Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 182/12
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012 - 1 Ca 1556/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Klägerin, beschäftigt bei der Beklagten zu einem monatlichen Entgelt von 1.891,39 EUR, verfolgte mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, sie entsprechend ihrer körperlichen Beeinträchtigung so zu beschäftigen, dass gewisse Tätigkeiten nicht mehr erfolgen sollten. Das Verfahren endete durch Vergleich.
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Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 EUR fest. Die Beschwerdeführer halten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln die Festsetzung in Höhe von zwei Monatsgehältern, entspricht 3.782,78 EUR, für geboten.
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Diesbezüglich haben sie gegen die am 07. September 2012 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 07. September 2012 Beschwerde eingelegt.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR ist überschritten. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Zwar haben die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erklärt, dass sie eigenen Namens die Beschwerde eingelegt haben, davon ist aber im Wege der Auslegung auszugehen, wenn die Beschwerdeführer als Gläubiger eines Zahlungsanspruchs gegen ihre Auftraggeberin eine höhere als die vorgenommene Festsetzung erstreben.
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Die Gegenstandswertbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, 7. Kammer im Beschluss vom 07.01.2010 - 7 Ta 386/09 - kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein. Schon der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts Köln wird von der Beschwerdekammer nicht geteilt. Dieser geht nämlich bei einem Weiterbeschäftigungsanspruch regelmäßig von zwei Monatsgehältern aus.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch, der dann gestellt wird, wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Arbeitnehmer überhaupt zu beschäftigen, regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen. Diese Bewertung erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 278 m. w. N., LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09 -).
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Wird somit der Wert des Weiterbeschäftigungsverlangens regelmäßig mit einem Bruttomonatsentgelt angenommen, würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis sich die Parteien nicht um das "ob", um das "wie" der Weiterbeschäftigung streiten. Der Streit um das "wie" der Weiterbeschäftigung kann regelmäßig nicht höher bewertet werden als der Streit um die Frage, ob überhaupt eine Weiterbeschäftigung erfolgen muss.
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Daher stellt es jedenfalls keinen Ermessenfehler dar, wenn das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes sogar höher als ein Monatsgehalt festgesetzt hat, nämlich wie vorliegend auf die 2.000,00 EUR. Eine Änderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer kommt wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht, jedenfalls ist die Gegenstandswertfestsetzung nicht zu niedrig erfolgt, so dass die Beschwerde der Beschwerdeführer erfolglos bleiben musste.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht eröffnet.
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Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- 1 Ca 1556/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 386/09 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 1/09 1x