Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Ta 131/15
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.06.2015 – 5 Ca 2208 b/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten nach einer Insolvenzfeststellungsklage über die Höhe des Streitwertes.
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Der Kläger hat mit seiner Klage vom 22.05.2014 beantragt, den Beklagten/ Beschwerdegegner zu verpflichten, eine Forderung Nr. 91 – Provisionsforderungen – in Höhe von 33.000,00 Euro und eine Forderung Nr. 92 – Arbeitsentgeltansprüche – in Höhe von 30.800,00 Euro in voller Höhe zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte hat die Forderung vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Er hat aber auch stets vorgetragen, dass bereits mit Verfahrenseröffnung zum 01.04.2012 Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Es bestünden vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten in Höhe von rund 99.000,00 Euro. Es sei nicht absehbar, ob überhaupt eine Quote auf die Insolvenzgläubiger entfallen werde (Bl. 17 d. A.).
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Die Parteien haben sich dann außergerichtlich geeinigt, dass zur Abgeltung der geltend gemachten Forderungen zur Tabellen-Nr. 92 ein Betrag von 25.000,00 Euro festgestellt wird. Der Klägervertreter/Beschwerdeführer hat Streitwertfestsetzung beantragt.
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Nach Anhörung der Beteiligten vom 20.05.2015 (Bl. 116 d. A.) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.06.2015 den Streitwert gem. § 182 InsO auf 500,00 Euro festgesetzt. Dabei hat es umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten vom 26.05.2015 verarbeitet.
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Gegen diesen den Beschwerdeführern am 16.06.2015 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss haben sie am 19.06.2015 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, es bestehe kein Grund für die Festsetzung des Mindestwertes und verweisen auf den Inhalt der Streitwertanhörung.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese – mit ausführlicher Begründung unter Würdigung weiteren Vorbringens des Beklagten vom 01.07.2015 zum Umfang des vorhandenen Guthabens, der Gläubigeranzahl und dem Umfang der zur Tabelle angemeldeten und später festgestellten Forderungen - mit Beschluss vom 08.07.2015 dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig.
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In der Sache selbst ist die Beschwerde indessen unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat mit der Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Verfahren auf 500,00 Euro die Grenzen des ihm bei der Wertfestsetzung zustehenden Ermessens nicht überschritten. Das dem Arbeitsgericht zustehende Ermessen ist zu wahren, so lange kein Ermessensfehlgebrauch oder Rechtsfehler feststellbar sind. Das gebietet der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Ermessensfehlgebrauch oder Rechtsfehler sind vorliegend nicht erkennbar.
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1. Gem. § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung maßgeblich. Dabei ist dieses Interesse nicht identisch mit dem Nominalbetrag der angemeldeten Forderung, sondern lediglich der Betrag, der nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse auf seine Forderung als Quote entfällt. Maßgeblich ist die voraussichtliche Quote zum Zeitpunkt der Feststellungsklage. Ist es noch nicht abzuschätzen, hat das Gericht sie zu schätzen. Dabei hat es alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und ggf. eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen (Uhlenbruck-Sinz, InsO, Rz. 8 zu § 182 m.w.N.).
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2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Wertfestsetzung mit 500,00 Euro zutreffend und nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat alle vom Insolvenzverwalter vorgebrachten und für die Quote maßgeblichen Zahlen und Fakten berücksichtigt. Die gezogene Bewertung ist weder rechtsfehlerhaft noch ermessensfehlerhaft. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat auch keine vorgebracht.
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Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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