Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 TaBV 14/09
Tenor
1. Die Beschwerde der zu 1. beteiligten F. GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 5.6.2009 - 9 BV 10/09 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird ebenso wie bezüglich der Anträge der Beteiligten im ersten Rechtszug auf die Seiten 2 - 5 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 - 9 BV 10/09 - (Bl. 136 - 139 d. A.) verwiesen.
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Der Tenor des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 lautet:
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„Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds T. S. wird zurückgewiesen.“
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Diese Entscheidung hat das Arbeitsgerichts Halle auf den Seiten 5 - 10 seines vorgenannten Beschlusses vom 5. Juni 2009 (Bl. 139 - 144 d. A.) begründet. Auch hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.
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Der vorgenannte Beschluss vom 5. Juni 2009 ist der zu 1. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin am 27. Juli 2009 zugestellt worden. Deren Beschwerde ist am 26. August 2009 und deren Beschwerdebegründung am 22. September 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
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Die zu 1. beteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 für fehlerhaft. Wegen ihres zweitinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebegründung vom 21. September 2009 (= Bl. 174 - 178 d. A. = Bl. 179 - 183 d. A.) Bezug genommen.
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Die zu 1. beteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt im zweiten Rechtszug:
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Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung des Betriebsratsmitglieds, Herrn T. S., M.straße 48, D. (Beteiligter zu 3) gemäß Ablehnungsschreiben der Beteiligten zu 2) vom 2.3.2009 wird ersetzt.
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Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen im zweiten Rechtszug,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 2. und 3. halten die Beschwerde der zu 1. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin für unbegründet. Sie verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 in vollem Umfang. Wegen der weiteren diesbezüglichen Darlegungen der Beteiligten zu 2. und 3. im zweiten Rechtszug im Einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 (Bl. 191 - 197 d. A. = Bl. 205 - Bl. 210 d. A.) verwiesen.
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Im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am 24. März 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten übereinstimmend erklärt: Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.
II.
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Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der zu 1. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den o. g. Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 - 9 BV 10/09 - ist unbegründet. Demgemäß war deren Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückzuweisen. Die vorgenannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 ist richtig. Auch die Begründung ist zutreffend. Demgemäß nimmt die Beschwerdekammer auf diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Juni 2009 nebst Gründen auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug und macht sich ihn auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der zu 1. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin im zweiten Rechtszug ausdrücklich zu eigen. Im Übrigen gilt Folgendes:
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1. Das hier im Streit stehende Verhalten des Beteiligten zu 3. war nicht in Ordnung. Dieser hatte am 8. Januar 2009 das 50. Lebensjahr erreicht. Aufgrund dessen hätte der Beteiligte zu 3. zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t eine Fahrerlaubnis nach EU-Recht beantragen müssen. Diese wird in der Regel erteilt für die Dauer von 5 Jahren nach Durchführung medizinischer Untersuchungen mit entsprechendem Ergebnis. Sodann hatte der Beteiligte zu 3. vom 9. bis 23. Januar 2009 Erholungsurlaub. Er war danach bei der Beteiligten zu 1. seit dem 26. Januar 2009 als Kraftfahrer eingesetzt und führte Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t.
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2. Die Beteiligte zu 1. hat dieses Verhalten des Beteiligten zu 3. völlig zu Recht beanstandet. Dieser hätte für die rechtzeitige Antragstellung betreffend die Erlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t nach EU-Recht selbst Sorge tragen müssen. Das ist zunächst unterblieben. Deshalb ist gegen den Beklagten zu 3. auch zu Recht ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dies endete gemäß § 153 a StPO mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße. Im Übrigen ist der Beteiligte zu 3. - wie oben dargelegt - inzwischen ohne Komplikationen in den Besitz der vorgenannten Erlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t nach EU-Recht gelangt, nachdem er sich entsprechenden medizinischen Untersuchungen mit einem entsprechenden Ergebnis unterzogen hat.
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3. Aber auch die Beteiligte zu 2. trägt hierbei Verantwortung und Verschulden. Als Halterin von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t hat sie ihre Fahrer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass diese bereits vor ihrem 50. Geburtstag eine Fahrerlaubnis nach EU-Recht für diese Lastkraftwagen beantragen müssen und diese ab der Vollendung des 50. Geburtstags nur dann weiterführen dürfen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Dass auch für die Beteiligte zu 1. eine solche Obliegenheit bzw. Verpflichtung besteht, hat der Verfahrensbevollmächtigte der zu 1. Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am 24. März 2010 auf Befragen des Vorsitzenden eingeräumt. Demgemäß bedarf es keiner näheren Darlegung, dass diese Verpflichtung der Halterin eines Lastkraftwagens mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t im Straßenverkehr ohne Weiteres existiert und demgemäß auch erfüllt werden muss.
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4. Jeweils ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beteiligten zu 1. und ohne den Fehler des Beteiligten zu 3. wäre es nicht dazu gekommen, dass der Beteiligte zu 3. einen Lastkraftwagen der Beteiligten zu 1. mit einem Gewicht von über 7,5 t im Straßenverkehr ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hätte. Demgemäß gelangt auch die Beschwerdekammer nach Würdigung aller Umstände dieses konkreten Einzelfalles zu der Auffassung, dass hier kein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem zu 3. beteiligten Betriebsratsmitglied S. gegeben war, sodass die (fehlende) Zustimmung des Betriebsrats zu dessen beabsichtigter Kündigung nicht zu ersetzen war. Dies gilt umso mehr, als es bislang zu keiner einschlägigen Abmahnung gekommen ist.
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5. Auch die von der Beteiligten zu 1. „nachgeschobenen“ Kündigungsgründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung nicht. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer den erstinstanzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Halle auf Seite 10 seines Beschlusses vom 5. Juni 2009 - 9 BV 10/09 - (Bl. 144 d. A.) in vollem Umfang an.
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Somit war wie erkannt zu entscheiden.
III.
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Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 (1), 72 (1) ArbGG). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht erfolgen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) aber vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. § 92 Rz. 10).
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Da diese Zulassungsgründe hier allesamt nicht gegeben sind, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen dieses Verfahrens nicht in Betracht.
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Referenzen
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