Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 510/16
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, Az. 2 Ca 669/16, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Vergütung von nicht gewährten Altersermäßigungsstunden.
- 2
Der 1952 geborene Kläger war vom 3. September 2001 bis zum 31. Dezember 2015 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 14 Wochenstunden beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 22. August 2001 (Bl. 77 f. d. A.) sind Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses „der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen, sowie die Anlage 2 l zum BAT. Künftige Änderungen des BAT gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderung an auch für dieses Vertragsverhältnis“. Er erzielte ausweislich der Abrechnung für den Monat Dezember 2015 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.321,79 €.
- 3
Der Kläger befindet sich seit dem 1. Januar 2016 im Vorruhestand. Seine Regel-altersrente gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI würde am 1. Januar 2018 beginnen.
- 4
Ab dem 1. August 2014 erhielt der Kläger nach § 9 LehrArbZVO RhPf eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden. Mit der Verkündung des „Neunten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ am 24. Juni 2015 trat die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft. Im Rahmen dieses Artikelgesetzes wurde auch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung angepasst. Hierüber informierte die ADD die Schulen per elektronischem Brief vom 3. Juli 2015 (Bl. 44 d. A.).
- 5
Der Kläger unterrichtete in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 2. November 2015 lediglich 11 Wochenstunden.
- 6
Mit einem weiteren elektronischen Brief vom 19. Oktober 2015 (Bl. 11 d. A.) informierte die ADD die Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass „in sinngemäßer Anwendung des § 9 LehrArbZVO“ „tarifbeschäftigten Lehrkräften, bei denen die Voraussetzungen des § 9 LehrArbZVO erfüllt sind, in den letzten vier Schulhalbjahren vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 44 Nr. 4 TV-L die Altersermäßigung zu gewähren“ ist.
- 7
Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 12 d. A.) teilte der Schulleiter der Z.-Schule A-Stadt dem Kläger mit, dass sich die beschlossenen Änderungen am Landesbeamtengesetz und an der Lehrkräftearbeitszeitverordnung laut Mitteilung der ADD Trier bei ihm dahingehend auswirkten, dass ihm eine Altersermäßigung im ersten Halbjahr des laufenden Schuljahres 2015/2016 nicht gewährt werden könne, weshalb sich seine Unterrichtsverpflichtung vertragsgemäß auf 14 Wochenstunden belaufe. Er müsse die in der Zeit vom 7. September bis 16. Oktober 2015 nicht geleisteten wöchentlich drei (also insgesamt 18) Unterrichtsstunden nachleisten. Sie ordnete die Erbringung aller im Einsatzplan ausgewiesenen Unterrichtsstunden durch den Wegfall der Altersermäßigung und die Nacharbeit der bislang nicht erbrachten Unterrichtsstunden an. Der Kläger hat die angeordnete Nacharbeit geleistet. Er wurde kontinuierlich auf der Basis von 14/27 Wochenstunden unverändert im streitbefangenen Zeitraum vergütet.
- 8
Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land über die ADD Trier unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2016 auf, ihm die insgesamt 39 geleisteten Mehrarbeitsstunden zu vergüten.
- 9
Er war der Ansicht,
zu berücksichtigen sei, dass ihm die Altersermäßigung bereits gewährt gewesen sei, bevor sie rückgängig gemacht worden sei. Er könne sich auf Bestandsschutz berufen.
- 10
Die sinngemäße Anwendung des § 9 LehrArbZVO RhPf durch das beklagte Land für ihn als tarifbeschäftigte Lehrkraft widerspreche § 44 Nr. 2 TV-L, wonach die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gälten. Nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf werde Lehrkräften (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (und darüber hinaus) 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. Mithin sei ihm die Altersermäßigung in den beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 2015/2016 und 2016/2017 zu gewähren. Die Interpretation und Auslegung des § 9 LehrArbZVO RhPf durch das beklagte Land sei unrechtmäßig. Sie widerspreche dem eindeutigen Wortlauf des § 9 LehrArbZVO RhPf. Seine Benachteiligung gegenüber einem gleichaltrigen Beamten (dem auch weiterhin ab dem 1. August 2015 3 Stunden Altersermäßigung gewährt würden) sei treuwidrig und verletze ihn in seinen Rechten.
- 11
Selbst wenn das beklagte Land zu seinen Lasten auf „die letzten vier Schulhalbjahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze“ abstelle, seien die letzten vier Schulhalbjahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze das erste und zweite Schulhalbjahr 2015/2016 sowie das erste und zweite Schulhalbjahr 2016/2017. Das Schulhalbjahr, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreiche, sei nicht mitzurechnen.
- 12
Wegen seines Vorruhestands habe er keine Möglichkeit, die Altersermäßigung von 3 Wochenstunden noch gewährt zu erhalten. Die von ihm geleisteten 39 Mehrstunden seien ihm mit einem Stundenverdienst von 38,28 € brutto zu erstatten. Hieraus errechne sich die Klageforderung.
- 13
Die Beklagte befinde sich seit dem 16. Februar 2016 in Zahlungsverzug.
- 14
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 15
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.429,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.
- 16
Das beklagte Land hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Es war der Ansicht,
dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Gewährung von Altersermäßigungsstunden nur in den letzten vier Schulhalbjahren vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersgrenze zu. Diese Voraussetzung habe der Kläger im besagten Zeitraum nicht erfüllt. Eine Benachteiligung gegenüber gleichaltrigen Lehrkräften im Beamtenverhältnis sei nicht gegeben.
- 19
Bezogen auf die Gewährung von Altersermäßigungsstunden nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf, der gemäß § 44 Nr. 2 S. 2 TV-L für Beschäftigte als Lehrkräfte entsprechend gelte, bedeute die Spezialregelung des § 44 Nr. 4 TV-L, dass eine tarifvertragskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals „letzten beiden Schuljahre“ im Sinn des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf geboten sei. Diese Auslegung habe sich an Sinn und Zweck der Norm zu orientieren. Das Ziel von Altersermäßigungsstunden sei es, für ältere Lehrkräfte bei gleichbleibenden Arbeitszeit das Unterrichtspensum zu reduzieren, weil die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis von Lehrkräften darstelle, die gerade die älteren Lehrkräfte körperlich und geistig am intensivsten beanspruche und belaste. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Zwecksetzung müsse das Tatbestandsmerkmal „letzten beiden Schuljahre“ im Sinn des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf dahingehend ausgelegt werden, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte in den letzten vier Schulhalbjahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersrente drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt bekommen, so dass sowohl für verbeamtete als auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte der Ermäßigungszeitraum einheitlich zwei Zeitjahre betrage. Mithin hätten dem Kläger im 1. Halbjahr des Schuljahres 2015/16 keine Altersermäßigungsstunden zugestanden. Der Umstand, dass ihm diese gleichwohl zunächst gewährt worden seien, sei allein der Tatsache geschuldet, dass die Schulleitung aufgrund des Schreibens der ADD vom 3. Juli 2015 irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Änderungen im 9. Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften nur verbeamtete Lehrkräfte betreffen würden.
- 20
Die beschriebene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „letzten beiden Schuljahre“ im Sinn des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf stelle auch keine willkürliche Ungleichbehandlung tarifbeschäftigter Lehrkräfte gegenüber vergleichbaren Lehrkräften im Beamtenverhältnis dar. Schon vor Inkrafttreten des 9. Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften hätten für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte unterschiedliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand bzw. über den Eintritt in die Regelaltersrente gegolten, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf a. F. geführt hätten.
- 21
Das erste Schulhalbjahr 2017/18, in dem der Kläger die gesetzliche Altersgrenze erreicht hätte, sei mitzurechnen. Ansonsten hätte der Kläger in dem Schulhalbjahr, mit dessen Ablauf sein Arbeitsverhältnis gemäß § 44 Nr. 4 TV-L wegen Erreichens der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersrente enden würde, keinen Anspruch mehr auf die Gewährung von Altersermäßigungsstunden. Dies laufe dem gesetzgeberischen Regelungszweck der Gewährung von Altersermäßigungsstunden zuwider.
- 22
Das Arbeitsgericht Trier hat das beklagte Land durch Urteil vom 3. November 2016 verurteilt, an den Kläger 1.429,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, dem Kläger habe ab dem 1. August 2015 weiter eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zugestanden. Seine Unterrichtsverpflichtung habe sich auf 11 Wochenstunden belaufen. Mithin habe er in der Zeit vom 2. November bis zum 18. Dezember 2015 39 Stunden Mehrarbeit geleistet. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger die Mehrarbeit nicht mehr durch Freizeit ausgleichen. Er könne aber nach § 612 Abs. 1 BGB Vergütung für die geleistete Mehrarbeit verlangen, weil seine zusätzliche Unterrichtstätigkeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei. Nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf habe die Altersermäßigung in der Zeit „vor“ dem Erreichen der Altersgrenze zu erfolgen. Die beiden Schuljahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Kläger seien die Schuljahre vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 und vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017. Erst im darauffolgenden Schulhalbjahr erreiche der Kläger das maßgebliche Alter. Eine anderweitige Auslegung sei nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 23
Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 18. November 2016 zugestellt worden. Das beklagte Land hat hiergegen mit einem am 13. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 17. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
- 24
Zur Begründung der Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend,
Alterszeitermäßigung sei dem Kläger durch Schreiben vom 2. November 2015 unter Hinweis auf die Gesetzeslage gewährt worden. Eine juristisch konkrete „Gewährung“ ab 1. August 2015 sei durch es zu keinem Zeitpunkt erfolgt, sondern lediglich durch den Schulleiter konkludent bei Berücksichtigung des Unterrichtsplans.
- 25
Für die relevante Frage sei § 44 TV-L einschlägig. Entgegen dem bisherigen Tarifrecht, wonach die Vorschriften für beamtete Lehrkräften entsprechend gegolten hätten, sei hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Nr. 4 eine eigenständige Tarifvorschrift als Sonderregelung für Lehrkräfte normiert worden. Danach ende das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet habe. Der Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres sei mit Ablauf des 31. Januar bzw. des 31. Juli tarifvertraglich bestimmt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, hier also § 9 LehrArbZVO RhPf, seien stets im Lichte des Tarifvertrags anzuwenden.
- 26
Dass das zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze laufende Schuljahr mitzurechnen sei, werde durch den Wortlaut des § 9 LehrArbZVO RhPf bestätigt. Bei der Regelung des § 9 LehrArbZVO RhPf handele es sich um eine beamtenrecht-liche Regelung (§ 1 LehrArbZVO RhPf). Für Beamtinnen und Beamte sei in § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 3 S. 3 LBG RhPf die „gesetzliche Altersgrenze“ definiert. Danach ende das aktive Dienstverhältnis kraft Gesetzes grundsätzlich mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollende. Als Übergangsregelung seien in § 37 Abs. 3 S. 3 LBG RhPf besondere Altersgrenzen normiert. Die Gewährung von Altersermäßigung nach § 9 LehrArbZVO RhPf beziehe sich auf die beiden Schuljahre vor Erreichen der Altersgrenze. Da die „gesetzliche Altersgrenze“ am letzten Tag des Schuljahres erreicht werde, werde die Altersermäßigung also für dieses letzte und das davon liegende Schuljahr gewährt, insgesamt für 2 volle Schuljahre. Da das Dienstverhältnis einer verbeamteten Lehrkraft (gemäß LBG) zu einem anderen Zeitpunkt enden könne als das Rechtsverhältnis einer entsprechenden Lehrkraft im Tarifverhältnis (§ 44 Nr. 4 TV-L), es aber gesichert werden solle, dass bei beiden Statusgruppen in den letzten vier Schulhalbjahren bis zum Ende der jeweiligen regulären Beschäftigung (aber insoweit auch nicht darüber hinaus, es sei denn im Rahmen des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns) eine Stundenermäßigung greifen solle, müsse sich auch die Berechnung insoweit dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt anpassen. Beiden Personengruppen stünden damit bis zum gesetzlich bestimmten Ende ihres aktiven Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zwei volle Schuljahre Altersermäßigung zu. Der Zweijahreszeitraum ende mit dem letzten Tag der aktiven Beschäftigung vor dem gesetzlichen Ausscheiden.
- 27
Würde man der ersten Instanz und der Klägerseite folgen und bereits in den vollständigen Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die begehrte Altersermäßigung vornehmen, so stelle sich die Frage, was im letzten verbleibenden Schuljahr 2017/18 gelten solle. Für eine Altersermäßigung gebe es hier keine Rechtsgrundlage. Denn die Formulierung in § 9 LehrArbZVO RhPf „und darüber hinaus“ beziehe sich ausschließlich auf die Fälle, in denen der Ruhestandsbeginn gemäß § 38 LBG hinausgeschoben werde.
- 28
Dass durch die Änderung der Formulierung in der LehrArbZVO RhPf zur aktuellen Fassung keine inhaltliche Änderung der Regelungen zur Gewährung einer Altersermäßigung hätte getroffen werden sollen, ergebe sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf zum neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Es habe sich danach die Systematik der Berechnung geändert, aber es sei nach wie vor Regelungsinhalt, dass den Lehrkräften die Altersermäßigung zwei volle Schuljahre bzw. bei Hinausschieben des Ruhestandbeginns auch länger zustehe. Denn die bisherige Regelung „mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden“ (Wortlaut Ldtg-Drs. 16/4505, S. 13: „In § 9 Abs. 1 werden die Worte „mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden“ durch die Worte „in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, und darüber hinaus“ ersetzt“) habe bewirkt, dass bei einem Ruhestandseintritt mit Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendete (§ 37 LBG a. F.), die Altersermäßigung für zwei volle Schuljahre zugestanden habe. Bei Hinausschieben des Ruhestandsbeginns sei die Altersermäßigung weiter gewährt worden, da die Voraussetzung weiterhin erfüllt gewesen sei.
- 29
Das beklagte Land beantragt,
- 30
auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, 2 Ca 669/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 31
Der Kläger beantragt,
- 32
die Berufung zurückzuweisen.
- 33
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 7. März 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 89 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.
- 34
Die Auffassung des beklagten Landes widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf, der nach § 44 Ziffer 2 S. 2 TV-L nicht lediglich sinngemäß anzuwenden sei. Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass das zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze laufende Schuljahr mitgerechnet werde, hätte er dies formuliert, was aber nicht geschehen sei. Mithin habe die dem Kläger zu gewährende Altersermäßigung mit dem 1. Schulhalbjahr 2015/16 begonnen. § 44 Nr. 4 TV-L beinhalte keine Regelung über die Altersermäßigung und könne auch nicht zur Widerlegung des eindeutigen Wortlautes des § 9 LehrArbZVO RhPf herangezogen werden. Sofern das beklagte Land die Frage stelle, was „im“ letzten verbleibenden Schuljahr 2017/18 gelten solle, regele § 9 LehrArbZVO RhPf die Altersermäßigung „in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und darüber hinaus“. Somit sei auch diesbezüglich eine Rechtsgrundlage geschaffen worden. Für die Auslegung des beklagten Landes, „darüber hinaus“ beziehe sich ausschließlich auf die Fälle, in denen der Ruhestandsbeginn hinausgeschoben werde, gebe es keine Anhaltspunkte und keine Grundlage.
- 35
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 6. Juli 2017 (Bl. 97 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
- 36
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 37
In der Sache hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg.
- 38
Die Voraussetzungen für die von dem Kläger beanspruchte Arbeitszeitermäßigung lagen bereits mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 vor. Er hat daher Anspruch auf zusätzliche Vergütung der von ihm über seine Unterrichtsverpflichtung hinausgehenden geleisteten Unterrichtsstunden, die nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen worden sind, in - zwischen den Parteien unstreitiger - Höhe von 1.429,74 € brutto.
I.
- 39
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den tariflichen Entgeltregelungen. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat im Gegenzug hierfür die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Das beklagte Land hat den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis von 14/27 Wochenstunden vergütet. Für diesen Zeitraum musste der Kläger infolge der Altersermäßigung nicht - wie vom beklagten Land angenommen und vom Kläger geleistet - 14 Wochenstunden, sondern nur 11 Stunden/Woche Unterricht erteilen. Diese verringerte Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus dem Ausschluss des § 6 TV-L für Lehrkräfte und die Anwendung des für beamtete Lehrkräfte geltenden § 9 LehrArbZVO RhPf. Die über die verringerte Unterrichtsverpflichtung hinausgehend vom Kläger geleisteten Unterrichtsstunden sind vom beklagten Land gesondert zu vergüten.
- 40
1. Gemäß § 44 Nr. 2 S. 2 des – auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren – TV-L finden die §§ 6 – 10 TV-L, also die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit, die Sonderformen der Arbeit, den Ausgleich hierfür, die Bereitschaftszeiten und über das Arbeitszeitkonto im Geltungsbereich der Sonderregelungen keine Anwendung. An ihre Stelle treten für Beschäftigte als Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Die Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten umfasst unter anderem die für die entsprechenden Beamten geltenden Gesetze und Verordnungen.
- 41
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO RhPf) Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 1999, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), gelten deren §§ 2 – 13 und 15 für die an öffent-lichen Schulen tätigen Lehrkräfte im unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz auf Probe oder auf Lebenszeit.
- 42
Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich gemäß § 2 LehrArbZVO RhPf aus dem Regelstundenmaß zuzüglich der Zurechnungen nach den §§ 4 bis 6 sowie abzüglich zu gewährender Stundenanrechnungen (§ 8) und Stundenermäßigungen (§§ 9 bis 11). § 9 LehrArbZVO RhPf bestimmt in seinem Abs. 1:
- 43
„Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, und darüber hinaus, 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt.“
- 44
2. Diese Voraussetzungen hat der Kläger im 1. Schulhalbjahr 2015/2016 erfüllt. Der Kläger erteilte, berechnet ohne Altersermäßigung, 14 Wochenstunden und damit mindestens die Hälfe des Regelstundenmaßes Unterricht. Er befand sich in diesem Zeitraum noch nicht in Altersteilzeit. Bei dem 1. Schulhalbjahr 2015/2016 handelte es sich auch um eines der letzten beiden Schuljahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinn des § 9 LehrArbZVO RhPf.
- 45
Soweit in dieser Bestimmung von der „gesetzlichen Altersgrenze“ die Rede ist, so bezieht sich dies auf die für Beamten in § 37 LBG Rheinland-Pfalz normierte Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Dies folgt daraus, dass die LehrArbZVO RhPf ausweislich des dort in § 1 definierten Geltungsbereiches unmittelbar nur auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet. Mit der „gesetzlichen Altersgrenze“ im Sinn von § 9 LehrArbZVO RhPf ist daher die für die beamteten Lehrkräfte geltende gesetzliche Altersgrenze gemeint. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des § 44 Nr. 2 TV-L, wonach sich die Arbeitszeit gerade nach den Regelungen für die entsprechenden Beamten bestimmen soll (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2016 – 4 Sa 38/16 – zitiert nach juris, Rz. 25).
- 46
Der Kläger, der 1952 geboren ist, würde – wäre er verbeamtet – nach der Übergangsregelung des § 37 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 LBG RhPf die Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2017 erreichen.
- 47
Die beiden letzten Schuljahre vor Erreichen dieser gesetzlichen Altersgrenze sind die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017. Einem dem Kläger vergleichbaren verbeamteten Lehrer stand daher bereits im gesamten Schuljahr 2015/2016 die Altersermäßigung zu.
- 48
3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die für den Bezug der Regelaltersrente nach § 235 SGB VI maßgebende Regelaltersgrenze erst am 1. Januar 2018 erreicht. Da der Kläger vor dem Schuljahr 2017/2018 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob ihm auch in diesem Schuljahr eine Altersermäßigung von 3 Stunden zu gewähren wäre.
- 49
4. Im Hinblick auf die Reglung des § 44 Nr. 4 TV-L ist auch nicht eine Aus-legung des Tatbestandsmerkmals „letzten beiden Schuljahre“ in § 44 Nr. 2 TV-L in Verbindung mit § 9 LehrArbZVO RhPf dahingehend geboten, dass bei Tarifbeschäftigten die „letzten vier Schulhalbjahre“ vor Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli) anzusetzen sind, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI vollendet hat.
- 50
a) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 – BeckRS 2017, 113033 Rz. 24 m. w. N.).
- 51
b) Der Wortlaut des § 44 Nr. 2 TV-L enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 9 Abs. 1 LehrArbVZO RhPf auf angestellte Lehrer mit der Maßgabe Anwendung finden soll, dass er sinngemäß lautet: „in den letzten beiden Schulhalbjahren vor Erreichen der Altersgrenze des § 44 Nr. 4 TV-L“. In § 44 Nr. 2 TV-L ist vielmehr formuliert: „Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung“. Es ist gerade nicht von einer „entsprechenden Anwendung“ die Rede.
- 52
c) Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des § 44 TV-L. Zwar finden sich sowohl die Nr. 2 als auch die Nr. 4 in den Sonderregelungen des § 44 TV-L. Bei der Nr. 2 handelt es sich jedoch um eine Sonderregelung zu „Abschnitt II - Arbeitszeit“, während es sich bei der Nr. 4 um eine Sonderregelung zu „Abschnitt V – Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ handelt. Die beiden Regelungen in Nr. 2 und Nr. 4 des § 44 TV-L nehmen auch keinen Bezug aufeinander und stehen nicht unmittelbar nebeneinander.
- 53
d) Soweit die Tarifvertragsparteien den Zweck verfolgt haben sollten, eine Altersermäßigung (nur) in den letzten vier Schulhalbjahren vor der - automatischen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, haben dieser Zweck und ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien jedenfalls im Text des § 44 TV-L keinen Niederschlag gefunden.
- 54
Hinzukommt, dass die von den Tarifvertragsparteien ausweislich des Wortlauts des § 44 Nr. 2 S. 2 TV-L beabsichtigte Gleichstellung der angestellten Lehrkräfte mit den entsprechenden verbeamteten Lehrkräften bezogen auf ihr Lebensalter im Hinblick auf die unterschiedlichen Altersgrenzen auch mit einer entsprechenden Anwendung nicht erreicht werden kann.
II.
- 55
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
C.
- 56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG sind wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Auslegung des § 44 Nr. 2 TV-L sowie des § 9 LehrArbZVO RhPf erfüllt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.