Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 176/14
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.1.2014, Az.: 6 Ca 364/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und davon abhängige Vergütungsansprüche.
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Die Klägerin war beim beklagten Land zunächst auf der Grundlage zweier befristeter Arbeitsverträge vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 sowie vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2010 als Lehrerin an der Berufsbildenden Schule Z. beschäftigt. Seit dem 12.08.2010 wird sie dort unbefristet beschäftigt. Daneben war die Klägerin im Zeitraum vom 15.09.2004 bis zum 31.12.2010 ununterbrochen als Honorarlehrkraft in der Justizvollzugsanstalt Z. tätig.
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Für ihre Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsbildenden Schule Z. wurde die Klägerin bereits ab dem 01.02.2008 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L vergütet. Seit dem 01.08.2013 erhält die Klägerin Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Bereits mit Schreiben vom 11.11.2011 beantragte die Klägerin die Einstufung in Stufe 4 der Entgeltgruppe E 13 ab dem 01.02.2011, was seitens des beklagten Landes mit Schreiben vom 01.08.2012 abgelehnt wurde.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.01.2014 (Bl. 59 bis 65 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass sie seit dem 01.02.2011 in die Tarifgruppe 13 Stufe 4 einzugruppieren und zu vergüten ist.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 66 bis 68 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 12.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.04.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 12.05.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.06.2014 begründet.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 16 und 17 TV-L sei sie seit dem 01.02.2011 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten. Dies ergebe sich daraus, dass sie bereits seit dem 15.09.2004 ununterbrochen beim beklagten Land als Lehrkraft tätig sei. Hierbei spiele es keine Rolle, dass sie ihre Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines einzigen, sondern im Rahmen mehrerer Vertragsverhältnisse erbracht habe. Insofern müssten sowohl die Beschäftigung an der Berufsbildenden Schule als auch die Tätigkeit in der JVA Z. in gleicher Weise Berücksichtigung finden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne daher bei der Stufenzuordnung nicht nur maßgeblich auf den Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung als Lehrkraft bei der Berufsbildenden Schule zum 12.08.2010 abgestellt werden. Die vom beklagten Land vorgenommene Stufenzuordnung verstoße auch gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Denn gerade die Befristung führe dazu, dass immer wieder bei einer Verlängerung des Vertrages eine Neueinstellung in Betracht komme und gegebenenfalls die Stufenzuordnung neu beginne. Damit realisiere sich während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses für den befristet beschäftigten Arbeitnehmer ein Nachteil, nämlich der Nichtaufstieg bzw. der verzögerte Aufstieg in eine höhere Entgeltstufe.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 11.06.2014 (Bl. 93 bis 96 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin auch bereits für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2013 nach Entgeltgruppe 13, Stufe 4 TV-L zu vergüten.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 13.08.2014 (Bl. 105 bis 108 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs des im Berufungsverfahren umformulierten Antrages liegt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es ist vom beklagten Land auch zu erwarten, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommt (BAG v. 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 - AP Nr. 1 zu § 16 TVöD, m. w. N.).
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Für den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 fehlt es für den Klagezeitraum an einer Anspruchsgrundlage.
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Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:
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1. Das beklagte Land hat die Klägerin zutreffend unter Anwendung der bereits im erstinstanzlichen Urteil vollständig zitierten maßgeblichen Tarifvorschriften erst mit Wirkung zum 01.08.2013 der Stufe 4 der Entgelttabelle zugeordnet.
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Für die Stufenzuordnung der Klägerin ist gemäß § 16 Abs. 2 TV-L deren (unbefristete) Einstellung als Lehrkraft an der Berufsbildenden Schule Z. zum 12.8.2010 maßgeblich. Der betreffende Arbeitsvertrag bildet mit den zuvor zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnissen kein einheitliches Arbeitsverhältnis. Damit hatte eine neue Einstufung zu erfolgen.
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Die getrennte Betrachtung der Arbeitsverhältnisse ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung des § 16 Abs. 2 TV-L, wonach die Stufenordnung "bei der Einstellung" und nicht bei der "erstmaligen Einstellung" zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff "Einstellung" in § 16 Abs. 2 TV-L nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Vom Wortsinn liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis - sogar im unmittelbaren Anschluss - an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG v. 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 - zu der vergleichbaren Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD-VKA). Diese Regelung verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, a. a. O.).
- 25
Die vor dem 12.08.2010 liegenden Beschäftigungszeiten der Klägerin als Lehrkraft an der Berufsbildenden Schule bzw. als Honorarlehrkraft in der JVA Z. hat das beklagte Land insgesamt in vollem Umfang gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L angerechnet, wobei - soweit sich diese Beschäftigungsverhältnisse zeitlich überschnitten - keine doppelte Anrechnung erfolgen konnte. Die von der Beklagten angerechneten Vorbeschäftigungszeiten beliefen sich im Zeitpunkt der Einstellung auf insgesamt 5 Jahre, 10 Monate und 27 Tage mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 TV-L zutreffend der Entgeltstufe 3 zugeordnet wurde.
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2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ab dem 15.09.2004 bis einschließlich 31.12.2010 ununterbrochen als Honorarlehrkraft in der JVA Z. tätig war mit der Folge, dass bereits ab dem 16.09.2010 eine gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu berücksichtigende Stufenlaufzeit von 6 Jahren abgelaufen gewesen wäre. Zum einen erfordert die betreffende Tarifvorschrift eine ununterbrochene Tätigkeit "innerhalb derselben Entgeltgruppe". Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat weder die Klägerin vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich. Darüber hinaus baut die Vorschrift des § 16 Abs. 3 TV-L systematisch auf der in § 16 Abs. 2 TV-L getroffenen Regelung auf und setzt damit voraus, dass die ununterbrochene Tätigkeit in demselben Arbeitsverhältnis und nicht in mehreren Arbeitsverhältnissen ausgeübt worden ist (BAG v. 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 -, Rz. 18, zur vergleichbaren Regelung des § 16 Abs. 3 TVöD-VKA). Auch von daher kann vorliegend keine einheitliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten der Klägerin als Honorarlehrkraft in der JVA einerseits und als Lehrkraft an der Berufsbildenden Schule Z. andererseits erfolgen.
III.
- 27
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 28
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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