Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 211/99
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin € 250.000,- nebst 4 % Zinsen ab dem 11.6.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das behandlungsfehlerhafte Verhalten der verantwortlichen Ärzte der Beklagten während der Schwangerschaftsbetreuung ihrer Mutter und bei ihrer Geburt entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Nebenintervenient zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen vermeintlicher Behandlungsfehler anlässlich ihrer Geburt in Anspruch.
3Die Klägerin wurde am 28.9.1987 im Krankenhaus der Beklagten mittels Kaiserschnitt geboren. Für die damals 42jährige Mutter der Klägerin war es die dritte Schwangerschaft. Bereits die vorangegangene Geburt musste mittels Kaiserschnitt durchgeführt werden. Der Geburt der Klägerin ging folgender Behandlungsverlauf voraus:
4In der Zeit vom 4.-11.9.1987 wurde die Mutter der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten wegen des Verdachts einer Blutgruppenunverträglichkeit stationär behandelt. Während dieser stationären Behandlung wurde am 7.9.1987 eine Fruchtwasserpunktion vorgenommen, in deren Folge sich ein Placentahaematom bildete. Im Anschluss an die stationäre Behandlung wurden am 14. und 21.9.1987 ambulante Untersuchungen vorgenommen. Nachdem am 21.9.1987 auch eine Kontroll-Amniozentese durchgeführt worden war, wurde in einer ärztlichen Besprechung am gleichen Tag beschlossen, die Mutter der Klägerin für weitere CTG-Untersuchungen einzubestellen und eine natürliche Geburt anzustreben. Am 24.9.1987 wurde die Mutter der Klägerin telefonisch gebeten, sich einer weiteren CTG-Untersuchung zu unterziehen. Für die Vereinbarung eines konkreten Termins lässt sich den Behandlungsunterlagen nichts entnehmen. Die Mutter der Klägerin fand sich dann am 27.9.1987 im Krankenhaus der Beklagten zur CTG-Untersuchung ein. Ein erstes CTG wurde um 12.30 Uhr erstellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses CTG als suspekt oder bereits pathologisch einzustufen war. Weitere CTGs wurden um 16 Uhr und um 18 Uhr erstellt. Für spätere Zeitpunkte liegen keine CTGs vor. Am Morgen des 28.9.1987 wurde dann die Indikation für eine Sectio gestellt und die Klägerin mittels Kaiserschnitt um 07.12 Uhr geboren. Sie war bei der Geburt zunächst klinisch tot und musste reanimiert werden. Es bestanden eine Geburtsasphyxie sowie eine hochgradige Anämie. Die Klägerin erlitt einen schweren Hirnschaden, der sich in den ersten Tagen nach der Geburt weiter entwickelte, und ist seit ihrer Geburt schwerst körperlich-geistig behindert.
5In der Folgezeit kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Eltern der Klägerin und der Beklagten sowie zur Einschaltung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler. Hinsichtlich näherer Einzelheiten, insbesondere zum zeitlichen Verlauf der Korrespondenz, wird auf die Beschlüsse der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln im Prozesskostenhilfeverfahren vom 30.8.1999 und 28.2.2001 verwiesen.
6Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ist zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen einer verspäteten Entscheidung für die Sectio ein Behandlungsfehler mit der Folge einer schweren intrauterinen hypoxischen Schädigung der Klägerin vorliege. Spätestens nach den CTG-Aufnahmen vom 27.9.1987 habe eine Indikation für eine primäre Schnittentbindung bestanden.
7Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden. Sie trägt vor:
8Ein Behandlungsfehler liege bereits in der unzulänglichen bzw. gänzlich fehlenden Überwachung der Schwangerschaft in der Zeit vom 21. bis zum 27.9.1987. Die am 21.9.1987 getroffene Entscheidung für eine vaginale Geburt sei nicht sachgerecht gewesen. Sollten insoweit unterschiedliche medizinische Standpunkte vertretbar gewesen sein, hätte ihre Mutter über die entsprechenden Alternativen zumindest ausführlich beraten werden müssen, wobei diese dann – auch wegen der Erfahrungen bei der vorangegangenen Geburt – auf eine Schnittentbindung gedrängt hätte. Auch am 27.9.1987 sei die Situation falsch eingeschätzt worden. Bereits das bei der Aufnahme ihrer Mutter erstellte CTG hätte als pathologisch eingestuft werden müssen. Aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände hätte ab diesem Zeitpunkt nicht weiter zugewartet und die Geburt nicht weiter (um 15 bis 20 Stunden) hinausgezögert werden dürfen. Ihre bestehende irreversible körperliche und geistige Schädigung sei auf die Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt zurückzuführen. Verjährung sei nicht eingetreten, da sie zunächst keine hinreichende Kenntnis von dem den Ärzten anzulastenden Fehlverhalten gehabt habe.
9Die Klägerin beantragt,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, an sie, zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 250.000,-, dessen Höhe im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
122.
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das behandlungsfehlerhafte Verhalten der verantwortlichen Ärzte der Beklagten während der Schwangerschaftsbetreuung ihrer Mutter und bei ihrer Geburt entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
14Die Beklagte und der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie tragen vor:
17Die mit der Klage geltend gemachten immateriellen Ansprüche seien verjährt. Im Übrigen sei den im Krankenhaus der Beklagten tätig gewordenen Ärzten jedenfalls kein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. Das Aufnahme-CTG vom 27.9.1987 sei lediglich als suspekt, nicht aber als pathologisch einzustufen und habe zu engmaschigen CTG-Kontrollen geführt. Auch stehe der Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung der Klägerin nicht fest. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob nicht bereits im Mutterleib eine erhebliche pränatale Schädigung der Klägerin vorgelegen habe, die durch die möglicherweise zu spät erfolgte Schnittentbindung allenfalls verstärkt worden sei. Auch sei nicht hinreichend geklärt, wie sich die Behandlung der Klägerin in ihren ersten Lebenstagen auf die weitere Entwicklung ihres Gesundheitszustands ausgewirkt habe. Es werde insgesamt bestritten, dass die von der Klägerin vorgetragene Behinderung auf Behandlungsfehlern vor bzw. während ihrer Geburt beruhten. Hinsichtlich des erhobenen Feststellungsanspruchs bestünden im Übrigen in Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf Zulässigkeitsbedenken.
18Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen verwiesen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H, das durch den Mitgutachter Dr. R in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte befindliche Gutachten vom 15.1.2002 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2002 verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 831, 823, 31, 847 BGB sowie aus positiver Vertragsverletzung des von ihrer Mutter abgeschlossenen Behandlungsvertrages, in dessen Schutzbereich sie einbezogen war (vgl. BGHZ 106, 153; Palandt/Heinrichs, BGB, 61 Aufl., § 328 Rn. 22), in Verbindung mit § 278 BGB zu. Soweit von Seiten der Beklagten Bedenken gegen die Zulässigkeit des erhobenen Feststellungsantrags angeführt werden, sind diese gemäß den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 28.2.2001 unbegründet.
22Die Haftung der Beklagten ist begründet, weil sich die in ihrem Krankenhaus tätigen Ärzte in Zusammenhang mit der Aufnahme der Mutter der Klägerin am 27.9.1987, den nachfolgenden Untersuchungen und der anschließenden Geburt am 28.9.1987 grobe Behandlungsfehler vorwerfen lassen müssen, die die Beklagte sich zurechnen lassen muss. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. H und Dr. R, die die Kammer sich vollumfänglich zu eigen macht.
23Bereits in ihrem schriftlichen Gutachten haben die Sachverständigen ausgeführt, dass auf Seiten der für die Beklagte tätig gewordenen Ärzte diverse Fehler begangen worden sind, die jedenfalls in ihrer Summe und unter Berücksichtigung der bestehenden Gesamtumstände als grobe Behandlungsfehler anzusehen sind. Insbesondere die bei der Aufnahme der Mutter der Klägerin am 27.9.1987 erstellten CTGs seien nicht richtig gewürdigt und die bestehenden Zeichen einer intrauterinen Hypoxie nicht erkannt oder jedenfalls nicht richtig bewertet worden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die heutige Behinderung der Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit auf eine unmittelbar vor der Geburt sich intrauterin entwickelnde hypoxische Versorgungslage des Fetus zurückzuführen sei. An dieser Bewertung haben die Sachverständigen auch in Kenntnis der erhobenen Einwendungen festgehalten.
24So hat der Mitgutachter Dr. R in der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2002 zunächst bekräftigt, dass aus sachverständiger Sicht bereits das erste der am 27.9.1987 erstellten CTGs als pathologisch einzustufen war. Unabhängig davon hat er ausgeführt, dass sich an der Gesamtbeurteilung auch bei Annahme eines zunächst nur suspekten CTGs nichts ändern würde, da auch in diesem Fall zu lange mit der Entscheidung für eine Schnittentbindung gezögert worden wäre. Anhand der vorliegenden CTGs vom 27.9.1987 hat der Sachverständige anschaulich erläutert, in welchem Ausmaß sich die Werte der Klägerin im Laufe des Tages verschlechtert haben. Gerade in dieser fortlaufenden Fehlbeurteilung der CTGs ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Fehlverhalten zu sehen, dass sich jedenfalls im Ergebnis zu einem groben Behandlungsfehler summiert. Darüber hinaus hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen in jedem Fall eine engmaschigere CTG-Kontrolle erfolgen müssen. Die bloße Anordung einer dreifachen CTG-Kontrolle sei insoweit keinesfalls ausreichend gewesen. Selbst wenn man das erste CTG noch als mehr oder weniger zureichend ansehen wollte, hätte dieses CTG dem Sachverständigen zufolge zumindest fortgeschrieben werden müssen, was wiederum dazu geführt hätte (oder hätte führen müssen), dass spätestens nach ein bis zwei Stunden die Indikation zu einer sofortigen Sectio gestellt worden wäre.
25Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Auf ihrer Grundlage steht fest, dass die Entscheidungsfindung im Krankenhaus der Beklagten am 27.9.1987 im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist und sich jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiert, da das Behandlungsgeschehen insoweit aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint. Jedenfalls in der Summe sind im Krankenhaus der Beklagten nach den Feststellungen der Sachverständigen Behandlungsfehler begangen worden, die einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der quantitativ nicht ausreichenden CTG-Kontrollen. Zwar gibt die Beklagte an, engmaschige Kontrollen durchgeführt zu habe. Der Akte und den Behandlungsunterlagen sind indes nur drei – vom Sachverständigen eindeutig als nicht ausreichend qualifizierte – CTGs für den Nachmittag und den frühen Abend des 27.9.1987 zu entnehmen. Die Dokumentationslast trifft insoweit die Beklagte, die sich nicht mit einem Verweis auf weitere, jedoch nicht vorgelegte CTGs entlasten kann.
26Der festgestellte grobe Behandlungsfehler hat gemäß den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Geburt der Klägerin um 18 bis 20 Stunden geführt. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beweislastverteilung beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wäre es insoweit Sache der Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, dass die heutige Schädigung der Klägerin nicht oder jedenfalls nicht in Gänze auf die Verzögerung des Geburtsvorgangs zurückzuführen ist. Dieser Nachweis ist ihr jedoch nicht gelungen.
27So haben die gerichtlichen Sachverständigen bereits in ihrem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass die heutige Behinderung der Klägerin "mit größter Wahrscheinlichkeit" auf eine unmittelbar vor der Geburt intrauterin aufgetretene hypoxische Versorgungslage des Fetus zurückzuführen ist. Dies steht mit den Feststellungen des von der Klägerin eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. T in Einklang, der ebenfalls davon ausgeht, eine hypoxisch-oligämische Hirnschädigung unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Geburt, also eine Schädigung, die ihren Ausgangspunkt jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geburt hatte, könne mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Sachverständige Dr. R hat darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf ausdrückliche Nachfrage noch einmal bestätigt, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schäden der Klägerin auf die verzögerte Geburt zurückzuführen seien. Er hat ferner ausgeführt, sich zu dieser Beurteilung auch ohne Einholung eines pädiatrischen Gutachtens in der Lage zu sehen. Der Einholung eines solchen Gutachtens bedarf es im konkreten Fall nicht. Anders wäre die Situation nur dann zu beurteilen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass auf Grundlage eines solchen Gutachtens die Schäden der Klägerin zumindest teilweise eindeutig und ausschließlich der nachgeburtlichen Behandlung zugeordnet werden könnten. Eine derartige Möglichkeit besteht nach Ansicht des Sachverständigen Dr. R jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Unwägbarkeiten hat dieser vielmehr festgestellt, dass letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sämtliche Schäden der Klägerin auf die verzögerte Geburt zurückzuführen sind. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Sachverständige für eine derartige Beurteilung, für die er sich selbst für hinreichend qualifiziert hält und bei der es um die generelle Einschätzung der Gesamtsituation und nicht um die Beantwortung einzelner Detailfragen geht, durchaus über die nötige Sachkunde verfügt, auch wenn sein Fachgebiet grundsätzlich eher dem Bereich der Geburtshilfe und Neonatologie als dem der Pädiatrie zuzuordnen ist. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Ursache der Schädigung der Klägerin möglicherweise zeitlich bereits vor der Aufnahme ihrer Mutter in das Krankenhaus der Beklagten am 27.9.1987 gesetzt wurde. Zwar konnte der Sachverständige Dr. R nicht mit Sicherheit feststellen, ob im Falle einer sofortigen Sectio nach Aufnahme der Mutter der Klägerin ein gesundes Kind geboren worden wäre. Auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ist der Sachverständige Dr. R jedoch bei der Einschätzung geblieben, dass die Verzögerung der Geburt die schweren Schäden der Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit ermöglicht habe. Er konnte demzufolge jedenfalls auch nicht ausschließen, dass bei einer Schnittentbindung kurz nach Aufnahme der Mutter der Klägerin diese gesund geboren worden wäre. In jedem Fall wäre die Prognose für die Klägerin bei einer früheren Sectio am 27.9.1987 günstiger gewesen. Verbleibende Unsicherheiten gehen auch hier aufgrund der aus dem festgestellten groben Behandlungsfehler resultierenden Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten.
28Die Klägerin braucht sich auch kein Mitverschulden ihrer Mutter anrechnen zu lassen. Ein solches resultiert insbesondere nicht daraus, dass diese sich nach der letzten Kontrolluntersuchung am 21.9.1987 am 27.9.1987 zu spät zu einer erneuten CTG-Kontrolle eingefunden hätte. Zum einen ist der Akte und den Behandlungsunterlagen nichts für eine Aufforderung an die Mutter der Klägerin zu entnehmen, dass diese einen bestimmten Wiedervorstellungstermin zur CTG-Kontrolle wahrnehmen und einhalten sollte. Die Beweislast trifft insoweit – wie allgemein für mitverschuldensbegründende Umstände – die Beklagte. Zum anderen bleibt es dabei, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die letztendliche Schadensursache zeitlich erst unmittelbar vor der Geburt gesetzt wurde und dass eine im Ergebnis komplikationslose Geburt noch am Nachmittag des 27.9.1987 möglich gewesen wäre. Der Zeitpunkt der Vorstellung der Mutter der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten hätte in diesem Fall auf den weiteren Geschehensablauf letztlich keinen Einfluss gehabt. Auch hier gilt dass vorstehend Gesagte, wonach infolge des der Beklagten vorzuwerfenden groben Behandlungsfehlers am 27.9.1987 verbleibende Unklarheiten zu ihren Lasten gehen.
29Die Ansprüche der Klägerin sind schließlich auch nicht verjährt. Es kann insoweit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 28.2.2001 im Prozesskostenhilfe-Verfahren verwiesen werden.
30Die Klägerin kann aufgrund der von ihr erlittenen Schäden zunächst die Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 847 BGB (i.V.m Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) verlangen. In Anbetracht der Schwere der Schäden hält die Kammer einen Betrag in Höhe von € 250.000,- für erforderlich und angemessen.
31Zu berücksichtigen war dabei, dass die Klägerin dauerhaft auf das Schwerste körperlich und geistig behindert ist. Die Schwere der von ihr erlittenen Beeinträchtigungen, die durch entsprechende Behandlungsunterlagen belegt ist, wird von der Beklagten im Grundsatz nicht bestritten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass eine nachhaltige Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin nicht zu erwarten ist. Auch im Alter von beinahe 15 Jahren ist die Klägerin lediglich in der Lage, sich durch einige wenige Worte oder Laute unzulänglich auszudrücken. Wie den von ihr vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, ist sie gerade in emotional aufwühlenden Situationen oft nicht in der Lage, sich ihrer Umwelt mitzuteilen. Auch zur Wahrnehmung einfacher Tätigkeiten des täglichen Lebens ist sie auf fremde Hilfe angewiesen. Die Klägerin kann weder gehen, laufen, noch selbständig sitzen und ist auf die permanente Unterstützung eines Rollstuhls angewiesen. Im Jahr 2001 wurde ein operativer Eingriff zur Aufrichtung der Wirbelsäule erforderlich; eine Operation zur rechtsseitigen Hüftluxation steht bevor. Soweit der Nebenintervenient rügt, dass sich die im Arztbrief des Arztes Dr. C vom 12.7.2002 dokumentierte Skoliose sowie die rechtsseitige Hüftluxation erst in jüngster Zeit entwickelt hätten und somit nicht in ursächlichem Zusammenhang mit anlässlich der Geburt unterlaufenen Behandlungsfehlern stünden, ist darauf hinzuweisen, dass die Skoliose bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt dokumentiert wurde (vgl. etwa den Arztbrief des Dr. C vom 11.10.1995). Diese Dokumentation lag den Sachverständigen vor. In deren Kenntnis haben sie in ihrem Gutachten und im Rahmen des Erläuterungstermins ausgeführt, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der heutige Zustand der Klägerin (also derjenige, wie er sich ihnen aufgrund der ihnen vorliegenden Dokumentation erschlossen hat) auf die (groben) Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zurückzuführen ist. Die Erforderlichkeit weiterer operativer Eingriffe wird sich bei der Klägerin nicht ausschließen lassen. Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass das bei der Klägerin eingetretene Beschwerdebild einen Schweregrad erreicht hat (und aller Voraussicht nach auch in Zukunft beibehalten wird), bei dem sich das Erfordernis vereinzelter Operationen allenfalls marginal auf die Zumessung des Schmerzensgeldes auswirken kann. Andererseits ist die dem Schmerzensgeldanspruch innewohnende Genugtuungsfunktion zu beachten, der hier insbesondere deshalb Bedeutung zukommt, weil der Beklagten bzw. dem für sie tätig gewordenen medizinischen Personal ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Unter Abwägung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Bereich der Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes hält die Kammer ein Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe für angemessen.
32Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
33Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin in der Vergangenheit bereits umfängliche materielle Schäden entstanden sind und dass sich diese zukünftig fortentwickeln werden.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
35Streitwert:
36Antrag zu 1: DM 488.957,50 / € 250.000,00
37Antrag zu 2: DM 200.000,00 / € 102.258,37
38insgesamt: DM 688.957,50 / € 352.258,37.
39E F G
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Referenzen
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