Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 244/24

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 6. Mai 2024, 5 Ca 1373/23, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2025 – 5 Ca 1373/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch um Annahmeverzugslohnansprüche und Ansprüche der Klägerin auf Vergütung für geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, betriebliche Altersversorgung und Nutzungsentschädigung wegen Entzug des Dienstfahrzeugs.

2

Die 1993 geborene Klägerin war bei der Beklagten ab dem 10. September 2020 als Bürokraft beschäftigt. Das Büro der Beklagten, in dem die Klägerin tätig war, befindet sich im 5. Stock eines Bürogebäudes, außer über Treppen ist es auch mittels eines Aufzugs erreichbar. Gemäß Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag vom 23. Oktober 2020 (vgl. BI. 26 ff. d. A. ArbG) wurde der Klägerin ab 01. November 2020 ein Kraftfahrzeug zur privaten und betrieblichen Nutzung überlassen, dessen geldwerter Vorteil 143,00 EUR betrug. Zuletzt richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. August 2021 (vgl. Bl. 33 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: AV) und die Klägerin verdiente bei einer vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit von 30 Stunden ein Bruttogehalt von 1.800,00 EUR bei Fälligkeit der Vergütung spätestens zum Letzten des Monats (§ 5 Abs. 3 AV). Gemäß § 3 Abs. 3, 4 AV war die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf vier Arbeitstage in der Woche zu verteilen und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen vom Arbeitgeber festzulegen. Obgleich die in § 5 Abs. 2 AV vorgesehene Regelung zur Zahlung einer betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von monatlich 50,00 Euro nicht angekreuzt war, zahlte die Beklagte den dort genannten Betrag an betrieblicher Altersvorsorge bis einschließlich November 2021 an die Klägerin aus. § 12 AV enthielt folgende Regelung zu Ausschlussfristen:

3

"§12 Ausschlussfristen

4

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

5

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich die Frist auf drei Monate.

6

Sollte eine schriftliche Geltendmachung nicht erfolgt sein, sind die Ansprüche verfallen."

7

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 09. November 2021 "mit sofortiger Wirkung zum 24. November 2021 fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tage, ohne Angabe von Gründen, innerhalb der Probezeit". Das ihr überlassene Dienstfahrzeug gab die Klägerin auf Verlangen der Beklagten am 24. November 2021 zurück.

8

Das Arbeitsgericht Koblenz gab der von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzklage mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2021 - 8 Ca 2638/21 - statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

9

Nachdem die Beklagte die Klägerin trotz Rechtskraft des Urteils nicht zur Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit aufgefordert hatte, meldete sich die Klägerin am Morgen des 04. Januar 2022 gegen 8.00 Uhr persönlich im Betrieb der Beklagten bereit zur Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit. Die Pflegedienstleistung der Beklagten, die Mutter der Geschäftsführerin, teilte der Klägerin daraufhin nach Rücksprache mit dieser mit, dass sie wieder nach Hause gehen solle. Die Geschäftsführerin der Beklagten forderte die Klägerin sodann per SMS um 08.15 Uhr auf, gegen 11.30 Uhr nochmals in Büro zu kommen. Bei erneutem Erscheinen übergab die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin eine weitere Kündigung vom 04. Januar 2022, in der fristgerecht zum 15. Februar 2022 gekündigt wurde und die Beklagte eine Freistellungserklärung bis zu dem von der Beklagten angenommenen Beendigungszeitpunkt abgab.

10

Im neuerlich angestrengten Kündigungsschutzprozess stellte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 06. Juli 2022 - 7 Ca 154/22 - (BI. 51 ff. d. A. ArbG) fest, dass auch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest und verurteilte die Beklagte darüber hinaus erneut zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 23. August 2021 vereinbarten Bedingungen.

11

Während des zweiten Kündigungsschutzprozesses erkrankte die Klägerin im Zeitraum vom 17. Februar 2022 bis 09. Juni 2022 arbeitsunfähig und bezog im Zeitraum vom 01. April 2022 bis zum 09. Juni 2022 Krankengeld.Nach Zustellung des erstinstanzlich obsiegenden Urteils an ihre Prozessbevollmächtigten am 27. Juli 2022 teilte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, sie sei arbeitsfähig und einsatzbereit und forderte die Beklagte auf, unverzüglich und spätestens bis zum 29. Juli 2022 zu erklären, dass, wo und wann sie ihre Arbeitsleistung wieder antreten könne. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, kündigte die Klägerin am Freitag, den 29. Juli 2022, gegen 17.23 Uhr gegenüber der Pflegedienstleitung der Beklagten per WhatsApp -Chat an, dass sie die Arbeit am darauffolgenden Montag wieder aufnehmen werde. Eine Antwort erhielt die Klägerin nicht.

12

Ab 01. Juli 2022 übte die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung als Praxishelferin aus, der entsprechende Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis vom 27. Juni 2022 (vgl. BI. 158 ff. d. A. ArbG) weist zur Arbeitszeit in § 3 eine Wochenarbeitszeit von zwei Tagen à zwei Stunden aus bei einer zeitlichen Verteilung und einem Arbeitsbeginn orientiert an den betrieblichen Erfordernissen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Klägerin bezog aus der Beschäftigung eine monatliche Vergütung von ca. 165,00 Euro.

13

Am Montag, den 01. August 2022 erschien die Klägerin in Begleitung eines Zeugen gegen 8.00 Uhr erneut persönlich im Betrieb der Beklagten und klopfte bzw. klingelte, damit jemand die Tür öffne. Nach weiteren ergebnislosen Versuchen der Kontaktaufnahme verließ die Klägerin den Betrieb gegen 8.45 Uhr und forderte die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag erneut auf, ihr mitzuteilen, wann und wo sie die Arbeit wieder aufnehmen solle.

14

Am 15. August 2022 suchte die Klägerin den Betrieb der Beklagten in Begleitung eines anderen Zeugen gegen 7.56 Uhr erneut auf. Die Pflegedienstleitung der Beklagten öffnete und erklärte gegenüber der Klägerin, diese sei gekündigt und könne gehen. Daraufhin verließ die Klägerin den Betrieb wieder.

15

Ihre gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06. Juli 2022 mit Schriftsatz vom 18. August 2022 beim Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung - 2 Sa 217/22 - hat die Beklagte am 25. November 2022 zurückgenommen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2022, der Klägerin durch das Gericht weitergeleitet am 21. Oktober 2022, zum zweiten Mal Fristverlängerung für die Berufungsbegründung beantragt hatte. Der Berufungsrücknahmeschriftsatz wurde der Klägervertreterin am 02. Dezember 2022 zugestellt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 hat das Berufungsgericht die Beklagte infolge Berufungsrücknahme des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

16

Mit Schreiben vom 06. Januar 2023, dem damaligen Bevollmächtigen der Beklagten am gleichen Tag zugestellt, bot die Klägerin erneut ihre Arbeitsleistung an und setzte der Beklagten eine Frist zur Mitteilung der Arbeitsaufnahmemodalitäten bis zum 13. Januar 2023. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten bat daraufhin zunächst um Fristverlängerung und teilte sodann mit Schreiben vom 20. Januar 2023 die Mandatsbeendigung mit.

17

Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 wurde der Beklagten von Klägerseite nochmals die Arbeitsbereitschaft der Klägerin angezeigt und zugleich der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorgeschlagen. Nachdem weitere Verhandlungen zwischen der Klägervertreterin und dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der seine Mandatierung am 09. Februar 2023 angezeigt hatte, über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in der Folge nicht erfolgreich waren, bat die Klägerin mit Schreiben vom 07. März 2023 erneut um Auskunft zu den Modalitäten der Arbeitsaufnahme und der Überlassung des Dienstwagens. Sie wies darauf hin, dass sie ihre Arbeitsleistung so lange zurückbehalten werde, bis das rückständige Entgelt für die Zeit ab dem 16. Februar 2022 bis einschließlich Februar 2023 gezahlt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, das Arbeitsverhältnis werde bis einschließlich zum 31. März 2022 nachberechnet, der Klägerin stünden jedoch im Übrigen für den Zeitraum ab dem 10. Juni 2022 (nach Beendigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) weder Annahmeverzugslohn, noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur Arbeitsaufnahme ab dem 31. März 2023 aufgefordert.

18

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis in der Folge bis zum 31. März 2022 ab und zahlte der Klägerin die Vergütung von 1.800,00 EUR für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 nach. Weitere Zahlungen erhielt die Klägerin nicht.

19

Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, es habe sich bei dem Datum 31. März 2023 um ein Versehen gehandelt, tatsächlich habe die Klägerin zur Aufnahme der Arbeit ab dem 21. März 2023 aufgefordert werden sollen und werde nunmehr zur Aufnahme ab dem 23. März 2023 um 08.00 Uhr aufgefordert. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. März 2023 zugestellt, welche am gleichen Tag antwortete, die Klägerin werde ihren Dienst trotz nicht vollumfänglicher Befriedigung ihrer Ansprüche aufnehmen. Weiter forderte sie die Beklagte - ergebnislos - zur Überlassung des vereinbarten Dienstfahrzeugs ab dem 23. März 2023 auf.

20

Die Klägerin trat ihren Dienst sodann am 23. März 2023 zum angewiesenen Zeitpunkt an und beendete ihre Arbeitsleistung gegen 14.00 Uhr. Die Umstände der Beschäftigung sind zwischen den Parteien umstritten.

21

Ab dem 24. März 2023 fehlte die Klägerin nach Krankmeldung und unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. März 2023, ausgestellt von Prof. Dr. med. Z (Bl. 123 d. A. ArbG), ausweislich derer ihr Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. April 2023 aufgrund eines Arbeitsunfalls attestiert wurde. Der zugehörige Durchgangsarztbericht vom 23. März 2023 (Bl. 179 f. d. A. ArbG), 16.05 Uhr, weist unter Punkt 5.1. die Diagnose "Multiple Prellungen" und unter Punkt 5.2. auszugsweise folgende "Klinische Untersuchungsbefunde" auf:

22

"Die Entkleidung der unteren Extremität erfolgt verzögert schmerzbedingt. Hier zeigt sich im Unterschenkel ventral eine großflächige Hautabschürfung mit Druckschmerz über proximaler Tibia. … OSG rechts: Hier zeigt sich eine leichte Schwellung über dem Außenknöchel, kein Druckschmerz.

23

Unter Punkt 8 "Art der durchgangsärztlichen Erstversorgung" findet sich folgende Eintragung:

24

"Ausführliche klinische Untersuchung, E-FAST, Analgesie, Beratung. Aufnahme BG-Verfahren, Ausstellen AU-Bescheinigung, Rezept für analgetische Therapie. Wir empfehlen Schonen, Kühlen, schmerzadaptierte Vollbelastung der beiden unteren Extremitäten sowie des Handgelenks rechts. Analgetische Therapie bei Bedarf unter Magenprotektion, Reduktion im Verlauf."

25

Mit Schreiben vom 28. März 2023 (vgl. BI. 96 d. A. ArbG) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn ab dem 10. Juni 2022 bis zum 22. März 2023, Zahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 50,00 EUR monatlich ab Dezember 2021 und Zahlung von Entschädigung für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2023 einschließlich auf. Im Zeitraum der Annahmeverzugslohnforderungen bezog die Klägerin der Höhe nach unstreitige Leistungen im Rahmen von Arbeitslosengeld I und Il, wie sie aus den Klageanträgen ersichtlich sind. Die ihr gegenüber von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge datieren - bis auf vereinzelt undatierte aus dem Zeitraum danach - aus der Zeit vom 04. August 2022 bis 19. April 2023 (vgl. im Einzelnen Aufstellung der Klägerin S. 5 f. des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 08. September 2023 (Bl. 139 f. d. A. ArbG, BI. 169 f. d. A ArbG und BI. 165 f. d. A. ArbG)).

26

Am 31. März 2023 suchte die Klägerin die Räumlichkeiten der Beklagten gemeinsam mit ihrem Vater auf und übergab ein Schreiben vom 30. März 2023, mit dem sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigte.

27

Am 30. Mai 2023 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Koblenz Klage erhoben, mit der sie erstinstanzlich Annahmeverzugslohnansprüche für den außergerichtlich geltend gemachten Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 22. März 2023, Vergütung für am 23. März 2023 geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2023, betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2023, sowie Nutzungsentschädigung wegen Entzug des Dienstfahrzeugs im gleichen Zeitraum eingeklagt hat. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie ihre Klage um Ansprüche aus Urlaubsabgeltung und Zeugnisberichtigung erweitert.

28

Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - geltend gemacht, sie habe es nicht böswillig unterlassen, Zwischenverdienst zu erzielen. Zum 10. Juni 2022 eine Arbeitsstelle zu finden, geschweige denn anzutreten, sei ihr bereits wegen ihrer bis zum 09. Juni 2022 andauernden Arbeitsunfähigkeit unmöglich gewesen. Sodann habe sie sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 06. Juli 2022 für die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten bereitgehalten und dieser die Arbeitsleistung Ende Juli sowie im August 2022 zwei Mal persönlich angeboten. Kenntnis von der Einlegung der Berufung habe sie am 24. August 2022 durch Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten erhalten, bereits knapp zwei Monate später habe sie sich nach Zustellung des zweiten Berufungsbegründungsfristverlängerungsgesuchs der Beklagten vom 19. Oktober 2022 am 21. Oktober 2022 wegen der Regelung des § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG erneut zur Wiederaufnahme der Arbeit bereitgehalten. Überdies habe sie sich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Ihrem von der Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 15. März 2023 (Bl. 72 d. A. ArbG) geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit sei sie mit Schriftsatz vom 08. September 2023 nebst Anlagen (Bl. 138 ff. d. A. ArbG) nachgekommen. Zu den weiteren Konditionen der Vermittlungsangebote könne sie keine Angaben machen. Die Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur hätten ihre Zusatzqualifikation als Process-Manager nicht berücksichtigt und seien somit keine zumutbaren Angebote gewesen. Damit habe sie alles ihr Zumutbare unternommen, es sei vielmehr an der Beklagten gewesen, den Annahmeverzug jederzeit zu beenden und daher treuwidrig, wenn diese sich unter den gegebenen Umständen, insbesondere nach Rechtskraft des erstinstanzlichen zweiten Urteils auf Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdiensts berufen wolle. Die in ihrer Nebenbeschäftigung erzielte Vergütung sei nicht anzurechnen, da sie diese aufgrund der 4-Tage-Woche bei der Beklagten an ihrem freien Tag bzw. an freien Nachmittagen habe erzielen können. Für ihre von der Beklagten aufgrund der Krankschreibung über vier Wochen bestrittene Leistungswilligkeit im Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis zum 22. März 2023 sprächen bereits ihre wiederholten Arbeitsangebote, zudem auch, dass sie die Arbeit bereits zum 23. März 2023 statt erst zum 31. März 2023 trotz der Kurzfristigkeit der Aufforderung der Beklagten aufgenommen habe. Erst recht könne angeblich böswillig unterlassene Erzielung von Zwischendienst ihren Ansprüchen auf Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge sowie der Dienstwagenentschädigung nicht entgegenstehen, soweit die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2021 bis 31. März 2022 Annahmeverzugslohn geleistet habe. Am 23. März 2023 habe die Geschäftsführerin der Beklagten sie zum Postwegbringen geschickt. mit den Worten "Du bringst jetzt noch die Post zum Briefkasten und gehst dafür fünf Minuten früher. Ich kann dich auch die ganze Strecke filmen, während du läufst. Vielleicht filme ich hier gerade auch alles mit. Und dein Hund bleibt gefälligst solange hier. Der wird nicht mitgenommen. Danach kommst du gefälligst wieder hoch, nimmst deinen Hund und dann raus aus meinem Büro. Steh da nicht rum, raus aus meinem Büro!". Das Verhalten der Geschäftsführerin am 23. März 2023 habe zum Ziel gehabt, sie einzuschüchtern, ihrem Wohlbefinden zu schaden und sie unter Druck zu setzen. Zudem habe die Geschäftsführerin sie vertragswidrig aufgefordert, ihre Arbeit künftig an fünf Tagen in der Woche von 8.00 bis 14.00 Uhr zu erbringen. Schließlich habe die Geschäftsführerin sie gegen 10.32 Uhr am 23. März 2023 aufgefordert, eine Pause zu machen und währenddessen das Büro zu verlassen. Ihr seien degradierende Aufgaben zugeteilt worden, so sei sie angewiesen worden, den Müll wegzubringen, Druckerpapier aufzufüllen, verdreckte Tankquittungen aus den Jahren 2022 und 2023 zu sortieren, zwei Medikamentendosen zu etikettieren und unzählige Archivblätter zu sortieren. Hinzu seien die Äußerungen und der Umgangston der Geschäftsführerin der Beklagten gekommen, welche u.a. sinngemäß geäußert habe, sie, die Klägerin, habe in der Arbeitszeit zu tun und zu lassen, was sie, die Geschäftsführerin, sage und nach deren Regeln zu spielen, sie könne kündigen, wenn ihr dies nicht passe und werde sehen, was sie davon habe. Die Mutter der Geschäftsführerin, als Pflegedienstleitung bei der Beklagten beschäftigt, habe geäußert, Karma werde dies schon alles regeln, irgendwann falle man mal eine ganz steile Treppe runter. Nach einem Arbeitstag, während welchem sie von der Geschäftsführerin der Beklagten und deren Mutter in einem derartigen Ton behandelt worden sei, sei sie so verunsichert, nervös und panisch gewesen, dass sie beim Wegbringen der Post auf der Treppe gestürzt sei. Sie habe dennoch die Post weggebracht, dann zurück im Büro ihren auf dem Balkon angeleinten Hund geholt und das Büro der Beklagten verletzt verlassen. Die zur Akte gereichten Fotos/Screenshots vom 23. März 2023, 14.34 Uhr (vgl. BI. 222 f. d. A. ArbG), zeigten ihre Beine nach dem Vorfall. Später am Nachmittag sei sie entgegen der Behauptung der Beklagten nicht am Bahnhof, sondern gegen 16.00 Uhr beim Arzt gewesen, zu dem sie von ihrem Vater gefahren worden und von welchem aus sie mit dem Taxi nach Hause gefahren sei. Die für die behauptete Sichtung am Bahnhof von der Beklagten benannte Zeugin sei ihr nicht bekannt, weshalb in Abrede zu stellen sei, dass diese sie, die Klägerin, kenne. Die fristlose Kündigung zum 31. März 2023 habe sie aufgrund der Nichtzurverfügungstellung des Dienstwagens, der willkürlichen Aufforderung der Geschäftsführerin der Beklagten, ihren Hund, welchen sie in der Vergangenheit mangels Betreuungsmöglichkeit immer mit ins Büro habe nehmen dürfen, auf dem Balkon anzuleinen und bis zum Ende ihrer Arbeitszeit draußen zu lassen, dem unzumutbaren Umgangston sowie der Übertragung degradierender Aufgaben am 23. März 2023 erklärt.

29

Die Klägerin hat - soweit für die Berufung von Interesse - beantragt,

30

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2022 Lohn in Höhe von 1 260,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 101,00 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 484,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. Juli 2022 zu zahlen.

31

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2022 Lohn in Höhe von 1.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 794,70 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 321,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. August 2022 zu zahlen.

32

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2022 Lohn in Höhe von 1 .800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 794,70 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 952,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. September 2022 zu zahlen.

33

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2022 Lohn in Höhe von 1.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 794,70 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 157,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 04. Oktober 2022 zu zahlen.

34

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2022 Lohn in Höhe von 1 .800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 817,80 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 90,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 02. November 2022 zu zahlen.

35

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2022 Lohn in Höhe von 1.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 817,80 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 160,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. Dezember 2022 zu zahlen.

36

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2022 Lohn in Höhe von 1.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 790,80 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 160,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 02. Januar 2023 zu zahlen.

37

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2023 Lohn in Höhe von 1.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 814,80 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 785,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. Februar 2023 zu zahlen.

38

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2023 Lohn in Höhe von 1 .800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 814,80 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 242,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. März 2023 zu zahlen.

39

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2023 Lohn in Höhe von 1.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 782,70 Euro und Arbeitslosengeldes Il in Höhe von 242,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

40

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750,00 Euro seit dem 22. März 2023 und aus 50,00 Euro seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

41

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.288,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.145,00 Euro seit dem 22. März 2023 und aus 143,00 Euro seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

42

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.736,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 02. Oktober 2023 zu zahlen,

43

14. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum vom 22. Dezember 2023 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen:

...

44

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.371, 75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 02. Oktober 2023 zu zahlen.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen geltend gemacht, Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin seien im streitgegenständlichen Zeitraum mangels Leistungswilligkeit der Klägerin nicht entstanden, jedenfalls aber aufgrund böswilligen Unterlassens anderweitiger Erwerbserzielung untergegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin über einen Zeitraum von zehn Monaten keine über die geringfügige Beschäftigung hinausgehende Beschäftigung gefunden habe. Die Klägerin habe mit der Vorlage der inhaltlich unzureichend wiedergegebenen Vermittlungsangebote ihren, der Beklagten Anspruch auf Auskunft auch nicht ausreichend erfüllt. Schließlich habe die Klägerin entgegen ihrer Pflicht keine Bewerbungsbemühungen im zeitlichen Umfang einer Vollzeitstelle entfaltet. Zudem seien auch die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum anzurechnen, weil für deren Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft der Klägerin kausal gewesen sei. Aus dem gleichen Grund, der Anrechnung des erzielten Zwischenverdiensts aus der geringfügigen Beschäftigung, sowie der Anrechnung des böswillig unterlassenen Zwischenverdiensts schulde sie auch keine Nachzahlungen für die betriebliche Altersversorgung bzw. keine Nutzungsentschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. März 2023 sei erschüttert, die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall erlitten, was sich auch daran zeige, dass sie weder die Beklagte, noch die zuständige Berufsgenossenschaft informiert habe. Bei dem Aufenthalt der Klägerin in ihren Räumlichkeiten am 31. März 2023 habe sie hochhackige Stiefel getragen. Des Weiteren habe die Klägerin zuvor immer den Aufzug und nicht die Treppe benutzt. Sie sei zudem am Abend des 23. März 2023 gegen 17.00 Uhr von der Zeugin Y am Bahnhof in Begleitung eines Freundes gesehen worden und habe weder krank noch verletzt gewirkt. Schließlich erschüttere auch die Dauer von vier Wochen, für welche die Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, deren Beweiswert. Dies und der Umstand, dass die Klägerin selbst am 31. März 2023 außerordentlich gekündigt habe, ohne zuvor ein klärendes Gespräch zu suchen oder eine Abmahnung auszusprechen, spreche zudem für ihren fehlenden Leistungswillen, hingegen müsse für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Monokausalität der Erkrankung für die Nichterbringung der Leistung vorliegen. Gleiches gelte für die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn, auch für diese sei Voraussetzung die Leistungswilligkeit der Klägerin, welche während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen müsse. Die Klägerin habe jedoch mit ihrem Verhalten, insbesondere am 23. März 2023 und am 31. März 2023 gezeigt, dass sie kein ernsthaftes Interesse an der Wiederaufnahme der Beschäftigung gehabt habe. Die von der Klägerin angeführten außerordentlichen Kündigungsgründe lägen nicht vor. Weder träfen die Ausführungen der Klägerin bezüglich der Äußerungen ihrer Geschäftsführerin am 23. März 2023 zu, noch könne die Nichtgewährung eines Kraftfahrzeugs für einen Tag eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen. Auf eine Gestattung des Aufenthalts ihres Hundes in den Büroräumen habe die Klägerin zudem keinen Anspruch gehabt. Bezüglich der Pause um 10.32 Uhr habe ihre Geschäftsführerin der Klägerin drei Varianten angeboten, entweder eine Pause im Büro ohne Hund oder eine Pause auf dem Balkon mit dem Hund oder mit dem Hund außerhalb des Büros Gassi zu gehen, die Klägerin habe sich für letzteres entschieden. Die Mitnahme des Hundes sei ein Provokationsversuch gewesen, auf die Frage, weshalb sie den Hund ohne Erlaubnis mitgenommen habe, habe die Klägerin erwidert, sie könne ja wieder nach Hause gehen, falls dies nicht passen würde. Im Übrigen sei die Klägerin mit Aufgaben betraut worden, welche denen einer Bürofachkraft entsprächen.

48

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06. Mai 2024 überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des von der Klägerin geltend gemachten Annahmeverzugslohns (10. Juni 2022 bis 22. März 2023), Vergütung für geleistete Arbeit am 23. März 2023, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 24. März bis 31. März 2023, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2023 und Nutzungsentschädigung wegen Entzug des Dienstfahrzeugs für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2023, sowie zur Zahlung des überwiegenden Teils der eingeklagten Urlaubsabgeltung und Zeugnisberichtigung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe sich - mit Ausnahme des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Frühjahr 2022 - nach Ausspruch der unwirksamen Kündigung vom 04. Januar 2022 bis zur Beschäftigung der Klägerin am 23. März 2023 in Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB befunden, insbesondere lasse das Verhalten der Klägerin nach Beendigung des Verzugszeitraums am 23. und 31. März 2023 keine Rückschlüsse auf ihre Lei-stungsunwilligkeit (§§ 296, 297 BGB) zu, vielmehr habe sich ihr Leistungswille überobligatorisch manifestiert, da sie im Juli und August 2022 und nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Arbeitsleistung mehrfach, auch persönlich angeboten habe und sogar nach äußerst kurzfristiger Änderung des Wiederaufnahmedatums am nächsten Tag ihre Arbeit wieder angetreten habe. Über das bezogene Arbeitslosengeld hinausgehend seien Abzüge nicht vorzunehmen gewesen. Den aus ihrer geringfügigen Beschäftigung ab Juli 2022 erzielten Verdienst habe sie sich nicht anrechnen lassen müssen, da der Klägerin, die bei der Beklagten nur eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden gehabt habe, die Erzielung des Verdiensts aus geringfügiger Beschäftigung von vier Wochenstunden (je zwei Stunden an zwei Tagen) zusätzlich zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung für die Beklagte in einer regulären Arbeitswoche möglich gewesen sei. Die Klägerin habe es auch nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Nr. 2 KSchG unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Klägerin sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen die Nichterzielung anderweitigen Verdienstes nicht als böswillig vorzuwerfen; insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen wie inhaltlichen Ablaufs des Kündigungsrechtsstreits, aber auch des Verhaltens der Beklagten im Vergleich zu dem Verhalten der Klägerin im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung seien die Bemühungen der Klägerin um Erzielung anderweitigen Verdienstes ausreichend. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte als primär für die Frage der Zumutbarkeit der Vermittlungsangebote darlegungs- und beweisbelastete Partei hierzu ausreichend vorgetragen habe, sei der Klägerin ihr Untätigbleiben im Hinblick auf die Vermittlungsangebote sowie im Hinblick auf eigeninitiative Bewerbungen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen jedenfalls nicht als böswillig iSd. § 615 S. 2 BGB bzw. iSd. § 11 Nr. 2 KSchG vorzuwerfen.Insbesondere sei der zeitliche und inhaltliche Ablauf des Kündigungsrechtsstreits sowie das Verhalten der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum als besonderer Umstand zu würdigen. Bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin - aus welcher heraus sich zu bewerben jedenfalls keine Verpflichtung iSd. § 11 Nr. 2 KSchG darstellen könne - habe der Kammertermin im Verfahren 7 Ca 154/22 in unmittelbarer zeitlicher Nähe gelegen, an dessen Abwarten die Klägerin ein berechtigtes Interesse gehabt habe, zumal sie die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Weiterbeschäftigung beantragt gehabt habe und mit ihrem Antrag auch erfolgreich gewesen sei, so dass sie im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Beschäftigung gegen die Beklagte gehabt habe. Zudem sei die Kündigung mangels Vorbringens eines Kündigungsgrundes evident unwirksam gewesen. Es sei die Beklagte gewesen, die sich im Hinblick auf die Vermeidung der Entstehung von Annahmeverzugslohn treuwidrig verhalten habe, indem sie nicht nur ihrer eigenen Weiterbeschäftigungspflicht nach dem 06. Juli 2022, sowie ihrer Beschäftigungspflicht nach der Rücknahme der Berufung nicht nachgekommen sei, sondern auch die wiederholten aktiven Bemühungen der Klägerin um Wiederaufnahme ihrer Arbeit im Juli und August 2022 ignoriert, sowie im Januar 2023 um zwei weitere Monate verzögert konkret beantwortet habe. Der Lohnanspruch der Klägerin für geleistete Arbeit ergebe sich aus § 611a BGB. Der Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 24. bis 31. März 2023 ergebe sich aus § 3 Abs. 1 EFZG, nachdem die Klägerin mittels Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen habe, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Eine Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigung habe die Kammer aufgrund der beklagtenseits vorgetragenen Indizien nicht feststellen können. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei gegen 16.00 Uhr durch eine Zeugin am Bahnhof gesichtet worden, sei nicht näher konkretisiert worden, was auch für den pauschalen Vortrag gelte, die Klägerin habe regelmäßig den Aufzug und nicht die Treppen benutzt, nachdem deren letzter Besuch bei der Beklagten knapp 1,5 Jahre zurückgelegen habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin angesichts des Durchgangsarztberichts die BG informiert und auch das etwaige Tragen nicht näher dargestellter hochhackiger Schuhe am 31. März 2023 sei angesichts des Krankheitsbildes nicht kontraindiziert gewesen. Auch die vorliegend zulässig und angesichts des Arztberichts nachvollziehbare Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über vier Wochen erschüttere den Beweiswert nicht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine fehlende Leistungsunwilligkeit bestünden nicht. Die Beklagte sei vor diesem Hintergrund auch zur Zahlung der betrieblichen Altersvorsorgebeiträge kraft unstreitiger einzelvertraglicher Vereinbarung verpflichtet. Der Klägerin stehe nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag auch ein Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung wegen des Entzugs der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ab 01. Dezember 2021 bis zum 31. März 2023 zu. Wegen der Entscheidungsgründe des am 06. Oktober 2024 von der Vorsitzenden unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangten, den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 07. Oktober 2024 zugestellten Urteils wird auf S. 22 ff. des Urteils (= Bl. 314 ff. d. A. ArbG) verwiesen.

49

Die Beklagte hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt, mit der sie sich nicht mehr gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und Zeugnisberichtigung wendet. Sie hat die Berufung mit am 07. Januar 2025 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

50

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 07. Januar 2025 und ihres Schriftsatzes vom 02. September 2025, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 77 ff. und Bl. 130 ff. d. A. LAG verwiesen wird, unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend,

51

das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz sei unrichtig, weil es insbesondere die Leistungswilligkeit der Klägerin unter Ausblendung einer Fülle gegenteiliger Indizien falsch bewertet habe. Auch liege böswilliges Unterlassen anderweitigen zumutbaren Erwerbs vor. Das Gericht habe sich vollständig auf die Indizien der Arbeitsangebote der Klägerin gestützt, ohne deren Ernsthaftigkeit im Entferntesten in Zweifel zu ziehen oder ins Verhältnis zu gegenteiligen Indizien zu setzen. Zumindest aber wären Abzüge durch Anrechnung des im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung erzielten oder im Rahmen des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes vorzunehmen gewesen. Das Arbeitsgericht stelle bei der Anrechenbarkeit der geringfügigen Beschäftigung allein darauf ab, dass objektiv die Möglichkeit bestanden habe, diese Tätigkeit mit vier Wochenstunden neben dem zwischen den Parteien (nicht mehr) bestehenden Arbeitsverhältnis mit 30 Wochenstunden zu verrichten. Unabhängig davon, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis keine festen Arbeitszeiten vorgewiesen und mit der Mehrarbeitsregelung auch höheren Arbeitsumfang ermöglicht habe, lasse das Gericht hierbei subjektive Umstände vollkommen außer Acht und verstoße damit gegen die höchstrichterlich festgesetzten Maßstäbe. Die Klägerin habe bis zum Zeitpunkt der Nebenbeschäftigung kein weiteres Beschäftigungsverhältnis neben dem zu der Beklagten gehabt. Vielmehr sei sie diesem erst nach ihrer damaligen Arbeitsunfähigkeit während der von der Beklagten ausgesprochenen Freistellung nachgegangen. Hierbei sei sie ausweislich § 4 des Arbeitsvertrages ihrer geringfügigen Beschäftigung sehr darauf bedacht gewesen, die in § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III festgesetzte Grenze von anrechnungsfreien 165,00 Euro exakt einzuhalten, also im Falle ihres Obsiegens die Sozialkassen, im Falle ihres Unterliegens die Beklagte maximal zu belasten. Auch ein böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen Verdienstes habe das Arbeitsgericht zu Unrecht verneint. Neben den schon in der Leistungsunwilligkeit angesprochen Aspekten habe es den sehr langen Zeitraum vom zehn Monaten außer Acht gelassen, in dem die Klägerin nicht ein einziges von der Arbeitsagentur vermitteltes oder anderweitiges Arbeitsangebot erhalten haben wolle, das zumutbar gewesen sei, obwohl der Arbeitsmarkt sehr gut gewesen sei.Unkritisch habe das Arbeitsgericht die klägerische Bewertung akzeptiert, dass all die angebotenen Stellen nicht die Zusatzqualifikation der Klägerin berücksichtigt haben sollen, was wenig glaubhaft sei, zumal die Klägerin sich noch nicht einmal über die Vergütung informiert habe. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit schlössen Bewerbungsbemühungen nicht aus. Der Lohnanspruch für die geleistete Arbeit am 23. März 2023 stehe der Klägerin zu. Hinsichtlich der ausgeurteilten Entgeltfortzahlung habe das Gericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in mehrerer Hinsicht erschüttert gewesen sei. Das Gericht habe verkannt, dass die Klägerin gegen 17.00 Uhr von der Zeugin Y am Bahnhof gesehen worden sei. Da das Gangbild der Klägerin am 23. März 2023 nach dem Arztbericht "rechts hinkend" gewesen sei, erscheine eine vollkommene Gesundung am 31. März 2023 widersprüchlich. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Arzt überhaupt gewusst habe, dass die Klägerin - nur - Tätigkeiten einer Bürokauffrau zu verrichten gehabt habe. Eine vierwöchige Krankschreibung sei eine Ausnahmeregelung iSd. § 5 IV AU-RL. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin ab dem 01. April 2023 eine neue Arbeitsstelle gehabt habe und sie daher das Attest nicht vollständig habe ausnutzen können. Mangels Annahmeverzugslohnanspruchs und Entgeltfortzahlungsanspruchs stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Altersvorsorgebeiträge und Nutzungsentschädigung wegen Entzugs des Dienstwagens zu. Mit Schriftsatz vom 02. September 2025 trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe nur einen einzigen Tag gearbeitet bevor sie angeblich durch einen Unfall so schwer verletzt worden sei, obwohl sie im Anschluss während des behaupteten Arbeitsunfähigkeitszeitraums wiederholt ohne Indizien auf eine Arbeitsunfähigkeit angetroffen worden sei. Der Arztbericht lese sich unauffällig und lasse auf leichte Verletzungen schließen, die die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen umso unglaubhafter machten. Nochmals sei auf den langen Zeitraum sowie das vollständige Unterlassen von Bewerbungsbemühen seitens der Klägerin verwiesen, obwohl der dieser allein durch die Agentur für Arbeit 36 Angebote gemacht worden seien. Die Klägerin sei ihrer sekundären Darlegungslast gerade angesichts des guten Arbeitsmarkts nicht ausreichend nachgekommen.

52

Die Beklagte beantragt,

53

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2024 – 5 Ca 1373/23 - abzuändern und die Klage mit Ausnahme der Ziffern 13 und 14 des Urteilstenors abzuweisen.

54

Die Klägerin beantragt,

55

die Berufung zurückzuweisen.

56

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07. März 2025 (Bl. 120 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

57

Sie hätte nicht immer wieder (vergeblich) ihre Arbeitsleistung tatsächlich und schriftlich angeboten, wenn sie nicht leistungswillig gewesen wäre. Den wenigen Aufforderungen der Beklagten sei sie trotz der Kurzfristigkeit der jeweiligen Aufforderung in jedem Fall nachgekommen (04. Januar 2022: kurzfristiges Erscheinen im Büro, 23. März 2023 Aufnahme der Arbeit nach Aufforderung vom 22. März 2023). Auf welche „gegenteiligen Indizien“ sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Leistungswilligkeit beziehe, konkretisiere sie im Rahmen der Berufungsbegründung nicht. Es lägen keine subjektiven Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass die Erzielung des anderweitigen Verdienstes kausal auf dem Freiwerden von der bisherigen Arbeitsleistung beruht habe. Ausdrücklich bestritten werde der haltlose Vorwurf der Beklagten, die Klägerin sei „sehr darauf bedacht“ gewesen, die Sozialkassen oder die Beklagte maximal zu belasten. Der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung habe der Kläger nicht wesentlich mehr beschäftigen können, da sie in der relativ kleinen Privatpraxis Digitalisierungsarbeiten und die Betreuung der Homepage übernommen habe. Minimales Überschreiten der Gehaltsgrenze sei in jedem Fall der Agentur für Arbeit mitgeteilt worden. Dem Annahmeverzugslohnanspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass sie es böswillig unterlassen habe, anderweitig Verdienst zu erzielen. Es habe in ihrem berechtigten Interesse gelegen, nach ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den in unmittelbarer zeitlicher Nähe liegenden Kammertermin vor dem Arbeitsgericht im Verfahren 7 Ca 154/22 abzuwarten. Trotz Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach Berufungsrücknahme habe die Beklagte den Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht erfüllt. Somit sei es die Beklagte, die sich treuwidrig verhalten habe, indem sie nicht nur ihrer eigenen Weiterbeschäftigungspflicht nach dem 06. Juli 2022 sowie ihrer Beschäftigungspflicht nach der Rücknahme der Berufung nicht nachgekommen sei, sondern auch die wiederholten aktiven Bemühungen der Klägerin um Wiederaufnahme ihrer Arbeit im Juli und August 2022 ignoriert, sowie im Januar 2023 um zwei weitere Monate verzögert beantwortet habe. Sie sei arbeitssuchend gemeldet gewesen, habe der Arbeitsagentur im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden und im Zeitraum vom 25. Juli 2022 bis zum 03. April 2023, vermittelt durch die Arbeitsagentur, eine Weiterbildung zum Digital Process Manager, absolviert. Während der Weiterbildung und der gleichzeitig kontinuierlich bestehenden Möglichkeit, von der Beklagten jederzeit, insbesondere aber nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens, aufgefordert zu werden, ihre Arbeit wiederaufzunehmen, habe sie es nicht böswillig unterlassen, darüber hinaus weiteren Verdienst zu erzielen. Rein vorsorglich würden die Behauptungen der Beklagten bestritten, der Arbeitsmarkt für junge Bürokaufleute sei zum damaligen Zeitpunkt sehr gut gewesen und dass es sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass die Klägerin bei mehreren der Vermittlungsangebote wesentlich bessere Vertragsbedingungen erhalten habe. Die Beklagte habe weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Umstände vortragen, welche den Beweiswert des Durchgangsarztberichtes vom 23. März 2023 erschüttert hätten. Rein vorsorglich benenne sie erneut den sie behandelnden Arzt, Herrn Prof. Dr. Z als Zeugen dafür, dass sie von ihm am 23. März 2023 untersucht worden sei und er nach Untersuchung der Klägerin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23. März bis zum 21. April 2023 festgestellt habe. Rein vorsorglich weise sie erneut darauf hin, dass sie am 23. März 2023 weder um 16.00 Uhr noch um 17.00 Uhr am Bahnhof gewesen und ihr die von der Beklagten benannte Zeugin Y nicht bekannt sei, sodass sich weiterhin die Frage stelle, woher diese Zeugin die Klägerin kennen und am Bahnhof erkannt haben sollte. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, bei den Verletzungen der Klägerin habe es sich um geringfügige Verletzungen gehandelt.

58

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

59

Die überwiegend zulässige Berufung ist, soweit zulässig, in der Sache nicht erfolgreich.

60

I. Die Berufung ist überwiegend zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. Oktober 2024 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und überwiegend ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Lediglich soweit die Beklagte vom Arbeitsgericht zur Zahlung der Arbeitsvergütung für den 23. März 2023 verurteilt worden ist, ist ihre Berufung unzulässig. Die Beklagte hat von ihrem Berufungsantrag lediglich die erstinstanzlichen Klageanträge zu 13) (Urlaubsabgeltung) und 14) (Zeugnisberichtigung) ausgenommen und im Übrigen uneingeschränkt Klageabweisung begehrt. Zum 23. März 2023 hat sie vorgetragen, der Lohnanspruch für die an diesem Tag geleistete Arbeit stehe der Klägerin zu. Damit hat die Beklagte insoweit keine Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben und die Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Soweit die Berufung unzulässig ist, war sie zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor gesondert hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2018 - 4 Sa 79/17 - Rn. 25, zitiert nach juris).

61

II. Soweit zulässig ist die Berufung nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin insoweit zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung für den Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 22. März 2023 Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB, §§ 293 ff. BGB), für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EfzG) in rechnerisch jeweils unstreitiger Höhe von insgesamt 17.401,94 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 10.889,30 Euro, sowie nach § 5 Abs. 1 AV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2023 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 800,00 Euro und gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 283 Satz 1 BGB Entschädigung für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges im Zeitraum Dezember 2021 bis März 2023 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.288,00 Euro zugesprochen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen.

62

1. Der Klägerin steht der ausgeurteilte Anspruch auf Annahmeverzugslohn im Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 22. März 2023 gemäß § 615 S. 1 BGB, §§ 293 ff. BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB zu.

63

1.1. Die Voraussetzungen von Annahmeverzug (§ 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB) lagen vor. Die Beklagte hat die Klägerin im angegebenen Zeitraum nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigung vom 04. Januar 2022 zum 15. Februar 2022 in Annahmeverzug, ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 12, 07. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). In der Kündigung des Arbeitgebers liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei der fristlosen Kündigung nach deren Zugang nicht mehr anzunehmen (BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - aaO, 29. März 2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris). BAG 24. November 94 - 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - Rn. 23, LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2021 - 172/20 - Rn. 85, jeweils zitiert nach juris). Eine Anzeige der Arbeitsfähigkeit war nicht erforderlich, weil die Klägerin mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage ihre weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (vgl. BAG 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - Rn 14 ff.; 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz - 5 Sa 172/20 - Rn. 85, jeweils zitiert nach juris). Soweit die Beklagte sich auf eine fehlende Leistungswilligkeit der Klägerin berufen hat, vermochte sie auch im Berufungsverfahren keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für diese Behauptung, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt, darzulegen. In Anbetracht der Häufigkeit, in der die Klägerin ohne hierzu verpflichtet zu sein - erfolglos - ihre Arbeitsleistung bei der Beklagten angeboten hat, sind solche auch nicht anderweitig ersichtlich; allein die Tatsache, dass die Parteien sich nach Ausspruch der Kündigungen durch die Beklagte in zwei Kündigungsschutzverfahren gegenüberstanden, genügt hierzu jedenfalls nicht.

64

1.2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich von ihr anderweitig erzielten Verdienst nicht nach § 615 Satz 2 Alt. 2 BGB bzw. nach klagestattgebendem Feststellungsurteil im Kündigungsschutzprozess vom 06. Juli 2022 gemäß § 11 Nr. 1 KSchG auf ihre Annahmeverzugslohnansprüche anrechnen lassen muss.

65

a) Gemäß § 615 Satz 2 Alt. 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt. Dies gilt trotz abweichenden Wortlautes auch nach § 11 Nr. 1 BGB, der als Spezialregelung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes infolge einer gerichtlichen Entscheidung - wie vorliegend - Anwendung findet (vgl. BAG 06. September 1990 - 2 AZR 165/90 - Rn. 33, zitiert nach juris). Anzurechnen ist ausschließlich das, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Gegenüberzustellen ist damit der Vergütungsanspruch für die Zeit, für welche Arbeitsleistungen zu erbringen waren, und der Verdienst, den der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitig erworben hat. Also ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (BAG 09. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 28, 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Für die Voraussetzungen der Anrechnung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 27, 14. August 1974 - 5 AZR 497/73 - Rn. 33, zitiert nach juris).

66

b) Dies zugrunde gelegt musste sich die Klägerin den von ihr seit 01. Juli 2022 erzielten Verdienst von monatlich 165,00 Euro aus ihrer geringfügigen Beschäftigung als Praxishelferin nicht anrechnen lassen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin diesen Verdienst in der Arbeitszeit erzielt hat, in der sie sonst bei der Beklagten ihre Arbeitszeit hätte erbringen müssen. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2022 war sie im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung lediglich verpflichtet - ohne feste Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Verteilung - wöchentlich im Durchschnitt an zwei Tagen à zwei Stunden tätig zu werden. Auch in der Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen sich ein derartig geringer Beschäftigungsumfang mit den Verpflichtungen der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht hätte vereinbaren lassen sollen, in dem sie bei einem freien Tag pro Woche in Teilzeit beschäftigt war mit einer regelmäßigen Beschäftigungsdauer von 30 Wochenstunden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich erst nach Ausspruch der Kündigung zur Aufnahme der anderweitigen Beschäftigung entschieden haben mag, führt hierzu nicht, so lange nicht erkennbar ist, dass der Klägerin dies nur durch das Freiwerden ihrer Arbeitsleistung ermöglicht wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ob und aus welchen Gründen die Klägerin bei Eingehen der geringfügigen Beschäftigung § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III berücksichtigt hat, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

67

1.3. Der Annahmeverzugslohnanspruch der Klägerin mindert sich nicht gemäß § 615 Satz 2 Alt. 3 BGB bzw. nach klagestattgebendem Feststellungsurteil im Kündigungsschutzprozess vom 06. Juli 2022 gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, weil sie es böswillig unterlassen hätte, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

68

a) Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert, sofern der anderweitigen Arbeit nicht arbeitsvertragliche Pflichten - wie zB ein Wettbewerbsverbot - entgegenstehen. Des Weiteren darf der Arbeitnehmer auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Böswilligkeit setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (zu § 615 Satz 2 Alt. 3 BGB: BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 127/24 - Rn. 17 ff. mwN, zitiert nach juris). Dem Arbeitnehmer wird eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers auferlegt. Der Arbeitnehmer soll seine Annahmeverzugsansprüche nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchsetzen können. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. zu § 11 Nr. 2 KSchG: BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris).

69

b) Gemessen hieran liegt zunächst kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes der Klägerin im Zeitraum vom 10. Juni bis zum 06. Juli 2022 als dem Tag vor, an dem das Arbeitsgericht im zweiten Kündigungsschutzprozess - 7 Ca 154/22 - zu Gunsten der Klägerin festgestellt hat, dass die Kündigung vom 04. Januar 2022 das Arbeitsverhältnis nicht beendet und die Beklagte zu deren Weiterbeschäftigung verurteilt hat. Unstreitig hatte die Klägerin sich nach Ausspruch der Kündigung arbeitslos gemeldet. Die ihr gegenüber von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge datieren erstmals aus der Zeit ab 04. August 2022 (Bl. 140 d. A. ArbG), so dass der Klägerin vom 10. Juni bis 06. Juli 2022 Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit nicht möglich waren. Im Zeitraum zuvor war die Klägerin vom 17. Februar 2022 bis 09. Juni 2022 unstreitig arbeitsunfähig erkrankt, so dass sie dem Arbeitsmarkt mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung stehen konnte. Im Übrigen vermochte die Berufungskammer im Rahmen der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Einzelfall nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, dass die Beklagte auf das Beschäftigungsangebot der Klägerin vom 04. Januar 2022 mit der Übergabe einer weiteren Kündigung reagiert hatte und zudem nach der Genesung der Klägerin in weniger als vier Wochen bereits der erstinstanzliche Kammertermin anstand, so dass nicht damit zu rechnen war, dass ein Bewerbungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein und zu einer wirtschaftlichen Entlastung der Beklagten führen würde.

70

c) Auch im Zeitraum vom 07. Juli 2022 bis 25. November 2022, der Tag, an dem die Beklagte im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht - 2 Sa 217/22 - ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 06. Juli 2022 - 7 Ca 154/22 - zurückgenommen hat, muss die Klägerin sich kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vorwerfen lassen. Die Beklagte ist mit Urteil vom 06. Juli 2022 vom Arbeitsgericht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt worden, hat ihre Rechtspflicht aus diesem Titel jedoch nicht erfüllt, obwohl die Klägerin ihre Arbeitsleistung - ohne hierzu verpflichtet zu sein - ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung Ende Juli 2022 mehrfach angeboten hat. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin findet dort eine Grenze, wo der Arbeitnehmer einen (vorläufig) vollstreckbaren Titel und damit einen bindenden Rechtsanspruch auf Beschäftigung hat; das Bestehen darauf, dass der Arbeitgeber diese Rechtspflicht erfüllt, ist nicht treuwidrig (vgl. BAG 08. September 2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 18, zitiert nach juris). Es hätte der Beklagten - hätte sie das Annahmeverzugsrisiko mindern wollen - oblegen, ihrer Verpflichtung aus dem Weiterbeschäftigungsurteil nachzukommen.

71

d) Die Beklagte kann sich für den Zeitraum vom 26. November 2022 bis 22. März 2023 nicht auf eine Minderung der Annahmeverzugslohnansprüche wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes durch die Klägerin berufen. Nach der Rücknahme ihrer Berufung im Verfahren 2 Sa 217/22 am 25. November 2022 stand rechtskräftig fest, dass auch die zweite Kündigung der Beklagten vom 04. Januar 2022 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hatte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt daher grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung; damit korrespondierend bestand eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin entsprechend zu beschäftigen, sofern ihr Interesse an einer Nichtbeschäftigung nicht das Interesse der Klägerin an der Beschäftigung überwog (vgl. BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 127/24 - Rn. 22, zitiert nach juris). Rechtsgrundlage hierfür war § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird; verletzt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht im bestehenden Arbeitsverhältnis und gerät dadurch in Annahmeverzug, wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, vom Arbeitnehmer die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit während des unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verlangen und damit dem Arbeitgeber, der sich seiner Beschäftigungspflicht entzieht, auch noch zu einer Befreiung von seiner Vergütungspflicht zu verhelfen; ebenso wie der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf schutzwerte eigene Interessen zu fördern, verlangt § 242 BGB vom Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht, ohne Rücksicht auf die eigenen Belange den vertragsuntreuen Arbeitgeber finanziell zu entlasten (vgl. für den Zeitraum der Kündigungsfrist: BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 127/24 - Rn. 22, aaO). Aus welchen Gründen ein überwiegendes Interesse der Beklagten bestanden haben sollte, die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zu beschäftigen, hat diese nicht dargetan.

72

1.4. Die Ansprüche der Klägerin konnten nicht gemäß § 12 AV verfallen. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, auf die sich die Beklagte nicht berufen hat, die jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 36, 11. November 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 21, jeweils mwN, jeweils zitiert nach juris), verstößt aufgrund ihrer einschränkungslosen Formulierung wegen Verkürzung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes gegen § 202 Abs. 1 BGB, was nach § 134 BGB zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führt (vgl. BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 21, aaO). Darüber hinaus ist die Klausel auch intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB insgesamt unwirksam, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) erfasst (vgl. BAG 18. September 2019 - 9 AZR 162/18 - Rn. 27, zitiert nach juris).

73

2. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht für den Zeitraum vom 24. bis 31. März 2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EfzG zugesprochen. Die Berufungskammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung unter I Ziff. 3 (S. 32 ff. des Urteils = Bl. 324 ff. d. A. ArbG), macht sie sich zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Betrachtung. Dies gilt zum einen, soweit die Beklagte auch im Berufungsverfahren die knapp vierwöchige Dauer der unter dem 23. März 2025 attestierten Arbeitsunfähigkeit bemängelt. Zwar kann der Beweiswert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach den Umständen des Einzelfalls auch wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) erschüttert sein, insbesondere in Bezug auf die Regelungen in § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die sich auf medizinische Erkenntnisse zur sicheren Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beziehen (vgl. BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 13 ff., 17, zitiert nach juris). Derartige Verstöße sind vorliegend allerdings nicht zu erkennen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Jedoch kann nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigt werden, wenn dies auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht ist. Ausweislich der klinischen Untersuchungsbefunde der Klägerin wurde festgehalten, dass vom behandelnden Arzt infolge des von der Klägerin angegebenen Treppensturzes - neben einem leichten Druckschmerz am rechten Handgelenk - nach schmerzbedingt verzögerter Entkleidung der unteren Extremität am Unterschenkel ventral eine großflächige Hautabschürfung mit Druckschmerz über proximaler Tibia festgestellt wurde, sowie eine leichte Druckschmerzhaftigkeit über der linken Kniescheibe. Die Befunde entsprechen hierbei der Darstellung auf dem von der Klägerin zur Akte gereichten Foto (Bl. 178 d. A. ArbG). Zudem hat nach ausführlicher klinischer Untersuchung eine ärztliche Analgesie-Beratung stattgefunden und es wurde unter Erstellung eines Analgetika-Rezepts eine analgetische Therapie bei Bedarf unter Magenprotektion mit Reduktion im Verlauf verordnet. All dies belegt, dass der behandelnde Arzt die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen offensichtlich für erforderlich gehalten hat, weshalb nicht ersichtlich ist, warum die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie im vorliegenden Fall nicht gegeben sein sollten. Soweit die Beklagte bemängelt, die am 31. März 2024 nicht eingeschränkt wirkende Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht wieder vollständig genesen sein können, übersieht sie, dass der Arzt der Klägerin ausweislich des ärztlichen Attestes schmerzadaptierte Vollbelastung angeraten hat und durch die Schmerzmitteltherapie nicht ausgeschlossen ist, dass eine Beeinträchtigung der Klägerin äußerlich nicht erkennbar war. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass der behandelnde Arzt, der als Unfallort "Treppenhaus Firma" aufgenommen hat, über die Art der Tätigkeit der Klägerin in Kenntnis gesetzt war, genügt dies zur Darlegung von Umständen, die den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung hätten erschüttern können, ebenso wenig, wie ihre Behauptung, die Klägerin sei von einer Zeugin gegen 17.00 Uhr am Bahnhof gesehen worden. Nachdem die Klägerin nicht bettlägerig erkrankt bzw. verletzt war und ausweislich des Attestes bereits um 16.05 Uhr bei der Untersuchung gewesen ist, stünde dies ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen. Soweit die Beklagte - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 02. September 2025 behauptet hat, die Klägerin sei während ihrer Arbeitsunfähigkeit wiederholt ohne Indizien auf eine solche angetroffen worden, entbehrt dieser Vortrag jeglichen Tatsachenkerns und blieb damit unerheblich.

74

3. Der Klägerin stehen für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2023 Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 1 AV in Höhe von 800,00 Euro zu. Gleichermaßen kann sie für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2023 gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 283 Satz 1 BGB iVm. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag vom 23. Oktober 2020 eine Entschädigung wegen ungerechtfertigten Entzugs des Dienstwagens von 2.288,00 Euro von der Beklagten verlangen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung insoweit ausschließlich noch gerügt, die Ansprüche bestünden mangels Annahmeverzugslohn- und Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht. Hierbei verkennt die Beklagte, dass dies für den Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 22. März 2023 aus den unter A II 1 und für den Zeitraum vom 24. März bis 31. März 2023 aus den unter A II 2 dargestellten Gründen unzutreffend ist und die Beklagte auch für den davor liegenden Streitzeitraum nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil Annahmeverzugslohn gezahlt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat bzw. nach eigenem Bekunden eine Vergütungspflicht für geleistete Arbeit sieht (23. März 2023). Unabhängig davon folgt - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen der vorenthaltenen Nutzung ihres Dienstwagens nicht aus den Regelungen zum Annahmeverzug gemäß §§ 615, 611a Abs. 2 BGB, sondern aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB (BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 35; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Dagegen, dass - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch vorliegen, wendet sich die Beklagte nicht.

B

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

76

Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen