Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 22/96

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 22.05.1995 die Festsetzung  in den Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen vom 15.05.1995 – 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 – dahingehend geändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 sind, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen anderweitig jeweils auf 261,85 DM, mithin insgesamt auf 523,70 DM festgesetzt werden.


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