Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 55/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über das Internetportal Ebay ein Kaufvertrag bezüglich eines gebrauchten Pkw Porsche 996 zustande gekommen ist. Entsprechendes behauptet der Kläger und verlangt Erfüllung des Kaufvertrages und vorgerichtliche Anwaltskosten.
3Der Kläger nimmt darauf Bezug, daß er über seinen Mitgliedsnamen T den streitgegenständlichen Pkw angeboten hat. Er behauptet, die Beklagte habe über ihren Mitgliedsnamen C das Angebot des Klägers angenommen. Der Kläger ist der Ansicht, hierdurch sei ein wirksamer Kaufvertrag der Parteien über den streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen. Der Kläger behauptet, für ihn sei der Verkauf ein Privatgeschäft. Der Kläger ist zudem der Ansicht, für den Fall der Weitergabe der PIN an Dritte würde ihm der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus Rechtsscheinshaftung zustehen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.11.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws Marke Porsche 996 4 S Coupe, Fahrgestell-Nr. XXXXXXXX sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 928,00 € zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie bestreitet, daß ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Sie selbst habe kein Angebot abgegeben. Das Angebot könne allenfalls unter Verwendung der Daten durch Dritte abgegeben worden sein, bei denen sie sich an deren PC ein Ebay-Konto habe einrichten lassen. Durch E-Mails vom 20. und 24.10.2004 sei jedenfalls ein wirksamer Widerruf erfolgt. Die Beklagte behauptet, ein Privatverkauf durch den Kläger läge nicht vor. Genau habe sie erst durch das Einschreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 04.11.2004 Kenntnis erlangt.
9Die Akte 805 Js 207/05 Staatsanwaltschaft Aachen lag vor und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist nicht begründet.
13Das Gericht geht davon aus, daß ein Kaufvertrag nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen ist bzw. die Beklagte nicht aus Gründen der Rechtsscheinshaftung einstehen muß.
14Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser bereits durch das Einstellen seines Pkw kein wirksames Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages im Sinne des § 145 BGB abgegeben. Der Kläger liegt zwar in seiner Argumentation Wert darauf, daß die Annahme durch die Käuferseite im Sinne von B § 9 der Ebay-AGB bindend ist. Er selbst hat allerdings sein Angebot zum Verkauf des Pkw mit Konditionen verknüpft, die gegen § 9 Ziffer 1 der entsprechenden Ebay-AGB verstoßen. Der Kläger hat in Ansehung dessen und auch nach Maßgabe des § 145 BGB kein für ihn bindendes Angebot in das Internetportal Ebay eingestellt. Insoweit gelten hier die Besonderheiten des Einzelfalles, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert wurden. Daß der Kläger in sein Angebot unter anderem aufgenommen hatte:
15"Alle Angebot des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Auktionsbedingungen" (Bl. 15 d. A.) "Es gelten die unten verlinkten AGBs und die jeweiligen Auktionsbedingungen." (Bl. 20 d. A.) "Grundlegende Auktionsbedingungen: Alle unsere Angebot sind freibleibend und unverbindlich. Lieferungen nur solange der Vorrat reicht. Alle Angebot sind zeitlich begrenzt. Der Kauf oder Zuschlag einer Auktion ist keine verbindliche Bestätigung des Kaufvertrages unserer Seite. Mit Angebotsannahme und Überweisung des Kaufbetrages akzeptiert der Lieferant die alleinige Geltung der Auktionsbedingungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers E- GmbH, Stand 2003, abrufbar hier. Der Verkauf ist ein Privatverkauf! Verbindliche Kaufvertragszusage findet nur gesondert schriftlich per Einschreiben durch uns statt." (Bl. 21 d. A.)
16Durch diese Formulierungen hat der Kläger entsprechend § 133 BGB, auch wenn die entsprechenden Bedingungen für Verkäufe seines Arbeitgebers E- GmbH gedacht sind und er sie lediglich in seinen Privatverkauf des Kaufes Porsche übernommen haben mag, nicht hinreichend deutlich gemacht, daß er sich an sein eingestelltes Angebot festhalten lassen will. Hierdurch hat der Kläger selbst gegen § 9 Ziffer 1 der Ebay-AGB deutlich verstoßen. Durch die Annahme entweder seitens der Beklagten oder einer dritten Person ist somit noch kein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB nach §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
17Soweit in der "Ersteigerung", wobei keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vorliegt, ein Angebot nach § 145 BGB liegen könnte, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht innerhalb hinreichender Frist nach § 147 BGB durch den Kläger angenommen worden. Unabhängig davon, daß bereits durch E-Mails vom 20. bzw. 24.10.2004 die Beklagte bzw. die dritte Person, die geboten hat, hinreichend deutlich gemacht hat, nicht an einem Kaufvertrag sich festhalten lassen zu wollen, ging der Beklagten erst mit am 04.11.2004 zugestellten Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28.10.2004 dessen Sichtweise zu, nach der ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Unabhängig von der Problematik, ob trotz der Formulierungen im Schreiben vom 28.10.2004 der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Annahme im Sinne von §§ 147 ff. BGB eines Angebotes durch die Ersteigerung zu sehen ist, ist diese Annahme in Ansehung der Gesamtumstände nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls nicht mehr fristgemäß. Die in einer solchen verspäteten Annahme eines solchen Antrags liegenden neuen Antrag nach § 150 Abs. 1 BGB hat die Beklagte nicht mehr im weiteren Verlauf angenommen. Bezüglich der Frist für die Annahme ist darauf zu verweisen, daß das Beförderungsmittel für die Annahmeerklärung an Schnelligkeit grundsätzlich die für den Antrag verwandten Beförderungsmittel gleichstehen muß (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 148 Rn. 7).
18Darauf, ob die Beklagte oder ein Dritter die Ersteigerung tatsächlich durchgeführt haben und wer insofern beweisbelastet ist, sowie ob eine Rechtsscheinshaftung überhaupt in Betracht kommt (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002, 19 U 16/02 bzw. KG, NJW 2005, 1053 f.) kommt es entscheidungserheblich nicht an.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 709 ZPO.
20Streitwert: 74.900,00 €
21Dr. L
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