Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 TaBV 21/24

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 21. Oktober 2024, 8 BV 24/24, Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Oktober 2024 - 8 BV 24/24 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des zu 1 beteiligten Betriebsrats für die am Standort A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

2

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft der H. H. GmbH und erbringt in ihrem Betrieb in A-Stadt mit etwa 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in ihrem Betrieb in E-Stadt mit fast 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Datenverarbeitungs-, Kommunikations- und Operations-Dienstleistungen.

3

Der zu 1 beteiligte Antragsteller ist der für den Standort der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in A-Stadt gebildete Betriebsrat.

4

Der zu 3 beteiligte Gesamtbetriebsrat ist der für die Standorte der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in A-Stadt und in E-Stadt gebildete Gesamtbetriebsrat.

5

Der zu 4 beteiligte Betriebsrat ist der für den Standort der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in E-Stadt gebildete Betriebsrat.

6

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin sind jedenfalls teilweise in standortübergreifenden Teams tätig (vgl. in diesem Zusammenhang die von der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 6. September 2024 vorgelegten Organigramme, Blatt 69 ff. der erstinstanzlichen Akte, und die diesbezüglichen Erläuterungen in der öffentlichen Sitzung am 4. Februar 2026, Blatt 216 ff. der zweitinstanzlichen Akte).

7

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 10 BV 34/23 - hat das Arbeitsgericht Mainz für den zu 1 beteiligten Betriebsrat und die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin eine Einigungsstelle zur Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit eingesetzt.

8

Mit Spruch vom 13. Mai 2024 hat sich die Einigungsstelle für unzuständig erklärt (vgl. Blatt 5 f. der erstinstanzlichen Akte).

9

Mit am 29. Mai 2024 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Antrag vom gleichen Tag hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass ihm für die am Standort A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zur Beratung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit zusteht.

10

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags des zu 1 beteiligten Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 29. Mai 2024 (vgl. Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 9. August 2024 (vgl. Blatt 44 ff. der erstinstanzlichen Akte) und vom 4. Oktober 2024 (vgl. Blatt 76 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

11

Der zu 1 beteiligte Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

12

festzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zur Beratung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit besteht.

13

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

14

den Antrag des zu 1 beteiligten Betriebsrats zurückzuweisen.

15

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 12. Juni 2024 (vgl. Blatt 21 f. der erstinstanzlichen Akte), vom 10. Juli 2024 (vgl. Blatt 29 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 6. September 2024 (vgl. Blatt 55 ff. der erstinstanzlichen Akte) und vom 15. Oktober 2024 (vgl. Blatt 82 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

16

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 - 8 BV 24/24 - hat das Arbeitsgericht Mainz den Antrag des zu 1 beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen. Wegen der Begründung der vorgenannten Entscheidung wird auf die Ausführungen unter II. der Gründe des vorgenannten Beschlusses (vgl. Blatt 91 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

17

Gegen den ihm am 13. November 2024 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Oktober 2024 - 8 BV 24/24 - hat der Betriebsrat am 12. Dezember 2024 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde am 13. Februar 2025 begründet.

18

Der zu 1 beteiligte Betriebsrat trägt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor:

19

Ihm und nicht dem zu 3 beteiligten Gesamtbetriebsrat stehe für die am Standort A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG und in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wäre der zu 3 beteiligte Gesamtbetriebsrat nur zuständig, wenn die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch ihn - den zu 1 beteiligten Betriebsrat - für die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin zu untragbaren Störungen führen würde. Allein divergierende Arbeitszeitregelungen in standortübergreifenden Teams würden aber nicht zu solchen Störungen führen.

20

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des zu 1 beteiligten Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 13. Februar 2025 (vgl. Blatt 37 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und vom 17. September 2025 (vgl. Blatt 110 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

21

Der zu 1 beteiligte Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

22

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Oktober 2024 - 8 BV 24/24 - abzuändern und festzustellen, dass ihm für die am Standort A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

23

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich,

24

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

25

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags zusammengefasst vor:

26

Dem zu 3 beteiligten Gesamtbetriebsrat und nicht dem zu 1 beteiligten Betriebsrat stehe für ihre am Standort A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG und in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Zuständigkeit des zu 3 beteiligten Gesamtbetriebsrats für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hänge nicht vom Vorliegen untragbarer Störungen ab. Im Übrigen seien im Falle einer Zuständigkeit des zu 1 beteiligten Betriebsrats und damit verbundener unterschiedlicher Arbeitszeitregelungen aber auch nicht hinnehmbare Störungen zu befürchten.

27

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 15. April 2025 (vgl. Blatt 69 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und vom 26. November 2025 (vgl. Blatt 192 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

28

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen beigefügten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 4. Februar 2026 (vgl. Blatt 216 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

II.

29

Die zulässige Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag des zu 1 beteiligten Betriebsrats ist nicht begründet. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht jedenfalls für die in standortübergreifenden Teams tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu.

30

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen.

31

Der Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG, 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 22).

32

2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen.

33

Der Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Anordnung zusätzlicher Arbeitsleistungen zur Geltung zu bringen. Dazu gehört neben der Frage, ob die Arbeitszeit überhaupt verlängert werden soll, vor allem auch eine gerechte Verteilung der mit der Leistung von Überstunden verbundenen Belastungen und Vorteile (vgl. BAG, 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - Rn. 30).

34

Der Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht in der Sicherung der Vergütung der von der Verkürzung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und in der gerechten Verteilung der mit der vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit verbundenen Belastungen und Vorteile (vgl. BAG, 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - Rn. 31).

35

3. Die Ausübung der vorgenannten Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist jedoch der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können zuständig.

36

Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Ob ein zwingendes Erfordernis gegeben ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Gegebenheiten im Unternehmen und in den einzelnen Betrieben. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse und reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG, 16. Juli 2024 - 1 ABR 16/23 - Rn. 39 mwN; BAG, 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 21).

37

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - Rn. 31) kann sich ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben und liegt eine produktionstechnische Notwendigkeit insbesondere dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde.

38

Allerdings verlangt ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht zwingend nach dem Eintritt einer technisch untragbaren Störung. Vielmehr kann ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 22) in Unternehmen mit mehreren Betrieben bereits dann gegeben sein, wenn keine Regelungsbefugnis des Betriebsrats besteht, weil die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nicht nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben der Arbeitgeberin richten. So entfällt, wird eine Dienstleistung von der Arbeitgeberin in mehreren Betrieben erbracht, eine Regelungsbefugnis des Betriebsrats bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe.

39

4. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht dem zu 1 beteiligten Betriebsrat jedenfalls für die in standortübergreifenden Teams tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu.

40

Nach dem Vortrag der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin, dem der zu 1 beteiligte Betriebsrat nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist, ist der Arbeitnehmer I. I. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Frau J. J. vom Standort E-Stadt tätig und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt und Arbeitnehmern des weiteren Standorts K-Stadt für die Bearbeitung von Störfalltickets und die Umsetzung von Projekten zuständig, ist der Arbeitnehmer L. L. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Herrn M. M. vom Standort E-Stadt und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt mit der Abarbeitung von Störfällen über Tickets und der Entwicklung von Applikationen befasst, ist der Arbeitnehmer N. N. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Herrn O. O. vom Standort E-Stadt und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt mit der Abarbeitung von Störfällen und der Entwicklung von Applikationen beschäftigt, sind die Arbeitnehmer P. P. und sowie die Arbeitnehmerin Q. Q. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Herrn R.. R. vom Standort E-Stadt und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt für die Bearbeitung von Störfalltickets, von Immediate Intervention-Aufträgen und von Scheduling-Aufträgen zuständig, ist der Arbeitnehmer S. S. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Frau T. T. vom Standort E-Stadt und arbeitet in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt Tickets ab, sind die Arbeitnehmer U. U. und V. V. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Herrn W. W. vom Standort E-Stadt und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt mit dem täglichen Betrieb des sogenannten REAL-Systems und Entwicklungsprojekten im Zusammengang mit dem sogenannten REAL-System befasst, ist die Arbeitnehmerin X. X. vom Standort A-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt im Team von Herrn Y. Y. vom Standort E-Stadt und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts E-Stadt mit der Beseitigung von Störfällen und der Entwicklung von Applikationen beschäftigt und sind Herr Z. Z. und drei weitere Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vom Standort E-Stadt mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts A-Stadt im Team von Herrn R. S. bzw. Herrn M. W. vom Standort A-Stadt und in diesem zusammen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Standorts A-Stadt mit der (Weiter-)Entwicklung einer Software zum Factoring betraut.

41

Aufgrund der vorbeschriebenen standortübergreifenden Verknüpfung der Arbeitsabläufe in den Teams betreffen Angelegenheiten in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Standort A-Stadt, für den der zu 1 beteiligte Betriebsrat gewählt ist, sondern auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Standort E-Stadt, für den der Beteiligte zu 4 gewählt ist. So betrifft zum Beispiel eine aufgrund eines betrieblichen Erfordernisses - wie der Verlängerung der Servicezeiten oder der Harmonisierung der gemeinsamen Arbeitszeit der standortübergreifenden Teams - notwendige andere Verteilung der Arbeitszeiten und betrifft zum Beispiel aufkommende Mehrarbeit die standortübergreifend in Teams tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen.

42

Aufgrund der oben beschriebenen standortübergreifenden Verknüpfung der Arbeitsabläufe in den Teams können Angelegenheiten in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht durch den zu 1 beteiligten Betriebsrat am Standort A-Stadt und den zu 4 beteiligten Betriebsrat am Standort E-Stadt innerhalb ihrer Standorte geregelt werden. Vielmehr besteht aufgrund dieser technisch-organisatorischen Verknüpfung objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine standortübergreifende Regelung. Denn nur der zu 3 beteiligte Gesamtbetriebsrat kann die Interessen der in standortübergreifenden Teams tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit, an einer gerechten Verteilung der mit der Leistung von Überstunden verbundenen Belastungen und Vorteile sowie an der Sicherung der Vergütung und damit an der gerechten Verteilung der mit der vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit verbundenen Belastungen und Vorteile gleichermaßen berücksichtigen. Anders als dem zu 3 beteiligten Gesamtbetriebsrat, der diese über seine Mitglieder aus beiden Standorten vermittelt bekommt, fehlt dem zu 1 beteiligten Betriebsrat am Standort A-Stadt und dem zu 4 beteiligten Betriebsrat am Standort E-Stadt nämlich regelmäßig die Kenntnis von den Bedürfnissen der standortübergreifend in Teams tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des jeweils anderen Standorts.

43

5. Vor dem Hintergrund, dass der zu 1 beteiligte Betriebsrat mit seinem Antrag die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Standorts A-Stadt begehrt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin am Standort A-Stadt in standortübergreifenden Teams beschäftigt sind und ob, sofern dies nicht der Fall wäre, dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Standorts A-Stadt, die außerhalb von standortübergreifenden Teams tätig sind, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustünde.

III.

44

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.


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