Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 162/16
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2016 - 5 Ca 1208/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Hochschulstudienzeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist.
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Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16. März 1983 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 28. Februar 2015 auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 07. Mai 1990 nebst den hierzu vereinbarten Änderungen/Ergänzungen (Bl. 6 bis 9 d. A.) beschäftigt, der in § 4 folgende Regelung enthält:
"§ 4
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1. Bei Eintritt des Versorgungsfalles (Dienstunfähigkeit, ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder bei Erreichen der Altersgrenze - 65. Lebensjahr) erhält Herr A. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung.
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2. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
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Die Einstellung des Klägers war nach seiner Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Beklagten in der Zeitung vom 22. Januar 1983 (Bl. 58 d. A.) erfolgt, auf die Bezug genommen wird. Danach war er zunächst als Assistent der Geschäftsführung und ab 01. Januar 1996 dann als Justitiar tätig.
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Bei der mit Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 (Bl. 10 bis 22 d. A.) erfolgten Festsetzung der dem Kläger seit dem 01. März 2015 zu zahlenden Versorgungsbezüge wurde nach der als Anlage beigefügten Dienstzeitenberechnung zwar die Zeit seines Referendariats vom 01. März 1980 bis 09. August 1982, nicht aber die Zeit seines vorangegangenen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften berücksichtigt. Die Anträge des Klägers, auch die Regelstudienzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, wurde von der Beklagten abgelehnt (Bl. 23 bis 28 d. A.).
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Feststellungsklage verfolgt der Kläger die von ihm begehrte Berücksichtigung der Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit weiter.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. März 2016 - 5 Ca 1208/15 - Bezug genommen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 30. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. April 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine wörtliche Übertragung des auf Laufbahnbeamte zugeschnittenen Tatbestandsmerkmals "vorgeschriebene Ausbildung" auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht möglich sei. Es sei deshalb - so das Arbeitsgericht - im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine Übertragung auf die Vertragsbeziehungen der Parteien vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle notwendig bzw. vorgeschrieben gewesen sei. Das habe das Arbeitsgericht auch unter Berücksichtigung des Wortlautes der Stellenanzeige aber rechtsfehlerhaft verneint. Das Urteil hege bereits Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt eine der beiden in der Stellenanzeige angesprochenen Qualifikationen als für die Einstellung zwingend erforderlich angesehen habe, weil das Wort "sollte" zum Ausdruck bringe, dass eine der beiden Ausbildungen gewünscht, aber gerade kein "Muss" sei. Das überzeuge nicht. Die Funktion eines Mitarbeiters der Geschäftsführung sei zweifellos aus Sicht der Beklagten eine besonders anspruchsvolle Funktion gewesen. Das ergebe sich bereits daraus, dass eine Vergütung vereinbart gewesen sei, die im Regelfall eine Fachhochschulausbildung oder ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetze. Wenn in der Stellenanzeige alternativ zu einer solchen akademischen Ausbildung auch Bewerber angesprochen worden seien, die die Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst absolviert hätten, so sei dies erkennbar deshalb erfolgt, weil man sich von ihnen besondere fachspezifische Kenntnisse erwartet habe. Andere Bewerber wären zweifellos nicht berücksichtigt worden. Wenn zwei verschiedenartige Qualifikationen alternativ zugelassen seien, müsse die Zeit der Ausbildung in beiden Fällen als Zeit der vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des Laufbahn- und Versorgungsrechts und als Zeit einer notwendigen Ausbildung in dem Sinne betrachtet werden, den das Arbeitsgericht mit Recht vorliegend zugrunde gelegt habe. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung solle einem nicht bereits in jungen Jahren ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten zumindest annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Vergleiche man seine versorgungsrechtliche Situation mit der eines Bewerbers, der beide Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst abgelegt habe, so erweise sich die Anerkennung der Zeit seiner Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in gleicher Weise als erforderlich, um zu einem adäquaten Ergebnis zu kommen. Denn die zwangsläufig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Krankenkasse verbrachte Zeit der Ausbildung eines solchen Bewerbers wäre zweifellos versorgungsrelevant, sei es auf dem Wege über § 12 Abs.1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG oder über § 10 S. 1 Nr. 2 BeamtVG. Der Beklagten sei bei der Entscheidung darüber, ob sie die Zeit seines Hochschulstudiums als ruhegehaltsfähige Zeit berücksichtige, kein Ermessen eröffnet gewesen. Die "Kann-Vorschrift" des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG sei nur dann nicht als "Soll-Vorschrift" anzusehen, wenn während der Ausbildung andere Versorgungsansprüche erworben würden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. März 2016 - 5 Ca 1208/15 - abzuändern und festzustellen, dass bei der Berechnung der von der Beklagten ihm zu zahlenden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch 9 Semester seines Hochschulstudiums einschließlich Prüfungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde zu legen sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass dem Kläger weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG noch aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG ein Anspruch auf Berücksichtigung seines Hochschulstudiums im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge zustehe, weil eine Übertragung dieser Vorschriften nach § 4 des Arbeitsvertrages nicht vorzunehmen sei. Die Notwendigkeit der Anrechnung von außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegten Ausbildungszeiten ergebe sich daraus, dass eine für die Beamten aller Laufbahngruppen annähernd gleiche Ausgangslage bei der Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit geschaffen werden solle. § 12 BeamtVG wolle daher für Beamte, bei denen über die allgemeine Schulausbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert werde, eine Benachteiligung gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben könnten. Diese Konstellation liege im Falle des Klägers aber nicht vor. Vielmehr verbiete der Zweck des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt. Im Hinblick darauf, dass im Streitfall kein gesetzlicher verankerter Anspruch auf Ruhegehalt nach § 4 BeamtVG bestehe, sondern Anspruchsgrundlage eine einzelvertragliche Versorgungszusage sei, deren Erteilung allein in ihrem Ermessen gelegen habe, sei eine irgendwie geartete "Gleichstellung" des Klägers mit anderen Arbeitnehmern von vornherein nicht geboten. Im Übrigen sei das Erfordernis eines Hochschulstudiums nach der Stellenanzeige im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben gewesen. Vielmehr lasse der Wortlaut der Stellenanzeige ohne jede Einschränkung eine nicht hochschulmäßige Ausbildung für die Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung zu. Die Tätigkeit als "Assistent der Geschäftsführung" setze das Bestehen der juristischen Staatsprüfungen nicht voraus. Da allein auf die Anforderungen des ersten statusrechtlichen Amtes abzustellen sei, ändere auch die spätere Tätigkeit des Klägers als Justitiar hieran nichts. Im Hinblick darauf, dass die Stellenanzeige bewusst hervorgehoben habe, dass gewisse Voraussetzungen vorliegen "sollten", lasse sich daraus bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung schließen, dass insoweit keine verpflichtenden Gründe bei dem Bewerber hätten vorliegen müssen. Sie hätte auch einen Bewerber einstellen können, der ihr aufgrund weiterer Befähigungen, etwa einschlägiger Berufserfahrung, zur Ausübung der sich aus der Stellenanzeige ergebenden Aufgabe als geeignet erschienen sei. Dies zeige letztlich die Einstellung des Klägers, der die Voraussetzungen der Stellenanzeige nicht erfüllt habe, weil es ihm zum Zeitpunkt der Einstellung bereits an der vorausgesetzten anschließenden Berufserfahrung gefehlt habe. Unabhängig davon gewähre die Stellenanzeige ausdrücklich ein Wahlrecht, weil erkennbar die alternativ genannten Voraussetzungen gleichrangig nebeneinander stehen würden. Zudem genüge eine Stellenanzeige den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG und des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG nicht. Ob eine Ausbildung im Sinne dieser Vorschriften vorgeschrieben sei, beurteile sich ausschließlich nach Ausbildungs-, Laufbahn- und Prüfungsordnungen/-vorschriften. Unabhängig davon, dass ein Hochschulstudium nicht in Form der Stellenanzeige vorgeschrieben gewesen sei, habe diese auch nicht vorgesehen, dass von den Bewerbern besondere Fachkenntnisse erwartet würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung ist auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Vielmehr ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine wörtliche Übertragung der auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnittenen Regelungen nicht möglich, jedoch im Hinblick auf deren Anwendbarkeit nach § 4 des Arbeitsvertrages eine Übertragung auf die Vertragsbeziehungen der Parteien vorzunehmen sei. Zwar führt das Arbeitsgericht dann zunächst aus, dass eine schriftliche Niederlegung der Ausbildungserfordernisse für die Stelle des Klägers in Form von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht vorgelegen und es des Studiums für Rechtswissenschaften für die ursprüngliche Beschäftigung des Klägers nicht bedurft habe. Aus der nachfolgenden Begründung des Arbeitsgerichts ergibt sich aber, dass es sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht selbständig tragend gestützt hat. Vielmehr hat es nach seinen weiteren Ausführungen seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass nach Auffassung des Klägers die Frage der Notwendigkeit des Hochschulstudiums zu stellen sei und die Stellenanzeige gerade nicht belege, dass ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle tatsächlich notwendig bzw. vorgeschrieben gewesen sei. Mit den hierzu erfolgten tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt.
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Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers (einschließlich Prüfungszeit) sind nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung der dem Kläger nach § 4 des Arbeitsvertrags zu zahlenden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen.
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Nach § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien erhält der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung.
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Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei der Hochschulausbildung des Klägers handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung.
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1. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 - Rn. 22, NVwZ-RR 2007, 469, zu § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG). Zweck der Vorschrift ist es, Beamten, bei denen für die Einstellung neben der allgemeinen Schulbildung noch eine zusätzliche Ausbildung vorgeschrieben ist, einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Einstellungsverzögerung bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ermöglichen (BAG 10. Mai 1994 - 3 AZR 908/93 - Rn. 17, juris, zu § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG). Mit diesem Inhalt ist die Regelung auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie soll versorgungsrechtliche Nachteile derjenigen Beamten ausgleichen, bei denen die Zeiten einer laufbahnrechtlich geforderten Ausbildung nicht bereits gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG (bzw. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelten. So kommt die Regelung Wahlbeamten auf Zeit in aller Regel nicht zugute, weil für ihre laufbahnfreien Ämter bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind. Anforderungen in Stellenausschreibungen stehen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht gleich (BVerwG 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 - Rn. 24, NVwZ-RR 2007, 469, zu § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG).
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2. Für die dem Kläger mit seiner Einstellung zuerst übertragene Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung war unstreitig keine Hochschulausbildung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erforderlich. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eines Dienstordnungs-Angestellten (BAG 10. Mai 1994 - 3 AZR 908/93 - juris) hat die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsvorschiften erlassen, die - in Form von Prüfungsordnungen - bestimmte Anstellungsvoraussetzungen für die Einstellung des Klägers vorgesehen haben. Deshalb ist das Tatbestandsmerkmal der "vorgeschriebenen Ausbildung" hier nicht erfüllt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass für seine Erstanstellung keine bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen rechtlich vorgeschrieben waren, nicht etwa dazu, dass auf die Anforderungen in der Stellenanzeige zurückzugreifen ist. Die in § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien enthaltene Verweisung auf ein Ruhegehalt "nach Maßgabe" der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger kein Beamter, sondern Arbeitnehmer ist. Dementsprechend ist hier für die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers § 13 Abs. 1 S.1 LBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von ihm nicht im Beamtenverhältnis, sondern im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten im Dienst der Beklagten ruhegehaltsfähig sind. Im Hinblick darauf, dass für das Tatbestandsmerkmal "vorgeschrieben" gerade nicht genügt, dass das Anforderungsprofil im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt, kann vorliegend § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei einem Arbeitnehmer - anders als bei einem Beamten - bereits bloße Anforderungen in einer Stellenanzeige zu einer Anrechnung entsprechender Ausbildungszeiten führen können. Ebenso wie bei einem Beamten, für dessen laufbahnfreies Amt bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind, vermag auch beim Kläger als Arbeitnehmer das Anforderungsprofil in einer Stellenausschreibung bzw. Stellenanzeige eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht zu begründen.
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Unabhängig davon, dass die in einer Stellenanzeige aufgestellten Ausbildungsvoraussetzungen einer rechtlich vorgeschriebenen Ausbildung nicht gleichstehen, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte Stellenanzeige auch nicht belegt, dass ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle unbedingte Einstellungsvoraussetzung gewesen ist. Vielmehr heißt es in der Stellenanzeige ausdrücklich, der Bewerber "sollte" entweder beide Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst mit gutem Erfolg abgelegt haben oder einen den Anforderungen adäquaten Fach-/Hochschulabschluss - mit anschließender Berufserfahrung - vorweisen können. Im Hinblick darauf, dass keine bestimmte Ausbildung rechtlich vorgeschrieben war, hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass eine alternative "Sollerwartung" an den Bewerber keine zwingend vorausgesetzte Ausbildung darstellt. Vielmehr hat es der Beklagten freigestanden, ggf. auch einen Bewerber einzustellen, der über die gewünschte Ausbildung nicht verfügt, aber aufgrund seiner Berufserfahrungen bzw. Kenntnisse die Erwartungen an einen Mitarbeiter der Geschäftsführung ihrer Ansicht nach erfüllen kann. Unerheblich ist, dass das Hochschulstudium des Klägers für seine spätere Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung durchaus nützlich und förderlich gewesen sein mag. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG an die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes anknüpft, so dass nur auf die Erstanstellung des Klägers als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung und nicht etwa auf seine spätere Tätigkeit als Justitiar der Beklagten abgestellt werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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