Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (4. Kammer) - 4 Ta 96/18

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.07.2018 – 4 Ca 2380/17 – mit der Maßgabe abgeändert, dass der von der Klägerin aus dem Vermögen zu leistende Betrag 1.563,15 EUR beträgt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen am 11. Dezember 2017 einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2018.

2

Das Arbeitsgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung.

3

Auf die Verfügung des Arbeitsgerichts übersandte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2018 dem Gericht einen Kontoauszug, dem sich entnehmen lässt, dass die Beklagte der Klägerin am 27. April 2018 einen Betrag in Höhe von 9.163,15 EUR überwies mit dem Betreff: Lohn / Gehalt / Rente. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte im Schriftsatz vom 25.07.2018 aus, dem Kontoauszug sei die gezahlte Abfindung zu entnehmen.

4

Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 30. Juli 2018 den Beschluss vom 11. Dezember 2017 dahin ab, dass die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.119,85 EUR aus ihrem Vermögen auf die Prozesskosten zu leisten habe. Das Arbeitsgericht berücksichtigte bei der Abfindung insoweit nur das Schonvermögen in Höhe von 5.000,00 EUR.

5

Die Klägerin hat gegen den ihr am 02. August 2018 zugestellten Beschluss am 08. August 2018 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ihr sei der Einsatz der Abfindung als Vermögen nicht zumutbar. Sie sei 35 Jahre alt und alleinstehend. Sie sei seit dem 25. April 2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und beziehe Krankengeld. Es sei nicht absehbar, wann die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde. Voraussichtlich werde demnächst eine medizinische und möglicherweise im Anschluss daran auch eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Sie müsse befürchten, gegebenenfalls dauerhaft arbeitsunfähig zu bleiben.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. August 2018 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Beschlusses.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Der Klägerin ist der Einsatz der ihr gezahlten Abfindung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur in Höhe von 1.563,15 EUR zumutbar.

1.

8

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen, wenn diese – wie hier – der Prozesskostenhilfeantragstellerin zugeflossen ist. Jedoch sind nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleine Barbeträge nicht zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte für jede volljährige Person 5.000,00 EUR.

2.

9

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. April 2016 (3 AZB 12/05) entschieden, dass neben dem Schonvermögen dem Antragsteller ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss. Denn dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer drohten durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten, etwa für Bewerbungen, Fahrten sowie unter Umständen auch Schulungen und Umzug. Diese Kosten ließen im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen. Kein Regelfall liege vor, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Beendigungszeitpunkt bereits eine neue Stelle im selben Ort gefunden habe.

10

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses arbeitslos. Der Umstand, dass sie Krankengeld auf der Basis ihres Arbeitseinkommens erhielt, steht der Berücksichtigung eines weiteren Betrages im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht schließt sich der Argumentation des Arbeitsgerichts nicht an, wonach die Klägerin durch den Krankengeldbezug so stehe wie beim Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

11

Entscheidend ist, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz verloren hat. In dieser Situation können – unabhängig vom Bezug des Krankengeldes – typischerweise Kosten für Bewerbungen, Fahrten etc. entstehen, die zur Überwindung der Arbeitslosigkeit eingesetzt werden oder nach Ende des Krankengeldbezuges anfallen. Krankengeld während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist anders zu beurteilen als – wie hier – Krankengeld während der Arbeitslosigkeit (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2015 – 1 Ta 161/15 –).

12

Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten gerade von zahlreichen Faktoren abhängen, unter anderem von der beruflichen Qualifikation, dem Alter und den sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Arbeitsmarktes. Da diese nicht leicht zu ermitteln seien, sei aus Gründen der Praktikabilität eine Typisierung erforderlich. Mit anderen Worten: Bei einem ehemaligen Arbeitnehmer, der noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass ihm auch weitere Kosten im Rahmen der Arbeitsplatzsuche entstehen. Dies gilt unabhängig vom Bezug des Krankengeldes. Es geht also immer darum, ob typischerweise mit der Arbeitsplatzsuche verbundene zusätzliche Kosten bereits entstanden sind oder entstehen können.

13

Dies gilt auch für die Klägerin ungeachtet des Krankengeldbezuges. Denn sie hat keinen anderen Arbeitsplatz gefunden und wird typischerweise Kosten für die Erlangung einer neuen Tätigkeit aufwenden müssen.

3.

14

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2008 (3 AZB 12/05) entschieden, dass als Anhaltspunkt für die aus Gründen der Praktikabilität notwendige Typisierung der durch den Arbeitsplatzverlust entstehenden Kosten auf die Höhe des Schonbetrages (kleiner Barbetrag) nach der Durchführungsverordnung abzustellen ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.04.2018 – 7 Ta 37/18 –) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 26. Januar 2018 – 5 Ta 561/17 –) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01. April 2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann. Dies soll nach dieser Aufforderung weiterhin gelten trotz der nicht unerheblichen Anhebung des Freibetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der BarbetrV zu § 90 Abs. 2 SGB XII. Mit dieser Anhebung seien insbesondere für Menschen mit Bedarf in besonderen Lebenslagen erhöhte Freibeträge für vorhandenes Vermögen eingeführt worden, die eine selbstständige Lebensführung, Alterssicherung und Förderung der Erwerbsfähigkeit erleichtern sollten. In diesem Zusammenhang scheine die Verdoppelung des Schonbetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII angemessen, um die Förderung der Aufnahme der weiteren Erwerbstätigkeit auch im Hinblick auf die aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Einkommenseinbußen zu gewährleisten (LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2018 – 5 Ta 561/17 – zitiert nach juris, Rn 15).

15

Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 24.05.2018 – 9 Ta 22/18 – zitiert nach juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht überhaupt keinen weiteren zusätzlichen Betrag.

16

Dem schließt sich die Beschwerdekammer nicht an. Auszugehen ist von dem erhöhten Schonvermögen von 5.000,00 EUR. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit auch bereits die vom Bundesarbeitsgericht erwähnten typisierten Kosten der Arbeitsplatzsuche erfasst sind. Diese sind über das Schonvermögen hinaus zu berücksichtigen, allerdings nicht zusätzlich in Höhe des Schonvermögens für Ledige. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich mit der Erhöhung des Schonvermögens typisierend die Kosten der Arbeitsplatzsuche erhöht haben. Diese dürften – typisierend  - in der Höhe unverändert sein. Das Beschwerdegericht berücksichtigt daher den Wert zusätzlich, den das Bundesarbeitsgericht bisher typisierend akzeptiert hat, nämlich 2.600,00 EUR.

17

Die Klägerin hat deshalb von der Abfindung 1.563,15 EUR einzusetzen. Die Klägerin hat in der Beschwerde nicht die Annahme des Arbeitsgerichts angegriffen, bei dem mit der April-Abrechnung gezahlten Betrag über 9.163,15 EUR handele es sich um die Nettoabfindung.

18

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn der zusätzliche Betrag wird in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht in Höhe von 2.600,00 EUR berücksichtigt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen