Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 15/12
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.03.2012 - 1 BV 23/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Arbeitnehmers.
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Die Antragstellerin betreibt ein Hotel in Trier, in welchem in der Regel ca. 48 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Unternehmen der Antragstellerin finden die Bestimmungen der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz Anwendung.
- 3
Antragsgegner ist der in dem betreffenden Hotelbetrieb gebildete Betriebsrat.
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Anlässlich des Inkrafttretens eines neuen Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz zum 01.08.2011, der ein neues Eingruppierungssystem beinhaltet, beabsichtigt die Antragstellerin die Umgruppierung des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers Mario Z, der bislang auf der Grundlage des früheren, bis zum 31.07.2011 geltenden Entgelttarifvertrages in die dortige Tarifgruppe A. I. 6. eingruppiert war.
- 5
Der Mitarbeiter Z ist seit dem 21.05.2002 bei der Antragstellerin beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
- 6
"1.1. Y stellt den Mitarbeiter als Night Audit für die Abteilung Front Office in dem Betrieb Y zu den nachstehenden Bedingungen ein:
- 7
…
9.4. Die Broschüre "Herzlich Willkommen in unserem Team" sowie die für vorstehend genannte Position gültige Stellenbeschreibung sind Bestandteil des Arbeitsvertrags."
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Die von dem Angestellten Z am 08.07.2004 unterzeichnete Stellenbeschreibung hat u. a. folgenden Inhalt:
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"01. Stellenbezeichnung: Night Audit
...
04. Abteilung: Empfang
05. disziplinarischer Vorgesetzter: Empfangschefin
06. fachlicher Vorgesetzter: Empfangschefin
...
09. Hauptaufgaben: - Check in und Check out unserer Hotelgäste
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- Betreuung unserer Gäste gemäß der Hotel Standards
- Annahme, Verbuchung und Kontrolle der Kellnerabrechnungen
- Kassenführung und Abrechnung der Hotelkasse
- Bedienung der Telefonzentrale
- Bedienung des Fidelio Front Office Programms
- Durchführung der Tagesabschlüsse
- Sicherheits- und Kontrollgänge
- 11
10. Sonstiges: - Der Vorgesetzte bzw. die Direktion sind über besondere Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten.
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- Auskünfte oder Mitteilungen an Dritte sind in vorheriger Absprache mit der Direktion festzulegen.
- Der Stelleninhaber informiert sich über betriebsinterne Regelungen zum Verhalten in Notfällen oder zur Vermeidung von Unfällen und verhält sich entsprechend
- Der Stelleninhaber ist bereit, sich auf seinem Aufgabengebiet weiterzubilden und besucht die vom Unternehmen angebotenen Schulungen
- Neben den hier aufgeführten Aufgaben ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisungen des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu seinem Aufgabengebietgehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.
- Vom Stelleninhaber wird eine ständige Bereitschaft zur Mitarbeit überall dort erwartet, wo es kurzfristig erforderlich ist..
- Eine Veränderung der Stellenbeschreibung ist nach vorheriger Absprache mit Direktion jederzeit möglich.
….."
- 13
Die Antragstellerin beabsichtigt, den Mitarbeiter Z in die Bewertungsgruppe 4.2 des am 01.08.2011 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe vom 15.07.2011 umzugruppieren. Dieser Tarifvertrag enthält - auszugsweise - folgende Bestimmungen:
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"§ 4 Ziffer 4: Die Tätigkeitsbeispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.
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Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen oder Stellenbeschreibungen, sondern die tatsächlich verrichtete, andauernd überwiegende Tätigkeit und die Anforderungen an die Beschäftigten maßgebend.
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Ziffer 5: Grundsätze für die Ein- und Umgruppierung:
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Maßgebend ist die Tätigkeit, die die/der Beschäftigte im Betrieb ausübt, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist.
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Von Bedeutung sind:
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das fachliche und berufliche Können
der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung
besondere Erfahrungen und Kenntnisse
Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden,
die Einweisung oder Einarbeitung am Arbeitsplatz
erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung.
- 20
§ 5 Bewertungsgruppen
(…)
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Bewertungsgruppe 4
- 22
Gruppenmerkmale
- 23
Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung
- 24
4.1 im 1.+2. Beschäftigungsjahr
4.2 ab dem 3. Beschäftigungsjahr
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Tätigkeitsbeispiele: (…) Night-Auditor/-in (…)
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Bewertungsgruppe 5
- 27
Gruppenmerkmale
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Fachkräfte mit umfangreichen Fachkenntnissen und Verantwortung für einen Teilbereich bzw. mit erweiterter Selbständigkeit. In der Regle ist eine Führungsverantwortung für 1 bis 3 Vollzeitkräfte mit dieser Tätigkeit verbunden.
- 29
5.1 im 1.+2. Beschäftigungsjahr"
5.2 ab dem 3. Beschäftigungsjahr
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Tätigkeitsbeispiele: (…) Night-Manager/-in (…)"
- 31
Nachdem die Antragstellerin den Betriebsrat am 08.08.2011 zur beabsichtigten Umgruppierung des Mitarbeiters Z in die Bewertungsgruppe 4.2 dieses Tarifvertrages angehört hatte, verweigerte der Betriebsrat mit E-Mail vom 13.08.2011, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 22 f. d. A. Bezug genommen wird, seine Zustimmung zu dieser Maßnahme mit der Begründung, die Tätigkeit des Mitarbeiters Z unter falle der Bewertungsgruppe 5.2 des Entgelttarifvertrages.
- 32
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Zustimmungsverweigerung seitens des Betriebsrats sei unbegründet, da der Angestellte Mario Z, wie sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe, als Night Audit eingestellt und auch als solcher tatsächlich beschäftigt worden sei. Seine Tätigkeit entspreche daher einem der in der Bewertungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages genannten Tätigkeitsbeispiel. Die Merkmale der Bewertungsgruppe 5.2 seien hingegen nicht erfüllt. Die vom Mitarbeiter Z vorgenommenen Tätigkeiten erledige jeder Empfangsmitarbeiter während seiner Schicht.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Mitarbeiters Mario Z in die Bewertungsgruppe 4.2 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 15.07.2011 zu ersetzen.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, für den Mitarbeiter Z - als Fachkraft - sei die Bewertungsgruppe 5.2 die zutreffende Entgeltgruppe. Er übernehme mit Antritt seiner Tätigkeit um 22.00 Uhr bis um 6.00 Uhr morgens die volle Verantwortung nicht nur für das Front Office, sondern für das gesamte Hotel, in welchem sich (unstreitig) auch eine Spielbank befinde. Er übernehme bzw. erledige während der Nachtschicht selbständig und alleine Telefonate, Gästewünsche, Kellner- und Restaurantabrechnungen, Verbuchung der Leistungsbelege, Durchführung des Tagesabschlusses, Kontrollgänge durch das Hotel und sei Ansprechpartner bei Differenzen zwischen Personal und Gästen. Bei kurzfristigen Krankmeldungen von Mitarbeitern, z. B. für den nächsten Morgen, bemühe er sich um die Auswahl eines Vertreters und einer Kontaktaufnahme mit diesem. Dass der Mitarbeiter Z dabei nicht die Führungsverantwortung für mindestens eine Vollzeitkraft übernehme, sei unerheblich, da dieses Kriterium in der Bewertungsgruppe 5 nur "in der Regel" erforderlich sei.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 28.03.2012 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungs-gründe wird auf die Ausführungen unter II. dieses Beschlusses (dort S. 6 bis 15 = Bl. 90 bis 99 d. A.) verwiesen.
- 39
Gegen den ihm am 05.04.2012 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 26.04.2012 Beschwerde eingelegt und diese am 29.05.2012 begründet.
- 40
Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, der Zustimmungsersetzungsantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil die Antragstellerin keine Angaben darüber mache, welche tatsächlichen andauernden überwiegenden Tätigkeiten der Mitarbeiter Z verrichte. Auch das Arbeitsgericht habe diesbezüglich in seiner Entscheidung keine Tatsachenfeststellung getroffen. Bereits deshalb erweise sich der erstinstanzliche Beschluss als unrichtig.
- 41
Der Betriebsrat beantragt,
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den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
- 45
Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 29.06.2012 (Bl. 138 bis 146 d. A.) und vom 17.08.2012 (Bl. 158 bis 161 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 86 bis 89 d. A.) sowie auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätzen Bezug genommen.
II.
- 47
1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben.
- 48
2. Der Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Z in die Bewertungsgruppe 4.2 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 15.07.2011 zu ersetzen, ist begründet.
- 49
Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht bereits gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat mit E-Mail vom 13.08.2011, und damit innerhalb der am 08.08.2011 in Gang gesetzten Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Umgruppierung widersprochen. Die E-Mail genügte dem Schriftlichkeitsgebot, da sie den Aussteller zu erkennen gibt und am Textende eine Grußformel mit Namensangabe enthält (vgl. BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 93/07 - NZA 2009, 622). Die Begründungspflicht des § 99 Abs. 3 BetrVG ist ebenfalls erfüllt.
- 50
Die Zustimmung des Betriebsrats ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Widerspruch gegen die Umgruppierung des Arbeitnehmers Z unbegründet ist. Die Maßnahme verstößt nicht gegen tarifliche Eingruppierungsvorschriften.
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Nach § 4 Ziffer 5 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz vom 01.08.2011 (im Folgenden: ETV) ist maßgebend für die Ein- und Umgruppierung die Tätigkeit, die der Beschäftigte im Betrieb ausübt, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist, wobei es gemäß § 4 Ziffer 4 ETV auf die andauernd überwiegende Tätigkeit ankommt.
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Sind jedoch - wie vorliegend - den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, so sind regelmäßig die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer die Beispielstätigkeit ausübt. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe ent-sprechen. Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG v. 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte, m. w. N.). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss allerdings zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder wenn das selbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist.
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Die Tätigkeit des Angestellten Z entspricht derjenigen des in Bewertungsgruppe 4 genannten Night-Auditors. Bei dem Begriff des Night-Auditors handelt es sich um eine im Hotelbereich gebräuchliche Tätigkeit und Funktionsbeschreibung. Night-Auditor ist der moderne Ausdruck für die Tätigkeit eines Nacht-Rezeptionisten. Zu dessen Aufgabenbereich gehört die Entgegennahme von Kellnerabrechnungen, die Besetzung der Rezeption, die Entgegennahme aller Telefonate, die Überwachung aller sicherheitsrelevanten Bereiche und Einrichtungen, die Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge im gesamten Areal des Hotels sowie die Erstellung des Tagesabschlusses (Sammlung aller buchhalterischen Daten eines Tages); darüber hinaus ist der Night-Auditor Ansprechpartner für Mitarbeiter und für Gäste und vertritt die Direktion in den Nachtstunden (vgl. zum Ganzen: Wikipedia, Stichwort: Night Auditor).
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Die Antragstellerin hat sich bereits in ihrer Antragsschrift vom 22.11.2011 (dort Seite 7 = Bl. 7 d. A.) zur Begründung ihres Zustimmungsersetzungsantrages ausdrücklich u. a. auf den Inhalt der vom Mitarbeiter Z am 08.07.2004 unterzeichneten, oben unter I. auszugsweise wiedergegebenen Stellenbeschreibung berufen. Der Betriebsrat hat seinerseits nicht in Abrede gestellt, dass die dort genannten Tätigkeiten bzw. Aufgaben dem Angestellten Z übertragen sind. Die betreffenden Aufgaben (Check in und Check out sowie Betreuung der Hotelgäste; Annahme, Verbuchung und Kontrolle der Kellnerabrechnungen; Kassenführung und Abrechnung der Hotelkasse; Bedienung der Telefonzentrale und des Fidelio Fron Office Programms; Durchführung der Tagesabschlüsse; Sicherheits- und Kontrollgänge) entsprechen eindeutig dem oben beschriebenen Tätigkeitsbild eines Night-Auditors und unterfallen daher in ihrer Gesamtheit der Bewertungsgruppe 4, wo die Tarifvertragsparteien durch Nennung dieses Tätigkeitsbeispiels zum Ausdruck gebracht haben, dass es sich hierbei um eine Fachkraft mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung im Sinne der Eingruppierungsvor-schriften handelt.
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Die Tätigkeit des Mitarbeiters Z erfüllt indessen nicht darüber hinaus auch die Merkmale der Bewertungsgruppe 5. Insoweit ist weder erkennbar, dass das dort genannte Tätigkeitsmerkmal "Night-Manager" erfüllt ist, noch sind Anhaltspunkte gegeben, dass die überwiegende Tätigkeit des Angestellten Z nicht nur "erweiterte Fachkenntnisse" im Sinne der Bewertungsgruppe 4 erfordert, sondern darüber hinausgehend das allgemeine Merkmal der Bewertungsgruppe 5, nämlich "umfangreiche Fachkenntnisse" erfüllt ist.
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Zwar trägt im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich der Arbeitgeber die Feststellungslast. Diese wird durch die auch dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es zunächst dem Arbeitgeber, die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen (etwa wie im Streitfall durch Bezugnahme auf eine Stellenbeschreibung) und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat dem gegenüber auf eine höhere Eingruppierung, so hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (BAG v. 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (vgl. etwa BAG v. 26.10.1994 - 7 ABR 15/94 - AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 15.03.2001 - 1 ABR 19/00 - AP Nr. 17 zu § 2 a ArbGG 1979).
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Der Tatsachenvortrag des Betriebsrat rechtfertigt die von ihm für zutreffend erachtete Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 5 nicht. Vielmehr entspricht der vom Betriebsrat vorgetragene Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich des Angestellten Z im Wesentlichen dessen Stellenbeschreibung sowie insgesamt dem oben dargestellten Berufsbild des Night-Auditors. Bei keiner der betreffenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben ist erkennbar, dass deren Ausübung nicht nur erweiterte Fachkenntnisse im Sinne der Bewertungsgruppe 4 sondern vielmehr umfangreiche Fachkenntnisse im Sinne der Bewertungsgruppe 5 erfordern könnte. Insoweit fehlt es an jeglichem, die Tätigkeiten des Angestellten Z hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse bewertenden Sachvortrag des Betriebsrats.
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3. Die Beschwerde des Betriebsrat war daher zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.
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