Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 226/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Oktober 2012 - 8 Ca 1381/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines arbeitsrechtlichen Bestandsschutzverfahrens.
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Der Kläger machte mit formulargemäßer Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Juli 2012 Einkommensangaben über (zuletzt) 434,40 EUR monatlichen Arbeitslosengelds und Vermögen in Gestalt einer - fremdvermieteten - Eigentumswohnung im Wert von 165.000,- EUR, deren Finanzierungslast i.H.v. zuletzt 145.000,- EUR mit 950,- EUR monatlicher Tilgung aus dem 1.140,- EUR (warm) betragenden monatlichen Mietzins erbracht wird.
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Das Arbeitsgericht hat dem Prozesskostenhilfebesuch nicht entsprochen, weil es für zumutbar hielt, dass der Kläger den von ihm selbst mit 20.000,- EUR bezifferten unbelasteten Vermögenswert der Eigentumswohnung (berechnet in Differenz des Verkehrswertes gegenüber der abzutragenden Restfinanzierungslast) für die Bestreitung der Verfahrenskosten einsetzte. Der Kläger hat gegen den ihm am 10. Oktober 2012 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 die sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass sein Girokonto derzeit aufgrund eines anderweitigen Rechtsstreits gepfändet sei und der laufenden Mietzins aus der Eigentumswohnung in die Kreditfinanzierung fließe. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel unter Hinweis auf die vorbezeichneten Gründe nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Kläger hat - auch nach wiederholter Fristsetzung - keine weitere Begründung für seine Beschwerde vorgebracht.
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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1. Der Kläger hat sein an sich statthaftes Rechtsmittel (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) form- und fristgerecht angebracht (§§ 569 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2 ZPO).
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2. Es ist aber nicht begründet. Der Kläger kann - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - die Kosten der Prozessführung selbst, und zwar aus eigenem Vermögen aufbringen (§ 11a Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 3 ZPO).
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a) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es ist in erster Linie Sache der Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und glaubhaft zu machen (Zöller/ Geimer ZPO 28. Aufl. § 118 Rn. 18), weshalb dem Antrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen ist. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Partei im Rahmen des Zumutbaren gehalten, neben ihrem Einkommen auch ihr Vermögen für die Prozessfinanzierung einzusetzen. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmt sich die Zumutbarkeit in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII. Für ein angemessenes Hausgrundstück (oder Wohnungseigentum), welches ein Hilfesuchender oder eine der in § 19 Abs. 1-3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen - ganz oder teilweise - selbst bewohnt, gilt gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, dass ein Einsatz des Vermögens außer Betracht zu bleiben hat. Anders verhalten sich die Dinge indes, wenn das Grund- oder Wohnungseigentum dem Hilfesuchenden nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage dient. In diesem Fall ist es im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO dadurch als verwertbares Vermögen in Ansatz zu bringen, dass die Partei als gehalten angesehen wird, den Vermögensgegenstand entweder zu beleihen oder - notfalls - zu veräußern, um sich selbst in die Lage zu versetzen, die Kosten eines eigenen Prozesses zu bestreiten (eingehend etwa BayVGH 12.12.2006 - 9 C 06.2361 - zu II der Gründe, juris; s.a. LAG Rheinland-Pfalz 1.9.2006 - 7 Ta 108/06 - zu II der Gründe, n.v.; 5.8.2009 - 6 Ta 178/09 - zu II der Gründe, juris).
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b) Die vom Kläger antragsgemäß geschilderte Vermögenslage lässt keinen Schluss zu, dass die nicht von ihm selbst genutzte Wohnimmobilie nicht auch im verbliebenen Restvermögenswert von 20.000,- EUR beliehen werden könnte. Der Kläger selbst bringt diesbezüglich immerhin vor, dass die bisherige Finanzierungslast ohne Weiteres aus der Mieteinnahme bestritten würde, wobei - rein rechnerisch - aufgrund der Differenz von 1.140,- EUR Warmmieteinkunft und 950,- EUR gegenwärtiger Kredittilgung sogar noch ein Restbetrag von 190,- EUR für weitere Tilgungen zur Verfügung stehen müsste. Es fehlt zudem jeder Anhalt, dass eine ergänzende Beleihung des Grundeigentums in zeitlicher Nähe und zu zumutbaren Konditionen aus irgendwelchen Gründen problematisch erscheinen müsste. Die vom Kläger hierfür herangezogene zeitweilige Kontenpfändung, lässt - entgegen seiner möglicherweise anderslautenden Ansicht - angesichts der nach § 845 ZPO an solche Maßnahmen zu stellenden (eher geringen) Anforderungen keinerlei Rückschlüsse auf persönliche Kreditunwürdigkeiten zu. Gleiches gilt auch für den weiter vorgebrachten Gesichtspunkt eines zeitweiligen Arbeitslosengeldbezugs, der nur den Einkommensstand aus vorheriger Erwerbsarbeit widerspiegelt, nichts jedoch zur allgemeinen Vermögensdisposition hergibt.
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c) Da der Kläger weitere Umstände, die für eine etwaig schwierige Vermögenslage Anhalt hätten bieten können, nichts weiter vorgebracht hat, blieb sein Rechtsmittel insgesamt ohne Erfolg.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ergab sich aufgrund der Anforderungen nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG kein Grund.
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel eröffnet.
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Referenzen
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- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 4x
- § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 178/09 1x
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- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 8 Ca 1381/12 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 117 Antrag 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 3x
- ZPO § 845 Vorpfändung 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x