Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 329/13

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 - 2 Ca 1647/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlägen.

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Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 4, 5 d. A.) seit dem 01. April 1998 bei der Beklagten als Lagerist und Fahrer beschäftigt.

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Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat er nach mehrfachen Klageänderungen/-erweiterungen zuletzt Ansprüche auf Überstundenvergütung in Höhe von 708,00 EUR brutto für 59 Überstunden, Weihnachtsgeld in Höhe von 160,00 EUR brutto, Jahressonderzahlung in Höhe von 485,73 EUR, Überstundenzuschläge in Höhe von 280,50 EUR, Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 231,00 EUR, Spesen in Höhe von 160,36 EUR, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 319,08 EUR und Entfernung der beiden Abmahnungen vom 03. Mai 2013 aus seiner Personalakte geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger zunächst angekündigten und zuletzt vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 (S. 5 und 6 = Bl. 81, 82 d. A.) verwiesen.

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Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren bezüglich der weiterverfolgten Ansprüche auf Zahlung von Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlägen von Interesse - vorgetragen, er habe aus dem Lohnbüro der Beklagten die vorgelegte Aufstellung über die Überstunden (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2013 = Bl. 20 d. A.) im März 2012 erhalten, aus der sich eine Reststundenzahl von 86,5 Überstunden ergebe. Wegen der Überstunden habe er am 18. Februar, 19. Februar, 20. Februar und 22. Februar 2013 zu Hause bleiben dürfen. Bei sieben Überstunden im Dezember 2012, drei Überstunden im Januar 2013 und einem Abbau von 36 Stunden im Februar 2013 verblieben 59 Überstunden zur Abgeltung. Die arbeitsvertragliche Regelung einer unbestimmten Einbeziehung von Mehrarbeitsstunden in das monatliche Gehalt sei intransparent und damit unwirksam. Weiterhin könne er für die von ihm im Januar 2013 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten 77 Stunden Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz einen Zuschlag von 25 % und damit einen Betrag in Höhe von 231,00 EUR (77 Stunden x 3,00 EUR) verlangen; wegen der Einzelheiten der vom Kläger zur Berechnung der geltend gemachten Nachtarbeitszuschläge angeführten Arbeitszeiten wird auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 15. März 2013 (S. 3 und 4 = Bl. 47, 48 d. A.) und die als Anlage hierzu vorgelegten Aufzeichnungen für den Monat Januar 2013 (Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Überstundenabgeltung für 59 Überstunden in Höhe von 708,00 EUR brutto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231,00 EUR (Nachtarbeitszuschlag) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert, die Anzahl der vom Kläger geltend gemachten Überstunden werde ausdrücklich bestritten. Der Kläger habe nicht vorgetragen, wann und in welchem Umfang er die von ihm behaupteten Überstunden geleistet haben wolle und ob diese von ihr angeordnet oder geduldet worden seien. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet habe, er habe die von ihm mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 vorgelegte Aufstellung "vom Arbeitgeber im März 2012 erhalten", werde dies unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vortrag völlig unsubstantiiert und damit bereits unbeachtlich sei, ebenfalls bestritten. Im Übrigen sei weder die Anzahl der geltend gemachten Überstunden noch die Höhe des angesetzten Stundenlohnes rechnerisch nachvollziehbar. Für die behaupteten Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, weil der vom Kläger in Bezug genommene Manteltarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei der Kläger bezüglich der behaupteten Nachtstunden seiner Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

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Mit Urteil vom 13. Juni 2013 - 2 Ca 1647/12 - hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage in Bezug auf die geltend gemachte Überstundenvergütung und die Ansprüche auf Nachtzuschläge abge-wiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage auf Überstundenvergütung bereits unzulässig sei. Ausgehend von der Darstellung des Klägers, wonach er bis März 2012 86,5 Überstunden abgeleistet habe, im Dezember 2012 sieben sowie im Januar 2013 drei Überstunden hinzugekommen und im Februar 2013 36 Überstunden abgebaut worden seien, verblieben 60,5 Überstunden. Die Klage auf Abgeltung von 59 Überstunden sei damit eine unzulässige Teilklage, weil der Kläger nicht angegeben habe, für welche 59 der insgesamt 60,5 Überstunden er Vergütung beanspruche. Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, so dass der Kläger aus dem Tarifvertrag keine Ansprüche auf Nachtzuschläge herleiten könne. Eine andere Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch sei nicht ersichtlich.

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Gegen das ihm am 15. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. August 2013 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er den geltend gemachten Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 231,00 EUR und Überstundenvergütung in Höhe von nunmehr 726,00 EUR brutto für 60,5 Überstunden weiter.

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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe diese beiden Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen. Bezüglich der Nachtarbeit habe er mit seinem Schriftsatz vom 15. März 2013 ausdrücklich vorgetragen, an welchen Tagen die Nachtarbeit geleistet worden sei. Zwar sei der geltend gemachte Zuschlag für die geleistete Nachtarbeitsstunden zunächst mit dem Tarifvertrag begründet worden. Das Arbeitsgericht habe aber zu Unrecht angenommen, dass eine andere Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich sei. Vielmehr ergebe sich der Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach sei ein Zuschlag von 25 % auf den vereinbarten Festlohn als angemessen anzusehen. Bei 77 Nachtarbeitsstunden ergebe sich bei einem Zuschlag von 3,00 EUR pro Stunde ein Betrag in Höhe von 231,00 EUR. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klage auf Überstundenvergütung als unzulässige Teilklage angesehen. Das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf seinen Standpunkt, dass mindestens 59 Überstunden angefallen seien, den entsprechenden Antrag aufgenommen, ohne darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall überhaupt eine Teilklage in Betracht käme und insofern eine Unzulässigkeit der Klage drohe. Mit der Berufung werde nunmehr die vom Arbeitsgericht errechnete Anzahl von 60,5 Stunden mit einem Betrag in Höhe von 726,00 EUR brutto geltend gemacht.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 - 2 Ca 1647/12 - teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231,00 EUR Nachtarbeitszuschlag zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 726,00 EUR brutto Überstundenvergütung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, ein Anspruch auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Zunächst stehe dem Arbeitgeber als Schuldner der gesetzlichen Regelung die Wahl zu, ob er eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähre. Unabhängig davon habe der Kläger die von ihm behaupteten 77 Nachtarbeitsstunden nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie und auf welcher Basis der Kläger einen Zuschlag von 3,00 EUR pro Stunde berechnet habe. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Überstundenvergütung habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wann und in welchem Umfang er die von ihm behaupteten Überstunden überhaupt geleistet haben wolle und ob diese von ihr angeordnet oder geduldet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Kläger die Überstundenabgeltung berechnet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von 231,00 EUR und Überstundenvergütung in Höhe von 726,00 EUR brutto sind unbegründet.

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1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von insgesamt 231,00 EUR für 77 Stunden in der Zeit vom 07. bis 31. Januar 2013.

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a) Der Kläger hat erstinstanzlich auf der Grundlage des von ihm angeführten Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz den Zuschlag für Nachtarbeit im Sinne des Tarifvertrages (Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr) geltend gemacht. Diesen Anspruch hat das Arbeitsgericht zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der genannte Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.

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Eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien besteht unstreitig nicht. Im Arbeitsvertrag ist keine generelle Bezugnahme auf den Tarifvertrag, sondern lediglich in Bezug auf den Urlaub vereinbart, dass sich dieser nach den tarifvertraglichen Regelungen richtet. Ein Anspruch des Klägers auf den tariflich geregelten Nachtzuschlag ist daher gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts mangels Anwendbarkeit der Tarifregelung nicht gegeben. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung auch nicht mehr gewandt.

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b) Der Kläger kann seinen Zahlungsantrag auch nicht auf § 6 Abs. 5 ArbZG stützen.

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In der Berufungsinstanz hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags nicht mehr auf den Tarifvertrag, sondern erstmals auf § 6 Abs. 5 ArbZG gestützt. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 30), hätte der Kläger zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 5 ArbZG eine Alternativklage erheben müssen (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31). Die Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist nämlich eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleich durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem gewährt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31). Eine solche Wahl hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger mit ihrer Berufungserwiderung zutreffend auf das ihr zustehende Wahlrecht verwiesen. Der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags gerichtete Klageantrag lässt sich daher auch nicht auf § 6 Abs. 5 ArbZG stützen (vgl. hierzu auch BAG 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - Rn. 14 ff., NZA 2003, 563).

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2. Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung für 60,5 Überstunden in Höhe von 726,00 EUR brutto.

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Soweit der Kläger seinen erstinstanzlich auf eine (Mindest-)Betrag in Höhe von 708,00 EUR brutto für 59 Überstunden gerichteten Klageantrag in der Berufungsinstanz entsprechend erweitert hat, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung.

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a) Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.

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Der Kläger hat zwar nicht im Einzelnen die Tage und Uhrzeiten, an denen er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei, bezeichnet. Seine Klage ist nach der Klagebegründung aber in erster Linie nicht auf die Vergütung einzelner (Mehr-)Arbeitsstunden, sondern - wie bei einem Arbeitszeit-/Überstundenkonto - auf die Abgeltung des bis zum Stand 22. Februar 2013 ermittelten Guthabens in Höhe des bezifferten Saldos von 60,5 Überstunden gerichtet. Hierfür brauchen die dem Guthaben zugrunde liegenden Arbeitsstunden zur bestimmten Angabe des Klagegrundes im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht notwendigerweise näher bezeichnet zu werden (vgl. BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - Rn. 9, DB 2002, 2383). Ob der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung der behaupteten Überstundenanzahl schlüssig dargelegt hat, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

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b) Der Klageanspruch auf Überstundenvergütung ist nicht begründet.

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Der Kläger hat als Ausgangspunkt zur Ermittlung der von ihm behaupteten Überstundenanzahl mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 eine Aufstellung vorgelegt, die mit einem Saldo von 86,5 Stunden endet. Im Übrigen hat er hierzu lediglich pauschal darauf verwiesen, dass er diese Zahl vom Arbeitgeber im März 2012 erhalten habe. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 31. Mai 2013 bestritten, dass der Kläger die von ihm vorgelegte Aufstellung "vom Arbeitgeber im März 2012" erhalten habe. Weiterhin hat die Beklagte gerügt, dass der Kläger weder die Anzahl der von ihm geltend gemachten Überstunden noch deren Anordnung oder Duldung durch sie substantiiert vorgetragen habe.

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Zwar genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Zeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - Rn. 11, DB 2002, 2383). Hierzu hat der als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nichts vorgetragen. Der Kläger hat weder dargelegt, dass die Parteien überhaupt ein bestimmtes Zeitkonto vereinbart haben, noch weshalb im Falle einer Vereinbarung eines Zeitkontos zum Stand 22. Februar 2013 in dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien ein Auszahlungsanspruch - und nicht etwa nur ein Freistellungsanspruch - bestehen soll. Unabhängig davon hat der beweisbelastete Kläger keinen Beweis für die von ihm behauptete und von der Beklagten bestrittene Überstundenanzahl angeboten. Insbesondere kann in der vom Kläger vorgelegten Aufstellung kein Schuldanerkenntnis der Beklagten gesehen werden. Der Kläger hat trotz des Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweisantritt dargelegt, wann genau er von wem bei welcher Gelegenheit aus welchem Anlass die vorgelegte Aufstellung erhalten haben will, zumal dieser Ausdruck ohne Unterschrift und ohne Ausstellungsdatum weder das betreffende Jahr noch einen Aussteller bezeichnet und über einen "Übertrag" in Höhe von 74,75 Stunden sowie einer Stundenanzahl für die Monate Januar (18), Februar (-3), März (- 4,25) und April (1) hinaus keine näheren Angaben enthält. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit diesem Ausdruck eine bestehende Schuld bestätigt hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm geltend gemachten Anspruch trägt und weder zu einem etwaigen Zeitkonto vorgetragen noch nähere Angaben zu der von ihm vorgelegten Aufstellung gemacht hat, war die Beklagte über ihr Bestreiten hinaus zu keiner weitergehenden Erwiderung nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet.

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Im Übrigen hat der Kläger keine Ansprüche auf Vergütung einzelner Überstunden unter Angabe einzelner Tage und Tageszeiten geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

35

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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