Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 286/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2013, Az.: 10 Ca 284/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der zwischen ihnen unter dem Aktenzeichen 10 Ca 284/13 (vormals 10 Ca 1179/11) vor dem Arbeitsgericht Mainz geführte Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist, hilfsweise im Falle wirksamer Vergleichsanfechtung, ob das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis - die Einordnung als Arbeitsverhältnis ist streitig - beendet worden ist und noch Zahlungs- und Leistungsansprüche des Klägers bestehen.

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Eingeleitet wurde das Verfahren durch die Klage des Klägers mit Schriftsatz vom 27.06.2011, mit der er nachfolgende Klageanträge angekündigt hat.

3

Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 6. Juni 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 aufgelöst worden ist,

4

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht,

5

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

6

Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) beantragen wir,
die Beklagte zu verteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 12. März 2007 als Country Business Manager bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1) weiter zu beschäftigen.

7

Für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1) nicht stattgegeben wird, beantragen wir,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

8

Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, er sei Arbeitnehmer der Be-klagten gewesen. Nach Abberufung aus der zuletzt ausgeübten Geschäftsführerstellung sei das ehemalige Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt. Die Beklagte hat dem gegenüber die Auffassung vertreten, der Kläger sei stets als Organ der Beklagten zu 1 tätig gewesen.

9

Die Beklagte zu 1 hat das Rechtsverhältnis der Parteien mit Kündigung vom 06.06.2011 zum 31.12.2012 gekündigt; mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat der Kläger die Klage um einen weiteren Kündigungsschutzantrag, gerichtet gegen eine zweite Kündigung vom 15.12.2011 (Bl. 219 d. A.) erweitert. Mit Schriftsatz vom 02.03.2012 (Bl. 378 d. A.) hat die Beklagte zu 1 hilfsweise den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2013 hat der Kläger hilfsweise einen Anspruch auf Wiedereinstellung, abgestuft für fünf verschiedene Tätigkeiten, geltend gemacht (Bl. 433 d. A.).

10

Der Kläger hat sodann des Weiteren mit Schriftsatz vom 13.04.2012 (Bl. 480 d. A.) die Klage um einen Zahlungsanspruch unter Bezugnahme auf ein Aktienzuteilungsprogramm der Beklagten mit der Bezeichnung R. erweitert. Er hat insoweit vorgetragen:

11

"Im Rahmen dieses Aktienprogramms wurden dem Kläger in der Vergangenheit zu bestimmten Zeitpunkten jeweils eine bestimmte Anzahl an Aktienoptionen zugeteilt. Nach Ablauf einer Wartefrist, die drei Jahre beträgt, war der Kläger berechtigt, sich entweder die Aktien auf seinem Aktiendepot gutschreiben zu lassen oder sich den Wert der Aktien in Geld auszahlen zu lassen.

12

Die dem Kläger in der Vergangenheit zugeteilten Aktienoptionen ergeben sich aus der als
Anlage K 36
vorgelegte Portfolioübersicht.

13

Hieraus ist ersichtlich, dass dem Kläger mit Zuteilungsdatum 1. Oktober 2007 eine Stückzahl von 1.600 Aktienoptionen zugeteilt wurde. Diese Aktienoptionen hat der Kläger nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgeübt und sich die Aktien zuteilen bzw. deren Wert auszahlen lassen. Sie sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

14

Aus der Portfolioübersicht ist weiterhin ersichtlich, dass dem Kläger mit Zuteilungsdatum 1. Februar 2008 weitere 2.000 Aktienoptionen zugeteilt wurden. Auch diese Aktienoptionen hat der Kläger nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgeübt und sich die Aktien zuteilen bzw. deren Wert auszahlen lassen. Sie sind daher ebenfalls nicht streitgegenständlich.

15

Ausweislich der Portfolioübersicht wurde dem Kläger mit Zuteilungsdatum 1. Februar 2009 eine weitere Stückzahl von 2.720 Aktienoptionen zugeteilt. Diese Aktienoptionen sind Gegenstand der vorliegenden Klageerweiterung."

16

Hinsichtlich des Inhalts der Anlage K 36 wird auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 1186, 1187 d. A.) Bezug genommen.

17

Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 (Bl. 613 d. A.) hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 wie folgt erweitert:

18

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 121.312,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2012 zu bezahlen.

19

Zuletzt hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 03.09.2012 (Bl. 701 d. A.) mit nachfolgende Anträgen erweitert:

20

Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 73.837,80 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 zu bezahlen.

21

Hilfsweise beantragen wir,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 37.338,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 zu bezahlen.

22

Die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger
Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung der von der Beklagten zu 1) angenommenen Zielerreichung für das Ziel "Z". ..zu erteilen und dem Kläger hierüber einen Buchauszug zu erteilen,
Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung der von der Beklagten zu 1) angenommenen Zielerreichung für die Ziele "V"" und "E" zu erteilen und dem Kläger Nachweis über die Zielerreichung durch Vorlage aussagekräftiger Belege, insbesondere durch Vorlage der N. und G. Daten zur Marktanteilsentwicklung, zu erbringen,
die Richtigkeit der Auskünfte, des Buchauszugs sowie der Belege an Eides Statt zu versichern,
den sich daraus ergebenden Bonus für das Ziel "Z-" sowie für die Ziele "V" und "V" unter Berücksichtigung der für diese Ziele bereits geleisteten Zahlungen dem Kläger gegenüber abzurechnen,
den sich daraus ergebenden Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 an den Kläger zu bezahlen.

23

In der Kammersitzung vom 07.09.2012 (Bl. 794 bis 812 d. A.) haben die Parteien einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen, der unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

24

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger auf Grundlage des N. derzeit insgesamt (inklusive 2012) 10135 R. zustehen. Sollte das Konto des Klägers bei der XY Bank (Portfolioposition für Nutzer 12345) am 31.12.2012 Teile der vorgenannten R. nicht ausweisen, so verpflichtet sich die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger, das Konto unverzüglich zu berichtigen oder berichtigen zu lassen.

25

Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Verfall der R. durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des etwaigen Geschäftsverdienstvertrages nicht eintritt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die R. dem Kläger zum Beendigungszeitpunkt (31.12.2012) nach Wahl der Beklagten zu 2) als freihandelbare Aktien auf sein privates Depot übertragen werden oder aber dem Kläger der Wert der Aktien zum Beendigungszeitpunkt (31.12.2012) auf Grundlage des aktuellen Tageskurses ausbezahlt wird.
…"

26

Diese Formulierung des Vergleichs beruht im Wesentlichen auf einem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag des Klägervertreters (Bl. 973 d. A.), der noch einzelne nach Datum aufgeführte jährliche Aktienzuteilungen vorsah.

27

Nach Widerruf dieses Vergleichs durch die Beklagte haben die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unter dem Datum des 20.11.2012 erneut einen Vergleich abgeschlossen, nachdem beide Parteien übereinstimmende Vergleichsvorschlagsschriftsätze zu Gericht gereicht (Bl. 858 bis 870 d. A.) und jeweils die Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beantragt hatten.

28

Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

29

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und ein etwaiges bestehendes Geschäftsführerdienstverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06. Juni 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 sein Ende finden wird.

30

2. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagten zu 1) an den Kläger eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto € 300.000,00 (in Worten: dreihunderttausend brutto). Der Betrag ist nach §§ 24, 34 EStG steuerbegünstigt (sogenannte Fünftelregelung) zu zahlen. Die Auszahlung kann mit befreiender Wirkung nur auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Rechtsanwälte R. Deutsche Bank, BLZ: 000 000 00, Konto-Nr. 00000000, bewirkt werden. Die Auszahlung erfolgt frühestens mit dem 15. Januar 2013.

31

3. Bis zum 31. Dezember 2012 wird von der Beklagten zu 1) das bisherige Gehalt des Klägers in Höhe von monatlich € 21.166,66 brutto ordnungsgemäß abgerechnet und ausbezahlt.

32

4. Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, dem Kläger für das Jahr 2011 restlichen Bonus in Höhe von € 70.000,00 brutto zu zahlen.

33

Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich weiterhin, dem Kläger für das Jahr 2012 als Bonus einen Betrag von € 100.000,00 brutto zu zahlen. Die Bonuszahlung für das Jahr 2012 ist frühestens mit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.

34

5. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) verpflichten sich gesamtschuldnerisch, am 31. Dezember 2012 auf das Aktiendepot des Klägers bei der Deutschen Bank E-Stadt (BLZ 000000) mit der Depot-Nr. 0000000 zur dann sofortigen und freien Verfügung des Klägers 8.135 C. Aktien zu übertragen. Die bei der Übertragung anfallende Steuer trägt der Kläger. Die Steuer kann von den Beklagten von den in Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Zahlungsverpflichtungen einbehalten werden.

35

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sind berechtigt, das auf den Namen des Klägers geführte Konto bei der XY-Bank (Portfolioposition 00000) auflösen zu lassen. Sollten hierfür Mitwirkungshandlungen des Klägers erforderlich sein, verpflichtet sich der Kläger zur Vornahme derselben. Er wird insbesondere alle hierfür erforderlichen Erklärung abgeben.

36

6. Der Kläger ist berechtigt, den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen des Typs Audi A 6 oder im Falle der notwendigen Miete eines KFZs eines einer eine Stufe niedrigeren Versicherungsklasse bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführerdienstvertrages zu den bisherigen Bedingungen weiter zu nutzen. Er wird den Dienstwagen zum 31. Dezember 2012 an dem noch von der Beklagten zu benennenden Ort bzw. bei einem Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt beim Autovermieter zurückgeben.

37

7. Der Kläger bleibt unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder etwaigen Geschäftsführerdienstverhältnisses unter Vergütungsfortzahlung freigestellt.

38

8. Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Leistungs-, Führungs- und Verhaltensbeurteilung über die Gesamtdauer seiner Beschäftigung unter dem Ausstellungsdatum des Beendigungszeitpunktes zu erteilen. Der Kläger erhält Gelegenheit, der Beklagten einen eigenen Zeugnisentwurf zu übermitteln, von dem die Beklagte zu 1) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

39

Die Beklagte zu 1) erteilt dem Kläger ein Arbeitszwischenzeugnis vergleichbarer Führungs- und Leistungsbeurteilung. Der Kläger ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Vergleiches der Beklagten hierzu einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte zu 1) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

40

9. Die Beklagte zu 1) wird dem Kläger zum 15 Januar 2013 die entsprechend die entsprechend dieses Vergleiches ausgefüllten Arbeitspapiere besteht aus Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB II, Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 und Abmeldung von der Sozialversicherung zu--senden.

41

Die Beklagte zu 1) hat für den Kläger bei der N. Pensionskasse VVaG und bei der N. Versorgungskasse GmbH eine betriebliche Altersversorgung (Beitragskonto 00 00000) abgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass die Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unverfallbar ist. Die Beklagte zu 1) wird entsprechend der bisherigen Vereinbarungen der Parteien bis zum 31. Dezember 2012 die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung weiter entrichten.

42

Die Beklagte zu 1) erteilt dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführerdienstverhältnisses spätestens mit dem 31. Januar 2013 eine Bestätigung gemäß § 4 a Abs. 1 BetrAVG.

43

Die Beklagte zu 1) wird nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses den erworbenen Gesamtanspruch der unverfallbaren Anwartschaft aus der N. Pensionskasse VVaG und der N. Versorgungskasse GmbH auf schriftliche Anforderung des Klägers auf einen künftigen Arbeitgeber übertragen, sofern dies rechtlich möglich ist. Eine Teilübertragung der Ansprüche wird die Beklagte nicht durchführen.

44

10. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche in diesem Vergleich geregelten Zahlungsansprüche des Klägers bereits mit Zustandekommen des Vergleichs entstanden und ab diesem Zeitpunkt auch vererblich sind.

45

11. Der Kläger legt sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nieder. Jedenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass allerspätestens mit dem Ende des Geschäftsführerdienstvertrages zum 31. Dezember 2012 das Amt als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) endet. Die Beklagte zu 1) erklärt, dass ihr bei Abschluss dieses Vergleiches keine Umstände bekannt sind, die einer Entlastung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) entgegenstehen könnten.

46

12. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und einem etwaigen Geschäftsführerdienstverhältnis und der Durchführung sowie anlässlich seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abschließend geregelt und abgegolten. Ausgenommen sind die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.

47

13. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

48

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

49

Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 haben die Beklagten den Vergleich der Parteien vom 20.11.2012 gegenüber dem Arbeitsgericht angefochten. Der Anfechtungsschriftsatz, wie auch die Ladung zum nachfolgenden Termin vom 24.04.2013 wurden dem Klägerprozessbevollmächtigten am 21.02.2013 (Bl. 1010 d. A.) zugestellt.

50

Der Kläger hat vorgetragen,
das Verfahren sei durch Vergleichsabschluss vom 20.11.2012 rechtskräftig beendet worden. Hilfsweise sei seine Klage im Umfang der zuvor gestellten Anträge begründet.

51

Der Kläger hat beantragt,

52

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20.01.2012 beendet worden sei,
vorsorglich für den Fall, dass eine Anfechtung des Vergleichs wirksam sein sollte, stellt er die Anträge aus der Sitzung vom 17.09.2012 (Bl. 796 d. A.).

53

Die Beklagten haben beantragt,

54

die Klage abzuweisen und die Beklagte zu 1) wiederholt hilfsweise ihren Auflösungsantrag.

55

Die Beklagten haben vorgetragen, das Verfahren sei fortzusetzen und die Klage insgesamt abzuweisen. Denn der Vergleich sei aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise Irrtums von Anfang an nichtig. Den im Kammertermin vom 17.09.2012 geschlossenen Widerrufsvergleich, der die Leistung von 10.135 R. inklusive 2000 R. für 2012 vorgesehen habe, habe die Beklagte zu 1) widerrufen, nachdem ihrerseits dem Kläger am 28.09.2012 mitgeteilt worden sei, ein Anspruch auf 2012 in Höhe von 2000 R. werde von den Beklagten nicht akzeptiert. In diesem Schreiben, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 980, 981 d. A. Bezug genommen wird, sei auch die Zuteilung der verschiedenen R. in Einzelpositionen detailliert dargestellt worden mit der Maßgabe, dass sich über die gesamte Vertragsdauer ein Anspruch in Höhe von 8.135 R. ergebe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, er vertausche Anwartschaften und erteilte Aktien. Mit Schreiben vom 02.10.2012 (Bl. 982, 983 d. A.) und erneut mit Schreiben vom 12.10.2012 (Bl. 984 d. A.) sei gegenüber dem Kläger gerügt worden, es sei nicht erkennbar, woraus sich klägerseitig die Auffassung ergebe, ihm stünden 10.135 Aktien zu. Darauf habe der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2012 (Bl. 985, 986 d. A.) antwortend nur darauf hingewiesen, seiner Ansicht nach ergebe sich die Höhe aufgrund des Aktienzuteilungsanspruchs für 2012 mit einer Zahl von 2000.

56

Am 18.10.2012 habe dann ein Telefongespräch stattgefunden zwischen dem Kläger, dessen Rechtsanwalt Herrn R., dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Herrn W., in dem die Einzelpositionen der Aktienzuteilung nochmals detailliert unter Angabe der jeweiligen Zuteilungsmenge und -daten erörtert worden seien. Es sei auch die Frage diskutiert worden, ob eine Barauszahlung anstatt einer Freigabe der Aktien in Betracht komme. Am 19.10.2012 habe sich dann der Rechtsanwalt des Klägers, Herr R., gemeldet und mitgeteilt, die Beklagte habe das Spiel gewonnen, der Kläger sei mit einer Beschränkung auf 8.135 R. einverstanden. Der Klägerprozessbevollmächtigte habe einen Formulierungsvorschlag angekündigt, der dann auch am 22.10.2012 (Bl. 987, 988 d. A.) schriftlich eingegangen sei. Im Nachgang dazu und nach Diskussionen über die Frage der Freigabe oder unmittelbaren Zahlungsverpflichtung sei auf Vorschlag der Kläger aus Vereinfachungsgründen die Vergleichsformulierung mit Schriftsatz vom 19.11.2012 (Bl. 996 d. A.), die auch Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs geworden sei, zustande gekommen.

57

Am 02.01.2013 habe sich dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten telefonisch gemeldet und reklamiert, die 8.135 R. seien nicht übertragen worden. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, die 8.135 R. stünden ohne Einschränkung zur Verfügung, er könne die Übertragung der Aktien aus dem Depot selbst veranlassen (Bl. 965 d. A.). Mit Schreiben vom 10.01.2013 (Bl. 966, 967 d. A.) habe der Kläger die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich angekündigt. Die Beklagten hätten daraufhin mit Mail vom 16.01.2013 an die Klägerseite erklärt, sie würden den Vergleich anfechten, falls der Kläger daraus vollstrecke (Bl. 1086 d. A.).

58

Die Beklagten seien bei Vergleichsschluss davon ausgegangen, dem Kläger sollten nur die bereits zugeteilten R. unter Aufhebung der verfügten Sperrung übertragen werden. Diese Regelung habe auf der ausdrücklichen Behauptung des Klägers beruht, ihm sei es nicht möglich, über die auf dem XY-Depot befindlichen Aktien zu verfügen. Die Beklagten hätten sich daher im Irrtum befunden, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses befänden sich tatsächlich 8.135 R. auf dem XY-Konto der Schweiz, die lediglich freigegeben und an den Kläger übertragen werden sollten. Eine Aufstockung der Ansprüche des Klägers hätten die Beklagten erkennbar nicht in Betracht gezogen. Daher sei auch eine arglistige Täuschung gegeben, denn es habe der Gegenseite oblegen, wenn sie eine abweichende Regelung über die von ihr schon zugeteilten R. hinaus hätte haben wollen, es ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen, was der Kläger zu keiner Zeit getan habe. Die Anfechtung sei auch rechtzeitig erklärt worden, nachdem die Beklagte mit Mail vom 16.01.2013 die Anfechtung für den Fall der Zwangsvollstreckung angekündigt habe; damit sei dem Schutzbedürfnis der Klägerseite, dass seinen Ausdruck in § 121 BGB finde, Genüge getan.

59

Der Kläger hat dazu vorgetragen,
er habe schon mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 13.04.2012, in dem er 2.720 R. geltend gemacht habe, die ihm am 01.02.2009 zugeteilt worden und deren Haltefrist von drei Jahren abgelaufen gewesen sei, deutlich darauf hingewiesen, dass er die ihm am 01.10.2007 und 01.02.2008 jeweils zugeteilten Aktienoptionen in Höhe von 1.600 und 2000 erhalten und sich zuteilen bzw. deren Wert habe auszahlen lassen. Er habe deutlich gemacht, diese seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger habe erkennbar die Ansicht vertreten, ihm stünden noch weitere Aktien zu. Dies habe er auch in dem Vergleichsvorschlag der Klägerseite in Ziffer 5 zum Ausdruck gebracht. Der Kläger habe daher weitere 8.135 Aktien beansprucht und noch dazu 2000 Aktien für das Jahr 2012, in dem er freigestellt gewesen sei. Den Widerrufsvergleich hätten die Beklagten widerrufen, weil sie nicht bereit gewesen seien, 10.135 Aktien, sondern nur 8.135 Aktien zu übertragen. Auch in der Telefonkonferenz vom 18.10.2012, die ohne Einigung geendet habe, habe der Kläger weiterhin 10.135 Aktienoptionen gefordert, die Beklagten aber nur 8.135 gewähren wollen. Darüber hinaus sei zutreffend, dass bei dieser Gelegenheit auch die Frage der Aktiengewährung bzw. der Direktauszahlung angesprochen worden sei. Es treffe auch zu, dass am 19.10.2012 der Klägerprozessbevollmächtigte den gegnerischen Bevollmächtigten angerufen und ihm mitgeteilt habe, die Beklagten hätten das Spiel gewonnen und der Kläger sei mit der Übertragung von 8.135 Aktien einverstanden. Im Rahmen der Abstimmung des Vergleichstextes auch im Hinblick auf die Frage "Auszahlungsoptionen, Übertragung der Aktien" sei es dann zu der endgültigen Fassung des Vergleichs mit Schriftsatz vom 19.11.2012, die dann auch dem gerichtlichen Vergleich zugrunde gelegt worden sei, gekommen.

60

Sollte bei den Beklagten die von diesen behauptete Fehlvorstellung bestanden haben, auf dem XY-Depot hätten sich bei Vergleichsschluss 8.135 Aktien tatsächlich befunden, so sei dieser Irrtum nicht vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten hervorgerufen worden. Nicht der Kläger, sondern die Beklagten hätten Zugriff auf das XY-Depot. Sie hätten veranlasst, dass die 2720 R., die dem Kläger am 01.02.2009 zugeteilt worden seien, als verfallen geführt worden seien, sodass sich der Kläger diese nicht auf sein XY-Bank Depot habe übertragen lassen können. Der Kläger habe keine sichere Erkenntnis gehabt, welche Aktien sich aktuell auf diesem XY-Depot befunden hätten. Daher sei für die Beklagten erkennbar gewesen, dass sich der Kläger nicht an die Anzahl der Aktien habe binden wollen, die auf dem XY-Depot befindlich seien. Die Vergleichsformulierung habe folglich auch den Anspruch des Klägers von dem Kontostand des XY-Depots entkoppelt. Soweit sich die Beklagten in einem Irrtum befunden hätten, sei dieser zumindest als Motivirrtum unbeachtlich.

61

Im Übrigen sei die Anfechtung der Beklagten nicht unverzüglich erfolgt. Zwischen der Kenntnisnahme der Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.01.2013, in dem dieser die fehlende Übertragung der gesamten Zahl der Aktien gerügt habe, und dem Eingang der Anfechtung beim Kläger am 21.02.2013 seien exakt 6 Wochen vergangen.

62

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 24.04.2013 - 10 Ca 284/13 - festgestellt, dass das Verfahren 10 Ca 284/13 (ehemals 10 Ca 1179/11) durch Vergleich vom 20.11.2012 beendet worden ist und den Beklagten zu 1 und 2 die durch die Anfechtung verursachten Kosten als Gesamtschuldner auferlegt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 1182 bis 1206 d. A. Bezug genommen.

63

Gegen das ihnen am 17.06.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 15.07.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung durch am 15.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

64

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, in der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Portfolioübersicht gebe die Spalte "Grand Details" (Zustellungsdetails, Zuteilungsdetails) an, wann die Zuteilung aus welchem Aktienplan erfolgt sei, sowie das Stadium, in dem sich die Zuteilung befinde. Diese Übersicht zeige die Verpflichtung der Beklagten als erfüllt an. Eine Information darüber, ob die Aktien noch im Depot seien, gebe der Auszug entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht. Dies habe allein der Kläger wissen können. Er habe deshalb offenbaren müssen, dass sich diese insgesamt 3.600 Aktien (Zuteilung aus Oktober 2007 1.600 aus Februar 2009 2000 R.) nicht mehr auf dem Konto befunden hätten. Dem sei er auch nicht dadurch nachgekommen, dass er in der Klageerweiterung vom 13.04.2012 zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich die R. aus 2007 und 2009 zum Geldwert einverleibt habe. Er habe insoweit eben nicht deutlich erklärt, dass er sie sich "zum Geldwert einverleibt hatte" und sie sich nicht mehr auf dem XY-Depot befunden hätten, so dass die Beklagten bei den gesamten Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger erkennbar vom Verbleib auf dem XY-Konto ausgegangen seien. Auch habe der Kläger mit seiner Forderung nach insgesamt 8.135 Optionen und Aktien nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm über den Bestand auf dem XY-Konto hinaus weitere 3.600 Aktien zustünden. Ihm sei auch die falsche Vorstellung der Beklagten bekannt gewesen, so dass er habe darauf hinweisen müssen. Nur mit dem Erwecken des Eindrucks, dass sein Anspruch wegen noch ausstehender Umwandlung von Optionen in Aktien und der vorgenommenen Sperrung teilweise noch nicht erfüllt gewesen sei, sei Absatz 2 der Ziffer 5 als Abwicklungsregelung technisch zu erklären gewesen, er habe aber in Wirklichkeit unbemerkt von den Beklagten einen Auffüllanspruch zum Ausgleich der bereits entnommenen Aktien generieren sollen. Der Kläger habe sowohl durch die Nichtoffenlegung des Bestandes auf dem XY-Konto als auch durch die von ihm gewählte Vergleichsformulierung die Beklagten bewusst dazu gebracht, durch die Übernahme der Vergleichsformulierung dem Kläger 3.600 Aktien mehr zuzugestehen als ihm zustanden. Auch habe er mit seiner Forderung nach insgesamt 8.135 Aktien nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm 3.600 weitere zustünden. Dies habe er lediglich für die 2000 für 2012 verlangten Optionen getan. Bei Kenntnis der verschwiegenen Entnahme von 3.600 Aktien hätten die Beklagten den Vergleich in dieser Fassung nicht abgeschlossen.

65

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2013 (Bl. 1249 bis 1253 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 25.10.2013 (Bl. 1313 bis 1315 d. A.) Bezug genommen.

66

Die Beklagten beantragen,

67

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2012, Az: 10 Ca 284/13, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

68

Der Kläger beantragt,

69

die Berufung zurückzuweisen.

70

Der Kläger beantragt hilfsweise,

71

für den Fall, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 20.11.2012 (Arbeitsgericht Mainz, 10 Ca 1179/11) für beendet hält, ihn an das Arbeitsgericht Mainz zurückzuverweisen.
Hilfsweise stellt der Klägervertreter die Anträge aus dem erstinstanzlichen Rechtszug, dort aus der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2012 (Bl. 796 d A.).

72

Die Beklagten beantragen,

73

diese Anträge zurückzuweisen.

74

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Behauptung der Beklagten, der Portfolioübersicht lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Aktien aus den R.-Zuteilungen aus Oktober 2007 und Februar 2008 nicht mehr in XY-Depot befinden, sei unzutreffend. Hinzu komme, dass das diesbezügliche Verfahren von dem Beklagten gesteuert werde und eine Übertragung der Aktien ohne Einbindung der Beklagten überhaupt nicht möglich sei. Auch habe der Kläger schon mit seiner Klageerweiterung vom 13.04.2012 zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Aktien aus den R. Zuteilungen 2007 und 2008 "zum Geldwert einverleibt" habe. Es treffe zwar zu, dass in den Vergleichsverhandlungen und der dazu ergangenen Korrespondenz den Stückzahlen Zuteilungsdaten zugeordnet worden seien. Gerade daraus sei aber für die Beklagten ersichtlich gewesen, dass der Kläger nicht nur eine zusätzliche Zuteilung von 2000 R. für das Jahr 2012 beansprucht habe, sondern dass er darüber hinaus auch davon ausgegangen sei, dass ihm weitere 3.600 R. zugeteilt worden seien. Schließlich sei dem Kläger die falsche Vorstellung der Beklagten nicht bekannt gewesen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagten davon ausgegangen seien, dass sich die Aktien aus den R.-Zuteilungen vom 01.10.2007 und 01.02.2008 noch auf dem XY-Depot befänden. Dies sei auch fernliegend. Letztlich fehle es an einer aktiven Täuschungshandlung des Klägers; dies gelte sowohl für positives Tun, als auch durch Verschweigen. Denn es sei insbesondere Aufgabe der Beklagten gewesen, sich selbst bei der Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger über den Bestand des von ihr geführten XY-Depots zu informieren. Sie seien insoweit für ihre eigene Informationsbeschaffung verantwortlich. Des Weiteren fehle es auch an der Voraussetzung der Arglist.

75

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.10.2013 (Bl. 1288 bis 1303 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 13404 bis Bl. 1309 d. A.) Bezug genommen.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

77

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2013.

Entscheidungsgründe

I.

78

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

79

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

80

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsrechtsstreit 10 Ca 284/13 (ehemals 10 Ca 1179/11) vor dem Arbeitsgericht Mainz durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 20.11.2012 rechtskräftig beendet worden ist.

81

Im Falle der Anfechtung eines Prozessvergleichs ist der Rechtsstreit im gleichen Prozessverfahren fortzusetzen (BAG 12.10.2010 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 9). Der Vergleich ist einerseits Prozesshandlung, andererseits materiell-rechtliches Rechtsgeschäft. Aufgrund dieser Doppelnatur teilt die Prozesshandlung das Schicksal der materiell-rechtlichen Grundlage. Soweit diese wirksam beseitigt ist, entfällt auch die Prozesshandlung (§ 142 BGB). Bei wirksamer Anfechtung enthält daher die den Prozess beendete Wirkung.

82

Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs sind aber vorliegend nicht gegeben; deshalb sind die hilfsweise zur Entscheidung gestellten Klageanträge des Klägers nicht zur Entscheidung angefallen. Hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zu deren Auslegung und Zulässigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 1195 bis 1198 d. A.) Bezug genommen.

83

Die zulässige Klage des Klägers ist im Hauptantrag begründet. Deshalb hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleichsabschluss vom 20.11.2012 beendet worden ist. Der Vergleich ist insbesondere nicht wegen Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Irrtums (§ 119 BGB) von Anfang an unwirksam (§ 142 BGB).

84

Gemäß § 123 BGB hat ein Anfechtungsrecht, wer durch arglistige Täuschung (Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) oder widerrechtlich durch Drohung (Inaussichtstellung eines künftigen, empfindlichen Übels durch den Gegner) zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Die Täuschung durch Vorspiegelung von Tatsachen muss sich dabei auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen und erfordert Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist. Der Handelnde muss dabei die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest kennen oder für möglich halten, bedingter Vorsatz genügt daher. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Anfechtende (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts des Arbeitsrechts 11. Auflage 2014, Kap. 2, Rn. 903 ff.).

85

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine rechtlich relevante positive Täuschungshandlung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten als dessen Vertreter, die dem Kläger gemäß § 166 BGB zuzurechnen wäre, vorliegend nicht gegeben ist. Die Beklagten behaupten vielmehr, nachdem im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des abschließenden Vergleichs vom 20.11.2012 sie ihrerseits schriftlich und auch noch einmal im Gespräch vom 18.10.2012 die Zuteilungsdaten der verschiedenen R. definiert und klargestellt hätten, habe es dem Kläger oblegen, darauf hinzuweisen, dass er über die von ihnen genannten Daten hinaus weitere R. beanspruche. Er sei außerdem verpflichtet gewesen, zu offenbaren, dass das Konto der XY keine 8.135 Aktien (mehr), sondern nur noch 4.535 Aktien enthielt. Die Beklagten gehen daher davon aus, der Kläger habe sie durch Unterlassung der Aufklärung getäuscht.

86

Zwar kann auch eine Täuschung durch Unterlassen, insbesondere Verschweigen von Tatschen, den Tatbestand des § 123 BGB erfüllen, wenn der andere Teil bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen er gegenüber dem Vertragspartner aufklärungspflichtig gewesen wäre. Denn in jedem Arbeitsverhältnis trifft die Parteien eine wechselseitige Nebenpflicht, die Interessen des Gegners insoweit zu wahren, als dies nach Treu und Glauben verlangt werden kann, wenn ein erkennbares Informationsbedürfnis im Einzelfall beachtenswert ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung auf der Initiative der einen Seite beruht und erkennbar wird, dass der Vertragspartner durch redlicher Weise zu erwartende Aufklärung wegen erkennbarer Unkenntnis davor geschützt werden muss, sich selbst zu schädigen (vgl. BAG 22.04.2004 - 2 AZR 281/03 -, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 -; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 2, Rn. 323 ff.).

87

Ein allgemeiner Grundsatz hinsichtlich von Offenbarungspflichten besteht jedoch nicht. Auszugehen ist vielmehr zunächst davon, dass es jeder Partei selbst obliegt, sich über die Risiken eines Vertragsschlusses und die Tatsachen, die sie ihrer eigentlichen Willenserklärung zugrunde legen will, selbst zu informieren. Im Geschäftsverkehr ist grundsätzlich jeder befugt, überlegenes Wissen zum eigenen Nutzen zu verwerten. Die Grenze bildet dabei nur Treu und Glauben. Dies setzt eine für den Anfechtungsgegner erkennbare Informationsassymmetrie voraus, die jedoch nur dann zu einer Aufklärungspflicht führt, wenn die andere Partei sich die hier fehlenden Informationen vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen.

88

In Anwendung dieser Grundsätze kann mit dem Arbeitsgericht nicht davon ausgegangen werden, den Kläger habe gegenüber der Beklagten die von ihr in Anspruch genommene Aufklärungspflicht getroffen. Der Kläger hat bereits mit seiner Klageerweiterung vom 13.04.2012 zum Ausdruck gebracht, dass sich die ihm zugeteilten R. aus 2007 und 2008 zum Geldwert "einverleibt" hat. Dies ist auch aus dem Kontoauszug ersichtlich, den der Kläger der Klage beigefügt hat und der der Beklagten, auch ihrem Prozessbevollmächtigten, daher bekannt war. Einerseits geht aus diesem ein Zählbestand der aktiv auf dem Konto befindlichen R. hervor, der unter 8.135 liegt (4.435 R.) und auch, dass die in den Jahren 2007 und 2008 zugeteilten R. schon nicht mehr auf dem Schweizer Konto befindlich sind. Diesen Kontoauszug hatten die Beklagten wie auch ihr Prozessbevollmächtigter zur Verfügung. Ein nachvollziehbares Informationsdefizit lag daher bei den Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten (§ 166 BGB) nicht vor. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Klage, wie auch mit den in den Vergleichsvorschlägen jeweils formulierten Angaben bei der Nennung konkreter Zuteilungsdaten stets deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er davon ausgeht, dass ihm noch 8.135 (zuzüglich weiterer 2000 für 2012) R. zugeteilt werden müssten. Dies mussten die Beklagten ohne weiteres erkennen können. Eine Täuschung durch Unterlassen scheidet daher aus.

89

Mit dem Arbeitsgericht kann dahinstehen, ob ein Erklärungsirrtum der Beklagten im Sinne des § 119 BGB vorliegt. Denn die Beklagten haben jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 1200 bis 1203 d. A.) Bezug genommen.

90

Schließlich kommt eine Unwirksamkeit des Vergleichs weder nach den Regelungen über den Dissens (§§ 154, 155 BGB), noch nach den Regeln der "falsa demonstratio non nocet", noch nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage (Vertragsanpassung) in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 23 bis 26 = Bl. 1203 bis 126 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

91

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

92

Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr - aus Sicht der Beklagten durchaus verständlich - lediglich deutlich, dass die Beklagten mit der Würdigung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll umfänglich folgt, nicht einverstanden sind. Wenn die Beklagten im Berufungsvorbringen wiederum von ent-sprechenden Informationspflichten des Klägers ausgehen, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Die Verläufe hinsichtlich der R. und der Shares nebst allen entsprechenden wirtschaftlichen Konsequenzen ergeben sich aus Unterlagen, die entweder von den Beklagten selbst, oder jedenfalls aber auf ihre Veranlassung hin von Dritten geführt werden und zu denen sie zu jeder Zeit uneingeschränkten Zugang haben. Vor diesem Hintergrund war es in erster Linie ihre Sache, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen und daraus die aus ihrer Sicht gewünschten Folgerungen für die Durchführung der Vergleichsverhandlungen und den abschließenden Vergleichsabschluss zu ziehen. Da sie insoweit "sach-näher" waren als der Kläger und dieser zu keinem Zeitpunkt bessere Informationsmöglichkeiten hatte als die Beklagten, besteht keinerlei Veranlassung zur Annahme einer Offenbarungs- oder Aufklärungspflicht des Klägers im hier maßgeblichen Zusammenhang.

93

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

95

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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