Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 545/02
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. W, C-Straße, B, zur Beantragung der Eigentumsumschreibung betreffend des Miteigentumsanteils 242/1.000 an dem Grundstück der G, Flur X ####1, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen und der Garage, im Aufteilungsplan mit 3 bezeichnet, beim Grundbuchamt Amtsgericht F zu ermächtigen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 361,44 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 zu zahlen.
3.
Im übrigen wird die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 vorläufig voll-streckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte befaßt sich gewerblich mit der Vorbereitung und Durchführung von Bauträgermaßnahmen. Sie schloß mit der Klägerin am 06.09.2001 einen als Bauträgerkaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag, in dem sie sich zur Errichtung einer Doppelhaushälfte und Garage, XX, Z1 sowie zur Übereignung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück der G, Flur X ####1 verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen und der Garage im Aufteilungsplan mit 3 bezeichnet verpflichtete. Wegen dem Bauträgerkaufvertrag wird auf Bl. 11 ff., wegen der Teilungserklärung auf Bl. 34 ff., wegen der Gemeinschaftsordnung auf Bl. 44 ff. und wegen der Baubeschreibung auf Bl. 61 ff. d. A. verwiesen. Die Klägerin verpflichtete sich zur Kaufpreiszahlung in Höhe von 398.500,00 DM, davon 25.000,00 DM entfallen auf die mitverkaufte Garage. Vom Gesamtkaufpreis steht unstreitig ein Betrag in Höhe von 500,00 offen, wobei die Beklagte dies auf die Garage und die Klägerin auf die letzte Rate von 13.072,50 DM bezieht. Am 19.12.2001 zog die Klägerin ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04. und 06.05.2002 mahnte die Beklagte den ausstehenden Kaufpreisrest in Höhe von 500,00 an. Die Klägerin verweigerte die Zahlung, bezog sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln und einen nach ihrer Auffassung wegen Minderleistung bestehenden Rückzahlungsanspruch. Die Parteien streiten um einzelne gegenseitige Ansprüche wegen Minder- und Mehrkosten. Wegen ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Ansprüchen in Höhe von 1.417,62 hat die Klägerin in Höhe von 500,00 , der Restkaufpreisforderung der Beklagten, aufgerechnet. Trotz Aufforderung zur Eigentumsumschreibung mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25.06.2002 verweigerte die Beklagte diese im Hinblick auf die offenstehende Restkaufpreisforderung von 500,00 .
3Die Klägerin strebt mit vorliegender Klage eine Willenserklärung der Beklagten an den Notar zwecks Eigentumsumschreibung sowie Zahlung der ihr nach erfolgter Aufrechnung von 500,00 nach ihrer Auffassung zustehenden 917,62 an, welche sie aus den nach ihrer Auffassung bestehenden Minder- und Mehrleistungen, letztere in Höhe von lediglich 88,08 , berechnet.
4Die Klägerin beantragt,
51.
6wie unter 1. erkannt.
72.
8die Beklagten zu verurteilen, an sie 917,62 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Widerklagend beantragt die Beklagte,
12die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.869,98 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.369,98 seit dem 12.07.2002 und aus weiteren 500,00 seit dem 10.07.2003 zu zahlen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Die Beklagte geht von seitens der Klägerin zu erstattenden Mehrkosten in Höhe von 2.319,50 aus. Sie gesteht der Klägerin entsprechend S. 6 und 7 des Schriftsatzes ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 07.11.2002 (Bl. 93, 94 d. A.) Minderkosten als Abzugsposition in Höhe von 438,69 und 510,83 , also 949,52 zu. Diese zieht sie von der nach ihrer Ansicht bestehenden Mehrvergütung von 2.319,50 ab und gelangt zur Widerklageforderung von 1.369,98 , nach der Klageerhöhung zuzüglich des geltend gemachten Restkaufpreises von 500,00 , insgesamt 1.869,98 .
16Kopien der Akte 12 OH 44/02 Landgericht Aachen lagen als Beiakten zu Informationszwecken vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1) begründet, im übrigen nur teilweise begründet und im anderen Teil unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch, daß die Beklagte an der Eigentumseintragung mitwirkt. Die maßgeblichen vertraglichen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Von dem Kaufpreis von 398.500,00 DM stehen lediglich 500,00 rechnerisch offen. Allerdings geht die Beklagte davon aus, daß Minderkosten in Höhe von 949,52 auf die vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin zugute kommen. Dies bedeutet jedenfalls in Ansehung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB, daß der Kaufpreis aus dem Notarvertrag vom 06.09.2001 vollständig erbracht und die Beklagte zur Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung verpflichtet ist. Daß sich der zu zahlende Kaufpreis insoweit auch vermindern kann, ist im übrigen etwa auf S. 6 des Notarvertrages (III, Ziffer 3, 2. Absatz, Bl. 16 d. A.) angelegt. Die seitens der Beklagten geltend gemachten Mehrkosten hingegen - insoweit unbeachtlich ihrer Berechtigung oder nicht - vermögen eine Mitwirkungsverpflichtung der Beklagten zur Eigentumsumschreibung nach dem Notarvertrag nicht zu verhindern. Entsprechend S. 8 des Notarvertrages (V, 3 insbesondere b, Bl. 18 d. A.) sind Kosten für Mehr- bzw. Sonderwünsche nicht im Kaufpreis enthalten. Entsprechend S. 21 des Notarvertrages (XI, 2, Bl. 31 d. A.) hat der Notar abhängig von der Zahlung des gesamten Kaufpreises ohne etwaige Verzugszinsen die Eigentumsumschreibung zu veranlassen. Da die Kosten für Mehrforderung insoweit nicht Bestandteil des vertraglich geschuldeten Kaufpreises sind, vielmehr getrennt zu betrachtende Forderungen und nur vom Kaufpreis die Eigentumsumschreibung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abhängen soll, haben entsprechende Mehrforderungen der Beklagten bereits unabhängig von ihrer Berechtigung keinen Einfluß auf die Mitwirkungsverpflichtung der Beklagten zur Eigentumsumschreibung.
20Bezüglich der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche wegen Minder- bzw. Mehrleistungen ist davon auszugehen, daß der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 361,44 zusteht.
21Soweit die Klägerin eine Überzahlung im Fliesenbereich in Höhe von 1.505,70 behauptet, vermag das Gericht hiervon nicht auszugehen. Die entsprechende Darlegung der Klägerin ist bereits unsubstantiiert, bezüglich etwa der Quadratmeter teilweise ohne Beweisangebot. Die Klägerin hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, warum Quadratmeterpreise der Fliesen unter 30,00 DM zu Ansprüchen führen sollen. Ob es sich bei den von ihr angeführten Preisen um Einkaufs- oder Verkaufspreise handelt, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der vertraglichen Verpflichtung zu Fliesen seitens der Beklagten ist auf S. 3 der Baubeschreibung (Bl. 63 d. A.) zu verweisen. Insoweit schuldete die Beklagte Fliesen bei Preisen "bis" 30,00 DM je Quadratmeter. Soweit die Klägerin preiswertere Fliesen ausgesucht hat oder die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin preiswertere Fliesen verlegt hat, ist insoweit auch in Ansehung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen nicht von einem Erstattungsanspruch der Klägerin auszugehen, der über das hinaus geht, was die Beklagten selbst ihr zugestehen. Denn bei dem Kaufpreis soll es sich um einen Festpreis ohne Einzelabrechnung handeln (S. 8, V, 3 (am Anfang) des Notarvertrages, Bl. 18 d. A.). Dem Verkäufer gestatteten oder von dem Käufer anerkannten Änderungen haben keinen Einfluß auf den Kaufpreis (S. 5 des Notarvertrages, III 1 am Ende, Bl. 15 d. A.). Daß die Klägerin den verwandten Fliesen mit einem geringeren Quadratmeterpreis als 30,00 DM widersprochen habe, hat sie selbst nicht vorgetragen. Auch im übrigen hat sie nicht hinreichend genau dargetan, ob und wo genau welche Fliesen mit wieviel Quadratmeter fehlen, weshalb angegebene Flächen genau geschuldet waren und insbesondere welchen Einfluß zum Teil teurere Fliesen haben. Das Gericht vermag deswegen nur die Berechnung der Beklagten entsprechend S. 6 und 7 des Schriftsatzes vom 07.11.2002 (Bl. 93, 94 d. A.) zugrunde zu legen. Die Beklagte geht von nicht erbrachten Leistungen bezüglich nicht gelieferter Fliesen in einem Wert von 438,69 und bezüglich nicht verlegter Fliesen von 510,83 , insgesamt 949,52 aus. Da angesichts des unsubstantiierten und ohne hinreichenden Beweisangebotes nicht zugrunde zu legenden Vortrages der Klägerin dieser Vortrag der Beklagten sich für die Klägerin als günstig erweist, ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihn sich hilfsweise zu eigen gemacht hat.
22Von den der Klägerin hiernach zustehenden Minderkosten von 949,52 ist ein Teil von 500,00 allerdings durch Aufrechnung der Klägerin bezüglich des Restkaufpreises erloschen. Auch soweit die Klägerin Mehrarbeiten von 88,08 zugesteht, ist durch Aufrechnung ihr Anspruch erloschen. Die Klägerin geht insoweit entsprechend S. 6 des Schriftsatzes ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 24.10.2002, ersten zwei Spiegelstriche, von 100,00 DM für die Untermauerung der Waschtischablage und 48,50 DM für Verlegung von Mosaikfliesen aus. Dies macht zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt die erwähnten 88,08 .
23Insoweit ergibt sich eine der Klägerin zustehende Forderung von noch 361,44 (949,52 - 500,00 - 88,08 ).
24Die weiteren seitens der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen stehen ihr hingegen nicht zu. Auch insoweit ist wegen der von der Beklagten behaupteten Ansprüche wegen Mehrleistungen davon auszugehen, daß diese größtenteils unsubstantiiert dargelegt sind. Im einzelnen:
25Die Beklagte geht davon aus, daß ihr für bis Juni 2002 anteilig an die Stadt Z1 von ihr gezahlte Grundbesitzabgaben 51,36 zustehen. Allerdings hat die Beklagte die als nachzureichend angekündigten Abgabenbescheide nicht vorgelegt, vergleiche S. 3 des Schriftsatzes vom 23.05.2003 (Bl. 117 d. A.). In Ansehung des Bestreitens der Beklagten genügt der Vortrag der Klägerin so nicht für eine schlüssige Darlegung.
26Die weiteren seitens der Beklagten geltend gemachten Beträge in Höhe von 802,73 netto für 2,5 Arbeitstage, Materialkosten von 233,56 für die Untermauerung der Küchenarbeitsplatte, von 481,64 netto für zusätzliche Verlegung der Mosaikfliesen und 481,64 netto für Eckrundbadewanneneinmauerung stehen der Beklagten nicht zu. Die Beklagte hat ihre Ansprüche nicht schlüssig dargelegt, vielmehr lediglich unsubstantiiert vorgetragen. Das Gericht kann insoweit nur von den seitens der Klägerin zugestandenen Mehrarbeit von 88,08 ausgehen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wer wann die Arbeiten ausgeführt hat. Einzelheiten zu den entsprechenden Auftragserteilungen hat sie gleichfalls nicht vorgetragen. Ihren Beweisangeboten, welche insgesamt auch Ausforschungsbeweise sind, ist zudem teilweise schon nicht nachzugehen, weil die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten kein zulässiges Beweisangebot ist. Bezüglich der Eckrundbadewanneneinmauerung hat die Beklagte sich mit dem Argument der Klägerin, daß hierfür die in der Baubeschreibung vorgesehene Badewanne und Dusche weggefallen sind, so daß nicht von einer Mehrleistung gesprochen werden kann, nicht auseinandergesetzt. Insoweit muß das Gericht von der Darstellung der Klägerin entsprechend drittem Spiegelstrich S. 6 des Schriftsatzes vom 24.10.2002 (Bl. 9 d. A.) ausgehen. Im übrigen spricht auch einiges dafür, daß die Stundenlöhne, welche die Beklagte insoweit ansetzt, schon nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach der Höhe der seitens der Beklagten gutgeschriebenen Positionen überhöht sind. Die Beklagte macht insoweit Stundenlöhne von 40,14 für Mehrarbeiten geltend, während sie bei Gutschriften lediglich 48,50 DM in Ansatz bringt. Für diese Diskrepanz hat die Beklagte keine hinreichende Erklärung angeboten, insbesondere liegen keine Rechnungen Dritter für die Mehrarbeiten mit entsprechenden Stundenlöhnen vor. Entsprechend dem Schreiben vom 04.07.2002 der Beklagten (Bl. 133 d. A.) läßt sich auch nicht ersehen, daß bzw. welche Dritte die entsprechenden Arbeiten durchgeführt haben sollen. Sollten Mitarbeiter der Beklagten die entsprechenden Arbeiten durchgeführt haben, kann die Beklagte nicht Stundenlöhne in gänzlich anderer Größenordnung wie bei den Gutschriften in Ansatz bringen, ohne dies näher zu begründen.
27Insgesamt ist daher davon auszugehen, daß die Klageforderung von 361,44 noch besteht, im übrigen Klageforderung und Widerklageforderungen nicht bestehen.
28Die Zinsforderung beruht im Zusammenhang mit dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 02.08.2002 auf Verzugsvorschriften, §§ 286 ff. BGB.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 108, 709 Satz 1 ZPO.
30Die Schriftsätze vom 11., 17., 24., 25.07.2003 erforderten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Den rechtzeitig eingegangen nachgelassenen Schriftsatz vom 24.07.2003 hat das Gericht berücksichtigt.
31Streitwert:
3270.704,20
3370.204,20 (für Klageforderung zu 1: 67.916,60 (1/3 Kaufpreis) + für Klageforderung zu 2: 917,62 , für Widerklage ursprünglich 1.369,98 ),
34ab 08.07.2003: 70.704,20 (Widerklageerhöhung um 500,00 )
35Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) beträgt nach Auffassung des Gerichts 1/3 des Kaufpreises nach §§ 3, 6 ZPO. Der Wert einer Sache ist maßgebend beim Streit um das Eigentum und die Frage der Berechtigung bzw. Mitwirkung der Auflassungsverpflichtung (vgl. Zöller/Hergeth, 23. Auflage, § 6 ZPO, Rdnr. 1, 2, 4, § 3 ZPO, Rdnr. 16 "Eigentumsklage", "Auflassung"). § 3 ZPO ist insoweit auch dann anzuwenden, wenn die Beklagtenseite mit der Klage gezwungen werden sollte, dem Hinterlegungsnotar mitzuteilen, daß die Klägerseite den Kaufpreis gezahlt habe (vgl. Zöller/Hergeth, a. a. O, § 3 Rdnr. 16 "Auflassung"). Dies gilt nach zutreffender herrschender Meinung auch dann, wenn die Beklagtenseite eine Auflassung nur verweigert, weil sie eine geringfügige Gegenforderung geltend macht (vgl. Nachweise bei Zöller/Hergeth, a. zuletzt a. O., auch zu den Einzelheiten dieser umstrittenen Frage). Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Eigentumsumschreibung ist es nach Auffassung des Gerichts insbesondere bei wie vorliegend lediglich relativ geringfügigen Gegenleistungen, welche im Streit sind, unangemessen, nur die Gegenleistung von hier 500,00 zugrunde zu legen. Wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann dadurch Rechnung getragen werden, daß ein Bruchteil des Verkehrswertes, der hier vorliegend mangels anderer Anhaltspunkte dem Kaufpreis gleich steht, angesetzt wird.
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