Grundurteil vom Landgericht Aachen - 1 O 512/99
Tenor
Die Klageansprüche werden dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1.) ist die Witwe und Alleinerbin, die Kläger zu 2.) und 3.) die am 02.09.1988 bzw. 02.03.1996 geborenen Kinder des am 26.11.1996 bei einem Verkehrsunfall in Jülich/Aldenhoven tödlich verunglückten Sanitär- und Heizungsbaumeisters Heinz-Josef T. Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1.) als Fahrerin und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des gegnerischen PKW auf Schadensersatz in Anspruch.
3Am 26.11.1996 gegen 17.30 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin zu 1.) mit seinem PKW Nissan Micra die L 228 in Richtung Jülich-Merzenhausen/Aldenhoven. Vor ihm fuhr mit langsamer Geschwindigkeit der Zeuge L mit seinem PKW VW Sharan. Nachdem es dem Ehemann der Klägerin zu 1.) hinter der Ortschaft Merzenhausen gelungen war, den Zeugen Y überholen, hielt er an und stieg aus seinem Fahrzeug aus, um sich dem hinter ihm haltenden Zeugen Y zuwenden. Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten PKW VW Polo ihres Ehemannes die regennasse L 228 in entgegengesetzter Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Die Beklagte zu 1.) fuhr mit einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h. Sie kollidierte ungebremst mit dem sich auf der Fahrbahn als Fußgänger befindlichen Ehemanns der Klägerin zu 1.), der sich auf das stehende Fahrzeug des Zeugen Y bewegte. Dieser blieb 38 Meter hinter der Anstoßstelle liegen. Noch am Unfalltag verstarb der Ehemann der Klägerin zu 1.) an den Unfallfolgen. In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 94 Js 23/97 erstattete der Sachverständige X2 unter dem 23.12.1996 ein Gutachten zum Unfallhergang, auf das wegen des Inhalts verwiesen wird. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall für die Beklagte zu 1.) nur bei Einhalten einer Geschwindigkeit von maximal 45 km/h, bei der ihr ein Anhalten innerhalb ihrer Sichtweite möglich gewesen wäre, und bei erhöhter Aufmerksamkeit auf den linken Fahrstreifen vermeidbar gewesen wäre. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beklagte zu 1.) wegen fahrlässiger Tötung wurde vom Amtsgericht Jülich zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Aachen bestätigt.
4Die Beklagte zu 2.) wurde außergerichtlich unter Fristsetzung zum 10.12.1996 vergeblich aufgefordert, für die von den Klägern gemachten Schadensersatzansprüche einzutreten.
5Die Kläger behaupten, der Ehemann der Klägerin habe sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand angehalten und beim Aussteigen eine orangefarbene Jacke getragen. Er habe sich nicht auf der Fahrbahnhälfte der Beklagten zu 1.) befunden. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1.) habe den Unfall grob schuldhaft unter Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 4, 2 Abs. 2 StVO verursacht. Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe offensichtlich die vor ihr liegende Fahrbahn nicht beobachtet, obwohl der Ehemann der Klägerin zu 1.) für sie im Scheinwerferlicht des Zeugen L wahrnehmbar gewesen sei. Sie habe auch nicht reagiert, als er sich in ihrem eigenen Scheinwerferlicht befunden habe. Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte zu 1.) hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie mit angemessener Geschwindigkeit und unter Beachtung des Rechtsfahrgebots gefahren wäre.
6Die Klägerin zu 1.) macht Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 22.902,82 DM geltend. Darüber hinaus berechnen die Kläger zu 1.) bis 3.) jeweils ihren Unterhaltsschaden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
91.
10an die Klägerin zu 1.) 22.902,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1996 zu zahlen,
112.
12an die Klägerin zu 1.)
13a) 180.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1998 (Mitteldatum) und
14b) ab 01.12.1999 eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von 5.000,00 DM zu zahlen,
153.
16an die Klägerin zu 2.)
17a) 119.039,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1998 (Mitteldatum) und
18b) ab 01.12.1999 eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von 3.306,65 DM zu zahlen,
194.
20an den Kläger zu 3.)
21a) 78.377,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1998 (Mitteldatum) und
22b) ab 01.12.1999 eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von 2.177,15 DM zu zahlen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagten behaupten, der Ehemann der Klägerin zu 1.) habe durch scharfes Abbremsen den Zeugen Y zum Anhalten genötigt und sein eigenes Fahrzeug in einer Entfernung von 40 cm zum Mittelstreifen angehalten. Nachdem der Ehemann der Klägerin zu 1.) ausgestiegen sei, sei er in dunkler Kleidung wild gestikulierend auf den PKW des Zeugen Y zugekommen, ohne auf den aus Richtung Aldenhoven nahenden Verkehr zu achten. Er habe sich hierbei mindestens einen halben Meter auf der Gegenfahrbahn befunden. Für die Beklagte zu 1.) sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 1.) treffe kein Verschulden. Dagegen habe der Ehemann der Klägerin zu 1.) grob schuldhaft gehandelt. Ihn treffe in jedem Fall ein überwiegendes Verschulden. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten auch teilweise den geltend gemachten Schaden.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
27Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2000 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. N2 vom 17.04.2001 Bezug genommen.
28Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakten 9 C 108/99 Amtsgericht Jülich und 94 Js 23/97 Staatsanwaltschaft Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die Klage ist dem Grunde nach teilweise gerechtfertigt. Die Beklagten sind den Klägern gemäß §§ 823, 844, 249 ff BGB, 18, 10 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVersG zum Ersatz von 1/3 des ihnen aus dem Unfall vom 26.11.1996 entstandenen Schadens verpflichtet. Hierüber war gemäß § 304 ZPO durch Grundurteil zu entscheiden, da die Schadenshöhe von den Beklagten bestritten ist und noch weiterer Aufklärung bedarf.
31Der Verkehrsunfall vom 26. November 1996 auf der L 228 zwischen Merzenhausen und Aldenhoven ist von beiden Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden. Die Beklagte zu 1.) trifft ein Verschulden im Hinblick darauf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihr ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO (Sichtfahrgebot) vorzuwerfen ist. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige Dr. N2 hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten niedergelegt, dass der Unfall durch die Beklagte zu 1.) bei Einhaltung einer Ausgangsgeschwindigkeit von 38 km/h hätte vermeiden können. Der Sachverständige Dr. N2 hat dies in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet. Seine Feststellungen sind darüber hinaus fast übereinstimmend mit denen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 im gegen die Beklagte zu 1.) durchgeführten Ermittlungsverfahren, welcher festgestellt hat, dass die Beklagte zu 1.) bei Einhaltung einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 bis 45 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf ein Fahrzeugführer jedoch nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Jeder Kraftfahrer muss stets mit Hindernissen auf dem von ihm nicht einsehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn rechnen, die ihn zum Anhalten nötigen könnten, und daher grundsätzlich seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann, sobald ein Hindernis auftaucht. Fährt er bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, so spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise (BGH Versicherungsrecht 1983, Seite 1037 ff).
32Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit sowie Nebel, darüber hinaus war die T-Straße nass. Die Beklagte zu 1.) ist jedoch statt mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h nach den ebenfalls nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. N2, die auch insoweit mit den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmen, vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 70 km, also mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Insoweit sind die Feststellungen des Sachverständigen Dr. N2, anders als die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 im Verfahren 2 C 108/99 Amtsgericht Jülich, nicht angegriffen worden. Nach dem Vorgesagten kann sich die Beklagte zu 1.) auch nicht darauf berufen, an der Unfallstelle betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, mit Fußgängern brauche man dort nicht zu rechnen, da es sich um eine M außerhalb einer Ortslage handelt. Der Umstand, dass auch bei idealen Sichtbedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzuhalten ist, schließt nicht aus, dass bei den hier gegebenen ungünstigen Sichtbedingungen eine deutlich geringere Geschwindigkeit eingehalten werden muss, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zu genügen. Darüber hinaus entlastet auch der Umstand, dass auf M-T-Straße üblicherweise mit Fußgängerverkehr nicht zu rechnen ist, die Beklagte zu 1.) nicht von jeder Haftung, da das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von ihr verlangt, bei Auftauchen jedweder Hindernisse innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können.
33Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1.) zum Unfallzeitpunkt eine orangefarbene Jacke getragen hat und deshalb von der Beklagten zu 1.) besonders gut hätte gesehen werden können. Insoweit hat der Zeuge Dr. L in seiner Vernehmung vom 30.06.2000 angegeben, ihm sei hinsichtlich der Kleidung des Ehemannes der Klägerin nichts Besonderes erinnerlich, insbesondere nicht eher auffällige reflektierende oder signalfarbene Weste. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. N2 in seinem Gutachten auch überzeugend ausgeführt, dass die Frage, ob der Ehemann des Klägers die orangefarbene Jacke getragen hat, aus technischer Sicht weitgehend irrelevant ist, da diese keine retroreflektierende Ausstattung hat und darüber hinaus die Erkennbarkeitsentfernung von Objekten sowie die Beleuchtungsstärke nach oben im Hinblick auf die in der StVZO festgelegte räumliche Verteilung der Strahlungsintensität eines Fahrlichtes deutlich abnimmt. Zudem waren nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N2 an der Jacke keine Reibspuren und Schmutz- bzw. Blutantragungen, wie sie bei dem vorliegenden Unfall auch zu erwarten gewesen wären, festzustellen. Die in der Jackentasche befindliche Scherbe war ebenfalls nicht dem Unfallgeschehen zuzuordnen.
34Einen zusätzlichen Verstoß der Beklagten zu 1.) gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1, 2 StVO haben die Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Der Sachverständige Dr. N2 hat hierzu mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen keine Feststellungen treffen können, die Vernehmungen der Zeugen hierzu waren unergiebig.
35Demgegenüber trifft den Ehemann der Klägerin zu 1.) ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall. Dadurch, dass er sich, nachdem er sein Fahrzeug auf der Fahrbahn angehalten und zur Straßenmitte hin verlassen hatte, auf der Fahrbahn bewegte, ohne auf den Fahrverkehr Rücksicht zu nehmen und diesem Vorrang einzuräumen, hat er einen groben Verstoß gegen §§ 1, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StVO begangen. Nach dieser Vorschrift haben die Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf kürzestem Wege quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Sie haben darauf zu achten, dass sie nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeuges geraten und dieses behindern. Darüber hinaus war bereits das Anhalten des Klägers auf der M grob verkehrswidrig. Der getötete Ehemann der Klägerin zu 1.) musste zudem berücksichtigen, dass er als Fußgänger für den entgegenkommenden Fahrverkehr nur schwer zu sehen war, während er selbst herannahende Fahrzeuge aufgrund der wegen der Dunkelheit eingeschalteten Scheinwerfer wesentlich besser erkennen konnte. Er hat leichtfertig gehandelt, indem er bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn sein Fahrzeug auf freier Strecke anhielt und zur Fahrbahnmitte hin ausstieg, um mit dem hinter ihm anhaltenden Zeugen L aufzunehmen, ohne dabei auf das Herannahen der Beklagten zu 1.) aus der Gegenrichtung Rücksicht zu nehmen.
36Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erscheint es angemessen, den den Klägern entstandenen unfallbedingten Schaden mit 2/3 zu Lasten der Kläger und zu einem 1/3 zu Lasten der Beklagten zu verteilen. Im Rahmen des § 254 BGB ist auf Seiten der Beklagten die um das Verschulden der Beklagten zu 1.) erhöhte Betriebsgefahr des von ihr geführten PKW zu berücksichtigen. Deren Verstoß gegen das Sichtfahrgebot wiegt jedoch weniger schwer als das Verschulden des getöteten Ehemannes der Beklagten zu 1.), der beim Betreten der Fahrbahn in ungewöhnlich großem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter den gegebenen Umstände beachtet hätte, um Schaden von sich abzuwenden.
37Die Kammer hat davon abgesehen, im Hinblick auf den Wechsel in der Person des Berichterstatters die Beweisaufnahme vom 30.06.2000 zu wiederholen, da hierdurch weitere Sachaufklärungen nicht zu erwarten war. Zudem hat die Kammer auch den Beweisbeschluss im Hinblick auf den Zeugen T2 nicht ausgeführt. Die Prozessbevollmächtigten haben im Termin zur Beweisaufnahme vom 30.06.2000 die Vernehmung des Zeugen T2 zunächst übereinstimmend zurückgestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zwar dann mit Schriftsatz vom 11.08.2000 die ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitgeteilt. Diesen Beweisantritt hat er jedoch nach Einholung des Sachverständigengutachtens nicht wiederholt. Zudem ergibt sich auch aus dem Inhalt des Vermerks des Zeugen vom 16.09.1997 (Bl. 112 der Beiakte 94 Js 23/97 Staatsanwaltschaft Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist), dass dieser zu den mit Schriftsatz vom 14.04.1997 im Ermittlungsverfahren erhobenen Einwendungen (Bl. 80 ff. der Beiakte 94 Js 23/97 Staatsanwaltschaft Aachen) Stellung genommen hat. Hiergegen haben die Beklagten weder im Ermittlungsverfahren noch in diesem Rechtsstreit weitere Einwendungen erhoben.
38Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über den Anspruchsgrund nicht veranlasst.
39Dr. U2 Dr. G. X
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