Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 132/16
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.02.2016, Az. 6 Ca 738/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf eine Freistellungsregelung aufgrund des Tarifvertrages sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr in der Fassung vom 10.12.2010 zusteht.
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Der Kläger ist seit 1990 als Funkmechaniker bei der Beklagten beschäftigt; hinsichtlich des Inhalts der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 95 ff d. A. Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 18.06.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen wird, hat der Beklagte durch das Bundeswehr-dienstleistungszentrum I. angekündigt, dass aufgrund der Auflösung der Artillerieschule I. der Dienstposten des Klägers bei dieser Artillerieschule mit Ablauf des 30.06.2015 entfalle. Er werde mit Wirkung vom 01.07.2015 außerhalb von Dienstposten bei XY beschäftigt.
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Ab 01.07.2015 hat die Beklagte den Kläger, wie bereits seit Jahren zuvor, den Kläger an der betreffenden Stelle im Rahmen einer Beistellung zur H. GmbH weiter beschäftigt.
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Der Kläger hat vorgetragen,
er erfülle die Voraussetzungen aus § 11 TV UmBw und habe damit einen Anspruch auf 'Freistellung von der Arbeitsleistung mit gleichzeitigem Anspruch auf eine Ausgleichzahlung. Er sei mittlerweile 56 Jahre alt und über 20 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt. In 10 Jahren könne er eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Auch sei sein Arbeitsplatz weggefallen, da mit Schreiben vom 18.06.2015 mitgeteilt worden sei, dass der Dienstposten zum 30.06.2015 entfalle bzw. nun entfallen sei.
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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 157 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Zahlung einer monatlichen Ausgleichszahlung seit dem 30.06.2015 von seiner Arbeitspflicht freizustellen (Ruhensregelung).
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, Beiträge zur Altersversorgung des Klägers sowie die VBL-Umlage bezogen auf das Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
ein Anspruch des Klägers bestehe nicht. Der Kläger sei - unstreitig - mit Wirkung vom 01.09.2011 - zunächst bis zum 15.02.2013 der H. GmbH beigestellt worden und dies basierend aus der tarifvertraglichen Regelung des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 13 TVUmBw. Die Beistellung sei - unstreitig - zwischenzeitlich mehrmals verlängert worden, zuletzt durch Personalverfügung vom 02.02.2015 bis mindestens 31.12.2017. Der Dienstposten des Klägers sei dabei bei der Artillerieschule in I. eingerichtet; seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit habe er gegenwärtig, in der Vergangenheit und auch in der Zukunft unverändert bei der H. GmbH zu erbringen. Dort befinde sich sein Arbeitsplatz.
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Zur weiteren Darstellung des weiteren Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 158, 159 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.02.2016 - 6 Ca 738/15 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 156 bis 162 d. A. Bezug genommen
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Gegen das ihm am 04.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 01.04.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 03.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag der Fristverlängerung vom 04.05.2016 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.06.2016 einschließlich verlängert worden war.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar bestehe der Beklagten vorliegend aufgrund der anzuwendenden Härtefallregelung des einschlägigen Tarifvertrages ein Ermessen zu. Allerdings sei dieses vorliegend insoweit reduziert, dass es auf Null gehe, so dass der Beklagten keine andere Möglichkeit zustehe, als das vom Kläger geltend gemachte Angebot letztlich abzugeben.
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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 03.06.2016 (Bl. 196 - 200 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.02.2016 - 6 Ca 738/15 - wird abgeändert und es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TVUmBw seien nicht gegeben; im Übrigen bestehe kein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Zwar stehe es der Beklagten frei, wobei vorliegende Voraussetzungen des § 11 TVUmBw eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, sie sei dazu jedoch nicht verpflichtet. jedenfalls dann nicht, weil es nicht nur eine denkbare Entscheidung gebe. Tatsächliche Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Ermessungsreduzierung auf Null in der Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitsplatz des Klägers gar nicht weggefallen, sondern auf einen Dritten, nämlich die H. GmbH verlagert worden sei.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.07.2016 (Bl. 223 bis 232 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.07.2016.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in seiner Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der streitgegenständlich geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von seiner Arbeitspflicht unter Zahlung einer monatlichen Ausgleichszahlung seit dem 30.06.2015 ebenso wenig zusteht, wie die Beklagte nicht verpflichtet ist, Beiträge zur Altersversorgung des Klägers sowie die VBL Umlage bezogen auf das Einkommen i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 4, 5 TVUmBw i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVUmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen.
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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung nach § 11 TVUmBW hat. Nach dem - eindeutigen- Wortlaut der Tarifvorschrift handelt es sich um eine Kannbestimmung. Der Abschluss einer Ruhensregelung nach dieser Tarifvorschrift steht bei dem Wegfall des Arbeitsplatzes und Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen im Ermessen des Arbeitgebers.
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Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVUmBw liegen jedoch bereits nicht vor. Nach § 11 TVUmBw bleibt Beschäftigten, deren Aufgaben zu einem Dritten verlagert werden, die Entscheidung freigestellt, ob sie bei etwaiger Vorlage eines Angebotes unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu dem anderen Arbeitgeber wechseln, oder beim Arbeitgeber Bund verbleiben. Gemäß § 13 TVUmBw sind Beschäftigte, die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 TVUmBw beim Arbeitgeber Bund verbleiben, verpflichtet, die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers zeitlich befristet oder auf Dauer bei einem Dritten zu erbringen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber Bund bleibt dann im Übrigen unberührt. Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Beistellung zur H. GmbH erfolgt. Der Kläger war bereits durch Versetzung vom 14.03.2006 mit Wirkung vom 01.04.2006 zur Artillerieschule nach I. versetzt worden. Insofern war der Arbeitsplatz vom 01.04.2006 bei der Artillerieschule auch tatsächlich zu verorten. Vor diesem Hintergrund kann die Schließung des Fernmeldezentrums N. des Arbeitsplatzes dahinstehen. Ab dem Zeitpunkt der Beistellung zur H. GmbH zum 01.09.2011 wurde der Kläger unstreitig weiterhin auf seinem Dienstposten beschäftigt. Die Arbeitsleistung war aber bei der H. GmbH zu erbringen. Dies deshalb, weil die von ihm zu erbringenden Aufgaben zu dieser verlagert worden waren. Damit befand sich der Arbeitsplatz des Klägers mit dem Zeitpunkt der Beistellung nicht mehr bei der Artillerieschule, sondern bei der H. GmbH. Nach Maßgabe der §§ 12, 13 TVUmBw ist damit der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen. Ein Anspruch auf die Härtefallregelung ergibt sich damit zu seinen Ungunsten schon allein aus diesem Grunde nicht.
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Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es erhält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeit, Personen keine substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - aus der Sicht des Klägers heraus, verständlich deutlich dass der Kläger mit der Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszugs, durch das Arbeitsgericht dem die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, § 11 TVUmBW sehe eine Ermessensentscheidung der Beklagten vor mit der weiteren Maßgabe, dass das Ermessen in seinem Sinne vorliegend auf Null reduziert sei, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TVUmBw nicht gegeben sind. Auch tatsächliche - oder rechtliche - Anhaltspunkte dafür, dass das der Beklagten im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen gegebene Ermessen auf Null reduziert sein könnte, besteht vorliegend ersichtlich nicht. Denn der Kläger wurde in der Vergangenheit, wird gegenwärtig und soll auch in Zukunft auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden, nach Maßgabe der Beistellung als Arbeitnehmer des Bundes, für die H. GmbH. Warum vor diesem Hintergrund eine Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von seiner tatsächlich geleisteten Arbeitsleistung unter Leistung einer Ausgleichszahlung gegeben sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- § 6 Abs. 3 Satz 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Ca 738/15 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- § 11 TV 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x