Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 SLa 243/24

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Trier, 10. September 2024, 2 Ca 6/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2024 - 2 Ca 6/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ein Schmerzensgeld wegen Arbeitsunfalls.

2

Der 1972 geborene Kläger war als Busfahrer bei der Beklagten vom 01.06.2020 bis (wohl) 28.02.2021 unter Anwendung des zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.V. und der Gewerkschaft ver.di sowie dbb Beamtenbund und Tarifunion abgeschlossenen Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe vom 11.05.2012 (BezTV-N RP) angestellt (Arbeitsvertrag 14.05.2020 in Anl. K1 Klageschrift).

3

Die von einer anderen Gesellschaft unterhaltenen Linienbusse, in denen der Kläger Dienst tat, waren angesichts der Corona-Pandemie mit Desinfektionsmittelspendern ausgestattet. Am 12.11.2020 sammelten und entzündeten Jugendliche das Desinfektionsmittel in dem vom Kläger geführten Bus. Es entwickelte sich ein Brand, den ein Passant mittels Pulver-Feuerlöschers löschte.

4

Der Kläger behauptet, geringe Mengen des Pulvers sowie Rauchgas eingeatmet und eine Rauchintoxikation erlitten zu haben; aufgrund dessen sowie wegen der Stressbelastung sei ihm ein dauerhafter Stimmverlust verblieben (Kläger-Unfallmeldung 18.11.2020 und schriftlich polizeiliche Einlassung 27.11.2020 in Anl. K4, K5; Arztberichte in Anl. K6, K7 Klägerschriftsatz 21.02.2024). Unstreitig anerkannte die zuständige Berufsgenossenschaft das Geschehen vom 12.11.2020 als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII und stufte den Kläger mit einem MDE von 40 ein (vgl. Anl. K2, K3 Klageschrift).

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Der Kläger hat mit Gerichtseingang vom 30.12.2023 die vorliegende Klage erhoben (Zustellung: 04.01.2024) und hierzu ausgeführt:

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Es liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 15 Abs. 2 BO-Kraft vor. Bei Brandausbruch hätten zwar Fahrgäste den Bus verlassen, jedoch habe er sich zu einem älteren (männlichen) Fahrgast mit Rollator zu begeben gehabt und diesem beim Aussteigen geholfen. Noch vor seinem Aussteigen sei es zur Raucheinatmung gekommen (Beweis: Parteivernehmung des Klägers; Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos).

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches vom Gericht zu bestimmen ist, jedoch mindestens einen Betrag i.H.v. 50.000,00 € ausmacht, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt - zusammengefasst - vor:

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Der klägerische Stimmverlust müsse auf einer Vorerkrankung beruhen (wie schon von einem HNO-Arzt-Gutachten aus Mai 2021 angenommen, das sich bei den Akten befinde; Beweis: Sachverständigengutachten). Nach den Videoaufzeichnungen des Geschehens habe der Kläger auch weder Rauch noch Feuerlöschpulver eingeatmet, sondern sei vielmehr auf seinem Fahrersitz verblieben bis sämtliche Fahrgäste den Bus verlassen gehabt hätten. Anschließend sei er aufgestanden, habe kurz in den hinteren Brustbereich geschaut und dann das Fahrzeug durch die vordere Ausstiegstür verlassen. Auch während der hilfreiche Passant hinzugekommen sei, sei der Kläger im Bereich der vorderen Ausstiegstür verblieben und habe nur dem Löschen zugeschaut (also weder die Löschung begleitet, noch den Bus betreten). Rauch und Feuerlöschpulver seien im Bereich der vorderen Ausstiegstür gar nicht vorgekommen und dort auch nicht eingesetzt gewesen. Erst nachdem sich Rauch und Staub gelegt gehabt hätten, habe der Kläger den Bus wieder betreten gehabt, um vom Bereich der vorderen Ausstiegstür in den hinteren Bereich zu schauen (Videosequenz-Ablichtungen in Anl. R1 Beklagtenschriftsatz 21.03.2024). Letztlich sei auch die tarifliche Verfallfrist nicht gewahrt.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagten komme das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugute. Der von der Berufsgenossenschaft anerkannte Arbeitsunfall sei nicht vorsätzlich herbeigeführt. Selbst wenn die Anbringung von Desinfektionsmittelspendern im Bus Ausstattungsvorschriften zuwider geschehen sei und noch damit hätte gerechnet werden können, dass Fahrgäste diesen mutwilligen Brand steckten, würde jeglicher Vorsatz für die hier fraglichen Verletzungsfolgen fehlen. Allgemeiner Lebenserfahrung nach könnten Betreibende wie die Beklagte jedenfalls davon ausgehen, es würde ihr Personal nicht durch Vandalismus auch noch in der Gesundheit gefährdet. Angesichts dessen könnten die Einzelheiten zum Verletzungsgeschehen und zur Ursächlichkeit für etwaige Dauerschäden offenbleiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 106-112 ArbG-Akte Bezug genommen.

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Auf Urteilszustellung vom 19.09.2024 hat der Kläger am 21.10.2024 (montags) die Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.12.2024 verlängerten Frist am 18.12.2024 begründet.

15

Der Kläger trägt vor:

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Die Anbringung von Desinfektionsmittelspendern bedeute einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 BO-Kraft. Diese Regelung sei zumindest in Analogie wegen der ansonsten planwidrig eröffneten Regelungslücke anzuwenden. Selbst als Nicht-Eigentümerin des Fahrzeugs müsse die Beklagte die Montage angeordnet bzw. legitimiert gehabt haben. Ein Verschulden i.S. billigender Inkaufnahme sei gegeben, denn es sei nicht abwegig anzunehmen, Bus-Fahrgäste würden mutwillig Desinfektionsflüssigkeiten in Brand stecken. Gerade pubertierende Jugendliche würden von leicht entflammbaren Flüssigkeiten magisch angezogen. Solcher Vandalismus wäre durchaus absehbar und von der Beklagten damit auch billigend in Kauf genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2024 mit dem Az. 2 Ca 6/24 abzuändern

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und

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, welches vom Gericht zu bestimmen ist, jedoch nicht weniger als 50.000,00 € ist, zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2024 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Es sei weder pflichtwidrig noch schuldhaft gehandelt worden. Kein einziger vergleichbarer Vorfall sei in der Corona-Pandemie bekanntermaßen vorgekommen (zumal nicht durch Jugendliche veranlasst). Bedauerlicherweise sei ihre Strafanzeige unergiebig geblieben. Da der BG-Bescheid - den Tatsachen zuwider - unterstelle, der Kläger habe selbst mittels Feuerlöschers gelöscht, ließen sich hieraus keine Folgerungen ziehen. Vielmehr lägen beim Kläger einschlägige Vorschäden vor. Umgekehrt seien ihrerseits zum Fahrer- und Gesundheitsschutz nicht nur Desinfektionsmittelspender angebracht, Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt und Plexiglasscheiben zur Abtrennung von Fahrerkabinen und Fahrgastraum installiert gewesen; für die Busse hätten auch regelmäßigen Reinigungsintervalle und -Desinfektionen stattgefunden. Ihr könne mithin für jegliche Gefahren keinerlei "…und wenn schon" vorgeworfen werden. Da im vorliegenden Zusammenhang weder Passagiere noch der freiwillige Löschhelfer Schäden davon trugen, könne ihr auch im ganz konkreten Gefahrenzusammenhang kein Verschulden angelastet werden.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

A. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519, § 222 Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Berufungsbegründung erforderte auch nur, sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils zu befassen, nicht indes eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung (BAG, Urteil vom 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 18).

27

B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend eine etwaige persönliche Arbeitsunfall-Haftung der Beklagten verneint.

28

I. Die Klage ist zulässig i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die wegen der Unfallsituation vom 12.11.2020 begehrte Schmerzensgeldsumme ist zumindest im Unterwert bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 6, 11).

29

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte haftet weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2, § 618 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 14; Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 24).

30

1. Vorliegend greift zugunsten der Beklagten das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII durch.

31

a) Nach dieser Regelung sind Unternehmer (i.S.d. Berufsunfallrechts) den Versicherten (i.S.d. Berufsunfallrechts), die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder - was vorliegend nicht weiterführt - auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

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b) Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, dass die Unfallsituation des Klägers vom 12.11.2020 auf einer dienstplanmäßigen Linienfahrt i.S.d. § 2 Arbeitsvertrag vorkam. Hierzu verhält sich auch die zwischenzeitlich bestandskräftige und die Berufungskammer bindende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nach § 108 Abs. 1 SGB VII (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 26 f.).

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c) Gegen das Haftungsprivileg aus § 104 SGB VII verfangen Einwände höheren Rechts nicht. Die Arbeitsgebenden finanzieren die Unfallfürsorge, indem sie hierauf spezifische Beiträge einzahlen. Den versicherten Beschäftigten kommen daraus sachliche wie materielle Versicherungsleistungen der Berufsgenossenschaften zugute. Wenn begleitend kein persönlicher Ersatz der arbeitgebenden Unternehmen für Personenschäden (einschließlich immateriellen Ausgleichs durch Schmerzensgeld) jenseits vorsätzlicher Schädigungen geschieht, ist das sachgerecht und nicht unangemessen benachteiligend (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 16 ff.; EGMR, Urteil vom 12.01.2017 - 74734/14 - zu B 2 der Gründe).

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2. Der Versicherungsfall war von der Beklagten nicht vorsätzlich verursacht; ihre Haftung schied damit vorliegend aus.

35

a) Für die Annahme vorsätzlicher Haftung aus einem Versicherungsfall ist doppelter Vorsatz erforderlich, nämlich einerseits zur Verletzungshandlung und andererseits zum Verletzungserfolg (BAG, Urteil vom 28 November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 46). Ein alleiniger, selbst vorsätzliche Verstoß Arbeitgebender gegen die gesetzliche oder satzungsrechtliche Arbeitssicherheitsnorm rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, dass auch die hierauf beruhende Personenschädigung vorsätzlich geschah (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 103/2 - zu II 4 c aa der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2007 - 9 Sa 935/06 - zu 2 der Gründe; Hessisches LAG, Urteil vom 05.07.2018 - 9 Sa 459/17 - zu II 2 b dd der Gründe).

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b) Vorliegend ist schon kein arbeitsschutzbezogener Pflichtverstoß der Beklagten ersichtlich.

37

aa) Es galt im fraglichen Zeitpunkt die von den Arbeitsausschüssen bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG erlassene SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel i.d.F.v. 10.08.2020 (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.2022 - 10 AZR 41/22 - Rn. 21 f.). Nach deren Anhang Ziffer 3 wurde für die Bereiche "Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr" bestimmt (Abs. 1 ff.):

38

"Beschäftigte im Außen- und Lieferdienst sowie im öffentlichen Verkehr sind aufgrund der für sie eingeschränkten Verfügbarkeit von Handwaschgelegenheiten bzw. Waschgelegenheiten mit Mitteln zur Handdesinfektion auszustatten. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der Betriebsfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie mit Papiertüchern und verschließbaren Müllbeuteln vorzunehmen. Den Beschäftigten sind Möglichkeiten zur Nutzung von sanitären Einrichtungen zu gewähren. Dies ist bei der Tourenplanung zu berücksichtigen." (Bekanntmachung des BMAS vom 20.08.2020, GMBl. S. 484).

39

Angesichts dieser Regel konnte nicht nur, sondern musste sogar die Ausstattung der Personenbeförderung in Kraftomnibussen mit Handdesinfektionsmitteln naheliegen.

40

bb) Die etwaige Anbringung von Desinfektionsspendern war auch nicht durch § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr i.d.F.v. 08.09.2015 (BO-Kraft, BGBl. I 1474) ausgeschlossen, die in Abs. 1 ("Beförderung von Sachen") normiert:

41

"Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten."

42

Und in Absatz 2 Ziffer 1. hierzu noch ergänzt:

43

"Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe."

44

(1) Diese Bestimmung schränkt nämlich allein das öffentlich-rechtlich abgesicherte Beförderungsprivileg von Fahrgästen ein; es geht um Regelungsziele in der Mitnahmepflicht, also darum was Fahrgäste bei einer Beförderung üblicherweise wie mit sich führen, und nimmt hierzu gefährlichste Stoffe und Gefahrgegenstände von der Beförderungspflicht aus (Frey/Fromm, in: Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 BO-Kraft Rn. 1 ff.). Bei den stets von Beförderungen ausgenommenen Gegenständen geht es entsprechend § 2 Abs. 1 GGBefG um "Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können" (Frey/Fromm, a.a.O. § 15 BO-Kraft Rn. 4).

45

(2) Handdesinfektionsspender sind dagegen weder ihrer Beschaffenheit nach, noch wegen der Transportsituation übergreifenden Gefahren zugeneigt. Das eröffnet auch zu Analogie-Überlegungen, wie sie die Klägerseite anstellt, keinen nennenswerten Raum.

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c) Der Beklagten ist - entgegen der Klägerforderung - das Gefahrverhalten Jugendlicher auch nicht als vorsätzlich schädigend zuzurechnen.

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aa) Dem übermütigen Verhalten Jugendlicher wird im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht regelmäßig kein vorsätzlicher Schädigungswille beigemessen. Zumal bei wechselseitigen Gefährdungen innerhalb von Gruppen wird Jugendlichen wie Schülerinnen und Schülern unterstellt, dass sie in übermütigem Handeln zwar natürlichem Spieltrieb und/oder pubertätstypischem Gehabe folgen, jedoch keine größeren oder gar dauerhaften Körperschäden zufügen zu wollen. Gleichwohl doch vorkommende Beeinträchtigungen beruhten vordringlich auf einer unglücklichen Verkettung von Zufällen und seien so weder bedacht noch in Kauf genommen oder gar gewollt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2003 - VI ZR 34/02 - zu II 1 c bb [3.2.3] der Gründe; Karmanski, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 104 SGB VII Rn. 43).

48

bb) So liegt der Fall auch hier. In der Unterscheidung von Unglück und Unrecht, ist das Geschehen im Verhältnis der hiesigen Parteien nur dem ersteren Zusammenhang zuzuordnen. Bereits das Arbeitsgericht hat keinen Anhalt ausmachen können, dass der jugendliche Vandalismus am Desinfektionsspender mehr als nur die Sachzerstörung selbst bewirken und den eigenen Sensationstrieb befriedigen wollte. Hiergegen trägt auch die Berufung nichts greifbares vor. Sie tritt auch der Beklagtenseite nicht entgegen, die in der gesamten Publikationsflut sozialer Netzwerke während der Corona-Pandemie keine vergleichbare Beschädigung auszumachen vermochte.

49

3. Selbst im Fall einer Haftung wäre dem Kläger ein durchaus erhebliches, wenn nicht gar überwiegendes Mitverschulden haftungsreduzierend vorzuhalten (§ 254 BGB; vgl. Giesen, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Aufl. 2022, § 104 SGB VII Rn. 9). Nach den beklagtenseits zur Akte gereichten Lichtbildern (Anl. R1 Schriftsatz 21.03.2024) ist zwar die (brandlöschende) Hilfsperson mit Atemschutzmaske abgebildet, erstaunlicherweise der Kläger selbst nicht. Schon die vorausgeführte SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel legte das Maskentragen jenseits der Fahrerkabine indes nahe. Auch in der zuvor konkretisierend zu den Rahmenvorgaben des Arbeitsschutzgesetzes wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie ergangenen Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "SARS-COV-2-Arbeitsschutz Standard" vom 20.04.2020 (abrufbar www.uni-goettingen.de/de/document/download/839e3e1e161de8cef67d3637408b897d.pdf/BMAS_SARSCoV2_Arbeitsschutzstandard.pdf), die als Sachverständigenäußerung bei der Auslegung arbeitsschutzrechtlicher Normen berücksichtigbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 29), hieß es:

50

"3. […] xv. Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA)

51

Bei unvermeidbaren Kontakten zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen als PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde[n].“

52

Die Beklagte hat die Ausgabe von Masken hier auch unangegriffen vorgetragen. Warum der Kläger sie außerhalb der Fahrerkabine jedoch nicht aufsetzte, zumal der fachkundige Helfer sie erkennbar trug, blieb unerfindlich. Der Kläger selbst behauptete, eine hilfsbedürftige Person aus dem Fahrzeug verbracht zu haben; schon das hätte aus Gründen der Infektionsgefahr ein Maskentragen zwingend angezeigt gehabt. Neben dem war auch die Meidung von Gefahren der Rauchentwicklung und Löschmittelfreisetzung vorliegend ein jedem Verständigen einleuchtender Grund zum selbstschützenden Maskenverwenden. Indem der Kläger dies unterließ setzte er sich der wesentlichen Gefahr selbst aus.

53

4. Angesichts der schon aus diesen Gründen nicht durchgreifenden Haftung, bedurfte es einer Aufklärung der noch offenen Kausalitätsfrage behaupteter Schäden auch zweitinstanzlich nicht.

54

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

55

D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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