Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 14/18

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Dezember 2017 - Az. 7 Ca 3852/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.

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Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016 in Vollzeit zu einem Bruttostundenlohn von 12,00 EUR beschäftigt. In der letzten Abrechnung für Juli 2016 (Bl. 22 d.A.) wies die Beklagte die Abgeltung von drei Urlaubstagen und die Auflösung eines Arbeitszeitkontos aus und zahlte die entsprechenden Beträge an den Kläger aus.

3

Im Jahr 2015 - in dem die streitgegenständlichen Überstunden nach dem streitigen Vortrag des Klägers angefallen sein sollen - zahlte die Beklagte mit der Abrechnung für August 2015 (Bl. 49 d.A.) für 17,25 Überstunden 207,00 EUR brutto an den Kläger.

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Mit seiner am 9. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger die Vergütung von im Jahr 2015 angefallenen Überstunden und die Abgeltung restlichen Urlaubs aus dem Jahr 2015 geltend gemacht.

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Der Kläger hat vorgetragen,
er habe im April, Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2015 insgesamt 111 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen. Er habe eine monatliche Arbeitsleistung von 160 Stunden geschuldet, ausgehend von einer 5-Tage-Woche und acht Arbeitsstunden pro Tag. Es sei vereinbart gewesen, dass er im Monat 160 Stunden arbeite und dafür 1.920,00 EUR erhalte. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos in der Schlussabrechnung betreffe lediglich die im Jahr 2016 angefallenen Überstunden. Überstunden aus dem Jahre 2015 seien hingegen nicht in das Jahr 2016 übernommen worden und daher noch auszuzahlen. Die Beklagte habe stets nach den vom ihm eingereichten Monatsübersichten abgerechnet, für die genannten Monate dagegen nicht. Zudem habe er noch drei Urlaubstage aus dem Jahr 2015 übrig. Die drei abgegoltenen Tage der Schlussabrechnung beträfen das Urlaubsjahr 2016, weshalb die drei Resttage aus dem Jahr 2015 noch abzugelten seien. Diese Urlaubstage habe er auf Grund betrieblicher Anordnungen nicht bis zum 31. März 2016 in Anspruch nehmen können.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.620,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 186,00 EUR seit dem 5. Mai 2015, aus einem Betrag von 150,00 EUR seit dem 5. Juni 2015, aus einem Betrag von 186,00 EUR seit dem 5. Juli 2015, aus einem Betrag von 381,00 EUR seit dem 5. November 2015, aus einem Betrag von 171,00 EUR seit dem 5. Dezember 2015, aus einem Betrag von 258,00 EUR seit dem 5. Januar 2016 und aus einem Betrag von 288,00 EUR seit dem 1. September 2016 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger habe keine Überstunden geleistet, jedenfalls habe sie keine solchen angeordnet. Auch habe er ihr keine Stundenzettel einreichen müssen. Soweit er dies dennoch getan habe, habe sie diese Übersichten geprüft, aber nicht automatisch ihrer Lohnabrechnung zugrunde gelegt. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Urlaubstage aus dem Jahr 2015 bestehe nicht.

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Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 - 7 Ca 3853/16 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe schon die bestrittene Leistung der streitgegenständlichen Überstunden nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Entsprechendes gelte für die bestrittene Anordnung der Überstunden. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfalle nicht genommener Urlaub mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Einen Übertragungsgrund iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG habe der Kläger, der sich auf die Übertragung ins Folgejahr (2016) berufe, nicht vorgetragen. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 dieses Urteils (Bl. 77 - 80 d.A.) verwiesen.

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Gegen das ihm am 15. Dezember 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit am 15. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger ist der Auffassung,
das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Substantiierungslast überspannt. Hinsichtlich der Ableistung von Überstunden reichten die vorgelegten Monatsübersichten aus. Dass die Beklagte für ihre Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto geführt habe, ergebe sich aus den Lohnabrechnungen für das Jahr 2016. Zur Erfassung der geleisteten Überstunden hätten die Monatsübersichten gedient. Die dort niedergeschriebenen Überstunden habe die Beklagte in die Lohnabrechnungen übernommen. Auch die Abrechnungen gegenüber den Kunden seien auf Grundlage der in den Monatsübersichten aufgeführten Stunden erfolgt. Hierfür habe er Beweis angeboten. Im Jahr 2015 habe die Beklagte - was unstreitig ist - angefallene Überstunden bezahlt. Die mit der Abrechnung für August 2015 - unstreitig - bezahlten 17,25 Überstunden ergäben sich aus der von ihm für August 2015 gefertigten Monatsübersicht. Für die Anordnung der Überstunden habe er Beweis angeboten durch das Zeugnis des mit ihm tätigen Mitarbeiters. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Vernehmung des Zeugen sei auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet, sei rechtsfehlerhaft.

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Hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs hätte das Arbeitsgericht ihn zu seiner Behauptung anhören müssen, dass er die geltend gemachte Urlaubsabgeltung für drei Urlaubstage aus dem Jahr 2015 auf Grund betrieblicher Anordnung der Beklagten nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch habe nehmen können.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Dezember 2017 - 7 Ca 3852/16 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.620,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 186,00 EUR seit dem 5. Mai 2015, aus einem Betrag von 150,00 EUR seit dem 5. Juni 2015, aus einem Betrag von 186,00 EUR seit dem 5. Juli 2015, aus einem Betrag von 381,00 EUR seit dem 5. November 2015, aus einem Betrag von 171,00 EUR seit dem 5. Dezember 2015, aus einem Betrag von 258,00 EUR seit dem 5. Januar 2016 und aus einem Betrag von 288,00 EUR seit dem 1. September 2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess zutreffend angewandt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden mehr zu. Soweit Überstunden angefallen seien, habe sie diese mit der folgenden Abrechnung bezahlt. Ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub aus dem Jahr 2015 bestehe nicht. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass im Jahr 2015 ein Übertragungsgrund vorgelegen habe.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO teilweise zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, aber nur teilweise, soweit die Ansprüche auf Überstundenvergütung weiterverfolgt werden, ausreichend begründet.

22

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 74). Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 86 mwN). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11).

23

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur teilweise. Der Kläger macht vorliegend die Vergütung von Überstunden geltend, die in den Monaten April bis Juni 2015 und Oktober bis Dezember 2015 angefallen sein sollen und darüber hinaus Urlaubsabgeltung für drei nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2015. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung stellt einen eigenen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfalle nicht genommener Urlaub mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (hier 31. Dezember 2015). Einen Übertragungsgrund iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG habe der Kläger, der sich auf die Übertragung ins Folgejahr 2016 berufe, nicht vorgetragen. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Sie führt insoweit (sinngemäß) lediglich aus, dass das Arbeitsgericht den Kläger zu seiner Behauptung hätte anhören müssen, dass er die restlichen drei Urlaubstage aus dem Jahr 2015 auf Grund betrieblicher Anordnung der Beklagten nicht bis zum 31. März 2016 in Anspruch habe nehmen können. Nach der Begründung des Arbeitsgerichts sind ggf. nicht genommene Urlaubtage aber - mangels vom Kläger für das Jahr 2015 vorgetragenen Übertragungsgrunds - bereits zum 31. Dezember 2015 verfallen. Indem der Kläger nur seine Behauptung eines - ggf. erst im Jahr 2016 eingetretenen - Übertragungsgrunds wiederholt, setzt er sich mit der tragenden Argumentation, dieser Grund habe schon im Jahr 2015 vorliegen müssen, nicht auseinander. Im Übrigen wäre die Berufung auch insoweit unbegründet, weil ein auch ein substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlt, wann wer eine Anweisung erteilt haben soll, wegen betrieblicher Notwendigkeiten (von wann bis wann?) keinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig sowohl im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2016 Urlaub genommen hat, erforderlich gewesen.

II.

24

Die soweit die Berufung des Klägers im Übrigen zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung für 111 Überstunden iHv. 1.332,00 EUR brutto nicht dargetan hat.

25

Verlangt der Arbeitnehmer Vergütung von Überstunden, hat er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Dabei sind jeweils die im jeweiligen Streitfall zu verrichtende Tätigkeit und die konkreten betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 ff., BAGE 141, 330; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9). Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14 f. mwN).

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1. Die Klage auf Vergütung von Überstunden aus einzelnen Monaten des Jahres 2015 scheitert nicht bereits daran, dass schon im Jahr 2015 ein Arbeitszeitkonto geführt wurde. Dann hätte der Kläger nämlich allenfalls - mit Blick auf die von ihm vorgetragene Umstellung in der Lohnbuchhaltung der Beklagten - die Auszahlung eines zum 31. Dezember 2015 bestehenden positiven Saldos verlangen können. Dass (und in welcher Höhe) ein solcher positiver Saldo bestanden hätte, ist aber aus dem Vortrag des Klägers, der nur Leistung von Überstunden in sechs Monaten des Jahres 2015 behauptet, ohne die in allen Monaten geleisteten Stunden vorzutragen, nicht erkennbar.

27

Da jedoch die Beklagte unstreitig im Jahr 2015 in einzelnen Monate zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden gezahlt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in diesem Jahr ein (durchgehendes) Arbeitszeitkonto geführt wurde, das einen Anspruch auf Überstundenvergütung für einzeln herausgegriffene Monate ausschließen würde.

28

2. Es kann dahin stehen, ob das Arbeitsgericht - wie der Kläger meint - die Anforderungen an die Darlegung der Leistung von Überstunden überspannt hat. Hierfür könnte sprechen, dass der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seiner Darlegungslast genügt, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf einen derartigen Vortrag müsste dann der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9), woran es vorliegend fehlen könnte.

29

3. Der Kläger hat aber jedenfalls die Veranlassung der Überstundenleistung durch die Beklagte nicht substantiiert und unter tauglichem Beweisantritt dargelegt.

30

a) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16). Die pauschale Behauptung, die Überstunden seien "auf Anordnung der Beklagten entstanden", ist nicht ausreichend. Insoweit ist das Arbeitsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Benennung des Zeugen P. hierfür kein tauglicher Beweisantritt vorliegt. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 – Rn. 23, BAGE 151, 170).

31

Danach waren die Beweisantritte des Klägers unbeachtlich, denn er hat für keinen der streitgegenständlichen Tage (oder Monate) vorgetragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Erst durch die Vernehmung des Zeugen P. hätte in Erfahrung gebracht werden können, wer für welche Baustelle wann ggf. Überstunden angeordnet hat.

32

Der Kläger hatte nach dem Verfahrensverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, seinen Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Sowohl die Beklagte wie auch das Arbeitsgericht haben die Unsubstantiiertheit des Sachvortrags gerügt. Dennoch hat der Kläger in der Berufung lediglich Bezug auf seinen bisherigen Sachvortrag und seine Beweisantritte genommen, ohne diese zu präzisieren.

33

b) Für eine konkludente Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17). Hierzu fehlt jeder konkrete Vortrag des Klägers.

34

c) Mit der ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von Überstunden er-setzt der Arbeitgeber die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 19). Auch dies hat der Kläger vorliegend nicht dargetan. Es ist unstreitig, dass die von ihm gefertigten und eingereichten Monatsübersichten nicht abgezeichnet wurden.

35

d) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden. Dazu muss der Arbeitnehmer vortragen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dies feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. Allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21 f.).

36

Vorliegend findet sich zwar auf den vom Kläger zur Akte gereichten Monatsübersichten für Mai und Juni 2015 ein Hinweis auf Überstundenleistungen, allerdings mit einer für die Kammer nicht nachvollziehbaren Berechnung. Die Übersicht für Juli 2015 hat der Kläger nicht vorgelegt, mit der Augustabrechnung 2015 wurden dann 17,75 Überstunden gezahlt. Die Übersicht für September 2015 fehlt, die weiteren Monatsübersichten für Oktober bis Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf Überstunden. Danach kann nicht davon ausgegangenen werden, dass die Beklagte in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hingenommen hat. Es fehlt an einem konsistenten Hinweis auf auflaufende Überstunden, auf den die Beklagte - ihre Kenntnis von den Monatsübersichten zu Gunsten des Klägers unterstellt - über die Nichtanerkennung in den Monatsabrechnungen und Nichtzahlung hinaus hätte reagieren müssen. Indem die Beklagte nämlich - nur - für einzelne Monate Überstunden bezahlt hat, hat sie klar zu erkennen gegeben, dass sie weitere Überstunden nicht für berechtigt hält und eben auch nicht hinnimmt.

III.

37

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

38

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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