Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 399/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Einwendungen der Beteiligten zu 2. gegen den vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Schuldenbereinigungsplan werden gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO mit folgender Maßgabe durch eine Zustimmung ersetzt: Soweit über die anerkannte Forderung von 921.794,59 € hinaus Ansprüche der Beteiligten zu 2. vom Beteiligten zu 1. nachträglich anerkannt oder gegen ihn rechtskräftig tituliert werden, ist zusätzlich zu den im Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen Forderungen auch auf die nachträglich anerkannte oder titulierte Forderung eine Quote in Höhe von 2,88% zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2..


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