Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 360/04
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 5.017,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
3Am 03. Juni 2004 befuhr der Zeuge B als Fahrer eines Taxis des Klägers die N-Allee in Aachen in Fahrtrichtung I3 und überfuhr die Kreuzung I2. Der Beklagte zu 1), ein Angestellter der Beklagten zu 2), befuhr zur gleichen Zeit mit einem Kfz der Beklagten zu 2) die I-Allee und wollte an der Kreuzung I2 nach links in Richtung Q-Straße abbiegen. Auf der Kreuzung I2 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kfz der Beklagten zu 2) und dem Fahrzeug des Klägers.
4An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von € 4.521,16. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Schadengutachten vom 04. Juni 2004 in Höhe von € 466,00 und einer Kostenpauschale in Höhe von € 30,00 machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni 2004 gegenüber der Beklagten zu 2) unter Fristsetzung bis zum 10. Juli 2004 eine Gesamtforderung in Höhe von € 5.017,16 geltend. Mit Schreiben vom 08. Juli 2004 lehnte die Beklagte zu 2) diese Ansprüche ab.
5Die gegen den Zeugen B und den Beklagten zu 1) unter den Aktenzeichen #####/#### und #####/#### geführten Bußgeldverfahren der Stadt Aachen wurden am 12. Oktober 2004 jeweils unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
6Der Kläger behauptet, der Zeuge B sei bei “Grün” auf der für ihn als Geradeausfahrender maßgeblichen Ampel in die Kreuzung I2 hineingefahren. Als er sich auf der N-Allee der Kreuzung genähert habe, sei die Ampel von “Rot” auf “Grün” umgeschlagen und die beiden vor ihm stehenden Fahrzeuge seien angefahren. Als er hinter diesen beiden Fahrzeugen auf die Kreuzung eingefahren sei, sei das von dem Beklagten zu 1) geführte Kfz von links in das von ihm geführte Fahrzeug hineingefahren. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte zu 1) die für ihn “Rot” zeigende Sonderampel für Linksabbieger aus der I3 Richtung Q-Straße übersehen habe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 5.017,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2004 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe auf der Linksabbiegerspur der I3 an der für diese Spur maßgeblichen Ampel zunächst bei “Rot” gewartet. Erst nachdem diese auf “Grün” umgeschaltet habe, sei der Beklagte zu 1) angefahren und nach links in Richtung Q-Straße abgebogen. Bei diesem Abbiegevorgang sei plötzlich das von dem Zeugen B geführte Taxi von rechts aus der N-Allee gekommen. Daraufhin sei es zum Zusammenstoß gekommmen.
12Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13Hinsichtlich des Unfallhergangs hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B, Martina I, B2 und Wolfgang Y. Ferner ist der Beklagte zu 1) persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2005 (Bl. 66 GA) verwiesen. Die Bußgeldakte der Stadt Aachen – Az. #####/#### – war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2005.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist begründet.
16Die Beklagten sind dem Kläger zum Ersatz des ihm aus dem Unfall vom 03. Juni 2004 entstandenen Schadens in Höhe von € 5.017,16 verpflichtet. Die Ansprüche ergeben sich gegenüber dem Beklagten zu 1) aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 StVO und gegenüber dem Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 2 KfzPflVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
171.
18Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) unter Mißachtung des Rotsignals der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage in die Kreuzung hineingefahren ist, und der streitgegenständliche Unfall dadurch entstanden ist. Der dem Beklagten zu 1) damit vorzuwerfende Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO führt zu einer alleinigen Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Entstehung des Unfalls.
19a)
20Aus den Zeugenaussagen der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2004 folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Zeuge B, der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers, bei einem Grünsignal der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage auf die Kreuzung I2 eingefahren ist und der Beklagte zu 1) das für Linksabbieger bestehende Rotsignal mißachtet hat, als er auf die Kreuzung einfuhr.
21In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2004 hat der Zeuge T. B glaubhaft angegeben, dass er sich der Kreuzung I2 auf der N-Allee näherte als die Ampel von “Rot” auf “Grün” umsprang und er dann bei “Grün” auf die Kreuzung eingefahren ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Seine glaubhaften Angaben wurden vielmehr auch in Details von den Aussagen der Zeugin I und des Zeugen B2 bestätigt. Die Zeugin I, der Fahrgast des Taxis bei dem Unfall, hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund eines früheren Unfalls auch als Beifahrerin die Verkehrssituation stets aufmerksam verfolgt. Auch sie hat angegeben, dass die für den Zeugen T. B relevante Ampel “Grün” zeigte, als er auf die Kreuzung fuhr. Daneben hat die Zeugin ebenfalls bestätigt, dass sich vor ihnen zwei weitere Fahrzeuge befanden, die zunächst noch standen, als sie sich der Kreuzung näherten, und dann, als die Ampel von “Rot” auf “Grün” umsprang, losfuhren. Im übrigen bestätigen weitere Angaben des Zeugen T. B seine Darstellung des Unfallhergangs. So hat er angegeben, dass sich hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch zwei weitere Fahrzeuge auf der Linksabbiegerspur der I3 befanden, die erst losfuhren nachdem es zu dem Unfall zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) gekommen war. Dies entspricht der Aussage des Zeugen B2. Dass es sich bei diesem Zeugen um den Bruder des Zeugen T. B handelt, der zufällig den Unfall beobachtet hat, steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen für sich allein nicht entgegen. Vielmehr wären über die verwandtschaftliche Verbindung hinaus konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen beeinträchtigen würden. Derartige Anhaltspunkte hatte das Gericht hier nicht; der Zeuge hat detailreich und nachvollziehbar erläutert, warum er sich zu der Zeit an der Kreuzung befand und den Unfall seines Bruders zufällig beobachten konnte. Widersprüche der Aussagen der Zeugen T. B, I und H. B zu ihren Aussagen in dem Bußgeldverfahren der Stadt Aachen bestehen ebenfalls nicht.
22Dagegen konnte der Zeuge Y, der nach den Darstellungen des Beklagten zu 1) auf dem Beifahrersitz des von diesem geführten Fahrzeuges saß, die Angaben des Beklagten zu 1), dass er bei “Grün” in die Kreuzung eingefahren sei, nicht bestätigen. Die Aussage des Zeugen Y war in diesem streitentscheidenden Punkt nicht ergiebig, da er bei seiner Vernehmung ausdrücklich angegeben hat, dass er nicht gesehen habe, ob tatsächlich “Grün” war, er dies vielmehr nur vermute. Ob Anhaltspunkte gegeben waren, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Y zweifeln, war daher vorliegend nicht maßgeblich.
23b)
24Aus diesen Zeugenaussagen folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Zeuge T. B “Grün” hatte und die für den Beklagten zu 1) als Linksabbieger einschlägige Lichtzeichenanlage auf der I3 ein Rotsignal anzeigte, als er auf die Kreuzung einfuhr. Dass die Ampelschaltung ein gleichzeitiges Grünsignal der beiden Lichtzeichenanlagen ausschließt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus haben die Zeugen T. B und H. B übereinstimmend angegeben, dass die hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf der Linksabbiegerspur befindlichen Fahrzeuge erst nach dem Unfall anfuhren. Die Zeugin I hat des weiteren angegeben, die auf der Linksabbiegerspur der N-Allee stehenden Fahrzeuge hätten ebenfalls gestanden als das Fahrzeug des Klägers auf die Kreuzung einfuhr. Diese glaubhaften Aussagen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die für die Linksabbiegerspur der I3 maßgebliche Lichtzeichenanlage ein Rotsignal anzeigte, als der Beklagte zu 1) diese überfuhr.
25c)
26Ein nach § 9 StVG bzw. § 254 Abs. 1 BGB anzurechnendes Mitverschulden des Klägers war nicht gegeben. Der Kläger ist aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes des Beklagten zu 1) von seiner Einstandspflicht für die Betriebsgefahr befreit. Der streitgegenständliche Unfall war für den Zeugen T. B auch durch äußerste Sorgfalt nicht vermeidbar. Bei Anzeigen des Grünsignals mußte er nicht mit linksabbiegendem Gegenverkehr unter Mißachtung des Rotsignals rechnen. Auch ein Idealfahrer hätte nach Aufassung des Gerichts diesen Unfallhergang nicht abwenden können.
27d)
28Die Auffassung der Beklagten, die Kostenpauschale von € 30,00 bei der im übrigen unstreitigen Schadensberechnung sei übersetzt, wird seitens des Gerichts nicht geteilt. Eine Auslagenpauschale von € 30,00 erscheint angemessen.
292.
30Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger gegenüber als Halterin des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG und als Versicherungsnehmerin der Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug zusätzlich gemäß § 3 Nr. 2 KfzPflVG.
313.
32Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. Mit Ablauf der im Schreiben vom 17. Juni 2004 gesetzten Frist befanden sich die Beklagten ab dem 11. Juli 2004 in Zahlungsverzug.
334.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 T. 1 ZPO.
35Streitwert: € 5.017,16
36Dr. X
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