Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 16/96
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.000,-DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juli 1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65%.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000,-DM und für die Beklatte in Höhe von 3.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch die Beibringung einer selbstschulderischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvetrages geltend.
3Der Kläger schloß als Augenarzt im Jahr 1989 bei der Beklagten, eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000,- DM bei 100 %iger Invalidität ab. An dieser Versicherung ist die Beklagte neben drei weiteren Versicherungsgesellschaften zu 40 % beteiligt. Nach den in
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5diesem Vertrag zusätzlich vereinbarten besonderen Vereinbarungen zur Unfallversicherung für Ärzte mit verbesserter Gliedertaxe ist u.a. bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ab 50 % eines Daumens oder Zeigefingers die volle Versicherungssumme fällig. Am 30. Oktober 1994 trennte der Kläger sich beim Holzspalten den Zeigefinger seiner linken Hand ab. Nachdem er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07. November 1994 die Invaliditätsentschädigung geltend gemacht hatte, lehnte diese mit Schreiben vom 10. Juli 1995 die Leistungsgewährung aus dem Versicherungsvertrag ab.
6Der Kläger behauptet, er habe seinen Zeigefinger versehentlich abgetrennt und trägt zu dem von ihm behaupteten Unfallereignis folgendes vor:
7Am Unfalltag an einem Sonntag, den 30.10.1994, habe er gegen Mittag eine kleinere Reparatur am Pferdestall vornehmen wollen. Hierfür habe er einen schmalen Holzkeil benötigt, den er aus noch vorhandenen Holzstücken herstellen wollte. Er habe dann ein keilförmiges, etwa 12 bis 13 cm langes Holzstück auf den Hauklotz gestellt und umfaßt. Die linke Hand habe er so um den Scheit gelegt, daß der linke Daumen auf der einen, dem Körper zugewandten Seite lag und die vier anderen Finger übereinanderliegend die gegenüberliegende Seite erfaßten, sog. Zangengriff. Er habe eine neuwertige Axt mit einem Gewicht von 1.480 Gramm und 70,5 cm Länge benutzt. Die Klinge sei 18,1 cm hoch und an der typisch gekrümmten Schneide 12,5 cm breit, an der stumpfen Seite 5,9 cm breit und 3 cm dick gewesen. Er habe den Holzscheit zunächst nur leicht anpicken worden, damit dieser an der Axt hängen blieb, um ihn dann mit einem weiteren Hieb. zu spalten. Er habe dann den Hieb so kräftig ausgeführt, so daß er das Holzstück sofort gespaltet habe. Den Scheit habe er wegen seines Vorhabens, diesen nur anzupicken, während der Hiebausführung fest in der linken Hand gehalten. Nach dem Schlag habe er zunächst bemerkt, daß etwas von dem Holzklotz kullerte. Dann habe er zu seinem Erschrecken festgestellt, daß der linke Zeigefinger abgetrennt war. Zunächst habe er noch
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9keinen Schmerz verspürt. Die Wunde habe sofort geblutet, jedoch nicht spritzend oder übermäßig stark. Er habe den abgetrennten Finger dann aufgehoben und sei zusammen mit einem Freund ins Krankenhaus gefahren. Von dort wurde er in ein anderes Krankenhaus gefahren, um die Möglichkeiten einer Replantation zu überprüfen. Prof. Dr. X habe ihm mitgeteilt, daß bei einer Replantation mit einer Versteifung des Fingers im Mittelgelenk gerechnet werden müsse und lediglich eine eingeschränkte Beweglichkeit im Endglied hergestellt werden könne. Im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit, bei der ein fast versteifter Zeigefinger eher störend sei, habe ihm Prof. Dr. X von einer Replantation abgeraten und eine primäre Stumpfversorgung empfohlen, zur der er entschieden habe. Soweit die Beklagte Versicherungsleistungen ablehne, weil sie auf der Grundlage des von Prof. Dr. C erstellten Gutachtens vom 27. Juni 1997 davon ausgehe, daß er den Unfall nicht unfreiwillig erlitten habe, sei zu berücksichtigen, daß die Feststellungen des Sachverständigen einer kritischen Betrachtung nicht standhalten würden. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, daß es sich im Gegensatz zu dem von ihm aufgeführten Versuchsreihen um einen schmalen Holzscheit gehandelt habe. Es handele sich aus diesem Grund bei der von ihm, dem Kläger, gewählten Haltung des Holzscheits nicht um eine unzweckmäßige, gekünzelte Handhaltung. Die vom Sachverständigen aufgestellte Behauptung, eine vollständige
10Amputation des Fingers sei nur erklärlich, wenn der Finger auf einer festen Unterlage aufliegen würde, nicht jedoch bei der Haltung des Klägers, finde im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen keinen Rückhalt in der Fachliteratur. Auf die Verletzung des Mittelfingers sei Prof. Dr. C nicht eingegangen. Diese sei nur erklärlich, wenn die Finger in Zangengriffhaltung übereinandergelegen haben und der Schlag gerade so stark war, daß er ausreichte, den Zeigefinger abzutrennen und den Mittelfinger noch leicht anzuschlagen. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 10.01.1996 sowie die Schriftsätze vom
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1217.04.1996 und 29.05.1998, Blatt 1 ff., 47 ff. und 136 ff., Bezug genommen.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160,000,- DM
15nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 10.07.1995 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, unter Bezugnahme auf die Feststellungen des von ihr beauftragten Gutachtens Prof. Dr. C könne der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf die isolierte Amputation des linken Zeigefingers nicht erklären. Die von dem Kläger demonstrierte Haltung seiner linken Hand sei grundsätzlich nicht geeignet, zu einer kompletten Amputation des Zeigefingers zu führen, denn eine glatte Abtrennung, wie sie hier gegeben sei, sei nur dann zu erklären, wenn der Finger auf einer festen Unterlage aufgelegen habe, als er von dem Beilhieb getroffen worden sei. Ebensowenig sei die Mitverletzung des linken Mittelfingers mit einem solchen Geschehensablauf vereinbar. Die von dem Kläger geschilderte Handhaltung für die Zerkleinerung des Holzscheits sei kein plausibeles und zweckmäßiges Handeln, weil diese Haltung grundsätzlich sowohl Daumen als auch Zeigefinger gefährden würde. Im übrigen wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 20.02.1996 und in den Schriftsätzen vom 06.11.1997 und 14.12.1998 sowie auf die beigefügten Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. C, Blatt 26 ff., 121 ff. und 174 ff., Bezug genommen.
19Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.04.1996 und des Ergänzungsbeweisbeschlusses vom 08.12.1997, Blatt 80 f. und 132 der Akte, durch Einholung einesSachverständigengutachtens Beweis erhoben. Es wird auf das
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21Gutachten vom 22.09.1997 sowie das Ergänzungsgutachten vom 29.10.1998, Blatt 88 ff. und 156 ff. der Akte, Bezug genommen.
22EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet.
23Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung in Höhe von 160.000,- DM gemäß §§ 1, 179 ff. VVG, §§ 1, 7 I. Abs. 1 AUB 88 i.V.m. den besonderen Vereinbarungen zur Unfallversicherung für Ärzte zu. Bei dem Schadensfall vom 30. Oktober 1994 handelt es sich um einen versicherten Unfall im Sinne der genannten Bestimmungen.
24Unstreitig hat der Kläger am 30. Oktober 1994 die in dem Verlust des linken Zeigefingers liegende Gesundheitsbeschädigung durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis erlitten. DieGesundheitsbeschädigung geschah, wie für den Begriff des versicherten Unfalls gemäß § 1 III. AUB 88 erforderlich, unfreiwillig. Die für die Unfreiwilligkeit sprechende Vermutung nach § 180 a VVG ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund des von dem Versicherer zu führenden Beweises feststeht, daß die Unfallschilderung des Versicherungsnehmers beziehungsweise Versicherten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen
25Punkten mit der Realität oder mit ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild nicht übereinstimmt oder weil sich die behauptete Verletzung nur durch ganz abnorme, unwahrscheinliche Umstände erklären ließe (OLG Bamberg VersR 1981, 73; OLG. Saarbrücken VersR 1987, 98; 90, 969; OLG Frankfurt/M r+s 1988, 28; OLG München r + s 1987, 82; Grimm AUB § 2 Rn. 28). Eine unumstößliche Gewißheit ist dafür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGH NJW 1987, 1944, 1945; Prölls/Martin
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27VVG, 25. Aufl., § 180 a, Anm. 2 b)). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Unfreiwilligkeitsvermutung des § 180 a VVG hier nicht widerlegt.
28Nach den überzeugenden sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C2 unter Würdigung der bestehenden Literatur läßt sich die Unfallschilderung des Klägers ohne weiteres mit den objektiven Befunden und den vorhandenen Verletzungen in Einklang bringen.
29Der von dem Kläger geschilderte Geschehensablauf ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Handhaltung des Klägers ist entsprechend der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. C2 zwar als gefährlich, aber nicht als so abwegig .oder unwahrscheinlich zu bewerten, daß sie ein unfreiwilliges Schadensereignis widerlegen könnte. Gefährliche Handhaltungen werden nach den Angaben des Sachverständigen unter Hinweis auf Literaturstellen auch durchaus von Testpersonen bei entsprechenden Untersuchungen eingenommen.
30Weiterhin können auch die vorhandenen Verletzungen bei dem von dem Kläger geschilderten Unfallablauf hervorgerufen worden sein. Dies hat der Sachverständige durch experimentelle Untersuchungen zur Amputation von Fingern durch einen Axthieb bei nachgiebiger Unterlage festgestellt. Dagegen kann nach den Feststellungen des Sachverständigen die Behauptung der Beklagten, es könne sich nur um eine absichtlich herbeigeführte Verletzung handeln, gutachterlicherseits nicht gestützt werden. Dem Sachverständigen ist es bei seinen Versuchen mit Leichenhänden gelungen, mit einer um 200 g leichteren Axt ein Verletzungsbild zu erzeugen, das sowohl in der Hauptverletzung, der Amputation des Zeigefingers, als auch in der Begleitverletzung am Mittelfinger, der Beschreibung der Verletzungen des Klägers entspricht. Es passen nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Handhaltung, der Röntgenbefund als auch die Mitverletzung des Mittelfinger widerspruchsfrei zusammen. Insbesondere wurde auch bei keinem
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32Versuch der Daumen bei der Amputation des Zeigefingers mit verletzt, so daß auch das Fehlen der Daumenverletzung nicht auf einen freiwillig eingetretenen Schaden hinweist. Die Bedenken des Privatgutachters Prof. Dr. C, aufgrund bestehender Unterschiede zwischen den Experimenten und den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf könnten Rückschlüsse auf den Schadenshergang nicht gezogen werden, sind nach der Ansicht der Kammer nicht gegeben. Der Sachverständige Prof. Dr. C2 hat nachvollziehbar erklärt, wieso die geschilderten Abweichungen auf das Ergebnis der Versuche keinen Einfluß haben. Überdies läßt der Prof. Dr. C bei seinen Einwendungen gegen die Versuchsanordnung außer Acht, daß es bei der Versuchsanordnung nach den Feststellungen des Sachverständigen entscheidend auf das benutzte Gewicht und die Größe des Beils oder der Axt ankommt. Selbst wenn sich Ungenauigkeiten bei den Experimenten dadurch ergeben, daß weder exakt die genaue Beschaffenheit des Holzscheites noch die genaue Schlagintensität nachgestellt' werden können, ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die von Prof. Dr. C2 benutzte Axt leichter war als die von dem Kläger genutzte. Der für den Nachweis der Freiwilligkeit erforderliche Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, läßt sich daher sicherlich aufgrund dieser kleineren Ungenauigkeiten nicht gewinnen.
33Die weiteren Schlußfolgerung des Privatgutachters Prof. Dr. C, die Auswertung des Röntgenbildes zeige, daß der Verlust des linken Zeigefingers nicht in der geschilderten Art und Weise geschehen sein könne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bei der Begutachtung von Prof. Dr. C2 sind auch die vorliegenden Röntgenbilder unter Berücksichtigung der Feststellungen von Prof. Dr. C ausgewertet und mit dem von dem Kläger geschilderten Schadensverlauf in Einklang gebracht worden.
34Bei der gebotenen Gesamtwürdigung, auch unter Berücksichtigung des plausibel erklärten Verzichts auf eine Replantation des Fingers, ergeben sich keinerlei Ansatzpunkte, die die
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36Unfreiwilligkeitsvermutung des § 180 a VVG entkräften könnten. Für die Einholung eines Obergutachtens, wie von der Beklagten beantragt, besteht kein Anlaß. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C2, das auf die Einwendungen der Beklagten hin ergänzt wurde, ist vollständig und frei' vön Widersprüchen. Es geht auch nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt.
37Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB gegeben.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 1 ZPO.
39Streitwert:
40Bis zum 18.04.1996: 400.000,- DM
41Seit dem 19.04.1996: 160.000,.- DM
42Landgericht, 9. Zivilkammer
43Dr. I L C3
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