Urteil vom Landgericht Aachen - 41 O 95/03

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, bei Uneinbringlichkeit ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr

a)

kapitalsuchende Personen mit dem Argument zu der Unterzeichnung eines Letters of Intent gemäß Anlage K1 zu diesem Urteil und zu einer vereinbarung ( Agreement ) gemäß Anlage K2 zu diesem Urteil zu bewegen zu versuchen, die Beklagte zu 1) stünde bereits selbst oder durch ihre Partnergesellschaft in Kontakt zu einem konkreten Investeor, sofern, soweit und solange ein solcher Kontakt zu einem konkreten Investor nicht besteht,

b)

bei der Andienung der Erbringung von Kapital- und Beteiligungsvermittlungsleistungen kapitalsuchende Personen über Beteiligung der "Eurolink Emirates" an deutschen Handelsgesellschaften zu informieren, sofern, soweit und solange die deutsche Gesellschaft, auf die sich die Ankündigung bezieht, im Handelsregister weder als Handelsgesellschaft noch in sonstiger Weise eingetragen ist, wenn dies wie aus der Anlage K3 zu diesem Urteil ersichtlich geschieht.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 14/24, die Beklagte zu 1. zu 4/24, die Beklagte zu 2. zu 2/24 und die Beklagte zu 3. zu 4/24.

Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen

die der Klägerin die Beklagten zu 1. und 3. zu je 4/24 und die Beklagte zu 2. zu 2/24, die der Beklagten zu 1. und 3. die Klägerin zu je 4/8 und die der Beklagten zu 2. die Klägerin zu 6/8.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 EUR, für die Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages.


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