Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Ta 5/18
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.01.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.
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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Sie war zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.296,-- EUR bei der Beklagten beschäftigt. Am 03.11.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Dieser sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 vor. Im Übrigen lautet der Vergleich auszugsweise:
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2. Die seitens der Beklagten erhobenen Vorwürfe werden von ihr nicht aufrechterhalten.
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4. Die Klägerin wird ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und ggfs. vorhandene Mehrarbeitsvergütungsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.
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6. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein Zeugnis, welches sich über die Führung und Leistung ausspricht und ihrem weiteren Fortkommen dienlich ist. Das Zeugnis wird zunächst als Zwischenzeugnis an die Klägerin überreicht und sodann als Endzeugnis ausgefertigt, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist.
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Auf Antrag des Beteiligten zu 4. hat das Arbeitsgericht den Wert für das Verfahren auf drei Bruttomonatsgehälter, also 3.888,-- EUR festgesetzt. Einen Mehrwert des Vergleichs hat es nicht festgestellt.
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Gegen den am 19.01.2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 4. am 23.01.2018 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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Der Beteiligte zu 4. ist der Auffassung, für die Regelung in Ziffer 2. des Vergleichs sei ein Mehrwert von 500,-- EUR, für die Freistellung in Ziffer 4. des Vergleichs ein Mehrwert von 1.500,-- EUR und für die Zeugniserteilung in Ziffer 6 des Vergleichs ein Wert von 1.500,-- EUR zusätzlich anzunehmen, so dass der Mehrwert des Vergleichs 3.500,-- EUR betrage. Entscheidend sei, dass ein Vergleich geschlossen und in diesen nicht anhängige Gegenstände einbezogen worden seien. Ergänzend hat der Beschwerdeführer auf die Gebührenziffer 3101 VV RVG hingewiesen.
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II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Mehrwert für die Vergleichsregelungen festgesetzt.
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Das gilt zunächst für die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs. Eine Regelung über das Nichtaufrechterhalten von Vorwürfen, bei denen es sich um die Kündigungsgründe handelt, betrifft die streitgegenständliche Kündigung selbst und ist damit von der Festsetzung des Verfahrenswertes mitumfasst (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2011 – 1 Ta 134/11 – Rn. 21 – Juris). Die Regelung ist die Kehrseite der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betrieblichen Gründen endet.
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Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Freistellungsregelung in Ziffer 4 des Vergleichs kein eigenständiger Wert zukommt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung aller Kammern des Landearbeitsgerichts Schleswig-Holstein fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich vergleichen. Danach ist eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (LAG Schleswig-Holstein vom 06.09.2017 – 6 Ta 100/17 – ebenso Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit Ziffer 22.1.4).
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Nach diesen Grundsätzen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 4 des Vergleichs zur Werterhöhung führt. Keine der Parteien hat sich eines Rechts auf Freistellung berühmt.
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Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch die Regelung in Ziffer 6, in der sich die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Die Festsetzung eines erhöhten Vergleichswerts wegen der Erteilung eines Zeugnisses kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein konkreter Inhalt des Zeugnisses entweder vollständig oder jedenfalls teilweise festgelegt wird. Das ist hier nicht der Fall. Daneben kommt die Erhöhung des Vergleichswerts in Betracht, wenn ein sogenanntes Titulierungsinteresse vorhanden ist. In diesen Fällen kann der Vergleichswert um circa 200,-- EUR höher liegen. Vorliegend hat sich aber keine der Parteien auf ein Titulierungsinteresse berufen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt einer Titulierung des Zeugnisanspruchs bedurfte.
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Mit der Gebührenregelung in Ziffer 3101 VV RVG hat das ganze nichts zu tun, wie bereits das Arbeitsgericht in seiner Abhilfeentscheidung zutreffend entschieden hat.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner erfolgslosen Beschwerde. Gegen diese Entscheidung gibt es gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel.
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