitsvertrag führe unter § 2 ein bestimmtes, festes Jahresgehalt auf und lege in § 8 als Gegenleistung hierfür fest, dass der Arbeitnehmer 40 Wochenstunden zu arbeiten habe. Damit sei dem Transparenzgebot Genüge getan. Soweit der Kläger rüge, dass er sich bei Vertragsschluss im Jahr 2002 bei einer tariflichen Eingruppierung besser gestanden hätte, sei dieser Einwand unerheblich. Es komme nicht auf das Jahr der Einstellung, sondern auf den jetzigen Zeitpunkt der Überprüfung an. Der Kläger erhalte jetzt ein übertarifliches Entgelt, so dass kein Verstoß gegen die Mindestbedingungen des anzuwendenden Tarifvertrags vorliege. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage von € 967,25 brutto, weil seine tariflichen Entgeltansprüche nicht auf der Grundlage der 35-Stunden-Woche, sondern auf der der 40-Stunden-Woche mit € 4.748,57 brutto zu berechnen seien. Damit betrage die Differenz zwischen den im Sozialplan als Summe 1 und Summe 2 bezeichneten Werten € 314,32 brutto. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.05.2011 (Bl. 197-201 d.A.) Bezug genommen.

28

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 03.06.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 01.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.09.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 29.08.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

29

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ihn der Arbeitsvertrag i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteilige, auf den Vertragsschluss im Jahr 2002 abzustellen sei. Der Arbeitsvertrag sei im Tarifbezirk Nord-Württemberg/Nordbaden der Metallindustrie abgeschlossen worden. Die Deklarierung seines Arbeitsvertrages als „Anstellungsvertrag außertarifliche Angestellte“ habe gegen den MTV für diesen Tarifbezirk verstoßen. Er sei bereits damals tariflicher Angestellter gewesen. Tarifgemäß eingruppiert hätte er im Jahr 2002 eine höhere Jahresvergütung bezogen als arbeitsvertraglich vereinbart. Die Beklagte habe ihn bei Vertragsschluss über die Rechtslage getäuscht. Das Arbeitsgericht habe den tarifwidrigen Vertragsschluss im Jahr 2002 so interpretiert, als ob einzelvertraglich eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden vereinbart worden sei. Diese Interpretation sei nicht zulässig. Es hätte seiner ausdrücklichen Zustimmung in eine Erhöhung der Arbeitszeit von 35 auf 40 Wochenstunden mit den im MTV vorgesehenen Hinweisen und konkretisierenden Regelungen bedurft. Da die vertragliche Arbeitszeitregelung unwirksam sei, müsse sie zwangsläufig auf die tarifliche Grundregelung zurückgeführt werden, da andernfalls eine Intransparenz entstünde. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26.08.2011 (Bl. 221-229 d.A.) Bezug genommen.

30

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

31

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.05.2011, 4 Ca 2392/10, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.649,92 brutto (Überstundenvergütung für Juli, Oktober, November, Dezember 2010, Februar bis Juni 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.009,29 seit 01.11.2010, aus € 1.818,53 seit 01.01.2011, aus € 688,25 seit 01.03.2011, aus € 937,10 seit 01.05.2011, aus € 1.009,52 seit 01.06.2011, aus € 886,02 seit 01.07.2011, aus € 1.301,21 seit 01.08.2011 zu zahlen,

32

festzustellen, dass sich seine monatliche Besitzstandszulage auf der Grundlage der 35-Stunden-Woche auf € 967,25 brutto beläuft.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen,
die zweitinstanzlich erweiterte Klage abzuweisen.

35

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30.09.2011 (Bl. 245-251 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Ziel des Klägers sei, die bisherige auf der 40-Stunden-Woche ausgerichtete Vergütung weiterhin zu beziehen, hierfür jedoch nur noch 35-Wochen-Stunden arbeiten zu müssen. Diese gewünschte Rechtsfolge trete nicht ein.

36

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

37

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

38

Soweit der Kläger in der Berufung seine Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung für mehrere Monate (insgesamt jetzt: für Juli, Oktober bis Dezember 2010 sowie Februar bis Juni 2011) erweitert hat, ist diese ungeachtet der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO schon im Hinblick auf die rügelose Einlassung der Beklagten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO zulässig.

II.

39

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Auch die zweitinstanzlich erweitere Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keine Überstundenvergütung (nebst Zuschlägen) für die 36. bis 40. Wochenstunde beanspruchen kann. Die Zahlungsklage für die Monate Juli, Oktober bis Dezember 2010 sowie Februar bis Juni 2011 ist deshalb abzuweisen. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die in Ziffer II. 3 des Sozialplans vom 11.05./11.06.2010 geregelte Besitzstandszulage zutreffend mit € 314,32 berechnet. Eine höhere Zulage steht dem Kläger nicht zu.

40

Die Berufungskammer schließt sich den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs.2 ArbGG ausdrücklich fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

41

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keine Überstundenvergütung für die 36. bis 40. Wochenstunde nebst Zuschlägen beanspruchen kann, weil die Parteien einzelvertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart haben. Der Kläger erhält eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung.

42

Die einzelvertragliche Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche war sowohl nach den tariflichen Regelungen für die Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nordbaden (bis 30.06.2010) als auch in Rheinland-Pfalz (seit dem Umzug am 01.07.2010) zulässig. Das tarifliche Entgelt nach Entgeltgruppe 11 beträgt in Rheinland-Pfalz in der 35-Stunden-Woche € 4.155,00 brutto. Der Kläger erhält für die vereinbarte 40-Stunden-Woche eine tarifliche Vergütung von € 4.748,57 (€ 4.155,00 dividiert durch 35 und dann multipliziert mit 40). Seine tatsächliche Monatsvergütung beträgt € 5.679,83 und ist damit erheblich höher. Darüber hinaus gewährt ihm die Beklagte ab der 41. Wochenstunde Überstundenvergütung nebst Zuschlägen.

43

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte für eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden ein Monatsgehalt von € 5.679,84 zahlt und zusätzlich noch Überstundenvergütung nebst Zuschlägen für die 36. bis 40. Wochenstunde. Seine Monatsvergütung ist auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche berechnet.

44

Auch der Umstand, dass die Parteien im Oktober 2002 einen „Anstellungsvertrag außertarifliche Angestellte“ geschlossen haben, obwohl der Kläger dem persönlichen Geltungsbereich des damals einschlägigen Manteltarifvertrages Nord-Württemberg/ Nordbaden unterfiel, führt nicht dazu, dass die individuell vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden unwirksam ist, mit der Rechtsfolge, dass der Kläger eine der vereinbarten 40-Stunden-Woche entsprechende Bezahlung und darüber hinaus Überstundenvergütung für 5 Wochenstunden (von der 36. bis 40. Stunde) beanspruchen kann. Der Kläger kann nicht verlangen, dass seine regelmäßige Arbeitszeit um fünf Wochenstunden absinkt, ohne dass sich auch seine Vergütung proportional verändert.

45

Die einzelvertragliche Verlängerung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 35 Stunden wöchentlich bedurfte nach § 7 MTV Nord-Württemberg/ Nordbaden der Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine derartige Einigung lag ausweislich der Vereinbarung in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien im Oktober 2002 vor. Selbst wenn diese Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen sollte, wofür auch aus Sicht der Berufungskammer nicht das Geringste spricht, ergibt sich darauf jedenfalls nicht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge einer Absenkung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um fünf Stunden ohne entsprechende Absenkung der Vergütung, was - bereits ohne Zuschläge - auf eine Gehaltserhöhung um ca. 14 % hinausliefe.

46

2. Auch der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage von € 967,25 aus dem Sozialplan vom Mai/Juni 2010 hat.

47

Nach der Regelung in Ziffer II. 3. des Sozialplans soll das Entgelt mit Stand 30.06.2010 (= Summe 1) dem Entgelt nach dem Umzugstag ab 01.07.2010 (= Summe 2) miteinander verglichen werden. Sollte Summe 2 niedriger sein als Summe 1 ist die Differenz durch Zahlung einer Besitzstandszulage auszugleichen. Der Kläger kann nicht das Entgelt für 40 Wochenstunden mit dem Entgelt für 35 Wochenstunden vergleichen und so die Besitzstandszulage errechnen. Aus dem Wortlaut des Sozialplans und dem erkennbaren Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung ergibt sich die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge, das bei der Ermittlung der Differenz zwischen Summe 1 und Summe 2 unterschiedliche Wochenarbeitszeiten zu Grunde zu legen wären, nicht.

48

Unstreitig steht der Kläger mit seiner vertraglichen Vergütung heute deutlich besser als er nach dem Tarifvertrag Rheinland-Pfalz stünde. Er wird aktuell mit € 5.679,83 brutto monatlich übertariflich bezahlt. Der Kläger hat tarifvertraglich das Recht, zur 35-Stunden-Woche zurückzukehren. Die Reduzierung der Arbeitszeit hat nach dem Tarifvertrag automatisch eine entsprechende Absenkung der Vergütung zur Folge. Diese Tarifautomatik ist durch die Besitzstandsregelung des Sozialplans nicht aufgehoben worden. Sie verhält sich nach dem Wortlaut und dem konkreten Regelungsgehalt zu der vom Kläger gewünschten Absenkung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um fünf Stunden bei vollem Lohnausgleich und gleichzeitiger Überstundenvergütung nicht.

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

50

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen