Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 29/16
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. November 2016, Az. 2 BV 15/16, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Verkäufers.
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Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem SB-Warenhaus in M.-B. weit mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Beteiligter zu 2) ist der in diesem Warenhaus gebildete Betriebsrat. Mit einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung suchte die Arbeitgeberin zum 01.06.2016 einen Teamleiter für den Bereich Molkereiprodukte/Tiefkühlkost (Mopro/TKK). Auf diese Stelle bewarben sich die beiden Arbeitnehmer G. und T.. Der Bewerber T. ist bei der Arbeitgeberin seit August 1985 als Verkäufer beschäftigt; er war in der Zeit von 1993 bis 1997 als Substitut tätig. T. ist Mitglied des Betriebsrats. Der 1988 geborene Bewerber G. ist seit August 2009 bei der Arbeitgeberin als Verkäufer beschäftigt. Im Jahr 2013 nahm G. an einem Teamleiterentwicklungsprogramm teil. Die Arbeitgeberin überträgt die Position des Teamleiters nur Mitarbeitern, die dieses Entwicklungsprogramm absolviert haben. T. hat an diesem Programm nicht teilgenommen.
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Mit Formblatt vom 04.05.2016 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung, den Bewerber G. auf die ausgeschriebene Stelle zu versetzen und ihn in die Tarifgruppe RH G 4b/1. Tj. umzugruppieren. Mit Schreiben vom 04.05.2016 verweigerte der Betriebsrat sowohl die Zustimmung zur Versetzung als auch zur Umgruppierung. Die Begründung lautet - auszugsweise - wie folgt:
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"Der Betriebsrat stellt fest, dass infolge dieser personellen Maßnahme im Betrieb Herr W. T. sonstige Nachteile erleidet, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
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Herr T. hat sich für diese Stelle beworben und nach Kenntnisstand des Betriebsrates hat Herr T. die Qualifikation sowie die Kompetenz und Herr T. hat diese Funktion von 1993 bis 1997 in der Mopro/TKK/Käsehaus hier im Markt M. bereits ausgeübt.
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Ergänzend hierzu ist Herr T. seit 1985 bei (M. AG) r.-, beschäftigt und hat in dieser Zeit zwischen 1991 und 1993 überwiegend Führungsfunktionen (früher Getränkeabteilung und Getränkemarkt in Wiesbaden-Nordenstadt) übernommen.
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Gleichzeitig mit der langen Betriebszugehörigkeit verfügt Herr T. über aus-reichend Berufserfahrung.
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Des Weiteren stellt der Betriebsrat fest, dass Herr T. aufgrund seines Betriebsratsmandates benachteiligt wird.
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Ein weiterer Verweigerungsgrund ist die Eingruppierung in die G 4b/ 1. Tätigkeitsjahr und fordert die Eingruppierung in die G 5/1. Tätigkeitsjahr.
…"
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Mit ihrem am 20.05.2016 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Bewerbers G. zum Teamleiter begehrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.11.2016.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters G. von der Stelle als Verkäufer Mopro/TKK auf die Stelle als Teamleiter Mopro/TKK ab dem 01.06.2016 zu ersetzen,
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2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters G. in die Tarifgruppe RH G 4b/ 1.TJ ab dem 01.06.2016 zu ersetzen.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat beiden Anträgen mit Beschluss vom 09.11.2016 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 24.11.2016 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am 07.12.2016 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 24.01.2017 begründet.
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Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.01.2017, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung ersetzt. Der Beschluss werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die Zustimmungsverweigerung zur Versetzung des Bewerbers G. ordnungsgemäß begründet. Er habe eine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds T. iSd. § 78 BetrVG konkret vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme er auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er habe seine Zustimmung nicht mit dem Argument verweigert, dem Betriebsratsmitglied T. sei eine Beförderung verweigert worden und somit ein Vorteil ausgeblieben, sondern wegen einer Benachteiligung, die vor dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gleichbehandlung schwerwiegend das Betriebsratsmitglied T. treffe. Diesbezüglich habe er vorgetragen, dass T. dem Bewerber G. fachmännisch zumindest gleichzustellen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass T. in den Jahren 1993 bis 1997 bereits als sog. Substitut tätig gewesen sei und somit sämtliche Voraussetzungen mitbringe, die für eine solche Beförderung nötig seien.
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Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.11.2016, Az. 2 BV 15/16, abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 29.03.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als zutreffend.
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Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
B.
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Die Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig.
I.
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Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11- Rn. 11 mwN).
II.
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Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht gerecht.
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1. Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Ersetzung seiner Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers G. begehrt (Antrag zu 1), fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
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a) Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner diesen Antrag der Arbeitgeberin stattgebenden Entscheidung darauf abgestellt, dass sich der Betriebsrat in seinem Widerspruch vom 04.05.2016, den er auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 78 BetrVG stütze, zwar ausführlich mit der Frage beschäftigt habe, ob der Bewerber T. die Voraussetzungen der ausgeschriebenen Teamleiterstelle vergleichbar erfülle wie der Bewerber G.. Ansonsten habe der Betriebsrat lediglich angeführt, dass die Versetzung des Bewerbers G. eine Benachteiligung des Bewerbers T. aufgrund dessen Betriebsratstätigkeit darstelle. Ein irgendwie gearteter Sachvortrag, dass G. nicht geeignet und T. besser als dieser geeignet sei, und sich daher die Benachteiligung lediglich aus dem Betriebsratsamt ergeben könne, fehle. Die schlagwortartige Behauptung, die Benachteiligung des Bewerbers T. beruhe auf seiner Betriebsratstätigkeit, werde durch keine Tatsache gestützt. Der Bewerber T. werde auch ansonsten nicht benachteiligt. Ein Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sei nicht mit einem ausgebliebenen Vorteil gleichzusetzen. Infolge einer personellen Maßnahme vereitelte Hoffnungen auf eine Beförderung oder sonstige berufliche Entwicklungsmöglichkeit stellten nur dann einen relevanten Nachteil dar, wenn die Beförderung als Rechtsanspruch vertraglich fixiert sei oder jedenfalls eine rechtlich durchsetzbare Anwartschaft bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn T. habe keinen Beförderungsanspruch. Es könne dahinstehen, ob der Bewerber T. in den Jahren 1993 bis 1997 von der Arbeitgeberin tatsächlich als Substitut und zuvor mit Führungsaufgaben beschäftigt worden sei, denn diese Tätigkeiten lägen bereits 20 Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass das damals gebildete Erfahrungswissen noch aktuell sei. Darüber hinaus sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin nur Mitarbeiter zu Teamleitern befördere, die zuvor - wie der Bewerber G. - die Teamleiterausbildung durchlaufen haben. Die Arbeitgeberin habe daher sachgerechte Gesichtspunkte vorgetragen, die sie bei der Besetzung der Teamleiterstelle berücksichtigt habe. Eine willkürliche Entscheidung liege nicht vor.
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b) Es ist anhand der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass der Betriebsrat die tragende Argumentation des Arbeitsgerichts, der Bewerber T. habe die für eine Beförderung erforderliche Teamleiterausbildung nicht durchlaufen, sein vor 20 Jahren (von 1993 bis 1997) gebildetes Erfahrungswissen sei nicht mehr aktuell, überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, in welchen Punkten und mit welchen Argumenten er sie angreifen will. Der Betriebsrat wiederholt nur seine Rechtsansicht, dass der Bewerber T. wegen seiner Betriebsratstätigkeit bei der Besetzung der Teamleiterstelle benachteiligt werde. Die Beschwerdebegründung lässt jedes auch nur ansatzweise argumentative Eingehen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vermissen.
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2. Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. (Antrag zu 2) begehrt, handelt es sich um einen gesonderten prozessualen Gegenstand.
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Bezieht sich ein Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 13.10.2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 36 mwN). Die Frage, in welche Gehaltsgruppe ein Teamleiter nach dem Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz (GTV) einzugruppieren ist - G 4b oder G 5 GTV - hängt nicht von der verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Bewerbers G. ab.
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Das Arbeitsgericht hat seine die Zustimmung zur Umgruppierung in die Gehaltsgruppe G 4b GTV ersetzende Entscheidung aus Seite 13 bis 18 des angefochtenen Beschlusses eingehend begründet. Aus welchen Gründen die Argumentation des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise auf. Der Betriebsrat geht in seiner Beschwerdebegründung vielmehr an keiner Stelle auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Umgruppierung des Bewerbers G. in die Gehaltsgruppe G 4b GTV ein. Sein Vorbringen beschäftigt sich ausschließlich mit der Versetzung. Das genügt nicht.
C.
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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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