Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 50/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011, Az. 5 Ca 1228/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des arbeitgeberseitig behaupteten Vorwurfs der Drohung mit einer Erkrankung für den Fall einer verweigerten Arbeitsfreistellung.

2

Die 1973 geborene, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2010 bei der Beklagten in deren Café als Servicekraft in Teilzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von 750,-- EUR beschäftigt. Die Beklagte ist Inhaberin zweier Cafés in Z. Sie beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht kein Betriebsrat.

3

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.07.2010 ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, wobei sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 4 Arbeitstage von Montag bis Sonntag verteilt. Mit der Bruttomonatsvergütung sind nach § 4 des Arbeitsvertrags bis zu 3 Überstunden pro Woche abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden in Freizeit ausgeglichen oder bezahlt.

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Am Sonntag, den 20.03.2011 fand zunächst ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Y, über die Einteilung der Klägerin zur Arbeitsleistung ab dem 21.03.2011 statt. Im weiteren Tagesverlauf rief die Beklagte die Klägerin am Arbeitsplatz an. Der Inhalt des Gesprächs und des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob die Klägerin eine Erkrankung angedroht hat.

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Ab dem 22.03.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

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Mit Schreiben vom 22.03.2011, zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2011.

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Gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hat die Klägerin am 04.04.2011 Kündigungsschutzklage erhoben.

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Die Klägerin hat in der 1. Instanz vorgetragen:

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Sie habe Frau Y am 20.03.2011 gebeten, sie im März nicht mehr zur Arbeit einzuteilen, da sie in diesem Monat ihre Stunden bereits voll erbracht habe. Dabei habe sie auf eine Einigung mit der Beklagten von Ende 2010, Anfang 2011 hingewiesen, wonach man wegen der familiären Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter übereingekommen sei, dass nur noch die vertraglich geschuldeten Stunden pro Monat abgeleistet werden. Seien diese schon vor Ablauf des Monats erbracht, so erfolge für den Rest des Monats eine Freistellung. Frau Y habe erwidert, dass sie hiervon nichts wisse. Die Klägerin solle dies mit der Beklagten klären.

10

Die Beklagte habe sie im weiteren Tagesverlauf an ihrer Arbeitsstelle angerufen. Sie, die Klägerin, habe nochmals auf die Einigung hingewiesen, wonach keine Überstunden mehr anfallen sollten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie damit gedroht, sich krankschreiben zu lassen. Mit keinem einzigen Wort sei über eine Krankschreibung gesprochen worden.

11

Die Klägerin hat in der 1. Instanz beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.03.2011 – zugegangen am selben Tag – nicht aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat zunächst folgendes vorgetragen:

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Am 20.03.2011 habe die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin Frau Y geäußert, dass sie in den Einsatzplan für die kommende Woche nicht eingetragen werden bräuchte. Sie werde für den Rest des Monats nicht mehr zur Arbeit erscheinen, da sie bereits ihre monatliche Sollarbeitszeit erreicht habe und dementsprechend die bislang bereits geleisteten Überstunden in der Zeit vom 21. bis 31. März abfeiern werde. In einem später geführten Telefonat habe sie, die Beklagte, der Klägerin deutlich gemacht, dass es ihr nicht freistehe, selbst zu entscheiden, wann und wie Überstunden abgegolten werden. Darauf habe die Klägerin geäußert, dass sie in keinem Fall erscheinen werde, die Beklagte möge ihr kündigen. Für den Fall, dass die Beklagte hiermit nicht einverstanden sei, werde sie sich krankschreiben lassen.

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Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte ihren Vortrag wie folgt ergänzt:

18

Die Klägerin habe bereits gegenüber Frau Y mitgeteilt, dass sie dann eben krank sei, wenn die Beklagte mit dem Abfeiern der Überstunden bis zum Ende des Monats März nicht einverstanden sei. Frau Y sei offiziell ihre Stellvertreterin und habe die Befugnis, selbständig Personalgespräche zu führen, Abmahnungen auszusprechen und sonstige personelle Maßnahmen durchzuführen.

19

Ihr Telefongespräch mit der Klägerin sei von Frau X mitgehört worden. Frau X habe allerdings nur die Worte der Beklagten gehört und nicht die der Klägerin. Nachdem die Androhung der Erkrankung durch die Klägerin erfolgt sei, habe sie hierauf geantwortet: „, du kannst nicht einfach nicht zur Arbeit kommen. Du hast einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem du dich verpflichtet hast, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Wenn du jetzt glaubst, mir mit einer Krankschreibung drohen zu müssen, so kann ich dir nur sagen, dass ich mich damit nicht unter Druck setzen lasse. Ich sage dir jetzt hiermit, dass du für die nächste Woche ganz normal eingetragen bist und ich erwarte, dass du auch kommst“.

20

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Y und X.

21

Mit Urteil vom 25.10.2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz – 5 Ca 1228/11 – der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die Beklagte ihren Vorwurf der Drohung mit einer Erkrankung durch die Klägerin bei Verweigerung der begehrten Arbeitsfreistellung nicht bewiesen hat. Zwar habe die Zeugin Y den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin bereits in dem Gespräch mit ihr eine Erkrankung angedroht habe. Das Gericht habe jedoch erhebliche Zweifel an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe des tatsächlichen Gesprächsinhalts durch die Zeugin nicht ausschließen können. Auch die Zeugin X habe den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, allerdings habe sie nur die Äußerungen der Beklagten von dem Telefonat vernommen, so dass sie eine Zeugin vom Hören-Sagen sei. Hinzu komme, dass die Zeugin in einem engen persönlichen Verhältnis zu der Beklagten stehe und ihr als Juristin im vorliegenden Rechtsstreit bei der Anfertigung der Schriftsätze geholfen habe. Eine Differenzierung zwischen Bekundung eigener Wahrnehmung und Wiedergabe bekannten, ggf. sogar selbst abgefassten schriftsätzlichen Vortrags sei aus Sicht des Gerichts nicht mehr möglich gewesen.

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Das Urteil wurde der Beklagten am 28.12.2011 zugestellt. Sie hat am 25.01.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.03.2012 verlängerten Frist wie folgt begründet:

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Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Die Aussage der Zeugin Y sei eindeutig gewesen und habe klar den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin mit der Drohung einer Erkrankung versucht habe, ihren Willen durchzusetzen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Arbeitsgericht diese Aussage nicht für glaubwürdig erachte, vor allem im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin in der Folgezeit tatsächlich arbeitsunfähig krank gemeldet habe. Nachdem die Beweiserhebung 7 Monate nach dem streitgegenständlichen Gespräch durchgeführt worden ist, sei es nur glaubwürdig, dass die Zeugin die alltäglichen Dinge des Tagesablaufs am 20.03.2011 nicht mehr im Detail wusste. Hingegen habe sie sich an die Androhung der Erkrankung erinnern können, da sie hiervon nach eigener Aussage schockiert war und dies eben kein alltäglicher Vorfall gewesen sei. Dass die Beklagte die Androhung der Erkrankung gegenüber der Zeugin Y nicht in das Kündigungsschreiben vom 22.03.2011 aufgenommen habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei keine Juristin. Für sie sei wichtig gewesen, dass die Klägerin überhaupt so dreist gewesen wäre, eine solche Aussage abzugeben.

24

Auch die Zeugin X habe den Vortrag der Beklagten bestätigt. Wenn die Klägerin im Telefonat mit der Beklagten nicht mit einer Erkrankung für den Fall gedroht hätte, dass sie nicht bis zum Monatsende freigestellt werde, hätte für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, entsprechend hierauf zu reagieren. Allein darauf, dass die Zeugin X ihre Erinnerungen in die Schriftsätze der Beklagten hat einfließen lassen und sie dies anschließend als Zeugin im Gerichtsverfahren nochmals bestätigt habe, könne nicht gefolgert werden, dass diese Angaben nicht stimmten.

25

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 5 Ca 1228/11, verkündet am 25.10.2011, abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

29

Die Klägerin schließt sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung an und führt hierzu aus:

30

Unter Zugrundelegung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der sehr umfassenden und über mehrere Seiten gehenden Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht ersichtlich, inwiefern hier eine fehlerhafte, gegen denkgesetzliche Regeln verstoßende Beweiswürdigung vorgenommen worden sein soll.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

33

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.03.2011 für unwirksam erachtet. Das Arbeitsverhältnis endete daher aufgrund ordentlicher Kündigung vom 22.03.2011 zum 30.04.2011.

34

Die außerordentliche Kündigung ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

35

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07.07.2011 – 2 AZR 355/10 – zitiert nach juris, Rn. 12 m.w.N.). Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe (vgl. BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97). Vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind vom Kündigenden zu widerlegen (BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 zu § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636; 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - AP Nr 67 zu § 15 KSchG 1969).

36

Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung allein auf den Vorwurf gestützt, die Klägerin habe mit einer Erkrankung gedroht, um auf diese Weise die von ihr begehrte Freistellung von der Arbeitsleistung vom 21. bis 31.03.2011 durchzusetzen.

37

Dieser Vorwurf ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung einer Freistellung von der Arbeit nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Der Arbeitnehmer droht damit nämlich an, die erstrebte Verlängerung der Arbeitsfreistellung notfalls auch ohne Rücksicht darauf erreichen zu wollen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Deshalb kann beim Arbeitgeber der berechtigte Verdacht aufkommen, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des Arbeitgebers zu verschaffen. Der Arbeitnehmer verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht: Sie verbietet es, den Arbeitgeber auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen (BAG 17.06.2003 -. 2 AZR 123/02 – zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.).

38

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zutreffend angenommen, dass die Beklagte den behaupteten Kündigungsgrund nicht bewiesen hat. Der Beklagten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Klägerin für den Fall, dass sie die begehrte Freistellung nicht erhält, mit dem Eintritt einer Erkrankung gedroht hat.

39

a) Die Beklagte und Berufungsklägerin hat keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenerhebung oder -feststellung des Arbeitsgerichtes begründen könnten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Derartige Zweifel sind vorliegend nicht in ausreichendem Maße ersichtlich.

40

Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung dann ergeben, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz. Die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfällt auch dann, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH 12.03.2004 – V ZR 257/03 – NJW 2004, 845).

41

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ist Ziel der umfassenden Beweiswürdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d.h. ob das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (LAG Rheinland-Pfalz 22.09.2011 – 11 Sa 198/11 – zitiert nach juris Rn. 91; Zöller, Kommentar zur ZPO, 27.Auflage, § 286, Rn. 18 und 19).

42

b)Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte für Zweifel an den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht begründet. Das Berufungsgericht teilt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung der Beweisaufnahme.

43

Die Zeugin Y hat im Rahmen ihrer Vernehmung den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin zunächst zu ihr gesagt habe: „Ich komme auf gar keinen Fall mehr, da ich meine Stunden schon geleistet habe.“ und kurz darauf: „Wenn ihr mich eintragt, dann bin ich eben krank. Ich komme auf keinen Fall.“

44

Das Gericht hat jedoch nachvollziehbar unter Hinweis auf die Begleitumstände begründet, dass es keine hinreichende Gewissheit über den objektiven Wahrheitsgehalt der Aussage hat.

45

In dem sehr ausführlichen Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22.03.2011 ist von der Androhung einer Krankmeldung gegenüber Frau Y nicht die Rede. Die Beklagte stellte in dem zeitnah verfassten Kündigungsschreiben die Geschehnisse vom 20.03.2011 so dar, dass die Klägerin zunächst ein Gespräch mit Frau Y führte, in welchem sie äußerte, dass sie für den Rest des Monats nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde, da sie ihre Sollarbeitszeit bereits erreicht hätte; im nachfolgenden Telefonat der Parteien habe die Klägerin der Beklagten gedroht, dass sie sich für den Fall, dass die Beklagte mit der Freistellung nicht einverstanden sei, krankschreiben lasse.

46

Die Beklagte verfolgte mit ihrer ausführlichen Begründung der Kündigung die Intention, den Kündigungsgrund so detailgetreu wie möglich darzulegen. Insofern wirkt es sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten aus, dass die angebliche Drohung der Klägerin mit einer Erkrankung gegenüber Frau Y keinerlei Erwähnung gefunden hat. Dies hätte jedoch mehr als nah gelegen, sofern es eine entsprechende Äußerung der Klägerin tatsächlich gegeben hat.

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Auch im ersten Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren vom 18.04.2011 schildert die Beklagte das Gespräch der Klägerin mit Frau Y, ohne in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Klägerin gegenüber Frau Y mit einer Erkrankung für den Fall gedroht habe, dass sie die begehrte Freistellung bis zum Ende des Monats März nicht erhalte. Erst im Rahmen des Telefonats der Klägerin mit der Beklagten soll diese Äußerung gefallen sein. Damit bestätigte die Beklagte zunächst ihre eigene Darstellung aus dem Kündigungsschreiben.

48

Das Arbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine Änderung im Vortrag der Beklagten nach dem Gütetermin vom 03.05.2011 eingetreten ist. Im Gütetermin hatte die Vorsitzende den rechtlichen Hinweis gegeben, dass bei einem etwaigen heimlichen Mithören eines Telefongesprächs durch einen Dritten gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot besteht. Diese Feststellung in den Urteilsgründen ist durch die Berufung auch nicht angegriffen worden. Erst nach diesem Hinweis wurde mit Schriftsatz vom 17.07.2011 seitens der Beklagten ausgeführt, dass die Klägerin bereits gegenüber Frau Y mit einer Erkrankung gedroht habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2011 wurde ausgeführt, dass Frau Y die offizielle Stellvertreterin der Beklagten ist und die Befugnis hat, Abmahnungen auszusprechen und sonstige personelle Maßnahmen durchzuführen.

49

Dieser ergänzende Sachvortrag lässt sich weder in Übereinstimmung bringen mit der Darstellung im Kündigungsschreiben, noch mit der Äußerung der Beklagten im Kammertermin vom 25.10.2011. Im Kammertermin bekundete die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts, dass sie im Vorfeld des Telefonats mit der Klägerin zu Frau X gesagt habe, Frau Y habe telefonisch mitgeteilt, dass es irgendwelchen Ärger mit gegeben habe. Die Drohung mit einer Krankmeldung für den Fall, dass auf die Wünsche der Arbeitnehmerin auf Freistellung nicht eingegangen wird, stellt jedoch für die Beklagte nicht irgendwelchen Ärger, sondern einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Berufungsbegründung spricht sie in Bezug auf diese Drohung von einer Dreistigkeit. Dass sie diese Drohung gegenüber Frau X nicht erwähnt hat, ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sie im Telefonat mit Frau Y hierüber gerade keine Information erhalten hat.

50

Auch im Rahmen der Berufung hat die Beklagte nicht dargelegt, wann sie seitens Frau Y von der Äußerung der Klägerin über die angedrohte Krankschreibung informiert worden ist. Dass die Beklagte erst nachträglich hiervon erfahren haben will, trägt sie selbst nicht vor. Auch Frau Y bekundete in ihrer Vernehmung, dass sie die Beklagte zeitnah im Anschluss an das Gespräch informiert hat.

51

Das Gericht hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Zeugin Y nur ein sehr auf das Beweisthema beschränktes Detailwissen über den 20.03.2011 wiedergeben konnte. Während sie sich an die Androhung der Erkrankung definitiv erinnern konnte, war es ihr nicht möglich, Genaueres zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse an diesem Tag vorzutragen. Gewiss muss hierbei zugunsten der Zeugin berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits 7 Monate vergangen waren. Jedoch hat sie selbst vorgetragen, dass sie sich an diesen Tag erinnern könne, weil sie abends noch etwas Besonderes vorgehabt habe. Es handelte sich insofern gerade um keinen ganz gewöhnlichen Tag für die Zeugin.

52

Im Rahmen ihrer Aussage bestätigte die Zeugin X den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, wonach die Beklagte zur Klägerin sagte: „Pass auf, wenn du jetzt denkst, du kannst mich unter Druck setzen und mir mit einer Krankschreibung drohen, dann musst du tun, was du tun musst. Ich lass mich weder erpressen noch unter Druck setzen. Du bist im Dienstplan eingetragen, und ich erwarte, dass du zur Arbeit kommst.“ Die Zeugin bekundete ihren Eindruck, dass die Beklagte das wiederhole, was die Klägerin zuvor zu ihr gesagt habe.

53

Das Arbeitsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Zeugin X eine Zeugin vom Hören-Sagen ist. Sie hörte nach eigenem Bekunden nur die Wortbeiträge der Beklagten, als diese am 20.03.2011 von ihrer Wohnung aus mit der Klägerin telefonierte.

54

Auch die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO, § 373 Abs. 1 Anm. III 1 m. w. N., Nachweise in Fußnote 31; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 373 Rn. 1 und § 286 Rn. 9a). Der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. Jedenfalls liegt in der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH 10.05.1984 - III ZN 29/83 - NJW 1984, S. 2039).

55

Die allerdings nur begrenzte Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, da die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen sich dadurch erheblich verstärken, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich von der Zuverlässigkeit des Beweismittels abhängt. Der Beweiswert derartiger Bekundungen ist besonders kritisch zu überprüfen. In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BVerfG 20.02.2001 - 2 BVR 1261/00 - NJW 2001, S. 2247; 26.05.1981 - 2 BVR 215/81 - BVerfGE 57, 250/292; BGH 16.05.2002 - 1 STR 40/02 – zitiert nach juris, Rn. 13 und 14). Jedenfalls vermag die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen allein ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht den Beweis zu führen (BGH 16.05.2002 a. a. O.).

56

Solche weiteren Indizien sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der im Anschluss tatsächlich erfolgten Krankmeldung der Klägerin nicht gefolgert werden, dass deshalb eine höhere Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin vom Hören-Sagen besteht. Die Klägerin kann ohne Weiteres arbeitsunfähig erkrankt sein, ohne dass es zuvor zu einer Androhung einer Erkrankung gekommen ist.

57

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch auf den weiteren Aspekt hingewiesen, dass die Zeugin X der Beklagten im Rechtsstreit bei der Anfertigung ihrer Schriftsätze geholfen hat. Hierdurch war ihr der Vortrag der Beklagten im Einzelnen bekannt. Die Wiedergabe des Telefonats bei der Zeugenvernehmung erfolgte in nahezu identischem Wortlaut mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten. Insofern war hier für das Gericht eine Unterscheidung zwischen der Bekundung eigener Wahrnehmungen und der Wiedergabe des bekannten, schriftsätzlichen Vortrags der Beklagten nicht mehr möglich.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

59

Gründe, um gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.

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