Urteil vom Landgericht Aachen - 4 O 157/88
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zutragen.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Anlaß eines Unfalles vom 25.03.1987 in der städtischen Schwimmhalle auf Schadensersatz in Anspruch.
3Die Klägerin macht geltend: Sie sei am 25.03.1987 vor einer Umkleidekabine in der städtischen Schwimmhalle ausgeglitten. Auf dem Steinboden habe sich eine schaumige Masse befunden; ob es sich um eine Lauge oder Desinfektionsmittel gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Jedenfalls habe sich auf dem Boden nicht nur Wasser, sondern auch ein Fremdstoff befunden, der dort nicht hingehört habe. Hierdurch sei der Boden so glatt gewesen, daß sie den Halt verloren habe und gestürzt sei. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt; erschwerend komme hinzu, daß während des Badebetriebes mit Putzarbeiten begonnen worden sei. Der unfallbedingte materielle Schaden belaufe sich auf 2.318,40 DM. Infolge des Sturzes habe sie ferner einen Lendenwirbelkörperbruch und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten, deren ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei.
4Die Klägerin beantragt,
51) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2..318,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (das ist der 15.06.1988) sowie
62) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld hinsichtlich der Schmerzen, die bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung aufgetreten sind, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und
73) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 25.03.1987 zu ersetzen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie wendet sich gegen das Klagevorbringen und macht geltend:
11Eine außergewöhnliche Fußbodenglätte habe zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden. In den intensiv genutzten Bereichen des Bades müßten aus hygienischen Gründen mehrmals täglich Reinigungsarbeiten ausgeführt werden; hierfür verwende sie das Reinigungsmittel „Tego-Septol“. Eine außergewöhnliche Glätte werde hierdurch nicht verursacht. Die Rutschfestigkeit des Hallenbodens sei völlig ausreichend, wenn jeder Benutzer die von ihm zu fordernde erhöhte Sorgfalt beachte, da jeder Badegast auch im Bereich zwischen den Duschen und den Umkleidekabinen mit Nässe auf dem Fußboden rechnen müsse.
12Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.11. und 22.12.1988 sowie vom 16.03.1989 verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist nicht begründet.
16Der Klägerin stehen wegen ihres Unfalles vom 25.03.1987 in der städtischen Schwimmhalle gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche weder aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823, 89, 31, 248, 847 BGB noch aus positiver Vertragsverletzung zu.
17Die Beklagte hat mit der Eröffnung der städtischen Schwimmhalle zum allgemeinen Gebrauch zwar eine Gefahrenquelle geschaffen und damit die Pflicht zur Verkehrssicherung übernommen. Haftungsgrundlage im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht ist das allgemeine Deliktsrecht des BGB, selbst wenn der Betrieb der Schwimmhalle zulässigerweise – wie hier – durch die Bade- und Entgeltordnung der Beklagten möglicherweise dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Gemeinde zugeordnet ist. Die Zuordnung auch der Verkehrssicherungspflicht zu den hoheitlich zu erfüllenden Amtspflichten hätte einer dahin gehenden ausdrücklichen – und hier fehlenden – Satzungsnorm bedurft (vgl. BGHZ 35, 111, 112; BGHZ 34, 206, 210; OLG München VersR 1975, 478; OLG München VersR 1972, 472, 473). Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Schwimmhalle gehen jedoch nur dahin, die Badegäste vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko eines Badebetriebes hinaus nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH VersR 1980, 863, 864; OLG München VersR 1975, 478).
18Dementsprechend hat sich der Badegast auf die in einem Schwimmbad typischen Gefahren durch entsprechend gesteigerte eigene Vorsicht selbst einzustellen (vgl. BGH VersR 1963, 814; OLG München VersR 1972, 472, 473). Erst bei Gefahren, die nicht ohne weiteres bei Anwendung zumutbarer Vorsicht der Badegäste erkennbar sind, setzt die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers des Schwimmbades ein (vgl. OLG München VersR 1972, 472, 473). Der Besucher einer Schwimmhalle muß ebenso wie in sonstigen Hallenbädern oder Saunen hierbei auch eine gewisse Glätte des erforderlichen Fliesenbodens in Kauf nehmen, weil sie sich aus der Feuchtigkeit der Räume zwangsläufig ergibt,. Und ihr durch eigene Sorgfalt Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere im „Naßbereich“ derartiger Einrichtungen, in dem sich eine gewisse Glätte des Fußbodens nicht vermeiden lassen wird (vgl. BGH VersR 1963, 814, 815; OLG München VersR 1975, 478; zu den mit Rücksicht auf den Benutzerkreis strengeren Anforderungen in einem medizinischen Bad vgl. OLG München VersR 1975, 383). Um eine derartige Feuchtigkeitsstelle, die ein Badegast in Kauf zu nehmen hat, hat es sich bei der Unfallstelle der Klägerin indes gehandelt. Die Zeugen I und C haben übereinstimmend bekundet, daß die Klägerin auf dem Weg von der Dusche zu den Umkleidekabinen im Vorraum der Umkleidekabinen zu Fall gekommen ist. Auch die Klägerin selbst hat in ihrer Parteivernehmung angegeben, daß sie von der Dusche gekommen sei. Dieses Gebiet gehört noch zu dem genannten „Naßbereich“, in dem sich eine gewisse Glätte des Fußbodens – schon aufgrund der von der Dusche zu den Kabinen laufenden Badegäste – nicht vermeiden läßt. In diesen Bereichen muß ein Badegast mit Nässe von vornherein rechnen und sich auf die hierdurch entstehenden typischen Gefahren durch entsprechend gesteigerte eigene Vorsicht selbst einstellen. Daß auf Stein- oder Fliesenböden bei Nässe eine nicht unerhebliche –Glätte auftritt, die zu besonderer Vorsicht beim Begehen zwingt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Demgemäß haben die beiden genannten Zeugen auch in richtiger Bewertung übereinstimmend bekundet, daß sie selbst sich an den betreffenden Stellen „sehr vorsichtig verhalten“ und „dort immer ganz besonders“ aufpassen würden. Es würde eine Überspannung der den Angestellten der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn man verlangte, daß sie den genannten Bereich zwischen Dusche und Umkleidekabinen ständig trocken halten müßten.
19Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht kann auch nicht darin gesehen werden, daß am Unfalltage nach den Angaben der Klägerin in ihrer Parteivernehmung in dem fraglichen Bereich eine Art Lauge aufgetragen war und ein Eimer mit Schrubberholz dagestanden haben. Wenn die Bediensteten der Beklagten den betreffenden Bereich mehrmals tagsüber gründlich reinigten und schrubbten, kamen sie hiermit gerade der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht nach, womit ein Besucher des Schwimmbades nach den Umständen auch üblicherweise rechnen muß. Wie die Klägerin eingeräumt hat, sind ihr die Lauge und die genannten Gegenstände auch „sofort aufgefallen“, so daß die eigene Vorsorge in den Vordergrund trat. Demgemäß durfte auch die Beklagte davon ausgehen, daß die Besucher ihrer Schwimmhalle durch vorsichtiges Gehen ein Ausrutschen vermeiden würden; sie war rechtlich auch nicht verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeiten, die ohne weiteres zu erkennen waren, etwa durch die Aufstellung von Warnschildern noch eine besondere Sicherungsmaßnahme zu treffen.
20Unabhängig von der Frage, ob den Bediensteten der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Klägerin auch noch aus anderen Rechtsgründen aus. Die Klägerin muß sich nämlich gemäß § 254 BGB ein überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen, so daß ein etwaiges Verschulden der Bediensteten der Beklagten demgegenüber völlig zurücktritt. Wie die Klägerin in ihrer Parteivernehmung eingeräumt hat, sind ihr die aufgebrachte Lauge und der Eimer nebst Schrubber sofort aufgefallen. Aus diesen Umständen hätte sie ohne weiteres entnehmen können, daß der Fußboden glitschig oder rutschig sein würde. Sie war aus diesem Grund zu besonderer Vorsicht verpflichtet, die sie hier nicht hat walten lassen. Die genannten Umstände waren Warnung genug; als gewarnter Badegast hätte die Klägerin der Gefahr begegnen können, indem sie den in Rede stehenden Bereich nur mit äußerster Vorsicht beging.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
22Streitwert: 2.318,40 DM (Antrag zu 1)),
233.000,--- DM (Antrag zu 2)),
245.000,--- DM (Antrag zu 3))
2510.318,40 DM.
26I1
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.