Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 468/03
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache selbst Erfolg. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1. hin den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 in Höhe von 277,80 EUR aufgehoben.
3Gemäß § 50 Abs. 1 GKG ist der Antragsteller Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, so ist er auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen mit Ausnahme derjenigen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses (§ 50 Abs. 1 S. 2 GKG). Bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG kommt eine Pflicht zur Tragung der Auslagen also nur bei Zurückweisung oder Rücknahme des Eröffnungsantrages, nicht aber bei Erledigung der Hauptsache in Betracht. Dementsprechend wird von einigen Gerichten eine Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG im Falle der Verfahrensbeendigung durch Erledigungserklärung abgelehnt (LG Frankenthal, NJW-RR 2002, S. 1055 f.; AG Dresden, ZInsO 2003, S. 529; so auch Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 50 Rdnr. 5). Nach der Gegenauffassung soll hingegen in derartigen Fällen in (entsprechender) Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG der Antragsteller Kostenschuldner der gerichtlichen Auslagen sein (so etwa AG Paderborn, Rechtspfleger 1993, S. 366; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 87). Die Kammer schließt sich - in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Entscheidung des Rechtspflegers - der letztgenannten Auffassung an.
4Sie verkennt dabei nicht, dass gemäß § 1 Abs. 1 GKG Gebühren und Auslagen nur insoweit erhoben werden dürfen, als das Gesetz dies vorsieht. Allerdings kann und muss sich die Auslegung von Kostenvorschriften an Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift orientieren (so ausdrücklich auch Hartmann, Kostengesetze, Einl. II B Rdn. 8). Die Interessenlage bei der Erledigung des Eröffnungsverfahrens entspricht derjenigen bei Abweisung und Rücknahme des Antrags, eine Auslagenhaftung des Antragstellers ist deshalb sachlich ohne weiteres gerechtfertigt. Denn auch hier kommt eine Kostendeckung aus der Masse des eröffneten Verfahrens nicht in Betracht, eine Inanspruchnahme des Schuldners ohne Verfahrenseröffnung scheidet ohne entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung ebenfalls aus. Ohne Rückgriff auf § 50 Abs. 1 S. 2 GKG wären damit die gerichtlichen Auslagen von der Staatskasse zu tragen. Dabei bliebe indes unberücksichtigt, dass auch bei der Erledigungserklärung der Antragsteller das Verfahren zunächst in Gang gebracht hat, ohne dass es zur Verfahrenseröffnung gekommen ist.
5Nach Auffassung der Kammer können für die vorliegende Fragestellung auch keine Rückschlüsse aus der Gesetzgebungsgeschichte gezogen werden. Zwar ist schon unter Geltung der früheren Konkursordnung die Möglichkeit der Erledigungserklärung im Eröffnungsverfahren überwiegend bejaht worden (vgl. etwa die Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 103 Rdn. 3f, wo die Gegenauffassung als "überholt" bezeichnet wird). Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des § 50 GKG durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung mit dieser Problematik aber in keiner Weise befasst (vgl. BT-Drucksache 12/3803). Die Nichterwähnung der Erledigung in § 50 Abs. 1 S. 2 GKG stellt deshalb keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, sondern beruht darauf, dass die Problematik im Gesetzgebungsverfahren schlicht übersehen worden ist. Auch wenn eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert gewesen wäre (und ist), steht deshalb die gegenwärtige Fassung der Vorschrift der von der Kammer vertretenen Auffassung nicht entgegen.
6Durch die Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG wird der Antragsteller auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Vorschrift betrifft nur die Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse. Wenn - wie hier - im Verhältnis der Beteiligten untereinander die Verfahrenskosten gemäß § 91a ZPO dem Schuldner auferlegt sind, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die zunächst von ihm gezahlten gerichtlichen Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen zu lassen und beim Schuldner Rückgriff zu nehmen.
7Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
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