Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 302/03

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

die Telefonanschlüsse XXXX / XXXXXX, XXXXXX und XXXXXX auf die Klägerin zu übertragen sowie

2.

es zu unterlassen, die Telefonnummern 0800/XXXXXXX und 0800/XXXXXXX im Rahmen des Q-geschäftes geschäftlich zu nutzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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