Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 SLa 159/24 E
Leitsatz
1. Die herausgehobene Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 10-11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA kann sich aus der Tragweite der Tätigkeit für die Allgemeinheit ergeben (BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38). Diese Voraussetzung ist bei der Gewährung von Sozialleistungen wie der Eingliederungshilfe nicht schon deshalb erfüllt, weil die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Allgemeinheit dadurch vor der Begehung von Straftaten geschützt wird.
2. Auch die mittelbare Auswirkung einer individuellen Maßnahme auf Belange der Allgemeinheit kann die Annahme der herausgehobenen Bedeutung der Tätigkeit rechtfertigen. Dabei ist im Einzelfall festzustellen, inwiefern die individuelle Maßnahme unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist, und wie eng der Ursachenzusammenhang zwischen der Maßnahme und der Wirkung auf die Allgemeinheit ist, d. h. mit welcher Wahrscheinlichkeit die Tätigkeit zu bestimmten Folgen für die Allgemeinheit führt (hier verneint).
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 21/26)
vorgehend ArbG Halle (Saale), 11. Juni 2024, 5 Ca 2200/23 E, Urteil
anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 4 AZR 21/26
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11. Juni 2024 – 5 Ca 2200/23 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1. August 1987 in Vollzeit, zuletzt als Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe im Fachbereich Soziales beschäftigt und wird nach der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst. Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) vergütet. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. März 1994 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung.
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Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Klägerin beim Erstkontakt mit dem Antragsteller diesen umfassend zu den Fragen des SGB XII und des SGB IX zu beraten und die Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe sowie der Gewährung von existenzsichernden Leistungen zu erläutern. Wenn es nach dem Erstkontakt zur Antragstellung kommt, hat die Klägerin die Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Sie hat medizinische Unterlagen anzufordern, um das Vorliegen einer Behinderung festzustellen sowie den Antrag auf vorrangig zu erbringende Leistungen zu prüfen. Die unterschiedlichen Rehabilitationsträger sind sodann durch die Klägerin entsprechend zu beteiligen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe insgesamt zuständig, kann ein Gesamtplanverfahren oder ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden.
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Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens wird eine Bedarfsfeststellung durchgeführt. Sodann erfolgt durch die Klägerin die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer. Es folgt eine Gesamtplankonferenz unter Einbeziehung des Leistungsberechtigten. Anschließen wird durch die Klägerin eine Leistungsfeststellung vorgenommen bzw. ein Gesamtplan erstellt. Die Klägerin erstellt einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid. Zuletzt wird das Gesamtplanverfahren evaluiert.
- 5
Im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ist eine Teilhabekonferenz durchzuführen, bei der alle erforderlichen Rehabilitationsträger zu beteiligen sind. Die Klägerin ermittelt gemeinsam mit allen Rehabilitationsträgern die individuellen Teilhabeeinschränkungen des Antragstellers und bestimmt den zuständigen Rehabilitationsträger zur Erbringung einer bestimmten Leistung. Im zweiten Schritt wird eine Teilhabezielvereinbarung abgeschlossen.
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Außerdem hat die Klägerin Widersprüche zu bearbeiten sowie Vorbereitung und Zuarbeit für Klageverfahren zu leisten.
- 7
Die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2020, die nach Behauptung der Beklagten nur einen Entwurf darstellt, enthält unter „Ziffer 4 Aufgabenbeschreibung“ vier Aufgabenbereiche:
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Nr. 1: Leistungsgewährung nach dem SGB IX und SGB XII mit Betreuung des IT-Fachverfahrens einschließlich der allgemeinen Beratungspflicht (Zeitanteil 30%)
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Nr. 2: Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren (Zeitanteil 60%)
- 10
Nr. 3 Widerspruchsverfahren, Klageverfahren (Zeitanteil 5%)
- 11
Nr. 4 Betreuung des IT-Fachverfahrens (Zeitanteil 5%)
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Die Stellenbeschreibung vom 22. April 2020, auf die sich die Beklagte beruft, enthält nur zwei Aufgabenbereiche:
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Nr. 1: Leistungsgewährung nach dem SGB IX und SGB XII mit Betreuung des IT-Fachverfahrens einschließlich der allgemeinen Beratungspflicht (Zeitanteil 40%)
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Nr. 2: Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren (Zeitanteil 60%)
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Die Aufgabenbereiche „Widerspruchsverfahren, Klageverfahren“ und „Betreuung des IT-Fachverfahrens“ werden dabei als Teil des Aufgabenbereichs Nr. 1 betrachtet.
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Mit Schreiben vom 14. November 2019 stellten die Klägerin und zwölf weitere Sachbearbeiter Eingliederungshilfe gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Stellenwertüberprüfung. Die Klägerin reichte Anfang 2020 das dafür erforderliche Formular bei der Beklagten ein. In der Folge kam es in den Jahren 2020 bis 2022 zu diversem Schriftverkehr und Gesprächen zwischen den Antragstellern und den zuständigen Entscheidungsträgern bei der Beklagten. Die Beklagte erstellte unter dem 31. März 2023 ein Stellenbewertungsprotokoll, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin einem einzigen Arbeitsvorgang zuzuordnen ist. Das Vorliegen des Tarifmerkmals der besonderen Schwierigkeit für die Entgeltgruppe 10 oder 11 wurde festgestellt. Das Merkmal der herausgehobenen Bedeutung wurde hingegen verneint.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die bisherige Stellenbewertung habe sich im Rahmen der Überprüfung bestätigt. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Schwierigkeit“ für die Entgeltgruppe 10 oder 11 sei anzuerkennen gewesen, das daneben geforderte Vorliegen des Tarifmerkmals der Bedeutung jedoch nicht.
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Am 8. Dezember 2023 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Halle Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, sie nach der Entgeltgruppe EG 11 TVöD VKA, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu vergüten.
- 19
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihre Tätigkeit hebe sich von der Tätigkeit des vergleichbaren Sachbearbeiters im Bereich Hilfe zur Pflege heraus. Das ergebe sich aus den folgenden Umständen:
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- Im Rahmen der Antragsbearbeitung und der Durchführung von Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren werde stark in das Leben der einzelnen Antragsteller eingriffen. Ziel der Eingliederungshilfe sei ein größtmöglicher Grad an Selbstständigkeit im individuellen Leben, eine Verbesserung des eigenständigen Lebens im gewählten Lebensmittelpunkt bis hin zum möglichen Wegfall der Eingliederungshilfe und einem selbstständigen Leben ohne Hilfen. Bei der Hilfe zur Pflege im stationären Setting gehe es dagegen im Wesentlichen um Erhalt der noch vorhandenen Fähigkeiten bis hin zu Hilfen der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Fortbewegung mit Hilfen und des Wechsels der Körperposition im Bett. Der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe greife dabei steuernd und beeinflussend in die Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten ein. Hier gehe es nicht um das bloße Aufbewahren und Pflegen, sondern um das bestmögliche Fördern und Steuern. Am Ende griffen beide Sachbearbeiter in nicht unerheblicher Weise in die Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten ein. Der Unterschied liege jedoch darin, dass der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege oftmals die „letzte Station“ im Lebensweg des Leistungsberechtigten bewillige. Der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege werde oftmals nur im fortgeschrittenen Alter tätig und übernehme dann auch nur einen finanziellen Rest, den die Pflegekasse und das Einkommen offen ließen, ohne selbst direkt zu steuern.
- 21
- Die Antragsteller seien behindert und befänden sich aufgrund dieser Tatsache in einer besonderen Lebenslage. Die vorliegende Behinderung führe auch zu einer gewissen Hilfebedürftigkeit in vielen unterschiedlichen Lebensbereichen.
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- Die Entscheidungen der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe hätten Auswirkungen von erheblicher Tragweite auf das Leben der Angehörigen der Antragsteller. Zwar würden beide Sachbearbeiter auch die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen der Antragsteller beeinflussen. Der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege entlaste Angehörige, die sich nicht mehr im entsprechenden Umfang um die Pflegebedürftigen selbst kümmern müssten. Die Eingriffe der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe seien dagegen oftmals direkter und weitreichender. Der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe steuere direkt und unmittelbar die Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten und dessen Familie über den kompletten Lebenszeitraum. Die Familienangehörigen der Antragsteller könnten insbesondere dank der Leistungen der Eingliederungshilfe ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen.
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- Bei der Klägerin als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe bestehe ein deutlich größeres Ermessen und dadurch eine „Bedeutung“ der Tätigkeit im Tarifsinne im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Sachbearbeiters Hilfe zur Pflege.
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- Die Arbeit des Sachbearbeiters Eingliederungshilfe habe auch Auswirkungen für die Allgemeinheit. Die Eingliederungshilfe trage dazu bei, die Allgemeinheit zu schützen. Ein Beispiel für das Vorliegen der Bedeutung im Tarifsinne der Arbeit der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe sei die Arbeit mit Haftentlassenen aus dem Justizvollzug und im Maßregelvollzug. Hierbei könne einer Überforderung der zu Entlassenden mit offensichtlichem Hilfebedarf in eine eigene Wohnung ohne professionelle Begleitung und Betreuung entgegengewirkt werden. Es könnten Rückfälle in Alkohol- und Drogensucht drohen, fehlende Medikamenten-Compliance und deren pathologische Auswirkungen, z.B. Psychosen, Stimmenhören, Depressionen, Rückfall in Straffälligkeit durch Diebstahl, Raubüberfälle, Bedrohung, Gewaltanwendung, Brandstiftung. Die Klägerin als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe wende somit durch ihre Tätigkeit erheblichen Schaden von der Allgemeinheit ab - dies beziehe sich sowohl auf die Verhinderung der Begehung von Straftaten als auch die Verhinderung des Eintritts von zivilrechtlich zu verfolgenden Schäden.
- 25
- Erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit ergebe sich auch daraus, dass die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe den Familien mit behinderten Kindern oder Erwachsenen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, was In Zeiten eines bereits bestehenden Fachkräftemangels von großer Bedeutung sei. Die Klägerin trage mit seinen Entscheidungen kausal zur Minderung des Fachkräftemangels und der Sozialleistungen bei.
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- Die Bedeutung im tarifrechtlichen Sinne ergebe sich zudem aus der erheblichen finanziellen Verantwortung der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe. Die ausgezahlten Beträge überstiegen jene der Hilfe zur Hilfe deutlich. So seien im März 2024 durch die Klägerin z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 147.000 EUR ausgezahlt worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Juli 2023 Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Juli 2023 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats zu verzinsen;
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Juli 2023 Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Juli 2023 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats zu verzinsen.
- 31
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 33
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, das Ziel der Tätigkeit der Sachbearbeiter in beiden Fällen (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege) die bestmögliche Versorgung der Leistungsberechtigten in ihrer jeweiligen Lebenssituation und ihrer individuellen Hilfsbedürftigkeit sei. Dass der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe hierbei aus einem breiteren Leistungsrepertoire schöpfen könne und daher vielfältigere Vorschriften zu beachten habe, wirke sich auf die Schwierigkeit der Tätigkeit aus, nicht aber auf die Bedeutung. Soweit die Gegenseite vortrage, dass die Klägerin eigenständige Feststellungen treffe und ihr im Rahmen ihrer Entscheidungen ein Ermessensspielraum zustehe, so betreffe dies das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“, das unstreitig erfüllt sei. Die Entscheidungen, die sich aus der individuellen Gewährung oder Ablehnung von Eingliederungshilfe ergeben, betrafen nur den einzelnen Bürger und sein Umfeld, aber nicht die Allgemeinheit. Soweit die Klägerin meine, mit ihrer Tätigkeit erheblichen Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden, müsse die Kausalität verneint werden. Dasselbe gelte auch für das Argument, die Klägerin trage zur Minderung des Fachkräftemangels und der Sozialleistungen bei. Der von der Klägerin vorgebrachte Umfang der ausgezahlten Beträge für einen Monat als Summe aller gewährten Leistungen sei nicht maßgeblich. Hier sei die finanzielle Verantwortung im Einzelfall zu betrachten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine besondere Bedeutung für den innerdienstlichen Bereich ergebe sich aus den vorgetragenen Umständen nicht. Die Klägerin habe als Sachbearbeiterin die ihr übertragenen Anträge zu bearbeiten. Sie erfülle weder eine Vorgesetzten- noch sonst eine Leitungsfunktion. Sie bearbeite nicht Grundsatzfragen oder herausgehobene Musterfälle. Auch für die Wirkung nach außen sei keine hinreichende Heraushebung aus der Wirkung anderer Tätigkeiten nach den Entgeltgruppe 9b und 9c erkennbar. Zutreffend verweise die Klägerin auf die Belastungen für die Antragsteller selbst und deren persönliches Umfeld wie Familienangehörige und Nachbarn. Die Bewilligung von Leistungen bilde aber nur einen von mehreren Faktoren, die dazu führen könnten, dass die oben genannten Belastungen vermieden oder beendet werden. Neben der Bewilligung bedürfe es dazu einer entsprechenden Qualität der bewilligten Leistung und vor allem einer Motivation der Leistungsempfänger. Auf diese beiden und weitere Faktoren, von denen der Erfolg der Maßnahmen abhänge, habe die Tätigkeit der Klägerin nur begrenzten Einfluss. Die Klägerin könne mit einer Ablehnung von Leistungen deren Erfolg verhindern, mit einer Bewilligung aber keinen Erfolg sichern. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Klägerin jeweils einen Einzelfall und nicht eine Kategorie oder größere Zahl von Fällen betreffe. Schließlich ergebe sich auch aus dem Umfang der Zahlungen, über die die Klägerin entscheidet, keine besondere Bedeutung. Für Tätigkeiten, die die Bewilligung finanzieller Leistungen betreffen, wie etwa Sachbearbeiter in der Rentenversicherung, Wohngeldsachbearbeiter, in Finanzämtern stelle ein Volumen von 200.000 Euro monatlich keine Besonderheit dar.
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Die Klägerin hat gegen das am 4. Juli 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2024 mit am 30. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Bewilligung in Einzelfällen liege an dem gesetzlichen System der Eingliederungshilfe. Danach sei jeder Antragsteller gesondert zu prüfen, ob bei diesem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliege. Das Gericht habe für seine Ansicht, dass für Tätigkeiten, die die Bewilligung finanzieller Leistungen betreffen, wie etwa Sachbearbeiter in der Rentenversicherung, Wohngeldsachbearbeiter, in Finanzämtern usw., ein Volumen von 200.000 Euro monatlich keine Besonderheit darstelle, keine Belege angeführt. Ferner habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in manchen Einzelfällen sogar 10.000 Euro monatlich an Leistungen bewillige.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11. Juni 2024 – 5 Ca 2200/23 E – abzuändern und
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Juli 2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 TVöD-VKA ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Juli 2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 6 TVöD-VKA ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 2. Dezember 2024, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Sie macht unter anderem geltend, die Höhe des individuell verfügbaren Finanzvolumens sei für das Tarifmerkmal der „Bedeutung“ nicht relevant, da die gewährten Leistungen individuelle Leistungen und eben kein Finanzvolumen für die Allgemeinheit darstellten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 45
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 4. Juli 2024 mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Oktober 2024 mit Schriftsatz vom 30. September 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG).
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B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 nicht zusteht.
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I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 12 TVöD-VKA sowie den Tätigkeitsmerkmalen des EntgO VKA. Eine Prüfung nach dem vor der Überleitung in den TVöD geltenden BAT-O kommt nicht in Betracht, weil sich die Tätigkeit der Klägerin nach der Überleitung in den TVöD zum 1. Januar 2017 durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes am 25. Juli 2017 geändert hat (vgl. dazu bzgl. des TVöD Bund BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 17 ff.). Die vorliegend maßgebenden Regelungen in Ziff. 3 (Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Teil A der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-VKA lauten:
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„Entgeltgruppe 9b
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1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- 50
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
- 51
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
- 52
Entgeltgruppe 9c
- 53
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
- 54
Entgeltgruppe 10
- 55
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
- 56
Entgeltgruppe 11
- 57
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“
- 58
II. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 nicht zusteht, da sie nicht dargetan hat, dass die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllt sind.
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1. Die Tätigkeit der Klägerin in den Aufgabenbereichen Leistungsgewährung nach dem SGB IX und SGB XII einschließlich der allgemeinen Beratungspflicht, Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren bildet einen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von mindestens 95%.
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a) Gemäß § 12 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 17-18).
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b) Gemessen daran ist vorliegend davon auszugehen, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens und im Rahmen der Gewährung von Leistungen einen Arbeitsvorgang bilden. Das Ergebnis der Tätigkeit ist die Entscheidung über die Leistungsgewährung, die unter Berücksichtigung des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens erfolgt. Die Erstberatung des Betroffenen, die Tätigkeiten im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens sowie die Maßnahmen nach der Leistungsgewährung hängen bei natürlicher Betrachtungsweise mit der Leistungsgewährung zusammen. Fraglich ist lediglich die Zuordnung der Durchführung des IT-Fachverfahrens dem Aufgabenbereich Leistungsgewährung. Ob diese Tätigkeiten, wie die Beklagte meint, als Zusammenhangstätigkeiten zu einem einzigen Arbeitsvorgang gehören kann bezweifelt werden, ist aber nicht entscheidungserheblich, weil ein entsprechender separater Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 5% im Hinblick auf die begehrte Höhergruppierung irrelevant wäre.
- 62
2. Die von der Klägerin dargelegten Tätigkeiten erfüllen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 nicht.
- 63
a) Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Sie hat regelmäßig, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darstellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal, für die von ihrer auszuübenden Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihr begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit, von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben. Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, ihrer Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 31-36).
- 64
b) Zunächst nimmt das Gericht zugunsten der Klägerin an, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c erfüllt.
- 65
aa) Eine summarische Prüfung der Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals ist ausreichend, soweit die Tätigkeit einer Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 27). Das ist vorliegend der Fall.
- 66
bb) Unter „Verantwortung” ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung” hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung des Arbeitnehmers zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26).
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cc) Für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c spricht, dass die Klägerin stark in das Leben der einzelnen Antragsteller eingreift. Ihre Entscheidungen sind - wie die Klägerin und das Arbeitsgericht zu Recht annehmen - von erheblicher Tragweite für das Leben der Antragsteller. Denn eine zu Unrecht versagte Leistung führt zu einer mangelnden Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben des Antragstellers sowie mit höher Wahrscheinlichkeit zu finanziellen und psychischen sowie ggf. körperlichen Problemen.
- 68
c) Ebenso zu Gunsten die Klägerin geht das Gericht auf Grund einer summarischen Prüfung davon aus, dass ihre Tätigkeit mit dem für die Entgeltgruppe 11 erforderlichen Maß der besonderen Schwierigkeit verbunden ist.
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aa) Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Merkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 39).
- 70
bb) Für die besondere Schwierigkeit spricht im vorliegenden Fall der Umfang der anzuwendenden Regelungen, die Vielfalt der Handlungsmöglichkeiten und die Komplexität des gesamten Verfahrens.
- 71
d) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich aber durch ihre Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c nicht heraus.
- 72
aa) Für die tarifliche Anforderung der gesteigerten Bedeutung genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets, aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38). Eine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit kann sich insbesondere ergeben durch die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes, durch die Bearbeitung besonders wichtiger oder grundsätzlicher Fachbereiche, durch die finanzielle Verantwortung, durch die richtungsweisende Bedeutung der Aufgabenstellung und von Entscheidungen für nachgeordnete Behörden durch Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter (vgl. LAG Niedersachsen 31. August 2022 - 8 Sa 151/22 E - Rn. 45).
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bb) Danach ist hier eine gesteigerte Bedeutung zu verneinen.
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(1) Diese ergibt sich nicht aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich. Die Klägerin hat keine Führungsverantwortung. Ihre Entscheidungen haben keinen Einfluss auf nachgeordnete Behörden und sie trifft auch keine Grundsatzentscheidungen. Auch die Art und die Größe des Aufgabengebiets, spricht vorliegend nicht für eine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit.
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(2) Eine Heraushebung ist auch nicht im Hinblick auf die finanzielle Verantwortung der Klägerin zu bejahen. Die Gesamthöhe der Beträge, die auf Grund der Entscheidungen der Klägerin laufend gezahlt werden, liegt im fünfstelligen Bereich und ist damit durchaus beträchtlich. Das Vorbringen der Klägerin erlaubt aber in dieser Hinsicht keinen wertenden Vergleich mit den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit des vergleichbaren Arbeitnehmers, des Sachbearbeiters Hilfe zur Pflege, weil zum Volumen der Leistungen, über die dieser entscheidet, nicht vorgetragen wird.
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(3) Die gesteigerte Bedeutung ist auch nicht wegen besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf das Leben der Antragsteller zu bejahen.
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(a) Soweit die Klägerin diesbezüglich behauptet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und der Durchführung von Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren werde stärker in das Leben der einzelnen Antragsteller eingegriffen, während, der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege oftmals die „letzte Station“ im Lebensweg des Leistungsberechtigten bewillige, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen, weil die Maßnahmen und Leistungen in beiden Fällen der Verbesserung des Lebens des Betroffenen dienen und unabhängig von der Art der Leistung und der voraussichtlichen Lebenserwartung im Zeitpunkt der Bewilligung gleich wichtig für Leistungsempfänger sind.
- 78
(b) Die Auswirkungen der Tätigkeit auf die unmittelbar betroffenen Antragsteller sind aber in diesem Zusammenhang schon deshalb irrelevant, weil die Klägerin diese Auswirkungen bereits bei der Begründung des Tarifmerkmals „besonders verantwortungsvoll“ in der Entgeltgruppe 9c herangezogen hat. Sie wurden bei der Prüfung, ob die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist, berücksichtigt und sind damit für die Prüfung der weiteren Heraushebung in Folge der noch weitergehenden Bedeutung verbraucht (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 50).
- 79
(4) Soweit die Klägerin die herausgehobene Bedeutung mit Auswirkungen auf das Leben der Familienangehörigen begründet, kann die Kammer dabei einen deutlich wahrnehmbaren Unterschied mit den Auswirkungen der Tätigkeit des vergleichbaren Sachbearbeiters nicht erkennen. In beiden Fällen werden die Familienangehörigen des Antragstellers gleichermaßen entlastet und können ihre Berufstätigkeit wiederaufnehmen.
- 80
(5) Eine herausgehobene Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Klägerin als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe ein deutlich größeres Ermessen besteht als bei einem Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege. Denn dieser Umstand spricht lediglich für die besondere Schwierigkeit, ist aber für Auswirkungen und damit für die Bedeutung der Tätigkeit nicht maßgeblich.
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(6) Die besondere Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Tragweite für die Allgemeinheit.
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(a) Soweit die Klägerin argumentiert, die Familienangehörigen der Betroffenen könnten dank der Leistungen der Eingliederungshilfe die Berufstätigkeit wieder aufnehmen, was zur Minderung des Fachkräftemangels und der Sozialleistungen beitrage, so kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil auch die Tätigkeit des Sachbearbeiters Hilfe zu Pflege die gleichen Auswirkungen hat
- 83
(b) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie wende durch ihre Tätigkeit erheblichen Schaden von der Allgemeinheit ab, gemeint sind die Verhinderung der Begehung von Straftaten und die Verhinderung des Eintritts von zivilrechtlich zu verfolgenden Schäden, hat das Arbeitsgericht einen für die Eingruppierung erheblichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin und der Verhinderung von Straftaten zu Recht verneint.
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(aa) Generell kann zu Gunsten des Klägerin angenommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch den Leistungsberechtigten verringert wird, wenn die in § 90 Abs. 1 SGB IX definierte Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden, d.h. wenn dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglicht wird, die der Würde des Menschen entspricht, wenn die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert und der Leistungsberechtigte befähigt wird, ihre Lebensplanung und -führung selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Von dieser generellen mittelbaren Wirkung der Eingliederungshilfe ausgehend ist aber im Hinblick auf die streitige Eingruppierung die Frage zu beantworten, wie eng die Auswirkungen der Allgemeinheit mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden sein müssen, damit die herausgehobene Bedeutung wegen der Tragweite für die Allgemeinheit bejaht werden kann.
- 85
(aaa) Zu weitgehend wäre dabei die Annahme, dass die Tätigkeit schon dann von großer Tragweite für die Allgemeinheit ist, wenn die Allgemeinheit beim Wegdenken der Eingliederungshilfe negativ betroffen wäre. Nach diesem Grundsatz wäre - in allen Bereichen konsequent angewendet - fast bei jedem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine herausgehobene Bedeutung zu bejahen, weil bei jedem Teil der öffentlichen Verwaltung anzunehmen ist, dass dieser eine sinnvolle Aufgabe erfüllt, deren Wegfall für die Allgemeinheit mit negativen Folgen verbunden wäre.
- 86
(bbb) Womöglich zu eng wäre die Annahme, dass die besondere Tragweite für die Allgemeinheit erst dann zu bejahen ist, wenn die von dem Arbeitnehmer getroffene Entscheidungen direkt auf einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Dabei käme die herausgehobene Bedeutung wegen der Tragweite für die Allgemeinheit wohl nur bei jenen Arbeitnehmern in Frage, die Allgemeinverfügungen vorbereiten und verantworten.
- 87
(ccc) Wenig überzeugend wäre auch eine pauschale Annahme, dass bei jeder individuellen Maßnahme mit einer mittelbaren Wirkung auf die Allgemeinheit die Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 zu bejahen ist. Denn damit wären wohl alle Maßnahmen und alle Mitarbeiter erfasst.
- 88
(ddd) Vorzugswürdig nach Auffassung der Kammer ist es, im Einzelfall zu betrachten, (1) inwiefern die individuelle Maßnahme unter Berücksichtigung der Zielrichtung der einschlägigen Rechtsgrundlage der Allgemeinheit dient, und, (2) wie eng der Ursachenzusammenhang zwischen der Maßnahme und der Wirkung auf die Allgemeinheit ist, d.h. mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Entscheidungen des Arbeitnehmers zu den bestimmten Folgen für die Allgemeinheit führen. Diese Herangehensweise ermöglicht eine sinnvolle Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Merkmals „Bedeutung“.
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(bb) Gemessen daran ist vorliegend die besondere Tragweite für die Allgemeinheit zu verneinen.
- 90
(aaa) Die explizit erklärte Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Im Einzelnen werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe im § 90 Abs. 2-5 SGB IX wie folgt definiert:
- 91
„Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
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Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
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Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
- 94
Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.“
- 95
Diesen Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber kriminalpolitische Zwecke verfolgt. Dasselbe gilt auch für die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 18/952).
- 96
(bbb) Was den Ursachenzusammenhang betrifft, hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Erfolg der Eingliederung nicht allein von den Entscheidungen des Sachbearbeiters Eingliederungshilfe abhängt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass man bei der Beurteilung der Kausalität als hypothetischer Alternativzustand nicht der komplette Wegfall der Eingliederungshilfe zu betrachten ist. Vielmehr ist zu fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit gerade die Entscheidungen im Ermessen des Sachbearbeiters zur Verhinderung von Straftaten führen. Bei allen Maßnahmen der Eingliederungshilfe ist eine positive Wirkung (Nichtbegehung einer Straftat durch den Leistungsberechtigten) möglich, aber noch von vielen weiteren Umständen und von der Leistung von weiteren Personen abhängig. Eine Verbindung zwischen der Ermessensausübung und dem Erfolg in der Weise, dass der Sachbearbeiter einen bestimmten Erfolg herbeiführen könnte, besteht nicht.
- 97
III. Der Hilfsantrag war abzuweisen, weil ein Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von zumindest 95% vorliegt, so dass eine Verpflichtung zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, die die Erfüllung des Tarifmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ zu einem Drittel voraussetzt, bereits rechnerisch nicht in Frage kommt.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 99
D. Die Revision war zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind gegeben. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der erforderlichen Tragweite der Tätigkeit für die Allgemeinheit im Rahmen der Prüfung der herausgehobenen Bedeutung nach Entgeltgruppe 11 klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht geklärt ist.
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