Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 85/17

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.01.2017, Az.: 6 Ca 527/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für die geleistete Arbeitszeit zustehen.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.04.2013 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr eingestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.04.2013 haben die Parteien u.a. Folgendes:

3

"… 2. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem jeweiligen Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT) sowie ergänzend den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas Zusätzliches vereinbart wird. Die Tarifverträge können während der Geschäftszeit im Lohnbüro eingesehen werden.
… 6. Der Monatspauschallohn beträgt
1. - 6. Monat 1.900,00 € zzgl. 100,00 € Zulage
ab 13. Monat 2.000,00 € zzgl. 100,00 € Zulage -
Freiwillige Zahlungen wie z. B. Sonderspesen, Mehrarbeitszuschlag, Sonntagsabfahrten, Prämien und Zulagen jeglicher Art werden vom Arbeitgeber freiwillig geleistet und können jederzeit eingestellt oder geändert werden."

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Der Kläger wird bei der Beklagten ausschließlich nachts im Zeitraum von 19:00 Uhr abends bis ca. 8:00 Uhr morgens eingesetzt.

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Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe bei dauerhaftem Nachteinsatz ein Zuschlag von 30 % zum Gehalt pauschal als Nachtzuschlag zu. Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist im Tarifvertrag berufen, da die Beklagte dem Kläger den Nachtarbeitszuschlag vorsätzlich vorenthalten habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.400,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basis-zinssatz der EZB auf € 600,00 seit dem 01.05.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.06.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.07.2013, auf wei-tere € 600,00 seit dem 01.08.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.09.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.10.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.11.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.12.2013, auf weitere € 600,00 seit dem 01.01.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.02.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.03.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.04.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.05.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.06.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.07.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.08.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.09.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.10.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.11.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.12.2014, auf weitere € 600,00 seit dem 01.01.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.02.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.03.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.04.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.05.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.06.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.07.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.08.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.09.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.10.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.11.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.12.2015, auf weitere € 600,00 seit dem 01.01.2016 sowie auf weitere € 600,00 seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei dauerhaften Nachteinsatz auch zukünftig monatliche Nachtzuschläge in Höhe von 30% des jeweils aktuellen Bruttomonatslohns zusätzlich zu diesem Bruttomonatslohn zu bezahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,
mit dem Monatspauschallohn sei in Anbetracht des Nachtdauereinsatzes des Klägers dessen Nachtzuschlag abgegolten. Nach § 12 des BMTV Güter- und Möbelfernverkehr stehe dem Kläger statt eines prozentualen Nachtzuschlages für mehr als 2 Stunden in der Nacht geleisteter Arbeit 5 EUR pro Nacht pauschal zu. Die vom Kläger geforderten Nachtarbeitszuschläge für die Vergangenheit seien zudem in Anbetracht der Bestimmung hinsichtlich tarifvertraglicher Ausschlussfristen in § 27 des maßgeblichen Tarifvertrages ausgeschlossen.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 31.01.2017 - 6 Ca 527/16 - verurteilt, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 170 - 175 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 08.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 02.03.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 07.04.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 10.05.2017 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor neben dem Anspruch auf einen Zuschlag aufgrund der Nachtarbeit stehe ihm ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 Prozent nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrages als Zuschlag für Schichtarbeit zu. Dieser Zuschlag sei zusätzlich zu dem Nachtarbeitszuschlag zu zahlen. Im Übrigen berufe er sich nochmals auf die Entscheidung des BAG (10 AZR 423/14), die jedenfalls bei der Auslegung des hier maßgeblichen Tarifvertrages Berücksichtigung finden müsse. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei nicht anwendbar. Bei vorsätzlichem Vorenthalten eines tariflichen Anspruchs durch den Arbeitgeber sei die Berufung auf eine etwaige Ausschlussfrist schlicht unwirksam.

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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.05.2017 (Bl. 210 - 215 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 31.01.2017 verkündeten und am 08.02.2017 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 6 Ca 527/16,

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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 600,00 € seit dem 01.05.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.06.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.07.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.08.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.09.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.10.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.011.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.12.2013, auf weitere 600,00 € seit dem 01.01.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.02.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.03.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.04.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.05.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.06.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.07.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.08.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.09.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.10.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.11.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.12.2014, auf weitere 600,00 € seit dem 01.01.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.02.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.03.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.04.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.05.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.06.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.07.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.08.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.09.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.10.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.11.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.12.2015, auf weitere 600,00 € seit dem 01.01.2016 sowie auf weitere 600,00 € seit dem 01.02.2016 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei dauerhaftem Nachteinsatz auch zukünftig monatliche Nachtzuschläge in Höhe von 30% des jeweils aktuellen Bruttomonatslohns zusätzlich zu diesem Bruttomonatslohn zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie akzeptiere die erstinstanzliche Entscheidung, insoweit als auch sie nunmehr davon ausgehe, dass dem Kläger statt eines prozentualen Nachtzuschlags für in der Nacht geleistete Arbeit 5,00 € pro Nacht zustünden. Schichtarbeit habe aber der Kläger dagegen keine geleistet. Denn er sei nicht zu wechselnden Arbeitszeiten in einem bestimmten Schichtsystem, z. B. abwechselnd in Früh-, Spät- oder Nachtschicht eingeteilt gewesen. Vielmehr habe er immer und ohne Wechsel in den Arbeitszeiten auf eigenen Wunsch hin nachts gearbeitet.

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Eine abweichende Vergütungspraxis, auf die der Kläger sich berufen könne, bestehe im Betrieb der Beklagten im Übrigen nicht. Ein individueller Nachtzuschlag von 3,00 € pro Stunde werde von der Beklagten im Einzelfall lediglich dann vereinbart, wenn Fahrpersonal, das normalerweise nur in der Tagesarbeitszeit eingesetzt sei, in Ausnahmefällen und sporadisch wenige Stunden und ausnahmsweise morgens um 4.00 Uhr oder um 5.00 Uhr losfahren müsse.

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Im Übrigen könne sich die Beklagte durchaus auf die tarifvertragliche Ausschlussklausel berufen. Es könne keine Rede davon sein, dass dem Kläger bewusst und vorsätzlich der Nachtzuschlag verweigert worden sei.

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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.06.2017 (Bl. 221 - 225 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.07.2017.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

30

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers - soweit im Berufungsverfahren anhängig - voll umfänglich unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Die Berufung des Klägers erweist sich deshalb als unbegründet.

31

Nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien steht dem Kläger statt eines prozentualen Nachtzuschlages für mehr als 2 Stunden in der Nacht geleisteter Arbeit ein Pauschalbetrag in Höhe von 5,00 € pro Nacht zu. Davon ist das Arbeitsgericht inhaltlich und mit zutreffender Begründung ausgegangen. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 173, 174 d. A.) Bezug genommen und dies hiermit ausdrücklich festgestellt.

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Ein höherer Betrag steht dem Kläger insoweit aus keinem Rechtsgrund zu.

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Zum einen kann er sich nicht auf die Entscheidung des BAG vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - NZA 2016, 426) berufen, da das BAG sich mit einem Lebenssachverhalt befasst hat, in dem keine tarifvertragliche Regelung - kraft Tarifbindung bzw. einzelvertraglicher Vereinbarung - Anwendung fand.

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Auch kann der Kläger, was er im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht hat, keinen weiteren 15%tigen Zuschlag pro geleisteter Arbeitsstunde wegen Schichtarbeit verlangen. Denn gem. § 29 MTV Ahrweiler Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz ("Begriffsbestimmung") ist Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht gegeben. Für diese Auslegung des § 12 Abs. 2 c MTV Arbeiter spricht auch neben der eindeutigen Begriffsbestimmung in § 29 MTV Arbeiter die Regelung des § 12 Abs. 4 MTV Arbeiter, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, außer bei Schichtarbeit, nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen ist. Das macht nur dann Sinn, wenn mit der Schichtarbeit eine zusätzliche Arbeitserschwernis, die über die Nachtarbeit hinausgeht, abzugelten ist. Das ist ersichtlich aber nur dann der Fall, wenn sog. Wechselschicht geleistet wird. Darum geht es, wie dargelegt, vorliegend aber nicht.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der damit nur teilweise begründete Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag gem. § 27 MTV Arbeiter ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den vom Arbeitsgericht zutreffend - und rechtskräftig - zugesprochenen Zeitraum handelt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 174 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des Arbeitsgerichts; deshalb wird auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 174 d. A) Bezug genommen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass Anhaltpunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger vorsätzlich den Nachtarbeitszuschlag vorenthalten hat, nicht.

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Der Feststellungsantrag des Klägers ist (inzwischen) weder zulässig noch begründet.

37

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist derzeit außer Vollzug; im Übrigen hat die Beklagte ausdrücklich anerkannt, dass sie einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5,00 € pauschal schuldet. Damit ist ohne weitere Darlegung bereits nicht ersichtlich, woraus sich ein Feststellungsinteresse des Klägers ergeben könnte, das immerhin sich als Minus aus dem gestellten Feststellungsantrag auf 30 Prozent des jeweiligen aktuellen Bruttomonatslohnes ergeben könnte.

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Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet, weil dem Kläger lediglich bei ordnungsgemäßem Vollzug ein Anspruch in Höhe von 5,00 € pro Tag zusteht.

39

Das weitere Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger - wenn auch aus seiner Sicht heraus verständlich - mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger schließlich auf eine abweichende Vertragspraxis im Betrieb der Beklagten hinweist, ist sein Vorbringen zum einen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen völlig unsubstantiiert; zum anderen schließen weder die Rechtsinstitute der betrieblichen Übung noch der Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Einzelfall aus. Dazu verhält sich das Vorbringen des Klägers trotz entsprechenden Sachvortrags der Beklagten nicht, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

40

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

42

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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