Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 339/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2444/14, wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger als Einrichter zu beschäftigen (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors).
2. Hinsichtlich der Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5 Juli 2016, Az. 12 Ca 2444/14, auf die Berufung der Beklagten abgeändert und Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat 1/2, die Beklagte ½ der Kosten erster Instanz zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach Entgeltgruppe E 07, hilfsweise nach Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist sowie über die Beschäftigung des Klägers als Einrichter.
- 2
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.
- 3
Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der mit der Z. GmbH geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1988 zugrunde. Wegen des Inhalts dieses Arbeitsvertrags wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.
- 4
Jedenfalls seit dem 1. Februar 1997 ist der Kläger als Einrichter tätig. Gleichzeitig änderte sich seine Eingruppierung von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06. In einem Formular "Personal-Veränderung" (Bl. 14 d. A.) vom 23./28. Januar 1997 heißt es:
- 5
„Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.02.97 in Kraft treten: Entgelterhöhung, Versetzung.
- 6
Begründung: Weiterqualifizierung/Rahmenpersonal/Tätigkeit als Einrichter
beantragt von: (…) am: (…) genehmigt von: (…) am: (…)
befürwortet von: (…) am: (…) Personalabteilung erledigt am:
- 7
gegenwärtiger Stand seit
Änderung
Kosten-Stelle/Abteilung
Tätigkeit
Entgeltgruppe
E 05
E 06
Tarifentgelt
DM 3343
DM 3419
Entgeltgarantie
DM
DM
Vorarbeiter-Zulage
DM
DM
Ausgleichszulage
DM
DM
übertarifliche Zulage
DM 117
DM 179
sonstige Zulage
DM
DM
Gesamtentgelt
DM 3460
DM 3624
- 8
Kenntnisnahme bestätigt: 23.01.97 (Unterschrift)"
- 9
Ein weiteres Formular "Personal-Veränderung" vom 13./20. Dezember 1999 (Bl. 15 d. A.) lautet:
- 10
"„Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft treten.
[…] Entgelterhöhung [ x ] Umgruppierung
- 11
gegenwärtiger Stand
Änderung
Tätigkeit
Einrichter
Entgeltgruppe
E 06/4-Jahre
E 07/4-Jahre
Tarifentgelt
DM 3.660,-
DM 3.792,-
Entgeltgarantie
DM 403,-
DM 455,-
Vorarbeiter-Zulage
DM
DM
Ausgleichszulage
DM
DM
übertarifliche Zulage
DM
DM
sonstige Zulage
DM
DM
Gesamtentgelt
DM 4.063,-
DM 4.247,-
- 12
Beantragt von: (Unterschrift)
Datum: 20.12.99
Genehmigt von: (Unterschrift)
Datum: 13.12.99
Kenntnisnahme bestätigt: 6.05.96:
(Unterschrift)Datum: 20.12.99"
- 13
Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 07.
- 14
Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung. Mit gemeinsamem Aushang der Geschäftsleitung der Beklagten und der Tarifkommission der IG BCE C. vom 20. Januar 2014 im Betrieb der Beklagten wurden konkrete Eckpunkte (Eingruppierungsrichtlinien, Entgeltabsenkung, Überleitungsvereinbarung) als Verhandlungsergebnis vorgestellt. Weitere Informationen erfolgten beispielsweise durch eine Tarifinfo vom 6. März 2014.
- 15
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 305 d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:
- 16
Änderung Einsatz
- 17
(…)
ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Multi-Maschinenbediener eingesetzt.
- 18
Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion.
- 19
Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen."
- 20
Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 157 ff. d. A. Bezug genommen.
- 21
An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 160 ff. d. A. Bezug genommen.
- 22
Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" ab. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 163 ff. d. A. Bezug genommen.
- 23
Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 27. Mai 2014 (Bl. 10 ff. d. A.) bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Maschinenbediener/in Multi weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 05 erfolgen. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 05 vergütet.
- 24
Der Tätigkeit als Maschinenbediener/in Multi liegt eine Funktionsbeschreibung vom 6. Mai 2014 (Bl. 16 d. A.) zugrunde.
- 25
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Bl. 17 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 07 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 25. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 18. August 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 24. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte.
- 26
Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen,
sein Einsatz als Maschinenbediener Multi sei insgesamt nicht vom Weisungsrecht des § 106 S. 1 GewO gedeckt, entspreche nicht billigem Ermessen und sei daher insgesamt rechtswidrig.
- 27
Mit der "Personal-Veränderung" vom 20. Dezember 1999 sei ihm ab dem 1. Januar 2000 die Entgeltgruppe E 07 vertraglich zugesichert worden. Im Übrigen rechtfertige die Tätigkeit als Einrichter entsprechend der Funktionsbeschreibung der Beklagten - auch unter Außerachtlassung der Vergütungszusage - eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 07.
- 28
Er werde von der Beklagten nach wie vor als stellvertretender Schichtverantwortlicher eingesetzt. Er müsse dementsprechend alle Fähigkeiten haben und alle Tätigkeiten ausüben, die auch ein Schichtverantwortlicher selbst ausführe. Die Schichtverantwortlichen würden bei der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 08 zuzüglich einer Zulage für Schichtverantwortliche vergütet. Die Schichtverantwortlichen und stellvertretenden Schichtverantwortlichen würden bei der Beklagten in den entsprechenden Produktionsplänen als "Rahmenpersonal" eingeplant. Als solches würden nur Mitarbeiter eingeplant, die in vollem Umfang Einrichtertätigkeiten ausübten. Er erfülle mit seinen Tätigkeiten sämtliche Voraussetzungen eines "Einrichters Multi".
- 29
Das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 stelle nochmals eine einseitige Zusicherung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 07 auch über den 1. Januar 2014 hinaus dar. Auch hieran sei die Beklagte gebunden.
- 30
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 31
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten,
- 32
hilfsweise
- 33
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten,
- 34
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Einrichter zu beschäftigen.
- 35
Die Beklagte hat beantragt,
- 36
die Klage abzuweisen.
- 37
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen,
die von ihr vorgenommene Versetzung entspreche billigem Ermessen.
- 38
Bei den "Personal-Veränderungen" vom 3. Januar 1997 und 20. Dezember 1999 handele es sich nur um so genannte Wissenserklärungen.
- 39
Da der Kläger selbst vortrage, er gehe davon aus, dass die Angaben zur Eingruppierung im Schreiben den Eingruppierungsmerkmalen des BETV entsprächen, berufe er sich gerade nicht auf eine übertarifliche Vergütung.
- 40
Die Übernahme der Schichtverantwortlichkeit sei kein Kriterium, das im Rahmen des BETV für eine Eingruppierung maßgeblich wäre.
- 41
Das Arbeitsgericht Koblenz hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, den Kläger als Einrichter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich bereits aus einer für den Kläger gegenüber der kollektivrechtlichen Regelung in der BV günstigeren individualvertraglichen Abrede in dem Formular "Personal-Veränderung" vom 13. Dezember/20. Dezember 1999. Darauf, ob die - für ihn unter Umständen ungünstigere - BV wirksam zustande gekommen ist und ob der Kläger nach der BV unzutreffend eingruppiert sei, komme es vorliegend nicht an. In der Personal-Veränderung vom 13. Dezember/20. Dezember 1999 sei nicht lediglich nur eine deklaratorische Mitteilung betreffend die Eingruppierung unabhängig von einer konkreten Änderung der Tätigkeit des Klägers zu sehen, sondern ein Angebot auf Zahlung einer (über-)tariflichen Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe als der bisherigen. Dieses Angebot habe er auch angenommen. Umstände, die für die Annahme einer konstitutiven Entgeltvereinbarung sprächen, lägen im vorliegenden Fall vor. Die Änderung der Eingruppierung sei förmlich beantragt und genehmigt worden. Eine bloße einseitige Wissenserklärung von Seiten der damaligen Arbeitgeberin hätte weder eines Antrags noch einer Genehmigung bedurft. Hinzu komme, dass zum damaligen Zeitpunkt kein aktueller Anlass für eine Änderung der Eingruppierung bestanden habe, wie etwa eine Änderung der Tätigkeit des Klägers. Ein objektiver Grund für die Umgruppierung, der auch mit dem Grundsatz der Tarifautomatik in Einklang gebracht werden müsste, sei nicht erkennbar. In diesem Fall obliege es der Beklagten als sachnäherer Partei vorzutragen, aus welchen Gründen, wenn nicht allein zur bloßen Gehaltserhöhung, die höhere Vergütung gezahlt worden sei. Es sei daher naheliegend, dass es sich vorliegend um den regelmäßig zu beobachtenden Fall handele, dass langjährige Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung motiviert bleiben sollten, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen. In einem solchen Fall sei aber gerade das Vertrauen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, weiterhin nach der höheren Vergütungsgruppe vergütet zu werden, die ihm zugesagt worden sei. Nehme der Arbeitgeber eine Eingruppierung nach diesem Maßstab vor, gebe er zu erkennen, dass er keine Eingruppierungsautomatik deklaratorisch vollziehen, sondern eine davon unabhängige Zusage erteilen wolle. Insoweit könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 auch eine weitere Gehaltszusage für die Entgeltgruppe E 07 beinhaltete.
- 42
Der Kläger könne auch verlangen, als Einrichter beschäftigt zu werden. Der Kläger sei jedenfalls seit dem 1. Februar 1997 als Einrichter tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei höherwertig als die ihm mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 vorübergehend zugewiesene Tätigkeit als Maschinenbediener-Multi. Denn diese Tätigkeit sei tarifrechtlich nach den früheren wie auch nach dem nunmehrigen Entgeltgruppen niedriger bewertet als die des Einrichters. Damit handele es sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit. Da bereits die "vorübergehende Versetzung" als Maschinenbediener-Multi damit rechtswidrig gewesen sei, habe auch die später erfolgte Umgruppierung bei gleicher (rechtswidrig zugeordneter) Tätigkeit als Maschinenbediener-Multi ebenfalls nicht rechtmäßig sein können. Er könne indes nicht die Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen verlangen, da sich die Vergütung eines Schichtverantwortlichen nach dem FVTV richte und der Kläger damit jedenfalls nicht mehr dieselbe tarifvertragliche Vergütung erhalte wie zuvor.
- 43
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 324 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 44
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21. Juli 2016 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 5. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 19. September 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
- 45
Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 368 ff., 411 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
aus dem Formular "Personal-Veränderung" vom 20. Dezember 1999 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 07. Es fehle an einer günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Eine bloße Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen solle. Insbesondere lägen keine weiteren Anhaltspunkte für ein Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Form einer konstitutiven Gehalts- oder Eingruppierungszusage vor. Vom Wortlaut ausgehend erkläre sich mit der Verwendung des Formulars „Personal-Veränderung“, dass sich die Tätigkeit und damit entsprechend der Tarifsystematik auch die Eingruppierung ändere. Nur so lasse sich schlüssig erklären, weshalb ihre Rechtsvorgängerin in ihrem Formular zwei Ankreuzoptionen vorgesehen gehabt habe („Entgelterhöhung“ bzw. „Umgruppierung“). Die „Umgruppierung“ sei im Rahmen der Vorgaben des BETV und damit gerade nicht übertariflich erfolgt. Das ergebe sich bereits aus der Bezugnahme des Formulars auf die Regelungen des BETV, zumal wie selbstverständlich die Entgeltgruppen des BETV herangezogen würden und gerade keine „übertarifliche Zulage“ vereinbart worden sei. Grundlage des Formulars sei gleichzeitig der Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1988, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Das Feld „Änderung“ sehe auch eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit vor, die sie jederzeit im Rahmen der Vorgaben des BETV und des FVTV bzw. Ü-TV nutzen könne. In diesem sei auch ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger künftig als Einrichter tätig sei, mithin also eine Änderung der Tätigkeit vorliege. Der Kläger habe keine weiteren Umstände der Erklärung vom Dezember 1999 vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden. Er habe nicht einmal vorgetragen, dass er eine Anfrage hinsichtlich einer Lohnerhöhung an sie gerichtet hätte. Dies wäre ihrerseits auch zu bestreiten. Die Angabe der Entgeltgruppe E 07 im Formular „Personal-Veränderung“ sei anlassbezogen erfolgt, da sich die Tätigkeit des Klägers sehr wohl geändert habe. Dies ergebe sich bereits aus den Angaben im Feld "Tätigkeit" und der Spalte "Änderung". Die Angabe "Einrichter" mache dort nur Sinn, wenn tatsächlich eine Tätigkeitsänderung vorliege. Zum anderen stelle die Tätigkeitsveränderung aber auch keinen Umstand hinsichtlich einer Zusage selbst dar. Zu berücksichtigen sei weiter, dass es sich bei den Entgeltgruppen E 06 und E 07 um Aufbaufallgruppen handele, wobei eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 06 in die Entgeltgruppe E 07 auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers habe verbunden gewesen sein müssen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als so genannter "Einrichter" nicht der Tätigkeit eines Einrichters entsprechen müsse, da sich zum einen die Beschreibung der Stelle ändern könne und da sich zum anderen die Eingruppierung nach den allgemeinen Begrifflichkeiten des BETV richte und damit einer Bewertung unterliege, ohne dass aus dieser zugleich eine Eingruppierungszusage folge. Der Kläger komme zudem seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Erwähne das Formular „Personal-Veränderung“ die Entgeltgruppe „E 07" diene dies nur der Dokumentation der aktuellen Vergütung laut Tarifsystematik. Solche Angaben seien auch nicht überflüssig, da sie zum einen intern dokumentierten, welche aktuelle Vergütung für den Arbeitnehmer gelten solle. Gleichzeitig bestehe so die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Zur internen Wirksamkeit der Gehaltsanpassung habe es keiner Unterschrift des Arbeitnehmers bedurft, da durch die Bezeichnung „genehmigt von“ bereits zum Ausdruck gebracht werde, dass die genehmigende Stelle allein und ohne vertragliche Zustimmung durch den Arbeitnehmer gemäß den tariflichen Vorgaben die Gehaltsstruktur schaffe. Anderenfalls wäre ihr und ihrer Rechtsvorgängerin zu unterstellen, dass sie mit jeder „Personal-Veränderung“ einen eigenen Änderungsvertrag habe schließen wollen. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe zu keinem Zeitpunkt eine unveränderliche und von der Tätigkeit des Klägers losgelöste Zusage über dessen Eingruppierung treffen wollen.
- 46
Auch aus dem Schreiben vom 17. Dezember 2013 lasse sich keine Zusage entnehmen. Es handele sich bei diesem Schreiben um eine Änderung der Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts und nicht um eine Aussage zur Eingruppierung. Gemäß der Betreffzeile und des Wortlauts des Schreibens handele es sich um eine Mitteilung zur vorübergehenden Änderung der Verantwortlichkeit und Tätigkeit. Sie habe damit nur ihr Direktionsrecht ausgeübt. In diesem Kontext sei auch der Satz "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" zu sehen. Das Wort "hieraus" bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Eine darüber hinaus gehende, für alle erneuten Änderungen ebenfalls geltende Garantie sei gerade nicht ausgesprochen worden. Diesbezüglich lägen auch keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte vor. Künftige erneute Änderungen der Tätigkeiten würden die Bedingung des vorübergehenden Einsatzes nicht mehr betreffen und damit zu einer (erneuten) Anpassung der Eingruppierung gemäß der Tarifsystematik führen. Um das Schreiben vom 17. Dezember 2013 als Angebot für eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 qualifizieren zu können, müsste zumindest als essentialia negotii die konkrete Vergütung darin enthalten sein. Die Aussage "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" spreche auch nicht dafür, dass sie die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ausschließen wollen. Sie sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst vergüte wie zuvor; dies jedoch nur befristet bis zu dem Abschluss der neuen Tarifwerke. Nicht anderes habe sich auch aus ihren Aushängen zum Stand der Verhandlungen mit der IG BCE ergeben. Die Mitteilung sei dann noch einmal ergänzend zu den Aushängen und der Zusatzvereinbarung erfolgt. Die Anwendung der BETV-Vorgaben ergebe sich ferner aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die ausdrücklich eine Gleichstellung des Klägers herbeigeführt habe.
- 47
Die Beklagte beantragt,
- 48
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2444/14, insoweit abzuändern, als der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 49
Der Kläger beantragt,
- 50
die Berufung zurückzuweisen.
- 51
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Oktober 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 403 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.
- 52
Die Berufung sei bereits unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung der Beklagten zu seiner Beschäftigung als Einrichter richte. Jedenfalls sei sie insoweit unbegründet. Er sei jedenfalls seit dem 1. Februar 1997 bei der Beklagten als Einrichter tätig. Genau mit dieser Begründung sei per "Personal-Veränderung" vom 23. Januar 1997 eine Entgelterhöhung für ihn von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06 vorgenommen worden.
- 53
Im Dezember 1999 hätten die Parteien dann eine Individualvereinbarung dahingehend getroffen, dass seine Vergütung zukünftig nach der Entgeltgruppe E 07 erfolgen sollte.
- 54
Aus der Bezeichnung als „Umgruppierung“ folge für den objektiven verständigen Erklärungsempfänger lediglich, dass sich seine Entgeltgruppe habe ändern sollen. Das verwendete Formular weise mehrere Möglichkeiten der Zusage einer Entgelterhöhung auf. Die „übertarifliche Zulage“ sei allerdings nicht die einzige Möglichkeit gewesen, ihm unabhängig von der Tarifautomatik eine Entgelterhöhung zu gewähren. Auch die Zusage einer höheren Entgeltgruppe/“Umgruppierung“ stelle eine solche Möglichkeit dar. Das Dokument nehme auch in keiner Weise auf die Regelungen des BETV Bezug. Ebenso wenig sehe das Feld „Änderung“ eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit in Bezug auf seine Vergütung vor. Unzutreffend sei, dass das für die Vereinbarung verwendete Dokument lediglich der Dokumentation der internen Prüfung einer Eingruppierung bei einer Tätigkeitsänderung gedient habe. Hierfür finde sich auch keinerlei Anhalt in dem Dokument. Hätte die Beklagte lediglich eine interne Überprüfung der Eingruppierung anhand der „Personal-Veränderung“ vornehmen wollen, hätte sie in dem Dokument weder seine Unterschrift vorgesehen, noch hätte sie ihm das Dokument zugänglich machen müssen. Es hätte dann ihm gegenüber wiederum eine einfache Eingruppierungsmitteilung genügt. Das Arbeitsgericht habe bereits im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass sich mit Wirkung zum 1. Januar 2000 seine Eingruppierung von Entgeltgruppe E 06 auf Entgeltgruppe E 07 geändert habe, ohne dass sich seine Tätigkeit geändert habe. Von der Beklagten als sachnäherer Partei sei zu erwarten gewesen, dass sie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vor der Vergütungsänderung ebenso vortrage wie eine detaillierte Begründung und Dokumentation dessen, was sich an seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Höhergruppierung zum 1. Januar 2000 geändert haben solle. Tatsächlich bleibe es dabei, dass sich seine Tätigkeit nicht geändert habe. Er habe vor und nach der Entgelterhöhung als Einrichter gearbeitet. Es handele sich vorliegend um den regelmäßig zu beobachtenden Fall, dass ein langjähriger Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung habe motiviert bleiben sollen, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen.
- 55
Unabhängig davon folge ein entsprechender Anspruch auch aus der Zusage der Beklagten aus deren Schreiben vom 17. Dezember 2013. Dieses enthalte die ausdrückliche Zusage, dass sich an seiner Vergütung, die in diesem Zeitpunkt unstreitig nach der Entgeltgruppe E 07 erfolgt sei, nichts ändere, soweit er als Multi-Maschinenbediener eingesetzt werde. Er werde seither durchgängig als Multi-Maschinenbediener eingesetzt.
- 56
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 29. März 2017 (Bl. 418 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
I.
- 57
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteilstenors zu 1. ist sie fristgerecht begründet worden und erweist sich insoweit auch sonst als zulässig.
II.
- 58
Soweit die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil jedoch verurteilt worden ist, den Kläger als Einrichter zu beschäftigen (Urteilstenor zu 2.), hat sie ihre Berufung nicht begründet. Die insoweit unzulässige Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
- 59
Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil - wie hier - über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung der erstinstanzlich unterlegenen Partei - soll die Berufung insgesamt ordnungsgemäß begründet sein - mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Eine Ausnahme von der notwendigen umfassenden Begründungspflicht gilt nur dann, wenn ein Anspruch von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen unmittelbar abhängt. Eine solche Ausnahme liegt im Hinblick auf den erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. nicht vor.
B.
- 60
Soweit die Berufung der Beklagten zulässig ist (erstinstanzlicher Urteilstenor zu 1.), hatte diese teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06, nicht hingegen nach Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen. Ein individualvertraglicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 ergibt sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nach Auffassung der Kammer nicht aus der "Personal-Veränderung" vom 13./20. Dezember 1999. Zur Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 ist die Beklagte auch aufgrund des Schreibens vom 17. Dezember 2013 nicht verpflichtet. Insoweit war die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
- 61
Der Kläger hat jedoch aufgrund seiner Beschäftigung als "Einrichter", zu der die Beklagte aufgrund Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors verpflichtet ist, Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06. Insoweit hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg und war insoweit zurückzuweisen.
I.
- 62
Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist der Kläger unter Zugrundelegung einer Tätigkeit als "Einrichter", zu der die Beklagte verurteilt worden ist, in die Entgeltgruppe E 06 eingruppiert. Er hat nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07.
- 63
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige günstigere Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31).
II.
- 64
Ein individualvertraglicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 ergibt sich nicht aus dem Formular "Personal-Veränderung" vom 13./20. Dezember 1999. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bindende Zusage, sondern um eine Wissenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der von dieser zum damaligen Zeitpunkt für zutreffend erachteten Eingruppierung des Klägers.
- 65
Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris, Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.).
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Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen.
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In dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Februar 1988 geschlossenen Arbeitsvertrag haben diese und der Kläger die Geltung der "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie" sowie als Einstell-Lohn "Tariflohn nach Tarif-Gruppe III" vereinbart. Danach sollte der Kläger so gestellt werden, als sei er tarifgebunden. Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass in der "Personal-Veränderung" aus Dezember 1999 auch nur die seinerzeit nunmehr als zutreffend erachtete tarifliche Entgeltgruppe festgehalten werden sollte.
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Allein daraus, dass eine Veränderung der Entgeltgruppe schriftlich festgehalten, beantragt und genehmigt wird, ergibt sich keine individualvertragliche eigenständige Entgeltregelung. Zwar kann für eine konstitutive Entgeltvereinbarung sprechen, dass Änderungsverträge, die lediglich die geänderte, aktuelle Entgeltgruppe angeben, aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik in der Sache überflüssig sind. Das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe kann jedoch - gerade in größeren Betrieben - auch der Abstimmung der Personal- und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen. Die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen sowie der Tätigkeitsjahre und nicht allein eines Geldbetrages deutet darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte. Hierfür spricht ebenfalls, dass auf dem von der Beklagten verwendeten Formular nicht "Entgelterhöhung", sondern "Umgruppierung" angekreuzt ist. Durch das Ankreuzen von „Umgruppierung“ und der Angabe des „Tarifentgelts“ wird deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerade im Rahmen des tariflichen Eingruppierungssystems bleiben wollte. Eine "übertarifliche Zulage" wurde nicht vereinbart, vielmehr ist eine "Entgeltgarantie" angegeben, die sich mit der Umgruppierung erhöht hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den Entgeltgruppen E 06 und E 07 um Aufbaufallgruppen handelt und eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe E 06 in die Entgeltgruppe E 07 nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers verbunden sein musste und sich aus einer Überprüfung der Eingruppierung des Klägers ergeben konnte. Gegen den Vortrag des Klägers, es handele sich um den Fall, dass ein Mitarbeiter aus Motivationsgesichtspunkten höhergruppiert worden sei, spricht, dass der Kläger erst zum 1. Februar 1997 von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06 umgruppiert worden war und er noch nicht den Endsatz in dieser Entgeltgruppe erreicht hatte.
III.
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Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 ergibt sich auch nicht aus einer Zusage der Beklagten in dem Schreiben vom 17. Dezember 2013.
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Zwar hat die Beklagte dem Kläger nach Auffassung der Kammer mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zugesagt, dass ihm aus dem vorübergehenden zeitweisen oder ständigen Einsatz als Multi-Maschinenbediener keine finanziellen Nachteile entstehen werden. Die Beklagte hat sich damit aber nur verpflichtet, an den Kläger unabhängig von dessen konkreter Tätigkeit und der sich hieraus ergebenden Eingruppierung beginnend mit dem 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit zu zahlen. Aufgrund der Tätigkeit als Multi-Maschinenbediener soll er keine niedrigere Vergütung erhalten als mit der bisherigen Beschäftigung. Da der Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils als Einrichter und nicht als Multi-Maschinenbediener zu beschäftigen ist, greift die Zusage aus dem Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht. Der Kläger erleidet bei einer Beschäftigung als "Einrichter" keine finanziellen Nachteile durch einen Einsatz als Multi-Maschinenbediener. Dass das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 zwar eine Zusage enthält, diese Zusage aber beschränkt ist auf den Nichteintritt von Nachteilen, die durch den vorübergehenden teilweisen oder ständigen Einsatz des Klägers als Multi-Maschinenbediener entstehen, ergibt sich aus einer Auslegung dieses Schreibens.
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Im dritten Absatz ihres Schreibens vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte am Ende erklärt: "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen". "Hieraus" bezieht sich grammatikalisch auf den vorangegangenen ersten Satz des dritten Absatzes, der lautet: "Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden." Um das Betrauen mit welcher konkreten Tätigkeit es geht, ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, der lautet: "ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergebend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Multi-Maschinenbediener eingesetzt." Dem Kläger sollen also keine finanziellen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht mehr - wie bis einschließlich Dezember 2013 - als Einrichter beschäftigt, sondern (vorübergehend zeitweise oder ständig) als Multi-Maschinenbediener eingesetzt wird.
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Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch über den 1. Januar 2014 hinaus bis zum 31. Mai 2015 weiter das bisherige Entgelt für seine bisherige Tätigkeit als Einrichter gezahlt.
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Diese Auslegung entspricht auch dem Interesse der Parteien. Während der Kläger daran interessiert war, auch bei einer Veränderung seiner Tätigkeit weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit zu erhalten, ging das Interesse der Beklagten im Dezember 2013 zunächst dahin, die organisatorischen Änderungen umzusetzen und den Kläger dementsprechend mit einer veränderten Tätigkeit tatsächlich zu beschäftigen, ohne mit ihm darüber streiten zu müssen, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts möglich ist. Für den Kläger bereits durch das Wort "hieraus" erkennbar wollte die Beklagte sich jedoch nicht auch hinsichtlich sonstiger, in Verhandlung befindlicher Veränderungen binden, so hinsichtlich absehbarer Entgeltabsenkungen und zu schaffender Überleitungsvorschriften. Der Kläger konnte auch nicht annehmen, dass er von einer anderen Zuweisung seiner bislang ausgeübten Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen nicht betroffen sein würde.
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Nichts anderes ergibt sich aus den im Zuge der Verhandlungen zum FVTV, Ü-TV und der BV erteilten Tarifinfos. Während der Abbau von Arbeitsplätzen und Versetzungen der Arbeitnehmer nach diesen Informationen nicht Gegenstand der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien waren, musste der Kläger mit einer Veränderung der Eingruppierung durch eine neue Eingruppierungsrichtlinie und einer nachhaltigen Anpassung der Löhne und Gehälter auf ein in der Kunststoffindustrie übliches Maß, insbesondere über eine Anpassung der zukünftigen Tariflohnerhöhungen rechnen.
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Die Berufung der Beklagten hatte daher soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass sie zur Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 an den Kläger verpflichtet ist, Erfolg.
IV.
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Sie ist jedoch unbegründet, soweit die Beklagte auch die Abweisung des vom Kläger in erster Instanz gestellten Hilfsantrags, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 zu vergüten, verfolgt. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Ziffer 2. des erstinstanzlichen Urteils Anspruch auf Beschäftigung als "Einrichter".
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"Einrichter" sind bei der Beklagten in der hier streitgegenständlichen Zeit ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr nach Entgeltgruppe E 07, sondern nach § 3 FVTV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BV, Anlage 2 Nr. 22 nach Entgeltgruppe E 06 eingruppiert. Daher hat der Kläger zwar Anspruch auf Zahlung der Vergütung als Einrichter nach Entgeltgruppe E 06, aber nicht auf Zahlung der bisherigen Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 07.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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