Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (3. Kammer) - 3 Sa 400/15
Orientierungssatz
Einzelfallentscheidung der Vereinbarung einer "zusätzlichen" Vergütung als "Auslagenvorschuss" zwischen einem Insolvenzverwalter und einem für Dienstleistungen überlassenen Arbeitnehmer für dessen "zusätzliche" Arbeitsleistung und Zahlung der Vergütung ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2015 – 4 Ca 80/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Geldleistungen, die er als Gegenleistungen für „zusätzliche“ Leistungen des Beklagten ab dem 17.04.2012 erbrachte, ohne hierauf Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern abzuführen. Er deklarierte die Zahlungen als „Auslagenvorschuss". Der Beklagte will sie als Provisionszahlungen verstanden haben, ohne sie aber seinerseits spätestens in seiner Einkommenssteuererklärung als solche anzugeben.
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Am 24.12.2012 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kauffrau … und deren Firma … beantragt. Mit Beschluss vom 01.03.2013 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt. Er entschied sich für die Fortführung des …, wofür ihm zwischenzeitlich fachkundiges Personal fehlte. Er wandte sich an die …und vereinbarte mit ihr Beratungsleistungen, u. a. die Überlassung des Beklagten als Leiter des … zu einem Tagessatz von 400 € zzgl. Mehrwertsteuer. Dem Beklagten oblagen hierbei nur teilweise kaufmännische Aufgaben. Ab dem 17.04.2013 erbrachte er die der … geschuldeten Arbeitsleistungen durch seine Tätigkeiten im …. Er arbeitete regelmäßig von Montag bis Freitag zwischen 10,5 und 5,5 Stunden und erhielt hierfür von der … das mit ihr vereinbarte Arbeitsentgelt. Die … stellte die Arbeitsleistungen dem Kläger mit dem vereinbarten Tagessatzes in Rechnung (K 2 u. 3; Bl. 10-13 d.A.).
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Bereits in der Folgewoche führte der Kläger persönlich, in Anwesenheit seiner Mitarbeiterin Frau …, ein Gespräch mit dem Beklagten. Sie stellten fest, dass dessen Tätigkeit als Betriebsleiter in Bezug auf kaufmännische Aufgaben beschränkt sei. Gerade in diesem Bereich verfüge er aber über weitere, für eine erfolgreiche Fortführung des … vorteilhafte Fachkenntnisse, Erfahrungen und Vertriebskontakte zur Optimierung des Absatzes, die jedoch nicht vom Beratungsvertrag mit der … erfasst seien. Würde der Beklagte diese Kenntnisse, Erfahrungen und Kontakte zugunsten des Klägers einsetzen, wäre dies eine "zusätzliche" Tätigkeit des Beklagten. Beide Parteien bekundeten ihr Interesse an einer solchen „zusätzlichen“ Tätigkeit. Der Kläger bot dem Beklagten an, dass er sein Arbeitsverhältnis mit der … beenden und ab sofort als umfassender Betriebsleiter unmittelbar in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger tätig werden könne. Angesichts der ungewissen Zukunft des … lehnte der Beklagte das Angebot ab. Die Parteien stellten fest, dass man dennoch den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt anstrebe, der Beklagte sein Arbeitsverhältnisses mit der … aber nur unter der Voraussetzung einer zwischenzeitlich erfolgreichen Fortführung des … kündigen wolle. Sie avisierten den Abschuss eines Arbeitsvertrags spätestens ab August 2013. Die konkreten Konditionen des späteren Arbeitsvertrags wurden nicht besprochen. Um eine solche erfolgreiche zwischenzeitliche Fortführung des … zu unterstützen, sollte der Beklagte aber bereits jetzt sein "zusätzliches" Vertriebsknowhow einbringen. Der Beklagte wandte ein, dass ihm die von der … gezahlte Vergütung zu gering sei, als dass er dafür noch „zusätzliche“ Arbeiten erbringen würde. Eine zusätzliche Vergütung solle aber nicht über die … abgerechnet werden, da ihm auf diesem Wege nichts übrig bleiben würde. Die Parteien erläuterten die Option des Beklagten, neben dem Arbeitsverhältnis mit der … ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einzugehen. Frau … wies darauf hin, dass die … dann von diesem zweiten Arbeitsverhältnis erfahren würde. Der Beklagte erklärte, dass sie nichts erfahren dürfe, da ihm eine weitere Erwerbstätigkeit arbeitsvertraglich verboten sei bzw. diese genehmigt werden müsste. Die Parteien waren sich aber weiter darüber einig, dass die beiderseits gewollte, zusätzliche Vertriebstätigkeit noch während des Beratungsvertrags mit der … erbracht und auch zusätzlich vergütet werden solle. Sie vereinbarten eine monatliche Zahlung von 3.000,00 Euro. In der Folge erbrachte der Beklagte die „zusätzlichen“ Leistungen und der Kläger überwies ihm hierfür am 06.05.2013 einen Betrag von 1.500,00 Euro sowie am 06.05.2013, 31.05.2013 und 09.07.2013 jeweils einen Betrag von 3.000,00 Euro. Der Kläger erstellte keine Vergütungsabrechnungen und veranlasste keinen Abzug von Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Er verbuchte die Zahlungen als "Auslagenvorschuss" (K 1; Bl. 69 d.A.). Der Beklagte legte keine Rechnung, führte keine Mehrwertsteuer ab und deklarierte die von ihm als "pauschalierte Provision" bezeichneten Zahlungen nicht in der Einkommenssteuererklärung.
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Der Kläger stellte den Betrieb zum 31.07.2013 ein. Es kam nicht zum Abschluss des zum 01.08.2013 nur noch mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 28.08.2013 machte er vom Beklagten die Rückzahlung des "Auslagenvorschusses (…) in Höhe von 10.500,00 Euro" geltend.
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Der Kläger hat mit seiner am 27.09.2014 vor dem Landgericht Gera erhobenen und mit Beschluss vom 23.01.2015 an das Arbeitsgericht Gera verwiesenen Klage die Rückzahlung dieser 10.500,00 Euro verlangt. Er habe nur Vorschüsse auf das avisierte spätere Arbeitsverhältnis gezahlt. Die Parteien hätten sich im April 2013 auf die monatlichen Zahlungen unter der Bezeichnung "Auslagenvorschuss" geeinigt, da der Beklagte doch tatsächlich für seine zusätzlichen Leistungen neben seiner Tätigkeit für die … eine zusätzliche Vergütung verlangt und sonst mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit gedroht habe. Die Vorauszahlungen hätten auf das Gehalt ab August 2013 angerechnet werden sollen. Dann hätte er auch die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt. Für den Fall, dass das avisierte Arbeitsverhältnis aber nicht zustande kommen sollte, habe man sich auf eine Rückzahlung der Vorschüsse geeinigt. So habe der Beklagte in seiner Email vom 30.09.2013 die Rückzahlung auch nicht zurückgewiesen, sondern nur auf seine Finanzlage verwiesen. Es seien jedenfalls keine Provisionszahlungen gewesen. Darauf habe man sich weder geeinigt, noch seien die Zahlungen in der Buchführung des Klägers als solche geführt worden.
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Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Vereinbarung im April 2013 sei getroffen worden, um seine beiderseits gewünschte Vertriebstätigkeit bereits neben seiner Tätigkeit für die … zusätzlich zu vergüten. Sie hätten aber nicht gesondert erfasst werden können, weshalb man sich auf eine pauschale Provision von monatlich 3.000,00 Euro geeinigt habe, die so auch in den .. des … aufgeführt worden sei. Er habe seit Mitte April 2013 sodann tatsächlich die zusätzlichen Leistungen erbracht und damit zu Recht für den halben Monat April 1.500,00 Euro und für Mai, Juni und Juli 2013 jeweils 3.000,00 Euro als zusätzliche Vergütung erhalten. Es gebe keinen Grund, die Vergütung für bereits erbrachte zusätzliche Vertriebsleistungen zurück zu zahlen. Man habe nie besprochen, dass dies nur Vorschüsse für Auslagen oder erst künftige Leistungen und damit erst künftiges Gehalt seien. Über die künftigen Vertragskonditionen seien nicht im Ansatz gesprochen worden. Eine Rückzahlungspflicht habe er nie "zugestanden", zumal er ohnehin entreichert wäre.
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Das Arbeitsgericht Gera hat mit seinem am 06.08.2015 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es sei rechtlich ohne jeden Belang, dass der Kläger die Zahlungen als Auslagenvorschuss und der Beklagte als Provisionspauschale bezeichne. Mögen sich die Parteien im April 2013 nicht über die Bezeichnung geeinigt habe. Sie seien sich aber einig gewesen, dass die erfolgten Zahlungen die zusätzlichen Arbeitsleistungen des Beklagten ab Mitte April 2013 für den Kläger und hinter dem Rücken der … zusätzlich vergüten und dass diese zusätzliche Vergütung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern gezahlt werden sollten. Ob und unter welcher Bezeichnung die Zahlungen letztlich in der Buchführung des Klägers deklariert worden seien, spiele keine Rolle. Auch das heutige Bekenntnis des Klägers, dass er entgegen der bestehenden Rechtslage irgendwann einmal Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hätte, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die Parteien letztlich neben der Vergütungsabrede zusätzlich eine strafrechtlich relevante Schwarzgeldabrede getroffen haben. Die Schwarzgeldabrede möge nach § 134 BGB nichtig sein. Die Abrede, für erbrachte Arbeitsleistungen als Gegenleistung die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sei es jedenfalls nicht. Daher habe der Kläger die Zahlungen auch nicht ohne Rechtsgrund geleistet.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 23.10.2015 zugestellte Urteil am 05.11.2015 beim Thüringer Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Auf seinen am 21.12.2015 eingegangen Antrag wurde die Frist zur Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2016 verlängert. Er begründete die Berufung am Montag, den 25.01.2016. Vieles aus dem streitigen Teil des Tatbestandes des Urteils sei eigentlich völlig unstreitig. Andererseits berufe er sich auf Art 6 Abs. 1 EMRK, Art 103 GG und sein Persönlichkeitsrecht nach Art 1 Abs. 1 GG, soweit das Arbeitsgericht keinen Beweis über die von ihm behauptete Rückzahlungsvereinbarung erhoben habe. Dass die Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen haben könnten, sei unerheblich. An so was habe er gar nicht gedacht. Es sei ihm doch nur um den Erhalt von Arbeitsplätzen gegangen. Er erinnere an die Erpressung des Beklagten, bei deren Umsetzung der Kläger den … möglicherweise sofort hätte einstellen müssen.
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Der Kläger beantragte:
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Unter Abänderung des am 06.08.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Gera, Az. 4 Ca 80/15, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.500,00 Euro nebst jährlichen Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragte,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Rügen zum korrekten Aufbau des Tatbestandes eines gerichtlichen Urteils seien völlig unerheblich. Wesentlich sei die rechtliche Bewertung des Gerichts und diese sei nicht im Ergebnis zu beanstanden. So komme es allein auf die zutreffende Auslegung des wahren Parteiwillens der Parteien an, wonach bereits erbrachte Arbeitsleistungen vergütet werden sollen. Eine Vereinbarung über eine Rückzahlung von Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen könne dahin stehen, da sie als eine „unangemessene Benachteiligung“ unwirksam wäre.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten beiderseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die erst- und zweitinstanzlich geführten Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag des Klägers zu Recht abgewiesen.
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A. Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und nach Maßgabe des § 520 ZPO begründet.
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B. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zwar ebenso wie die Berufung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Parteien haben eine Woche nach Beginn der Überlassung des Beklagten durch die … eine Vereinbarung getroffen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters gemäß §§ 133, 157 BGB als Abschluss eines Arbeitsvertrags über „zusätzliche“ Arbeitsleistungen ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung im April 2013 auszulegen ist. Die Parteien vereinbarten darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung für diese zusätzlichen Arbeitsleistungen. Diese Vergütung ist unabhängig heutiger Erklärungsversuche der Parteien ein Arbeitsentgelt, das grundsätzlich der Lohnsteuer und dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt. Nichts desto trotz bestand zwischen den Parteien faktisch das Einvernehmen, einer Zahlung ohne entsprechende Abzüge. Ob dies in erster Linie der Verschleierung des weiteren Arbeitsverhältnisses des Beklagten neben seinem Arbeitsverhältnis mit der … und seiner „zusätzlichen“ Arbeitsleistungen während der von der … vergüteten Arbeitszeit diente, kann dahin stehen. Gleiches gilt für die scheinbar edle Verlangen des Klägers, mehr Verständnis erwarten zu können, da es ihm doch nicht auf eine Schwarzgeldabrede, sondern auf den Erhalt von Arbeitsplätzen angekommen sei.
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich der Einkommenssteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei seinem Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden, nach § 11 EStG mit jeder Auszahlung, spätestens am 10. des Folgemonats, die hierauf anfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Rechtslage war beiden Parteien im Gespräch Mitte April 2013 bewusst. Es ging konkret auch um die steuerlichen Folgen eines zweiten, korrekt angemeldeten Arbeitsverhältnisses und die damit einher gehende, aber zu vermeidende Information der Erstarbeitgeberin. Ob und in welcher Höhe Zahlungen tatsächlich der Einkommenssteuer des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen, hat abschließend das Finanzamt zu prüfen. Dass er für die vorgenommenen Lohnzahlungen letztlich einen Lohnsteuerabzug vornehmen muss, war dem Kläger bewusst. Die Finanzbehörden werden daher auch prüfen, ob es ihm tatsächlich freistand, den Zeitpunkt des Steuerabzugs entgegen § 11 EStG nach seinen Vorstellungen selbst festzulegen. Es wird prüfen, wie das Verhalten des Beklagten angesichts seiner Anzeigepflichten des § 153 AO zu bewerten ist. Folglich liegt auch die steuerstrafrechtliche Bewertung des Verhaltens beider Parteien in der Zuständigkeit der Finanzbehörden.
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Vergleichbares gilt für die Prüfung der gesetzmäßigen sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Zahlungen. Ein Arbeitgeber muss für das an einen Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gezahlte Entgelt den hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeitrag berechnen und rechtzeitig abführen. Hier ist allein er der Schuldner dieser Pflicht. Auch insoweit obliegt die Statusprüfung in Bezug auf den Beklagten, dessen „zusätzliche“ Tätigkeit für den Kläger und eine hieraus resultierende Beitragspflicht der hierfür zuständigen Einzugsstelle. Auch sie wird prüfen müssen, ob der Kläger die Beitragsmeldung entsprechend § 28 f Abs. 3 S. 1 SGB IV innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen im laufenden Monat hätte vornehmen müssen oder ob er sich seiner Auffassung nach auch einen anderen, ihm günstiger erscheinenden späteren Zeitpunkt hätte aussuchen dürfen. Folglich liegt auch die Zuständigkeit für die Prüfung einer Strafbarkeit eines möglichen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge nach § 266 a Abs. 2 StGB in der Zuständigkeit dieser Stellen.
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In der originären Zuständigkeit der Arbeitsgerichte liegt es jedoch, das Ob und den Inhalt eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags zu prüfen und festzustellen. Die Prüfung umfasst ferner, ob und für welche inhaltliche bzw. zeitliche Arbeitsleistung welches Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Dabei ist zu prüfen, ob die Parteien, wie üblich, eine Bruttolohn-, eine Nettolohnvereinbarung oder eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Insoweit können die Arbeitsgerichte die Nichtigkeit der vertraglichen Schwarzgeldvereinbarung nach § 134 BGB und Fortbestehen der im Übrigen getroffenen arbeitsvertraglichen Abreden feststellen. Schließlich entscheiden die Arbeitsgerichte auch über die Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §§ 305 ff BGB bzw. § 242 BGB, mit der sich der Arbeitgeber innerhalb des beiderseitigen Austauschverhältnisses vorbehalten will, den Vorteil bereits erbrachter Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers zu behalten, sein Gegenleistung hierfür aber wieder zurück zu fordern. Hiernach kommt die Berufungskammer zu folgender rechtlichen Bewertung:
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1. Die Parteien haben in ihrem gemeinsamen Gespräch Mitte April 2013 den mündlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags im Sinne des § 611 BGB vereinbart. Dies folgt aus der Auslegung des unstreitigen Gesprächsverlaufs und des nachfolgenden Verhaltens der Parteien (§§ 133, 157 BGB). Die zwischen dem Kläger und der … vereinbarten Beratungsleistungen erfassten unstreitig nicht alle aus Sicht des Klägers denkbaren und wünschenswerten Leistungsoptionen des Beklagten. Er sollte sein überaus vorteilhaftes Vertriebsknowhow für eine erfolgreiche Sanierung des … einbringen. Beiden war klar, dass es sich hierbei um eine zusätzliche Leistung handeln würde, für die der Beklagte ein zusätzliches Entgelt verlangte. Diese Erweiterung von Leistung und Gegenleistung sollte aber ausdrücklich nicht im Rahmen des Beratungsvertrags mit der …, sondern gezielt hinter deren Rücken, in einem gesonderten Vertragsverhältnis verwirklicht werden. Dieses zunächst parallel geführte Vertragsverhältnis sollte ab August 2013 durch ein ausschließlich noch zwischen dem Kläger und dem Beklagten umfassendes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Beide Parteien ließen keinen Zweifel, dass das Interimsrechtsverhältnis denselben Rechtscharakter haben sollte, wie das avisierte spätere Arbeitsverhältnis. Auch der praktische Vollzug des Interimsvertragsverhältnisses spricht für den Status eines Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte stand von Mitte April bis Juli 2013 weiter in einem Arbeitsverhältnis mit der … Als Überlasserin hatte sie den Beklagten und damit auch ihr Weisungsrecht ihm gegenüber nach § 106 GewO an den Kläger überlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in der Erfüllung seiner Arbeitsleistungen nach der Überlassungsvereinbarung einem anderen Weisungsrecht unterlegen habe, als in der Erfüllung seiner „zusätzlichen“ Leistungen. Er legte nicht als vermeintlich Selbständiger Rechnung, wies für die Zahlungen keine Umsatzsteuer aus. Auch der Kläger reichte keine Umsatzsteuer auf die Zahlungen durch. Soweit der Beklagte meint, dass „pauschalierte Provisionszahlungen“ vereinbart worden seien, ändert dies nichts an der Statusbewertung. Mangels Anhaltspunkte für eine im Wesentlichen freie Gestaltung seiner Arbeitszeit, wäre er gleichwohl Arbeitnehmer (§ 84 Abs. 2 HGB).
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Der Rechtsbindungswille für ein Arbeitsverhältnis bestand auch nicht nur als eine Option "frühestens ab August 2013". Richtig ist, dass ab August ein zeitlich umfassenderes, weil nur noch mit dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis ins Auge gefasst worden war. Gleichwohl wollte der Kläger bereits ab Mitte April 2013 und nicht erst ab August 2013 die „zusätzlichen“ Arbeitsleistungen des Beklagten gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung. Der Beklagte wollte seinerseits schon ab Mitte April 2013 und nicht erst ab August 2013 die zusätzlichen Arbeitsleistungen gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung erbringen. Damit lagen zwei sich deckende Willenserklärungen mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags vor, der bereits ab Mitte April 2013 beginnen sollte und nach diesem übereinstimmenden Parteiwillen auch so praktiziert wurde (§§ 145 ff. BGB).
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Wenn der Kläger meint, dass die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung für zusätzliche Leistungen auf der bestrittenen Ankündigung des Beklagten beruht habe, sonst jede Tätigkeiten für den … einzustellen, kann dies zugunsten des Klägers unterstellt werden. Wollte man darin die Ankündigung eines empfindlichen Übels sehen, hätte diese unterstellte widerrechtliche Drohung keine Relevanz für den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Es fehlt jede hierauf reagierende vertragsgestaltende Erklärung. Der Kläger hätte binnen einer Jahresfrist seit der Beendigung der Überlassungstätigkeit am 31.07.2013 die Anfechtung des Arbeitsvertrags erklären müssen (§§ 123, 142 BGB).
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2. Für die zusätzlichen Arbeitsleistungen des Beklagten vereinbarten die Parteien die Zahlung von monatlich 3.000,00 Euro. Dieser Vergütung stellten sie dabei einvernehmlich in einen unmittelbaren Bezug zu der zusätzlichen Arbeitsleistung des Beklagten. Aus Sicht eines objektiven Betrachters handelt es sich damit nach §§ 133, 157 BGB um Arbeitsentgelt. Entsprechend dieser übereinstimmenden objektiven Willenserklärungen erhielten die nachfolgend vorgenommenen Zahlungen den Leistungszweck, für die zusätzlichen Arbeitsleistungen des Beklagten dessen vertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltanspruch zu erfüllen (§ 362 BGB). Entgegen jeder anderweitigen Deklarierung standen die Leistungen des Klägers in einem unmittelbaren Austauschverhältnis mit den ab April 2013 erbrachten Arbeitsleistungen des Beklagten.
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Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht nicht, dass der Kläger seine Zahlungen demgegenüber in seiner Buchhaltung als „Auslagenvorschuss“ deklariert hat. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Auslagen Geldausgaben, die jemand für einen Dritten getätigt und verauslagt hat. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Entgelt, wenn der Arbeitnehmer Ausgaben für seinen Arbeitgeber geleistet hat und für diese Ausgaben eine Ersatzzahlung erhält. Steuerrechtlich kann ein Ersatz für Auslagen des Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Dies könnte die vom Kläger gewählte Umbenennung der Arbeitslohnzahlungen als "Auslagen" erklären. Unter einem Vorschuss versteht man die Vorauszahlung des Arbeitgebers auf einen noch nicht durch tatsächliche Arbeitsleistungen verdientes Arbeitsentgelt. In Bezug auf einen Auslagenvorschuss bedeutet dies also eine Erstattung für noch nicht verauslagte Aufwendungen des Arbeitnehmers. Nach den Ausführungen des Klägers soll der Beklagte eine zusätzliche Arbeitsvergütung für seine zusätzlichen Arbeitsleistungen ab April 2013 verlangt haben. Stattdessen habe er von ihm einen Vorschuss von 10.500,00 Euro für künftig verauslagte Aufwendungen in einem nur avisierten Arbeitsverhältnis "ab August 2013" erhalten. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers haben die Parteien im April 2013 über keinerlei weitere Vergütungskonditionen gesprochen, eben nur über einen Auslagenvorschuss von 3.000,00 Euro für eine künftige Tätigkeit in einem gerade erst der Insolvenz entronnenen …. Gegen das nun vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenerstattung spricht auch der Umstand, dass er selbst vortragen ließ, dass er die auf diese Zahlungen anfallenden Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge schon noch, nur eben später, abgeführt hätte. Gegen diese Auslegung spricht auch die Zahlung von einmal nur 1.500,00 Euro. Die angebliche Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Zeit „ab August 2013“ hätte jeweils die Zahlung voller 3.000,00 Euro verlangt. Die Zahlung des hälftigen Betrags erklärt sich aber anhand des Umstandes, dass die Parteien einen Beginn der zusätzlichen Tätigkeiten gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für die Zeit ab Mitte April 2013 vereinbarten. Folgerichtig zahlte der Kläger für April auch nur das halbe Arbeitsentgelt. Die vom Kläger gleichwohl vorgenommene einseitige Umbenennung ist damit vertragsrechtlich ohne Relevanz. Sie lässt allenfalls Rückschlüsse auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung seines Vorsatzes zu. Vertragsrechtlich wäre aber selbst eine einvernehmliche "Umbenennung" der Zahlungen unerheblich. Daher kann, ohne dass der Kläger wieder Art 6 Abs. 1 EMRK, Art 103 GG und das Persönlichkeitsrecht nach Art 1 Abs. 1 GG bemühen muss, zu seinen Gunsten eine solche Vereinbarung der Parteien unterstellt werden. Beide Parteien hätten sich in diesem Fall darauf geeinigt, die vereinbarte Zahlung von Arbeitsentgelt nach außen gleichwohl als Vorschuss auf eine Auslagenerstattung zu bezeichnen. Diese nur zum Schein abgegebenen Willenserklärungen wären nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Nach § 117 Abs. 2 BGB würde das verdeckte Rechtsgeschäft einer zusätzlichen Arbeitsleistung ab April 2013 gegen Zahlung einer zusätzlichen Arbeitsvergütung aber weiterhin wirksam fortbestehen. Da die Parteien ersichtlich auch keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, handelte es sich bei dem bezogenen Entgelt damit um eine grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsvergütung.
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Die Parteien haben aber ihre hieraus erwachsenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unstreitig nicht erfüllt. Dies würde auch gelten, wenn die Parteien entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten eine "pauschalierte Provisionszahlung" vereinbart hätten. Auch sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Das "Umbenennen" in der Buchführung des Klägers, sein Nichtabführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die fehlenden Brutto-/Nettolohnabrechnungen und die fehlende Erklärung des Beklagten spätestens in seiner Einkommensteuererklärung 2013 sprechen dafür, dass die Parteien einvernehmlich die Zahlung der Arbeitsvergütung, nicht aber die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wollten. Auch auf die mehr als deutlichen Urteilsgründe des Arbeitsgerichts, haben die Parteien hiervon keinen Abstand genommen.
Wenn der Kläger meint, dass sein Verhalten deswegen legitim sei, da es ihm "um die Rettung von Arbeitsplätzen gegangen sei“, mag die hierfür zuständige Finanzverwaltung beurteilen, inwieweit nicht jeder potentielle Steuerhinterzieher sich mit vielerlei Ausflüchten rechtfertigt und letztlich doch dem geltenden Recht unterworfen ist, zumal der Kläger als Insolvenzverwalter erweiterten Rechenschaftspflichten auch der Gläubigerversammlung und dem Insolvenzgericht gegenüber unterworfen ist und hierfür entsprechend vergütet wird. Selbst wenn man den Vertragsabschluss Mitte April 2013 und das nachfolgende Verhalten der Parteien als konkludente Vereinbarung einer Schwarzgeldabrede auslegt, führt dies nicht zu dem vom Kläger erwünschten Erfolg. Die Schwarzgeldabrede wäre nach § 134 BGB vertragsrechtlich nichtig. Die im Übrigen getroffene Vereinbarung, dass der Beklagte für erbrachte Arbeitsleistungen auch die vereinbarte Arbeitsvergütung erhalten soll, wäre es nicht.
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3. Der Kläger kann sich auch nicht auf den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung berufen. Rechtlich vertritt er die Auffassung, dass ihm ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB zustehe, da er die Leistung der 10.500,00 Euro ohne Rechtsgrund erbracht habe. Angesichts der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bestand für die Zahlung der zusätzlichen Arbeitsvergütung für die ab Mitte April 2013 unstreitig erbrachten zusätzlichen Arbeitsleistungen nach §§ 611, 241 BGB ein rechtlich verbindlicher Rechtsgrund. Die Argumentation des Klägers mit bereicherungsrechtlichen Ausführungen geht jedoch an seinem eigentlichen Einwand vorbei. Er behauptet den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung nach §§ 241 ff BGB, wonach der Beklagte verpflichtet sei, die erhaltene Vergütung wieder zurück zu zahlen. Auch hier kann die Berufungskammer die bestrittenen Behauptungen des Klägers zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellen. Zur Klarstellung bedeutet dies, dass das Gericht auf eine Beweisaufnahme der Frau … verzichtet und unterstellt, dass deren Aussage positiv ergiebig, glaubhaft und glaubwürdig wäre. Auch in diesem Fall würde dem Kläger der Rückzahlungsanspruch nicht zustehen. Dabei geht der Einwand des Beklagten gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ins Leere. Die Wirksamkeit bemisst sich nur dann am Maßstab einer "unangemessenen Benachteiligung" nach § 307 BGB, wenn es sich um eine Allgemeine Vertragsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB handeln würde. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Gleichwohl unterliegen auch individuell ausgehandelte Rückzahlungsvorbehalte rechtlichen Grenzen. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle des § 242 BGB. Erfasst eine Rückzahlungsvereinbarung Arbeitsentgelt im engeren Sinne, für das der Arbeitnehmer in einem wirksamen synallagmatischen Austauschverhältnis seine Arbeitsleistung bereits vollumfänglich erbracht hat, kann der Arbeitgeber diese Arbeitsleistungen nicht in Anspruch nehmen und zugleich das zur Abgeltung der erbrachten Arbeitsleistungen gezahlte Arbeitsentgelt zurück verlangen (§ 242 BGB). Die zugunsten des Klägers unterstellte Rückzahlungsvereinbarung wäre damit wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam.
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C. Der Kläger hat nach §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ca 80/15 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 3x
- Grundgesetz Artikel 103 2x
- Grundgesetz Artikel 1 2x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 3x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 3x
- EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 2x
- EStG § 11 2x
- § 153 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 f Abs. 3 S. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1x
- §§ 305 ff BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 4x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 2x
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 1x
- HGB § 84 1x
- §§ 145 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 117 Scheingeschäft 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- §§ 241 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x