Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 SLa 88/25

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Dezember 2024, 5 Ca 726/24, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 sowie aufgrund eines hilfsweise gestellten Auflösungsantrags der Beklagten.

2

Die Beklagte, für deren Betrieb weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, ist ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Montabaur - HRB 00000 - auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von kältetechnischen Anlagen aller Art, insbesondere von Industriekühlanlagen und Wärmepumpen tätig.

3

Die Beklagte und der 1974 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 50 (vgl. die Kopie des Ausweises Blatt 69 der erstinstanzlichen Akte) schwerbehinderte Kläger haben einen in deutscher und englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 185 ff. der zweitinstanzlichen Akte) geschlossen und diesen auf den 11. Januar 2024 datiert. In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

...

4

§ 1 Position / Versetzung / Weisungen / Arbeitszeit

5

(1) Der Mitarbeiter wird bei der Gesellschaft als Senior Manager, IT in C-Stadt, Deutschland tätig.

...

6

§ 10 Vertragsdauer / Freistellung

7

(1) Der Arbeitsvertrag beginnt spätestens am 01-Feb-2024 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

8

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Vor Beginn des Arbeitsvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Eine Verlängerung der für die Gesellschaft maßgeblichen Kündigungsfristen gilt auch für den Mitarbeiter. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus gesetzlich zulässigem Grund.

9

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

...

10

§ 13 Schlussbestimmungen / Mitteilungspflicht / Aufhebung früherer Vereinbarungen und Anstellungsverhältnisse / Schriftform

...

11

(6) Dieser Arbeitsvertrag ist in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Fall einer Unstimmigkeit oder eines Widerspruchs zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.

...

12

Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 (vgl. Blatt 71 der erstinstanzlichen Akte) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem mitgeteilt:

...

13

danke für die Zusendung der Eintrittsunterlagen. Ich habe sie ausgefüllt und per Post zurückgeschickt. Ich füge sie in gescannter Form zur Info bei. Dazu:

14

1. Den Personalfragebogen habe ich mit meinem GDB Ausweis ergänzt. Meine Behinderung berührt weder die Position noch deren Leistung. Also es ist keine Umstellung der Arbeitsumgebung oder Bedienungen erforderlich. Ich habe einen gebrochenen Fuß wegen eines Motorradunfalls und Asthma. Ich teile dies aber im Voraus mit, weil es zusätzlichen Urlaub dafür besteht und auch, weil der Arbeitgeber "Punkte für die behördliche Quota" behinderter Arbeitnehmer bekommt. Der Ausweis wurde in 2012 befristet erteilt, ab 2020 unbefristet gemacht.

...

15

In Bezug auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses haben sich der Kläger und der Personalleiter der Beklagten Martin E. auf eine Aufnahme der Tätigkeit am 22. Januar 2024 verständigt. Entsprechend dieser Vereinbarung hat der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten am 22. Januar 2024 aufgenommen.

16

In einem an den Kläger gerichtetem, diesem am 1. März 2024 zugegangenem Schreiben vom gleichen Tag (vgl. Blatt 201 der zweitinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem:

...

17

hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ordentlich fristgemäß zum 15.03.2024, hilfsweise zum nächsten rechtlich möglichen Termin.

18

Ferner stellen wir Sie bis zum 15.03.2024 unwiderruflich unter Fortzahlung ihrer Vergütung in Höhe von monatlich EUR 9.166,67 brutto sowie unter Anrechnung sämtlicher noch bestehender Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.

19

Sie haben alle Ihnen dienstlich überlassenen Gegenstände (insbesondere Schlüssel und Zugangskarten) und alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen (einschließlich aller Kopien), Daten und Datenträger ebenso wie das Ihnen überlassene Firmenfahrzeug mit allen Schlüsseln sowie sämtlichem Zubehör und Tankkarten in ordnungsgemäßem Zustand an die C. an ihrem Sitz in C-Stadt spätestens an Ihrem letzten Arbeitstag bis 13 Uhr zurückzugeben.

...

20

Mit am 11. März 2024 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz vom 6. März 2024 hat sich der Kläger erstinstanzlich gegen die Kündigung vom 1. März 2024 gewehrt.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - zusammengefasst vorgetragen:

22

Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 sei unwirksam. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 wahre die Schriftform nicht. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung, vor Ausspruch der Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, und ihre Anzeigepflicht nach § 173 SGB IX verletzt.

23

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird insbesondere auf die Schriftsätze des Klägers vom 6. März 2024 (vgl. Blatt 2 f. der erstinstanzlichen Akte), vom 19. Juni 2024 (vgl. Blatt 53 der erstinstanzlichen Akte), vom 6. August 2024 (vgl. Blatt 60 ff. der erstinstanzlichen Akte) und vom 21. September 2024 (vgl. Blatt 98 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - (vgl. insbesondere Blatt 127 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

24

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

25

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 1. März 2024, dem Kläger am 1. März 2024 zugegangen, nicht beendet worden ist.

26

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - zusammengefasst vorgetragen:

29

Die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 15. März 2024 beendet. Die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 wahre die Schriftform. Sie sei auch nicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX verpflichtet gewesen.

30

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom 31. Juli 2024 (vgl. Blatt 57 der erstinstanzlichen Akte) und vom 2. September 2024 (vgl. Blatt 80 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - (vgl. insbesondere Blatt 128 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

31

Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - (vgl. Blatt 129 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

32

Der Kläger hat gegen das ihm am 29. März 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - am 16. April 2025 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 30. Juni 2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 25. Juni 2025 begründet.

33

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vor:

34

Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 sei unwirksam. Diese wahre die Schriftform nicht. Der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 genüge den Anforderungen an eine Unterschrift nicht. Der erste Buchstabe des Schriftzugs sehe wie ein "I", "J" oder "O" aus. Die weiteren Buchstaben seien gar nicht zu entschlüsseln. Der zweite Buchstabe sehe allenfalls wie ein "D" aus. Zudem werde bestritten, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 angebracht habe. Er - der Kläger - sei bei Anbringung des Schriftzugs nicht dabei gewesen. Der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 decke sich auch nicht mit den Schriftzügen des Geschäftsführers in dem auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrag, in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung, in der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 und in der in dem bei dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1705/25 geführten weiteren Verfahren zur Akte gereichten Vollmacht vom 13. Juli 2025. Auch die Handschriften und Schreibweisen des Datums in dem auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrag, in der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 und in der in dem bei dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1705/25 geführten weiteren Verfahren zur Akte gereichten Vollmacht vom 13. Juli 2025 seien unterschiedlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schriftstücke von mindestens drei unterschiedlichen Personen unterschrieben worden seien. Dies sei durch ein Gutachten zu überprüfen. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 sei in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt nicht hinreichend bestimmt. Der rechtlich zutreffende Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lasse sich dem Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 für ihn im Hinblick auf die Unklarheit und Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung in § 10 des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags nicht sicher entnehmen. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung, vor Ausspruch der Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, und ihre Anzeigepflicht nach § 173 SGB IX verletzt. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 sei wegen seiner Behinderung ausgesprochen worden. Die Beklagte habe keine Gründe für die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 genannt. Er habe wegen seines Asthmas seinen Arbeitsplatz alle 30 bis 60 Minuten für fünf Minuten an ein geöffnetes Fenster verlegen müssen. Dies könnte die Kündigung bedingt haben. Die Beklagte habe trotz Kenntnis seiner Behinderung keine Maßnahmen ergriffen, um die Kündigung zu vermeiden. Sie habe nicht einmal nachgefragt, ob die Umstände, die zu ihrer Einschätzung geführt haben mit seinem Asthma zusammenhängen. Die Beklagte sei auch ihrer Anzeigepflicht nach § 173 Abs. 4 SGB IX nicht nachgekommen.

35

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 25. Juni 2025 (vgl. Blatt 32 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 16. Oktober 2025 (vgl. Blatt 115 ff der zweitinstanzlichen Akte) und vom 1. Dezember 2025 (vgl. Blatt 158 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

36

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

37

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - abzuändern und

38

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1. März 2024, dem Kläger am 1. März 2024 zugegangen, nicht beendet worden ist;

39

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Senior IT-Manager weiter zu beschäftigen;

40

3. ein graphologisches Gutachten der Unterschrift und Handschrift des Herrn E. E. einzuholen, und Herr E. zur Abgabe der erforderlichen Schriftproben und Kooperation mit dem gerichtlich zugeordneten graphologischen Gutachter zu verpflichten.

41

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

42

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - zurückzuweisen und hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 Euro nicht überschreiten sollte, zum 15. März 2024 aufzulösen.

43

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich weiter,

44

den Auflösungsantrag abzuweisen.

45

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vor:

46

Die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Ablauf des 15. März 2024 beendet. Diese wahre die Schriftform. Der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 stelle die Unterschrift ihres Geschäftsführers E. E. dar. Dieser lasse als ersten Buchstaben ein "T" erkennen und als weitere Buchstaben ein "Be". Auch lasse der Zusatz "C. " erkennen, dass es sich um die Unterschrift ihres Geschäftsführers handele. Ihr Geschäftsführer habe die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 im Beisein ihres Personalleiters E. E. unterschrieben. Die Unterschrift im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 unterscheide sich auch nicht maßgeblich von den Unterschriften in dem auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrag, in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung, in der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 und in der in dem bei dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1705/25 geführten weiteren Verfahren zur Akte gereichten Vollmacht vom 13. Juli 2025. Die Authentizität des Unterzeichners zeige sich gerade in kleinen Unregelmäßigkeiten, wie kleinen Abweichungen, zittrigen Linien, spontanen Anpassungen, oder beispielsweise auch darin, dass jemandem an einem Tag danach ist, seinen Vornamen auszuschreiben und an einem anderen Tag nicht. Das Datum auf einem Schriftstück müsse nicht zwingend von dem Unterzeichner des Schriftstücks geschrieben werden. So sei das Datum in dem auf den 11. Januar 2025 datierten Arbeitsvertrag von ihrem Personalleiter E. E. nachgezeichnet worden. Sie sei mit Blick auf die noch bestehende Wartezeit vor Ausspruch der Kündigung nicht zur Durchführung des Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX verpflichtet gewesen. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 173 Abs. 4 SGB IX führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 sei nicht wegen der Behinderung des Klägers ausgesprochen worden. Der Kläger habe sich in der Wartezeit nicht bewährt. Konkrete personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe für die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 hätten nicht vorgelegen. Sie hätte auch keinerlei Schwierigkeiten aufgrund der Behinderung des Klägers wahrgenommen. Einziger Grund für die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 sei gewesen, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, die Parteien würden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dauerhaft gut zueinander passen und dass der Kläger die in ihn gesteckten Erwartungen nicht erfüllt.

47

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 28. Juli 2025 (vgl. Blatt 67 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und vom 18. November 2025 (vgl. Blatt 140 ff der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

48

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2024 - 5 Ca 726/24 - sowie die Sitzungsniederschriften, insbesondere die Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2025 (vgl. Blatt 173 ff. der zweitinstanzlichen Akte), aus der sich die Vernehmung des Personalleiters der Beklagten als Zeuge und die zum Zwecke der Schriftvergleichung erfolgte Inaugenscheinnahme der vorgelegten bzw. vorliegenden Originale des Kündigungsschreibens vom 1. März 2024 (vgl. Blatt 201 der zweitinstanzlichen Akte), des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags (vgl. Blatt 185 ff. der zweitinstanzlichen Akte), der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung (vgl. Blatt 202 ff. der zweitinstanzlichen Akte), der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 (vgl. Blatt 38 der erstinstanzlichen Akte) und der in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2025 übergebenen Vollmacht vom 10. Oktober 2025 (Blatt 184 der zweitinstanzlichen Akte) ergibt, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 15. März 2024 beendet.

50

1. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist nicht nach § 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen.

51

a. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

52

b. Für den Beginn der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem ab die Parteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen (vgl. BAG, 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 30 mwN).

53

c. Im vorliegenden Fall haben die Parteien unter Beachtung der Regelung in § 10 Abs. 1 des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags - die vorgenannte Regelung lautet: "Der Arbeitsvertrag beginnt spätestens am 01-Feb-2024 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen." - den Beginn des Arbeitsverhältnisses für den 22. Januar 2024, an dem der Kläger seine Tätigkeit dann auch aufgenommen hat, vereinbart. Bei Zugang der Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 am 1. März 2024 hat das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten damit noch nicht länger als sechs Monate bestanden.

54

2. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist nicht nach § 623 BGB iVm. § 126 Abs. 1 BGB unwirksam.

55

a. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss, ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

56

b. Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch die dazu von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem her. Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist (vgl. BAG, 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 16 mwN).

57

Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BAG, 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 17 mwN).

58

Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden. Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen. Letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 18 mwN).

59

Nach § 440 Abs. 1 ZPO ist die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen. Dabei unterliegt die Echtheit einer Unterschrift nach § 440 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 15. März 2021 - 3 Sa 397/17 - Rn. 562 mwN). Zulässig sind alle Arten von Beweismitteln (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 15. März 2021 - 3 Sa 397/17 - Rn. 562). Beweis kann demnach insbesondere durch Augenschein nach §§ 371 ff. ZPO, durch Zeugen nach §§ 373 ff. ZPO, durch Sachverständige nach §§ 402 ff. ZPO, durch Urkunden nach §§ 415 ff. ZPO, durch Schriftvergleichung nach §§ 441 f. ZPO und durch Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO erhoben werden.

60

c. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben genügt die Kündigungserklärung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 dem Formerfordernis des § 623 BGB.

61

aa. Der Schriftzug im Schreiben vom 1. März 2024 stammt von dem Geschäftsführer der Beklagten E. E.

62

aaa. Soweit der Kläger seine Zweifel an der Herkunft des Schriftzugs im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 (vgl. Blatt 201 der zweitinstanzlichen Akte) mit den unterschiedlichen Handschriften und Schreibweisen des Datums in dem auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 200 der zweitinstanzlichen Akte), in der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 (vgl. Blatt 38 der erstinstanzlichen Akte) und in der in dem bei dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1705/25 geführten weiteren Verfahren zur Akte gereichten Vollmacht vom 13. Juli 2025 (vgl. Blatt 126 der zweitinstanzlichen Akte) begründet, sind diese Zweifel nicht berechtigt. Denn es ist - was auch der Kläger nicht behauptet - nicht zwingend, dass das Datum in den vorgenannten Urkunden tatsächlich von demjenigen stammt, der den Schriftzug auf diesen angebracht hat. Im Übrigen behauptet auch die Beklagte nicht, dass ihr Geschäftsführer das Datum in den von ihm mit einem Schriftzug versehenen Schriftstücken selbst schreibt. Vielmehr hat die Beklagte exemplarisch in Bezug auf den auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrag vorgetragen, dass der Schriftzug in diesem von ihrem Geschäftsführer E. E. stammt und das Datum von ihrem Personalleiter zu Dokumentationszwecken nachgezeichnet worden ist und hat die Beklagte auch in Bezug auf die in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2025 übergebene Vollmacht vom 10. Oktober 2025 vorgetragen, dass der Schriftzug in dieser von ihrem Geschäftsführer E. E. stammt, das Datum aber von ihrer Mitarbeiterin Frau F. geschrieben worden ist. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

63

bbb. Soweit der Kläger seine Zweifel an der Herkunft des Schriftzugs im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 (vgl. Blatt 201 der zweitinstanzlichen Akte) mit Unterschieden in den Schriftzügen in dem auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 200 der zweitinstanzlichen Akte), in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung (vgl. Blatt 207 der zweitinstanzlichen Akte), in der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 (vgl. Blatt 38 der erstinstanzlichen Akte) und in der in dem bei dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1705/25 geführten weiteren Verfahren zur Akte gereichten Vollmacht vom 13. Juli 2025 (vgl. Blatt 126 der zweitinstanzlichen Akte) begründet, sind auch diese Zweifel nicht berechtigt.

64

Aufgrund der in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2025 zum Zwecke der Schriftvergleichung erfolgten Inaugenscheinnahme der vorgelegten bzw. vorliegenden Originale des Kündigungsschreibens vom 1. März 2024 (vgl. Blatt 201 der zweitinstanzlichen Akte), des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags (vgl. Blatt 200 der zweitinstanzlichen Akte), der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung (vgl. Blatt 207 der zweitinstanzlichen Akte), der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 (vgl. Blatt 38 der erstinstanzlichen Akte) und der in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2025 übergebenen Vollmacht vom 10. Oktober 2025 (Blatt 184 der zweitinstanzlichen Akte) bestehen nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel, dass die Schriftzüge von der gleichen Person herrühren.

65

Alle Schriftzüge sind durch einen den Beginn des Vornamens kennzeichnenden, aufgrund seiner doppelten Linienführung im unteren, senkrechten Bereich markanten ersten Buchstaben geprägt. Der Bogen dieses ersten Buchstabens ist mit Ausnahme des Schriftzugs in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung, in dem er die senkrechte Linie durchkreuzt, nicht in allen Schriftzügen gleichermaßen zu Ende geführt. Dies steht der Einschätzung der Kammer nicht entgegen. Vielmehr liegt dies an den verwendeten Stiften. Während der Schriftzug in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung nicht mit einem Kugelschreiber gefertigt worden ist, sind die anderen Schriftzüge mit einem Kugelschreiber gefertigt worden. Auch der Umstand, dass sich dem ersten Buchstaben in dem Schriftzug in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung anders als bei den anderen Schriftzügen kein Punkt anschließt, sondern weitere Buchstaben anschließen, steht der Einschätzung der Kammer nicht entgegen. Denn der Vorname ist in dem Schriftzug in der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung anders als bei den anderen Schriftzügen lediglich ausgeschrieben und nicht durch den ersten Buchstaben mit nachfolgendem Punkt abgekürzt worden.

66

Alle Schriftzüge sind durch einen den Beginn des Nachnamens kennzeichnenden weiteren Buchstaben geprägt. Dieser Buchstabe stellt mal weniger, mal mehr ein "B" dar. Während dieser Buchstabe in den Schriftzügen im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024, in der erstinstanzlich zur Akte gereichten Vollmacht vom 26. März 2024 und in der in der öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2025 übergebenen Vollmacht vom 10. Oktober 2025 keine Einbuchtung erkennen lässt und auch als "D" gelesen werden kann, kann man im Schriftzug des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags eine leichte Einbuchtung für das "B" erkennen und ist im Schriftzug der auf den 22. Januar 2024 datierten Dienstwagenvereinbarung deutlich ein "B" zu erkennen. Dies steht der Einschätzung der Kammer aber insbesondere im Hinblick auf die Fortsetzung nach diesem, den Beginn des Nachnamens kennzeichnenden Buchstaben nicht entgegen. Diese Fortsetzung ist in allen Schriftzügen - auch wenn diese teilweise in dem den Beginn des Nachnamens kennzeichnenden Buchstaben beginnt - durch eine markante, von oben kommende Linie mit einem sich anschließenden "Hügel" geprägt.

67

ccc. Soweit der Kläger anführt, der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 sei nicht in seiner Anwesenheit gefertigt worden und damit zum Ausdruck bringt, dass er nicht wissen könne, ob dieser durch den Geschäftsführer der Beklagten gefertigt worden ist, ist dies unbeachtlich. Denn vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme steht im Hinblick auf den vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten in der öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2025, dass der Schriftzug in der in der öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2025 übergebenen Vollmacht vom 10. Oktober 2025 von ihrem Geschäftsführer E. E. stammt, zugleich fest, dass der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 ebenfalls von diesem stammt.

68

ddd. Dieses Ergebnis wird durch die in der öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2025 erfolgte Vernehmung des Personalleiters der Beklagten E. E. bestätigt. Aufgrund dessen Vernehmung bestehen nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel, dass der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März von dem Geschäftsführer der Beklagten E. E. stammt.

69

Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung in Bezug auf den in dem ihm vorgelegten Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 enthaltenen Schriftzug ausgesagt, dass dieser von dem Geschäftsführer der Beklagten E. E. stamme. Er wisse dies, da er sich noch an die Situation erinnere, in der dieser das Schreiben unterschrieben habe. Am 1. März 2024 habe es ein Event mit allen Mitarbeitern ab etwa 10.00 Uhr gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten sei an diesem Tag früh im Büro gewesen und er habe ihm das Schreiben gegen 8.00 Uhr in sein Büro gebracht. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dieses dann in seinem Beisein unterschrieben. Er und der Geschäftsführer der Beklagten hätten sich für die Unterschrift unter die Kündigung des Klägers getroffen.

70

Der Zeuge hat den Vorgang der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens am Morgen des 1. März 2024 einschließlich der Rahmenbedingungen schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Seine Aussagen waren insgesamt glaubhaft. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung auch einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte an dem Inhalt der Aussage des Zeugen und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Diesbezügliche Zweifel hat auch der Kläger im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgebracht.

71

eee. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Schriftzug im Kündigungsschreiben vom 1. März 2024 von dem Geschäftsführer der Beklagten E. E. stammt und ist die Einholung des vom Kläger beantragten graphologischen Gutachtens der Unterschrift und Handschrift des Geschäftsführers der Beklagten nicht angezeigt. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, inwieweit ein graphologisches Gutachten der Unterschrift und Handschrift des Geschäftsführers der Beklagten - in einem solchen Gutachten sollen aus der Unterschrift bzw. Handschrift Rückschlüsse auf Aspekte der Persönlichkeit gezogen werden - geeignet wäre, um die Echtheit der Unterschrift zu überprüfen.

72

bb. Bei dem Schriftzug im Schreiben vom 1. März 2024 handelt es sich nicht lediglich um ein Handzeichen oder eine Paraphe. Der Schriftzug beginnt mit einem ersten Buchstaben. Diesem Buchstaben folgt ein Punkt. Dem Punkt folgt ein weiterer Buchstabe. Diesem weiteren Buchstaben folgt eine von oben kommende Linie mit einem sich anschließenden "Hügel". Die Länge dieses Schriftzugs macht den Willen seines Urhebers deutlich, zwar mit abgekürztem Vornamen, aber mit vollem Zunamen und deshalb nicht nur mit einer Abkürzung zeichnen zu wollen.

73

cc. Bei dem Schriftzug im Schreiben vom 1. März 2024 handelt es sich - was im Übrigen auch der Vergleich zu den Schriftzügen in den anderen im Original eingereichten Dokumenten zeigt - auch um einen die Identität des Ausstellers ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechend
charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug beginnt mit einem aufgrund seiner doppelten Linienführung im unteren, senkrechten Bereich markanten ersten Buchstaben. Dieser Buchstabe lässt sich - wenn auch nicht zwingend - bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung eines starken Abschleifungsprozesses - was im Übrigen nicht erforderlich wäre - auch als "T" lesen. Diesem Buchstaben folgt ein Punkt. Dem Punkt folgt ein weiterer Buchstabe. Dieser lässt sich - wenn auch nicht zwingend - bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung eines starken Abschleifungsprozesses - was im Übrigen nicht erforderlich wäre - auch als "B" lesen. Diesem Buchstaben folgt eine markante, von oben kommende Linie mit einem sich anschließenden "Hügel". Diese Linie lässt sich - wenn auch nicht zwingend - bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung eines starken Abschleifungsprozesses - was im Übrigen nicht erforderlich wäre - als "f." lesen.

74

3. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist nicht wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit unwirksam.

75

a. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist. Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht zweifelsfrei bestimmbar ist, welcher Termin gelten soll (vgl. BAG, 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 26 mwN).

76

b. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 hinreichend bestimmt. In dieser hat die Beklagte erklärt, das "Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ordentlich fristgemäß zum 15.03.2024, hilfsweise zum nächsten rechtlich möglichen Termin" zu kündigen und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis zum 15. März 2024 beenden zu wollen. Von der Frage der Bestimmtheit der Kündigung ist die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagte das angegebene Beendigungsdatum richtig berechnet hat und ob die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 wegen der Angabe eines falschen Beendigungsdatums im Wege der Auslegung das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Datum beendet oder unwirksam ist und umgedeutet werden kann.

77

4. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist nicht nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1 AGG, §§ 1, 3 AGG unwirksam.

78

a. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig (vgl. BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 11 mwN).

79

b. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 167 Abs. 1 SGB IX unwirksam.

80

aa. Nach § 167 Abs. 1 SGB IX schaltet der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

81

bb. § 167 Abs. 1 SGB IX kommt während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung. Vielmehr ergibt die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt (vgl. BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 15 ff.)

82

cc. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Beklagte nicht gegen § 167 Abs. 1 SGB IX verstoßen. Denn bei Zugang der Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 am 1. März 2024 hat das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wie oben unter I. 1. dargelegt noch nicht länger als sechs Monate bestanden und ist die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KschG noch nicht abgelaufen gewesen.

83

c. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 173 Abs. 4 SGB IX unwirksam.

84

aa. Nach § 173 Abs. 4 SGB IX zeigt der Arbeitgeber Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht, unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

85

bb. Bei der Anzeigepflicht des § 173 SGB IX handelt es sich um eine Nebenverpflichtung des Arbeitgebers. Sie dient dazu, dem Integrationsamt die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Ihre schuldhafte Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen, führt aber nicht zum Aufleben des besonderen Kündigungsschutzes (vgl. ErfK/Rolfs, SGB IX § 173, Rn. 9; Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, SGB IX § 173, Rn. 14; LPK-SGB IX/Düwell, SGB IX § 173, Rn. 33; Linck/Preis/Vossen, SGB IX § 173, Rn. 24; vgl. noch zu § 17 Abs. 3 Satz 2 SchwbG BAG, 21. März 1980 - 7 AZR 314/78 - Rn. 26).

86

cc. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Pflicht aus § 173 Abs. 4 SGB IX verletzt. Diese Pflichtverletzung beruht aber nicht auf diskriminierenden Motiven. Vielmehr ist die Erstattung der Anzeige nach § 173 Abs. 4 SGB IX nach dem Vortrag der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2023, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, schlicht untergegangen und damit lediglich aus Versehen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit eine Verletzung der Pflicht aus § 173 Abs. 4 SGB IX überhaupt grundsätzlich geeignet ist, den Anschein zu erwecken, dass die Arbeitgeberin an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert sei (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 13).

87

5. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist nicht nach § 242 BGB unwirksam.

88

a. Eine Kündigung verstößt in der Regel gegen § 242 BGB, wenn sie auf willkürlichen, sachfremden oder diskriminierenden Motiven beruht. Die primäre Darlegungs- und Beweislast liegt in diesen Fällen beim Arbeitnehmer, der Tatsachen vortragen muss, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt (vgl. BAG, 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 28 mwN).

89

b. Soweit sich der Kläger auf die Verletzung der Pflicht der Beklagten aus § 173 Abs. 4 SGB IX beruft, beruht diese Pflichtverletzung nicht auf diskriminierenden Motiven. Vielmehr ist die Erstattung der Anzeige nach § 173 Abs. 4 SGB IX nach dem Vortrag der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2023, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, schlicht untergegangen und damit lediglich aus Versehen nicht erfolgt.

90

c. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe keine Gründe für die Kündigung genannt, trifft dies nicht zu. Die Beklagte trägt in Bezug auf ihr Motiv für die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 vor, dass sich der Kläger in der Wartezeit nicht bewährt habe und gibt an, dass konkrete personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe für die Kündigung nicht vorgelegen haben. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass sie keinerlei Schwierigkeiten aufgrund der Behinderung des Klägers wahrgenommen habe und dass einziger Grund für die Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 gewesen sei, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, die Parteien würden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dauerhaft gut zueinander passen und dass der Kläger die in ihn gesteckten Erwartungen nicht erfüllt. Eine solche auf Werturteilen beruhende Einschätzung der Beklagten lässt sich durch Tatsachen nicht näher belegen und muss daher auch nicht näher erläutert werden (vgl. im Zusammenhang mit der Darlegungslast der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG BAG, 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 22 mwN). Sie trifft im Übrigen Menschen mit und ohne Behinderung gleichermaßen.

91

d. Soweit der Kläger meinen sollte, dass die Beklagte es unterlassen habe, ihm im Hinblick auf sein Asthma einen Arbeitsplatz am Fenster zuzuweisen, ist dies nicht geeignet, das oben unter I. 5. c. dargelegte Motiv für die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 infrage zu stellen. Nach dem Vortrag des Klägers ist schon nicht ersichtlich, dass es erforderlich gewesen wäre, ihm einen Arbeitsplatz am Fenster zuzuweisen. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass er dem Umstand, dass er keinen Arbeitsplatz am Fenster hatte, dadurch begegnet sei, dass er seinen Arbeitsplatz alle 30 bis 60 Minuten für fünf Minuten an ein geöffnetes Fenster verlegt hat. Des Weiteren ist weder ersichtlich noch lässt sich dem Vortrag des Klägers entnehmen, dass der zugewiesene Arbeitsplatz oder die vorübergehende Verlegung seines Arbeitsplatzes die Erbringung seiner Arbeitsleistung in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt hätte. Im Übrigen sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Beeinträchtigung der Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers Teil der Einschätzung der Beklagten gewesen ist, weder vorgetragen noch ersichtlich.

92

e. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er aufgrund seines Asthmas alle 30 bis 60 Minuten seinen Arbeitsplatz für fünf Minuten an ein geöffnetes Fenster verlegt hat, ist auch dies nicht geeignet, das oben unter I. 5. c. dargelegte Motiv für die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 infrage zu stellen. Der Kläger hat weder Tatsachen vorgetragen noch sind solche ersichtlich, aus denen sich der Schluss ziehen ließe, dass die vom Kläger praktizierte zeitweise Verlegung des Arbeitsplatzes Motiv für die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 gewesen sein könnte. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass es im Zusammenhang mit der zeitweisen Verlegung des Arbeitsplatzes oder einem von ihm geäußerten Begehren auf eine dauerhafte Verlegung des Arbeitsplatzes zu Konflikten gekommen wäre.

93

f. Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung unternommen und habe nicht einmal nachgefragt, ob die Umstände, die zu ihrer Einschätzung geführt haben mit seinem Asthma zusammenhängen, ist dies nicht geeignet, das oben unter I. 5. c. dargelegte Motiv für die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 infrage zu stellen. Denn eine solche Nachfrage oder das Ergreifen von Maßnahmen setzt voraus, dass es greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Kündigung gibt. Solche greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen aber bei einer auf Werturteilen beruhenden Einschätzung gerade nicht.

94

6. Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 ist auch nicht wegen Nichtbeachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist unwirksam. Zum einen würde eine falsch berechnete Kündigungsfrist die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 schon im Hinblick auf die "hilfsweise zum nächsten rechtlich möglichen Termin" ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam machen. Zum anderen hat die Beklagte mit ihrer dem Kläger am 1. März 2024 zugegangene Kündigung im Schreiben vom 1. März 2024 die maßgebliche Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit gewahrt. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers - der Beginn der Probezeit klar und die Vereinbarung der Probezeit wirksam.

95

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags können beide Parteien den Arbeitsvertrag während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Nach § 10 Abs. 1 des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags beginnt dieser spätestens am 1. Februar 2024. Unter Beachtung dieser Regelungen haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 22. Januar 2024 beginnt und hat der Kläger seine Tätigkeit dann auch am 22. Januar 2024 aufgenommen. Im Hinblick darauf hat auch die Probezeit am 22. Januar 2024 begonnen (vgl. in diesem Zusammenhang auch ErfK/Müller-Glöge, BGB § 622, Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz, 30. April 2010 - 9 Sa 776/09 - Rn. 41). Anhaltspunkte dafür, dass die Probezeit bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, mit einer Nachdatierung des Arbeitsvertrags oder erst mit dem in § 10 Abs. 1 des auf den 11. Januar 2024 datierten Arbeitsvertrags genannten spätesten Zeitpunkts des Beginns des Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 2024 beginnen sollte, sind nicht gegeben.

96

II. Im Hinblick darauf, dass die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 1. März 2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 15. März 2024 beendet hat, sind der für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag von ihm gestellte Weiterbeschäftigungsantrag und der für diesen Fall von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag nicht zur Entscheidung angefallen.

97

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

98

IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.


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