Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 443/17

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 131/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der klagenden Arbeitgeberin iHv. insgesamt 4.600 EUR.

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Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Der Beklagte war bei ihr vom 14. Juli 2014 bis 31. August 2015 als angestellter Architekt in Teilzeit beschäftigt.

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Die Klägerin hat auf den Rechnern in ihrem Büro das Zeichenprogramm „ViCADo.arc 2014 spezial“ installiert. Der Beklagte war die Verwendung des Zeichenprogramms „Allplan“ gewöhnt; er hatte dieses auf seinem (privaten) Laptop installiert. Er wünschte sich daher auch auf den Rechnern der Klägerin dieses Programm. Die Klägerin hatte nichts gegen die Installation des Programms „Allplan“.

4

Der EDV-Dienstleister K. O. installierte das Programm „Allplan“ mit Wissen der Klägerin und des Beklagten auf einem Rechner im Büro der Klägerin, den unter anderem der Beklagte nutzte. Der Beklagte verwendete in der Folge das dort installierte Programm „Allplan“. Der EDV-Dienstleister K. O. stellte der Klägerin unter dem 1. Mai 2015 eine Rechnung (Bl. 73 d.A.), die verschiedene Dienstleistungen an drei Tagen im April 2015 ausweist, ohne die Installation des Programms „Allplan“ dabei ausdrücklich aufzuführen. Die Klägerin bezahlte diese Rechnung. Die Vermittlung und der Kontakt zu Herrn O. waren durch den Beklagten erfolgt.

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Im Jahr 2016 erhielt die Klägerin ein Abmahnschreiben der Kanzlei W. F. vom 27. September 2016 (Bl. 7 ff. d.A) wegen der Nutzung einer unlizenzierten Kopie des Programms „Allplan Architektur 2014“ auf einem Rechner ihres Büros im Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis 31. August 2015. Die Klägerin einigte sich in dieser Urheberrechtssache - vertreten durch Rechtsanwalt S. - auf die Zahlung von 4.000,00 EUR wegen der Lizenzverletzungen. Für ihre anwaltliche Vertretung entstanden ihr dabei Kosten iHv 600,00 EUR (netto).

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Mit ihrer am 24. März 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin deswegen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.

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Sie hat vorgetragen,

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der Beklagte trage die Verantwortung für das auf ihrem Rechner installierte, nicht lizenzierte Fremdprogramm, weswegen ihr der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustehe. Für die Arbeit bei in ihrem Büro sei das Programm „Allplan“ nicht erforderlich gewesen. Sie habe keine Einwände gegen die Installation gehabt, sei dabei aber davon ausgegangen, dass es sich um ein lizenziertes Programm handele. Die Installation eines nicht lizenzierten Programms hätte sie nie geduldet. Es sei nicht ihre Sache, zu prüfen, dass der Beklagte nur lizenzierte Programme benutze.

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Am 9. April 2015 sei der Beklagte zusammen mit Herrn O. ins Büro gekommen. Sie habe sich - was unstreitig ist - an diesem Tag in Urlaub befunden. Dann sei das Programm auf den vom Beklagten und von Frau S. genutzten Rechnern installiert worden. Frau S. habe das Programm später gelöscht, ohne es zu nutzen.

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Die Klägerin hat - laut Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2017 - beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.600 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.000 EUR seit dem 3. November 2016 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen,

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er habe nur den Wunsch geäußert, mit dem Programm „Allplan“ zu arbeiten, das er bereits gewöhnt sei. Es sei Sache der Klägerin als Auftraggeberin des EDV-Dienstleisters O., dafür zu sorgen, dass lediglich lizenzierte Produkte verwendet werden. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie der Nutzung des Programms und seiner Installation auf den Bürorechnern zugestimmt habe. Weshalb er, der Beklagte, dann für die daraus resultierenden Folgen und Kosten verantwortlich sein solle, sei nicht erkennbar.

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Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 (Bl. 116 - 119 d.A.) Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Software „Allplan“ stamme vom Beklagten und sei in seinem Auftrag von Herrn O. auf ihrem System installiert worden durch Vernehmung der Zeugen K. O. und W. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. August 2017 (Bl. 103 ff. d.A.) verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 23. August 2017 die Klage abgewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme lasse sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Beklagte vorsätzlich oder auch nur fahrlässig die Installation eines nicht lizenzierten Programms auf einem Rechner der Klägerin veranlasst habe. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils (Bl. 119 - 121 d.A.) verwiesen.

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Gegen das ihr am 20. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - innerhalb der mit Beschluss vom 6. November 2017 bis 20. Dezember 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - mit am 14. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht verkenne den Umfang der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichten, insbesondere den Umfang der Hinweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Sie habe dem Beklagten lediglich erlaubt, das von ihm genutzte Programm, das auf seinem Laptop bereits installiert war, auf dem Rechner ihres Büros zu installieren. Der Beklagte habe durch die Nutzung des Programms im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ihr gegenüber den Eindruck erweckt, als verfüge er über die notwendige Lizenz zur Nutzung. Er hätte sie darauf hinweisen müssen, dass er ein illegales Programm ohne Lizenz verwende, welches unmöglich auf dem Rechner im Büro installiert werden dürfe.

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Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei falsch. Es sei außer Acht geblieben, dass der Beklagte das Programm schon vor der Installation monatelang auf seinem Laptop genutzt habe. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im Zeitpunkt der Installation in Urlaub und der Beklagte „Herr des Geschehen“ gewesen sei. Weiterhin habe das Arbeitsgericht die offensichtlichen Erinnerungslücken des Zeugen nicht berücksichtigt. Auch sei die Behauptung des Zeugen, er habe eine Testversion des Programms „Allplan“ von der Herstellerseite heruntergeladen, falsch. Beim Herunterladen einer solchen, für 30 Tage kostenlosen, Testversion müssten Kontaktdaten angegeben werden. Laut Auskunft der Firma „Allplan“ seien aber weder ihr Name noch der Name des Beklagten als Kontaktpersonen bekannt. Es sei also keine Testversion angefordert bzw. heruntergeladen worden. Zudem habe die Zeugin S. nunmehr mitgeteilt, dass der EDV-Dienstleister O. eine mobile Festplatte dabei gehabt habe, von der das Programm heruntergeladen worden sei. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte, der noch für andere Architekturbüros arbeite, die Version eines anderen Büros zur Installation auf ihrem Rechner verwendet habe.

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Unterstelle man, dass der Beklagte eine - angebliche - Testversion genutzt habe, ergebe sich seine Pflichtverletzung daraus, dass er ihr hätte mitteilen müssen, dass der eine Testversion installiert habe, welche nach 30 Tagen endet. Dann hätte sie die weitere Nutzung nach Ablauf der Frist unterbunden.

23

Jedenfalls hafte der Beklagte, weil er ihr im Zuge der urheberrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2016 nicht mitgeteilt habe, dass er bereits zu Studienzeiten eine gebrauchte Lizenz für das Zeichenprogramm erworben habe, die installiert worden sei.

24

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 131/17 - wird abgeändert:

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Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 4.600 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.000 EUR seit dem 3. November 2016 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nicht er, sondern die Klägerin habe Herrn O. den Auftrag erteilt, die Software auf den Rechnern ihres Architekturbüros zu installieren. Dies ergebe sich aus der zutreffenden Aussage des Zeugen O.. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin bei der Installation nicht anwesend gewesen sei. Herr O. habe sich mehr als einmal im Büro der Klägerin aufgehalten, nur an einem Termin sei die Klägerin in Urlaub gewesen.

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Bei dem auf den Rechnern der Klägerin installierten Programm habe es sich nicht um ein in seinem, des Beklagten, Besitz befindliches Programm gehandelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt die von ihm persönlich genutzte Software auf den Rechner der Klägerin installiert. Für die Version, die er auf seinem Laptop genutzt habe und die er weiterhin nutze, habe er zu Studienzeiten - um das Jahr 2006 - eine gebrauchte Lizenz erworben, für die damals eine Registrierung nicht erforderlich gewesen sei. Er habe auch keine Version eines anderen Architekturbüros zur Installation auf dem Rechner der Klägerin verwendet. Er habe nur das im Auftrag der Klägerin durch den Zeugen O. installierte Zeichenproramm genutzt. Der Vortrag zur angeblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten gehe an der Sache vorbei.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

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II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht.

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1. Gegenstand der Berufung ist nur der - nach dem insoweit maßgeblichen Protokoll auch erstinstanzlich ausschließlich gestellte - Schadensersatzanspruch (der ursprüngliche Antrag Ziffer 1). Dies hat die Klägerin im Kammertermin beim Landesarbeitsgericht am 17. April 2018 ausdrücklich klargestellt.

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2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 611 BGB iVm. §§ 280, 249 f. BGB zu. Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

36

Ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflicht voraus. Auf Grund der Umkehrung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Arbeitsverhältnis in § 619a BGB hat dabei der Arbeitgeber das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (BAG 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 14, BAGE 119, 122). Von Amts wegen ist dabei eine auch eine Minderung oder ein Ausschluss des Schadens durch etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zur prüfen (§ 254 BGB).

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3. Es fehlt vorliegend bereits an einer Verletzung einer arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflicht durch den Beklagten.

38

a) Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 12 mwN).

39

b) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, welche konkrete arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Beklagte im vorliegenden Einzelfall verletzt haben sollte.

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aa) Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie mit der Installation der Software „Allplan“ auf dem Rechner in ihrem Büro einverstanden war. Ebenso war sie damit einverstanden, dass hierzu der EDV-Dienstleister O. herangezogen wurde und beglich die von ihm gestellte Rechnung. Vertragspartner des EDV-Dienstleisters war sie und nicht der Beklagte. Durch die bloße Vermittlung oder die Herstellung des Kontakts zu einem EDV-Dienstleister, der ggf. durch Schlechtleistungen einen Schaden bei der Klägerin verursacht hat, hat der Beklagte keine ihm als angestelltem Architekten obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Hiervon geht die Klägerin wohl auch nicht aus.

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bb) Die Verletzung allgemeiner arbeitsvertraglicher Hinweis- oder Aufklärungspflichten durch den Beklagten ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht. Sie meint, der Beklagte habe durch die Nutzung des Programms im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (auf seinem Laptop) ihr gegenüber den Eindruck erweckt, als verfüge er über die notwendige Lizenz zur Nutzung. Daher hätte er sie, so die Klägerin weiter, darauf hinweisen müssen, dass er ein illegales Programm ohne Lizenz verwende, welches unmöglich auf dem Rechner im Büro installiert werden dürfe.

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Die Klägerin meint(e) also offensichtlich, wenn der Beklagte auf seinem Laptop eine lizenzierte Version der Allplan-Software verwendet hätte, hätte zulässigerweise eine Kopie dieser Version auch auf ihrem Rechner installiert werden können. Daher schließt sie aus der Lizenzverletzung durch das auf ihrem Rechner installierte, unlizenzierte Programm „Allplan Architektur 2014 “ auf eine Lizenzverletzung durch das vom Beklagten auf seinem Laptop genutzte Programm. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend, da Softwarelizenzen auch auf die Nutzung auf einem einzelnen Rechner beschränkt sein können. Dass sie diese (Fehl-)vorstellung dem Beklagten mitgeteilt hätte, trägt sie nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte diese Vorstellung allein durch die Nutzung des Programms auf seinem Laptop schuldhaft hervorgerufen haben sollte. Nur dann wäre aber eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Beklagten in Betracht gekommen. Dies dürfte im Übrigen auch nur für den Fall gelten, dass der Beklagte - die geplante Installation einer Kopie der Software des Beklagten einmal unterstellt - nicht ebenfalls (wie offenbar die Klägerin) von der Zulässigkeit einer solchen Installation ausgegangen wäre. Denn den Beklagten - der als angestellter Architekt und nicht als IT-Mitarbeiter tätig war - könnten in diesem Bereich keine weitergehenden Sorgfaltspflichten treffen als die Klägerin als Arbeitgeberin und Betreiberin des Architekturbüros. Das dem Arbeitgeber zuzurechnende Betriebsrisiko und seine Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen sind in diesem Zusammenhang nämlich auch wesentlich Argumente, die das Bundesarbeitsgericht zur Begründung der Besonderheiten der Arbeitnehmerhaftung heranzieht (vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - Rn. 17, BAGE 78, 56). Vor diesem Hintergrund ist es eben durchaus Sache der Klägerin als Arbeitgeberin und Inhaberin des Architekturbüros, selbst zu prüfen und von sich aus sicherzustellen, dass sie auf ihren Rechnern ihren Arbeitnehmern nur lizenzierte Programme für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.

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cc) Es bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten - die Nutzung einer Testversion unterstellt - der Klägerin mitzuteilen, dass er eine Testversion installiert habe, welche nach 30 Tagen endet. Zum einen hat auch nach dem (hilfsweisen) Vortrag der Klägerin nicht der Beklagte die Software installiert, sondern der Zeuge O: Sie hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, die Software sei von einer mobilen Festplatte installiert worden, die der Zeuge O. dabei hatte und mit dem Bürorechner verband. Zum anderen hätte bei der von der Klägerin angeführten Variante einer für 30 Tage kostenlosen Testversion diese mit Zeitablauf - wie die Klägerin selbst formuliert - „geendet“, d.h. eine weitere Nutzung wäre ohne den Kauf einer Vollversion nicht möglich gewesen. Eines gesonderten Hinweises des Beklagten hätte es dann nicht bedurft. Kosten hätten in diesem Hilfs-Szenario ggf. entstehen können durch den anschließenden, vom Beklagten ausgelösten Kauf einer Vollversion. Ein solcher erfolgte aber bereits nach dem Vortrag der Klägerin zu keinem Zeitpunkt.

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dd) Auch eine von der Klägerin angeführte Verpflichtung des Beklagten, ihr im Zuge der urheberrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2016 mitzuteilen, dass eine Studentenversion (aus dem Jahr 2006) installiert worden sei, bestand nicht.

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Eine solche Verpflichtung würde denknotwendig voraussetzen, dass tatsächlich eine solche ältere Version auf dem Rechner der Klägerin installiert wurde und diese dann die urheberrechtliche Streitigkeit auslöste. Dies war aber nicht der Fall, denn - so heißt es bereits in der Klageschrift - die Urheberrechtsverletzungen erfolgten durch eine unlizenzierte Kopie des Computerprogramms „Allplan Architektur 2014“. Dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage zum Schreiben der Rechtsanwälte W. F. (Bl. 16 ff. d.A.). Im Übrigen hat der Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, Herr O. habe eine Kopie dieser „Studentenversion“ installiert.

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ee) Schließlich hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzungen, die dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch zu Grunde liegen, von einem ihrer Computer erfolgten. Auch dies ergibt sich im Übrigen aus der von ihr vorgelegten Anlage zum Schreiben der Rechtsanwälte W. F. (Bl. 16 ff. d.A.). Die vom Beklagten auf seinem Laptop installierte und auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin verwendete Version des Programms „Allplan“ war also nicht Gegenstand der urheberrechtlichen Auseinandersetzung, die den von der Klägerin geltend gemachten Schaden auslöste.

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III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

48

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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