Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 TaBV 4/10

Tenor

Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrates und unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 – 3 BV 118/09 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der zu 2. beteiligte Arbeitgeber wird verpflichtet, dem zu 1. beteiligten Betriebsrat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit dauerhaft folgende Sachen zur Verfügung zu stellen:

a) ein Mobiltelefon mit entsprechend für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte und

b) einen Personalcomputer mittlerer Art und Güte des derzeit bestehenden technischen Standards (mindestens Intel Duo Prozessor oder vergleichbarer AMD Prozessor, 1 GB RAM, DVD-Laufwerk, Netzwerkanschluss, Betriebssystem Windows XP oder höher, Text- und Tabellenverarbeitungsprogramm) sowie ein freigeschalteter Internetzugang für den Personalcomputer.

II. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der zu 2. Beteiligte ist ein Einzelhandelsunternehmer, der bundesweit Verkaufsstellen unterhält, in denen er Drogerieartikel vertreibt. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat ist im März 2009 für die Region 16 (B. und Umgebung) gewählt worden. Er besteht aus 5 Mitgliedern und ist zuständig für die Mitarbeiter/innen in 18 Verkaufsstellen des zu 2 beteiligten Arbeitgebers aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages.

2

Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird ebenso wie bezüglich der Anträge der Beteiligten im ersten Rechtszug auf die Seiten 2 - 5 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 - 3 BV 118/09 (Bl. 96 - 99 d. A.) verwiesen.

3

Der Tenor des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 lautet:

4

„Dem Betriebsrat sind zum Zweck der Durchführung der Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen

        

ein Personalcomputer mittlerer Art und Güte des derzeit bestehenden technischen Standards

sowie 

hierfür ein freigeschalteter Internetzugang.

        

Der weitere Antrag wird zurückgewiesen.“

5

Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht Magdeburg auf den Seiten 5 - 13 seines vorgenannten Beschlusses vom 20. Januar 2010 (Bl. 99 - 107 d. A.) begründet. Auch hierauf wird Bezug genommen.

6

Der vorgenannte Beschluss vom 20. Januar 2010 wurde den Beteiligten zu 1. und 2. jeweils am 29. Januar 2010 zugestellt. Die (sofortige) Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats vom 11. Februar 2010 ist noch am 11. Februar 2010 per Telefax nebst Begründung sowie beigefügter Beschlussfassung des Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 ist ebenfalls per Telefax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 15. Februar 2010 eingegangen.

7

Der Beteiligte zu 2. hat seine vorgenannte Beschwerde vom 12. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 begründet, der am 18. Februar 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter Beifügung verschiedener Gerichtsentscheidungen eingegangen ist.

8

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 hat der Beteiligte zu 2. zur Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats Stellung genommen (Bl. 217 - 219 d. A.), unter Beifügung verschiedener Gerichtsentscheidungen. Mit Schriftsatz vom 1. April 2010 hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat zur Beschwerde des Beteiligten zu 2. schriftsätzlich Stellung genommen (Bl. 270 - 274 d. A.). Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 hat der Beteiligte zu 2. (vgl. Bl. 292 - 293 d. A.) darauf hingewiesen, dass das LAG Hamm durch Beschluss vom 14. Mai 2010 - 10 TaBV 97/09 - einen Antrag des im Bezirk Siegen ansässigen Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung eines Internetanschlusses und eines Handys zurückgewiesen habe.

9

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird ergänzend auf dessen Schriftsätze vom 11. Februar 2010 nebst Anlage (Bl. 124 - 128 d. A.) und vom 1. April 2010 (Bl. 270 - 274 d. A.) Bezug genommen.

10

Wegen der zweitinstanzlichen Anträge des zu 1. beteiligten Betriebsrats und des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird auf Seite 2 des Protokolls über den Anhörungstermin vom 23. Juni 2010 (Bl. 295 d. A.) Bezug genommen.

11

Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird auf dessen Schriftsätze vom 16. Februar 2010 nebst Anlagen (Bl. 136 - 211 d. A.) und vom 23. Februar 2010 nebst Anlage (Bl. 217 - 256 d. A.) sowie vom 1. Juni 2010 (Bl. 292 d. A.) verwiesen.

12

Im Protokoll über den Anhörungstermin vom 23. Juni 2010 heißt es auf den Seiten 2 - 4 u. a.:

13

„Auf Befragen des Vorsitzenden erklärt die Betriebsratsvorsitzende:

Bei dem Betriebsrat der Region 16 handelt es sich um ein Fünfer-Gremium.

Zugeordnet sind 18 Verkaufsstellen der Region 16. Von den 5 Betriebsratsmitgliedern arbeiten 3 Mitglieder in der Filiale B., eine Kollegin in A. und eine in G.

laut diktiert und genehmigt

14

Auf weiteren Vorhalt des Vorsitzenden:

Ich bin Teilzeitkraft.

Das Festnetztelefon in der Filiale B. befindet sich hinter einer Lochwand.

Deswegen können die Gespräche mit Betriebsratskollegen nicht vertrauensvoll abgewickelt werden.

Da ich während meiner Arbeit allein arbeite, kann ich nicht einmal Betriebsratstelefonate entgegennehmen, wenn ich allein auf den Amtsanschluss angewiesen wäre, ich kann dort nämlich nicht hingehen.

laut diktiert und genehmigt

15

Rechtsanwalt H. erklärt:

Das Telefon mit Amtsanschluss befindet sich in dieser Filiale in einem abgeschlossenen Raum. Dieser ist allerdings nicht schalldicht.

        

Auf weiteren Vorhalt des Vorsitzenden erklärt die Betriebsratsvorsitzende:

Dieser Raum hat eine halb hohe Wand und ist zum Lagerbereich nur abgetrennt durch eine Lochwand.

Ich selbst bin 1,66 m und kann nicht über diese Wand schauen.

laut diktiert und genehmigt

16

Die Sitzung wird unterbrochen. Die Verfahrensbevollmächtigten erhalten Gelegenheit, die Ausstattung des Telefonraumes untereinander zu klären. Sodann wird die Sitzung nach geheimer Beratung fortgesetzt.

17

Nunmehr erklären die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten:

Hinsichtlich der Räumlichkeiten gibt es keinen Disput zwischen den Beteiligten.

Verkaufsraum und Lagerraum werden durch eine Lochwand abgetrennt, wobei die Löcher klein sind. Die Lochwand hat eine Höhe von ca. 1,80 bis 2,00 m und eine Tür.

Durch die Tür gelangt man vom Verkaufsraum in das Lager. Im Lagerraum ist durch Stellwände ein Büroraum abgetrennt, der 1,80 bis 2,00 m hoch ist. Der Büroraum ist durch eine Holztür begehbar. Zur Decke hin existieren jeweils Zwischenräume.

laut vorgelesen und genehmigt

18

Herr Rechtsanwalt H. erklärt:

Vom Verkaufsraum selbst kann man keine Gespräche verfolgen.

laut vorgelesen und genehmigt

19

Die Betriebsratsvorsitzende erklärt:

Man kann diese Gespräche vom Verkaufsraum aus verfolgen.

laut vorgelesen und genehmigt

20

Auf Vorhalt des Vorsitzenden erklärt die Betriebsratsvorsitzende:

Wenn ich hinten im Büro telefonieren würde, dann kann man mir den Laden leer räumen.

Man merkt auch nicht, dass jemand aus dem Verkaufsraum hereintritt.

laut vorgelesen und genehmigt

21

Herr Rechtsanwalt H. erklärt:

Ich gehe davon aus, dass man in diesem Raum ungestört telefonieren kann, ohne dass das jeweilige Telefongespräch mitgehört werden kann von Unbefugten.

laut vorgelesen und genehmigt

22

Herr Rechtsanwalt E. erklärt:

Der zu 1. beteiligte Betriebsrat geht vom Gegenteil aus.

laut vorgelesen und genehmigt

23

Auf weiteren Vorhalt des Gerichts erklärt Herr Rechtsanwalt H.:

Wenn jemand unbefugt vom Verkaufsraum in den Lagerraum geht durch die Tür, an der sich ein Schild „Zutritt verboten“ befindet und direkt an die Wand des Büroraums geht, ist nicht ausgeschlossen, dass er ein Telefonat mithören kann.

Ich meine das mit dem Schild sinngemäß.

laut vorgelesen und genehmigt

24

Herr Rechtsanwalt E. erklärt für die Betriebsratsseite klarstellend:

Die 3 Betriebsratsmitglieder in der Filiale B. sind nicht alle vollzeitbeschäftigt.

Eine ist vollzeitbeschäftigt und 2 sind teilzeitbeschäftigt. Alle Kräfte sind nicht immer zur gleichen Zeit da.

laut vorgelesen und genehmigt“

25

Nach erneuter Unterbrechung und Kammerberatung hat der Vorsitzende sodann folgenden Kammerbeschluss verkündet:

26

„Es soll nunmehr in der Filiale B. der zu 2. Beteiligten im B. Straße 71 – 73, der Augenschein durch die Beschwerdekammer im Beisein der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten und der Vorsitzenden des hier zu 2. beteiligten Betriebsrates eingenommen werden.

        

Es soll aufgeklärt werden, ob in der vorgenannten Filiale seitens des zu 1. beteiligten Betriebsrates ungestört und ohne das Zuhören Unbefugter vom Festnetz aus telefoniert werden kann.

27

Herr Rechtsanwalt H. erklärt:

Ich weiß noch nicht, ob ich mitkomme.

Das hängt davon ab, ob ich noch nach Stuttgart zurückkomme.

Weitere Schritte behalte ich mir vor.

laut vorgelesen und genehmigt“

28

Weiter heißt es sodann im vorgenannten Protokoll über den Anhörungstermin vom 23. Juni 2010 auf den Seiten 5 - 7 (Bl. 298 - 300 d. A.):

29

„Sodann erfolgt die Fortsetzung der Sitzung in den Räumen des Beteiligten zu 2. in B., B. Straße.

30

Dort sind anwesend:

31

für den zu 1. beteiligten Betriebsrat dessen Vorsitzende und Rechtsanwalt E., für den Beteiligten zu 2. Herr Rechtsanwalt H., der Vorsitzende Herr ... sowie der ehrenamtlichen Richter Herr ... und die ehrenamtliche Richterin Frau ... sowie der Justizbedienstete H.

32

Sämtliche vorgenannten Beteiligten befinden sich im Verkaufsraum.

33

An dessen Ende findet sich eine Tür mit der Aufschrift „Zutritt verboten“.

34

Es wird festgehalten, dass die Tür eine Höhe von rund 2,00 m hat. Über der Tür befindet sich eine Holzblende. Der Abstand zwischen Holzblende und Decke dürfte rund 1,50 – 2,00 m betragen.

35

Sodann gehen alle vorgenannten Beteiligten weiter in einen Lagerraum/-bereich. Von diesem ist wiederum abgetrennt mit Rigips und einer Tür in einer Höhe ab Boden von rund 2,00 m ein Büroraum zur Größe von mindestens 6 Quadratmetern.

36

In dem vorgenannten Büroraum befinden sich ein schwarzes Festnetztelefon sowie ein weiteres Gerät mit einem weiteren Telefon und einem Telefax, das ein sogenanntes Kombigerät mit Kopierfunktion ist.

37

Der Justizbedienstete H. verbleibt im Büroraum. Es wird versucht, die dazu gehörige Tür zu verschließen, was nicht gelingt. Sodann wird der Justizbedienstete H. gebeten, während sich die übrigen vorgenannten Beteiligten im Vorratsraum/Bereich aufhalten, zu telefonieren. Die vorgenannten übrigen Beteiligten halten sich zunächst im Vorratsraum/-bereich auf und begeben sich dann, unter Verschließung der Tür zwischen Verkaufsraum und dem Vorratsraum/-bereich, in den Verkaufsraum.

38

Es wird festgestellt, dass die Stimme des Justizbediensteten H. sowohl im Vorratsraum/-bereich als auch im Verkaufsraum verstanden wird.

39

Rechtsanwalt H. findet, dass der Justizbedienstete H. laut telefoniert.

40

Der ehrenamtliche Richter ... weist darauf hin, dass sich zwischen Verkaufsraum und Vorratsraum/-bereich lediglich ein Warenregalträger befindet.

41

Beschlossen und verkündet:

42

Die Augenscheinseinnahme wird beendet (16.10 Uhr).“

43

Nach der vorgenannten Beendigung der Augenscheinseinnahme (16.10 Uhr) haben die Verfahrensbevollmächtigten H. und E. übereinstimmend an Ort und Stelle in der B. Straße in B. erklärt, dass sie an der Verkündung der Entscheidung der Kammer am heutigen Tage in den Sitzungsräumen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt nicht mehr teilnehmen möchten. Dort hat der Vorsitzende nach Wiederaufruf der Sache in Abwesenheit der Beteiligten, jedoch in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richterin ... und des ehrenamtlichen Richters ... am Schluss der Sitzung gegen 17.25 Uhr den obigen Beschlusstenor verkündet.

II.

44

Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats und unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2. beteiligten Arbeitgebers war der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 - 3 BV 118/09 - abzuändern und insgesamt gemäß dem obigen Tenor neu zu fassen. Im Einzelnen:

45

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist bereits das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem vorgenannten Beschluss - 3 BV 118/09 - auf den Seiten 5 - 12 (Bl. 99 - 106 d. A.) davon ausgegangen, dass dem zu 1. beteiligten Betriebsrat ein Personalcomputer mit freigeschaltetem Internetzugang zur Verfügung zu stellen ist, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat.

46

In Thies: Kosten- und Sachaufwand des Betriebsrats, 1998, heißt es dazu bereits: „Allerdings werden die Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit eines Personalcomputers für die Betriebsratstätigkeit mit zunehmender Gebräuchlichkeit des EDV-Einsatzes in Betrieben weiter sinken.“ Dementsprechend ist das Arbeitsgericht Magdeburg hier in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. Januar 2010 auf Seite 7 (Bl. 101 d. A.) davon ausgegangen, dass der Betriebsrat einen Personalcomputer für erforderlich halten durfte.

47

Insbesondere ist das Arbeitsgericht Magdeburg auch bereits auf Seite 10 seines vorgenannten Beschlusses vom 20. Januar 2010 (Bl. 104 d. A.) davon ausgegangen, dass der Betriebsrat auch den Anschluss des Personalcomputers an das Internet als Mittel zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung für erforderlich halten durfte (vgl. Bl. 104 d. A.).

48

Dementsprechend hält die Beschwerdekammer eine Ausstattung des Personalcomputers mittlerer Art und Güte des derzeit bestehenden technischen Standards in der näheren Ausgestaltung gemäß dem obigen Tenor nebst freigeschaltetem Internetzugang für angemessen und erforderlich.

49

a) Mit dieser Auffassung stehen sowohl das Arbeitsgericht Magdeburg gemäß seinem vorgenannten Beschluss vom 20. Januar 2010 als auch die Beschwerdekammer in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

50

aa) Bereits mit Beschluss vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - = DB 2004, 493 - 494 = NZA 2004, 280 - 282 = BB 2004, 557 - 559 ist der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (fortan kurz: BAG) davon ausgegangen, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG gegen den Arbeitgeber einen Anspruch haben kann, den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen. Aufgrund dieses Beschlusses kam es in der Literatur zu umfangreichen Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen. Weyand führte beispielsweise in juris PR-ArbR 22/2004 Anmerkung 1 dazu aus:

51

„Die Entscheidung schafft zunächst Rechtssicherheit in einer durch die Reform des BetrVG streitig gewordenen Frage, indem sie an dem Kriterium der Erforderlichkeit auch für die in das Gesetz aufgenommene Informations- und Kommunikationstechnik festhält. Im Übrigen bestätigt sie die Rechtsprechung des Gerichts aus der jüngeren Zeit und überträgt sie auf das die aufkommende Informationsgesellschaft prägende Medium, nämlich das Internet. Die Entscheidung steht schließlich in einem engen Zusammenhang mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage (BAG 03.09.2003 - 7 ABR 12/03), der sich mit dem Anspruch des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Informationen der Belegschaft im Intranet des Unternehmens auseinandersetzt und unter Heranziehung der gleichen Grundsätze dem Betriebsrat eine von der Zustimmung des Arbeitgebers freie Verwendung dieses Instruments zur Erfüllung seiner Aufgaben einräumt... Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung in einer Zeit, in der sich das Internet zu einem ubiquitären Informations- und Kommunikationsmittel in den Unternehmen und der Gesellschaft entwickelt. Sie unterstreicht, dass sich die Aufgaben des Betriebsrats durch die Verwendung des Internets erleichtern und beschleunigen lassen, ein Umstand, der letztlich auch dem Arbeitgeber zugute kommen dürfte. Soweit dies noch nicht betriebliche Realität ist, lässt sich künftig - und dies ist die eigentliche Bedeutung des Beschlusses - der Zugangsanspruch des Betriebsrats auch dort durchsetzen, wo eine Ausstattung mit PC’s bereits existiert und dem Arbeitgeber durch den Zugang keine Mehrkosten entstehen.“

52

bb) In jüngster Zeit hat der 7. Senat des BAG durch Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - = DB 2010, 1243, 1244 = NJW 2010, 1901 - 1903 - = BB 2010, 1404 ausgeführt, dass der Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es demnach nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Diese Entscheidung hat der 7. Senat des BAG sodann nochmals u. a. durch Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - bestätigt.

53

b) Nach alledem ist nach Auffassung der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall keine weitere Erörterung dazu notwendig, dass dem hier zu 1. beteiligten Betriebsrat ein Anspruch auf einen Personalcomputer nebst Internetzugang zusteht, zumal der zu 2. beteiligte Arbeitgeber im vorliegenden Falle keine konkreten Interessen dargelegt hat, die diesem Anspruch des Betriebsrats entgegenstehen. Es ist hier somit vom Regelfall auszugehen, dass der zu 1. beteiligte Betriebsrat einen Anspruch auf einen Personalcomputer nebst Internetzugang für die sachgerechte Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf. Entsprechend dem vorgenannten Beschluss des BAG vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 a. a. O. bedarf es zur Begründung dieses Anspruchs keiner weitergehenden Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben des zu 1. beteiligten Betriebsrates, zu deren Erledigung er konkrete aktuelle Informationen aus dem Internet benötigt.

54

2. Anders als das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. Januar 2010 - 3 BV 118/09 - geht die Beschwerdekammer davon aus, dass der zu 2. beteiligte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem zu 1. beteiligten Betriebsrat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit dauerhaft ein Mobiltelefon mit entsprechend für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte gemäß dem obigen Tenor zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich hier eindeutig nach der im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 23.6.2010 entsprechend den §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 2 ArbGG durchgeführten Einnahme des Augenscheins am 23. Juni 2010 in der Filiale des Beteiligten zu 2. in B., B. Straße 71 - 73.

55

a) Durch Beschluss vom 19. Januar 2005 hat der 7. Senat des BAG den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, Betriebsratsmitgliedern an ihren Arbeitsstätten (dort: räumlich voneinander entfernte Verkaufsstellen) Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung zu stellen (vgl. 7 ABR 24/04 = ZBVR 2005, 110).

56

Diese Entscheidung des 7. Senats des BAG ist für die betriebsverfassungsrechtliche Praxis in zweierlei Hinsicht von Bedeutung gewesen: Zum einen hat das BAG in diesem Beschluss vom 19. Januar 2005 ausgeführt, dass für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und der damit regelmäßig verbundenen Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prozessvertretung ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erforderlich ist. Zum anderen kann seit diesem Beschluss des 7. Senats des BAG vom 19. Januar 2005 davon ausgegangen werden, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch des Betriebsrats mit den von ihm vertretenen Beschäftigten die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft. Das gilt insbesondere für Unternehmen, in denen - wie auch hier - die zu betreuenden Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, um auch dort den innerbetrieblichen Dialog des Betriebsrats mit den Beschäftigten und für die interne Kommunikation zwischen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern jeweils zu ermöglichen. Das heißt, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und selbst telefonisch erreichbar sind (so zutreffend Wolmerath, juris PR-ArbR 26/2005 Anm. 6).

57

b) In einem weiteren Beschluss des 7. Senats des BAG vom 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - = DB 2010, 1188, NZA 2010, 626 - 665 = BB 2010, 1212 hat dieser ausgeführt, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 51 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen kann.

58

c) Die Beschwerdekammer hat in der Filiale des Beteiligten zu 2. in B., B. Straße 71 - 73 bei der Augenscheinseinnahme im Rahmen des Anhörungstermins am 23. Juni 2006 Örtlichkeiten angetroffen, die zum einen eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorgenannten Beschlüssen des 7. Senats des BAG vom 19. Januar 2005 und vom 9. Dezember 2009 entbehrlich machen und die zum anderen nur den Schluss zulassen, dass der hier zu 1. beteiligte Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG neben dem in der Filiale B. vorhandenen Telefon mit Amtsleitung zwingend ein Mobiltelefon mit entsprechend für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte benötigt, um seinen Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können. Dazu heißt es bereits bei Thies, Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats 1998 auf S. 74 u. a.:

59

„Ein Anspruch auf ein Mobiltelefon kann zugunsten der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn das betreffende Unternehmen aus weit auseinander liegenden Betriebsteilen besteht. Selbstverständlich ist es unzulässig, die Telefongespräche des Betriebsrats mitzuhören....“

60

Genau dieses Mithören ist in der Filiale B. des Beteiligten zu 2. aber derzeit ohne weiteres möglich. In dieser Filiale ist es schlicht und ergreifend unmöglich, dass Mitglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats das dort vorhandene Telefon mit Amtsleitung für die Betriebsratstätigkeit nutzen können. Es fehlt an einer hinreichend schalldichten Abtrennung, die zuverlässig verhindert, dass andere Personen - insbesondere auch Kunden - diese Betriebsratstelefonate mithören können. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Protokoll über die mündliche Anhörung vom 23. Juni 2010. Daraus folgt: Die Mitglieder des hier zu 1. beteiligten Betriebsrats können keinerlei Telefonate annehmen, sei es, dass sie von anderen Betriebsratsmitgliedern oder von Belegschaftsmitgliedern angerufen werden, um sodann mit diesen telefonisch in eine vor dem Mithören durch Dritte geschützte Kommunikation treten zu können. In der Filiale des zu 2. Beteiligten in B. können solche Telefonate nämlich von Dritten ohne Weiteres mitgehört werden, weil kein hinreichend abgetrennter Raum für Telefonate zur Verfügung steht. Nichts anderes gilt dann, wenn Mitglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats von dem in der vorgenannten Filiale B. des Beteiligten zu 2. vorhandenen Telefons mit Amtsleitung aus andere Betriebsratsmitglieder oder andere Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit anrufen wollen. Zusammengefasst: Die Vertraulichkeit des Wortes ist dort bei Verwendung des vorhandenen Telefons mit Amtsanschluss nicht geschützt.

61

Rechtsanwalt H. hat sich im Rahmen der Augenscheinseinnahme am 23. Juni 2010 auf den Standpunkt gestellt, dass im Verkaufsbereich die Telefonate, die vom Büroraum (abgetrennter Teil des Lagerraums/-Bereichs) geführt werden, nur mitgehört werden können, wenn laut telefoniert wird. Diesen Standpunkt vermag die Beschwerdekammer jedoch nicht zu teilen. Im Rahmen der Augenscheinseinnahme hat der Justizbedienstete H. von dem vorgenannten Büroraum von seinem Mobiltelefon aus telefoniert. Dieses Telefonat war sowohl im Vorratsraum/-bereich als auch im Verkaufsraum deutlich zu verstehen. Sämtliche Mitglieder der Beschwerdekammer hatten entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten H. in keiner Weise den Eindruck, dass der Justizbedienstete H. dort mehr als durchschnittlich normal laut telefoniert hat.

62

Im Übrigen bestand im Rahmen der Augenscheinseinnahme am 23.6.2010 in der Filiale B., B. Straße 71 - 73 hinsichtlich der dort vorgefundenen Örtlichkeiten überhaupt kein Disput, sondern vielmehr eine ganz einhellige übereinstimmende Einschätzung.

63

Somit benötigt der zu 1. Beteiligte Betriebsrat hier neben dem Telefon mit Amtsleitung das ihm zugesprochene Mobiltelefon.

III.

64

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 (1), 72 (1) ArbGG). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht erfolgen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) aber vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. § 92 Rz. 10).

65

Da diese Zulassungsgründe hier allesamt nicht gegeben sind, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen dieses Verfahrens nicht in Betracht.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen