Urteil vom Landgericht Aachen - 66 KLs 901 Js 10/05 14/05
Tenor
Es sind schuldig
die Angeklagten A3, A4 und A1 der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG,
der Angeklagte A5 der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte A3 zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten,
die Angeklagten A5 und A4 jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren,
der Angeklagte A1 zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren.
Der Angeklagte A2 wird freigesprochen. Er ist für die seit dem 07.01.2005 in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen.
Die Angeklagten A3, A5, A4 und A1 haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten A2 fallen der Staatskasse zur Last.
- §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) Waffengesetz -
1
G r ü n d e
2I.
3...
4II.
5Was die den Angeklagten zur Last gelegte Straftat betrifft, so hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
6Im November 2004 stellte der Angeklagte A1, der in B1 und B2 zwei Eiscafés betrieb und hoch verschuldet war, Überlegungen an, einen Überfall auf die C1 in B3 durchzuführen, nachdem er von einem früheren Mitarbeiter dieses Geldinstituts erfahren hatte, dass jeden Freitag mit einem Geldtransporter Bargeld in Höhe von 400.000,00 in die Bankfiliale in B4 gebracht würde. Tatsächlich wurde regelmäßig freitags ein Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 400.000,00 zu dieser Filiale der C1 geliefert. Der Angeklagte A1 nahm daraufhin Kontakt zu dem in B5 lebenden Mitangeklagten A2 auf, den er während einer gemeinsamen Haftverbüßung in B5 kennen gelernt hatte, und lud ihn zu sich nach B1 ein. Der Angeklagte A2 folgte dieser Einladung. Nach seiner Ankunft im November 2004 in Deutschland sprach ihn der Angeklagte A1 darauf an, ob er bereit sei, an einem Raubüberfall mitzuwirken. Dass er hierbei nähere, konkrete Angaben zu dem Raubüberfall dem ins Auge gefassten Überfall auf die C1 in B4 machte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Angeklagte A2 lehnte das Ansinnen A1s trotz der finanziellen Schwierigkeiten, in denen er sich befand, ab, erklärte sich auf dessen Bitte aber bereit, sich in B5 nach einem Ersatzmann umzusehen.
7Nach seiner Rückkehr nach B5 sprach der Angeklagte A2 den in B5 als Frisör tätigen, erheblich verschuldeten Mitangeklagten A3 an und stellte ihm in Aussicht, dass der Angeklagte A1 ihm in Deutschland Arbeit verschaffen könne, wobei auch davon die Rede war, dass es sich um etwas Illegales handeln könne. Obgleich der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte A3 danach damit rechnete, dass es um eine illegale und damit strafbare "Arbeit" ging, zeigte er sich interessiert. Nachdem die Angeklagten A1 und A3, die sich zuvor nicht kannten, telefonisch Kontakt miteinander aufgenommen hatten, reiste der Angeklagte A3 kurz vor Weihnachten 2004 nach B1 zum Angeklagten A1, der ihm das Flugticket bezahlt hatte. Dieser unterrichtete ihn zumindest in groben Zügen über den von ihm geplanten Banküberfall, an dem sich der Angeklagte A3 beteiligen sollte, womit dieser einverstanden war. Aus in der Hauptverhandlung nicht zu klärenden Gründen verzögerte sich die Umsetzung dieses Plans, so dass der Angeklagte A3 nach Weihnachten wieder nach B5 zurückkehrte.
8Kurz vor Silvester 2004 kam er auf Veranlassung des Angeklagten A1 und wiederum auf dessen Kosten erneut mit dem Flugzeug nach Deutschland und hielt sich während seines Aufenthaltes in B1 zeitweise in dessen Eiscafé auf. Am selben Tag, jedoch mit einem anderen Flugzeug, reiste auch der Angeklagte A2 auf Einladung des Angeklagten A1 und ebenfalls auf dessen Kosten zu diesem nach Deutschland. Am 02.01.2005 kam auf Betreiben des Angeklagten A1 und seiner Ehefrau, die die Reisekosten übernahmen, auch die Ehefrau des Angeklagten A2 nach B1. Mit dieser Einladung verfolgte die Ehefrau des Angeklagten A1, die sich während der Inhaftierung ihres Ehemannes in B5 mit der Ehefrau des seinerzeit zeitweise in derselben Justizvollzugsanstalt inhaftierten Angeklagten A2 angefreundet hatte, das Ziel, die kriselnde Ehe der Eheleute A2 zu "kitten". Dass der Angeklagte A1 den Mitangeklagten A2 deshalb erneut zu sich nach Deutschland eingeladen hatte, damit dieser ebenfalls an dem von ihm beabsichtigten Banküberfall teilnehmen solle, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
9Spätestens Anfang Januar 2005 rief der Angeklagte A1 den Mitangeklagten A4 an, der bis Oktober 2004 regelmäßig und danach aushilfsweise als Kellner in seinem Eiscafé gearbeitet hatte, und teilte ihm mit, dass er Arbeit für ihn habe. Am darauffolgenden Tag, spätestens am 05.01.2005, weihte der Angeklagte A1 den Mitangeklagten A4 in Gegenwart des Mitangeklagten A3 in seinen Plan ein, einen bewaffneten Raubüberfall auf die Filiale der C1 in B4 zu begehen. Er erklärte, dass er in Erfahrung gebracht habe, dass am kommenden Freitag, dem 07.01.2005, nach der Geldanlieferung durch einen Geldtransporter ein Bargeldbetrag von 400.000,00 in der Bank vorhanden sein werde. Der Plan, den der Angeklagte A1 darlegte, sah weiter vor, dass zwei mit Schreckschusspistolen bewaffnete Personen, nämlich der nur B5isch sprechende Angeklagte A3 und der außer Albanisch auch gut Deutsch sprechende Angeklagte A4, die Bank betreten und in der Bank unter Bedrohung mit den mitgeführten Waffen von den Bankangestellten die Herausgabe des Geldes erpressen sollten. Zur Absicherung des Überfalls sollte sich nach den weiteren gegenüber den Mitangeklagten A3 und A4 mitgeteilten Vorstellungen des Angeklagten A1 eine dritte, mit einem Elektroschocker bewaffnete Person im Bereich des Bankeingangs postieren, um notfalls eingreifen zu können. Hierfür sollte auf Bitten des Angeklagten A1 der Angeklagte A4 eine vertrauenswürdige Person gewinnen, die bereit war, sich an dem Banküberfall zu beteiligen. Erforderlichenfalls sollten bei dem Überfall auch in der Bank befindliche Personen gefesselt werden. Die beiden Schreckschusspistolen und den Elektroschocker wollte der Angeklagte A1 besorgen. Nach der weiteren von ihm dargelegten Planung des Angeklagten A1 sollten die drei den Überfall ausführenden Personen mit einem in B7 auf einem Parkplatz hierfür bereit stehenden Fahrzeug gemeinsam zur C1 in B4 fahren, in deren unmittelbarer Nähe das Eintreffen des Geldtransportes abwarten und dann den Überfall ausführen. Konkrete Angaben dazu, durch wen das Fahrzeug auf dem Parkplatz bereit gestellt werden sollte, machte der Angeklagte A1 nicht. Nach erfolgreicher Durchführung des Überfalls sollten die drei den Überfall ausführenden Personen mit der Beute in demselben Fahrzeug nach B7 fliehen, über den B6 in B7 auf die Autobahn B8 in Richtung B9 auffahren, auf dem nächsten Autobahnparkplatz aussteigen und in ein dort bereit stehendes Fluchtfahrzeug umsteigen, um mit diesem nach B1 zurückzukehren. Von der zu erwartenden Beute von 400.000,00 sollten, wie der Angeklagte A1 die Mitangeklagten A3 und A4 weiter unterrichtete, er selbst und die drei an der Durchführung des Überfalls unmittelbar beteiligten Personen jeweils 50.000,00 erhalten, während der Restbetrag für die Personen, die die Informationen über den Geldbestand der Bank geliefert hätten, bestimmt sein sollte.
10Zur Ausspähung des Tatobjektes fuhren die Angeklagten A1, A3 und A4, der sich ebenfalls zur Mitwirkung an dem Überfall bereit erklärt hatte, über B7 nach B4 und sahen sich aus einem nahen Café die Bank und ihre Umgebung an. Eine weitere PKW-Fahrt zur Besichtigung des Tatobjekts wurde in den Vormittagsstunden des 06.01.2005 unternommen. An dieser Fahrt nahmen die Angeklagten A3 und A4 sowie der Angeklagte A5 teil, den der Angeklagte A4 als dritte Person für die Durchführung des Banküberfalls mitgebracht hatte. Der Angeklagte A5, der erst einige Monate zuvor nach Deutschland gekommen war, nur Albanisch sprach und Arbeit suchte, und der Mitangeklagte A4 hatten sich einige Zeit zuvor als Landsleute kennen gelernt. Der Angeklagte A4 hatte den Angeklagten A5 darauf angesprochen, ob er sich an dem geplanten Vorhaben beteiligen wolle, woran sich der Angeklagte A5 interessiert zeigte. Zum Zeitpunkt der Fahrt nach B4 war er zumindest in groben Zügen durch den Angeklagten A4 in die geplante Tat eingeweiht. Eine genauere Information des Angeklagten A5 erfolgte spätestens nach der Rückkehr von B7 nach B1. In den Abendstunden des 06.01.2005 kam es zu einem Zusammentreffen der Angeklagten A1, A3, A4 und A5, bei dem der geplante Banküberfall sowie die zu erwartende Beute und deren Aufteilung unter den Beteiligten nochmals vom Angeklagten A1 dargelegt wurden. Dabei übergab er den drei Mitangeklagten eine Tasche, in dem sich ein funktionsbereiter Elektroschocker un zwei Schreckschusspistolen befanden, deren Magazine teils mit Knall-, teils mit Pfefferwirkstoffkartuschen gefüllt waren, und zwar eine Schreckschuss-Reizstoffpistole Marke Colt, Modell Double Eagle, Kaliber 9 mm, in deren Magazin sich sechs Knallkartuschen und zwei Kartuschen mit Pfefferwirkstoff befanden, und eine Schreckschuss-Reizstoffpistole Marke Walther, Modell P 88 Compact, Kaliber 9 mm, in deren Magazin sich vier Knallkartuschen und zwei Kartuschen mit Pfefferwirkstoff befanden, wobei alle Beteiligten von der Einsatzbereitschaft der beiden Schreckschusspistolen und des Elektroschockers ausgingen. Die Angeklagten A3, A4 und A1 rechneten zumindest damit, dass zum Führen einer Schreckschusspistole eine ihnen nicht erteilte Erlaubnis erforderlich ist, nahmen deren Fehlen für diesen Fall aber billigend in Kauf. Dem Angeklagten A5, der sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zur Beteiligung an dem geplanten Banküberfall bereit erklärte, wurden die Erklärungen des Angeklagten A1 auf dessen Geheiß durch den Angeklagten A4 übersetzt. Ob dem Angeklagten A5 hierbei der auch ihm vom Angeklagten A1 in Aussicht gestellte Beuteanteil von 50.000,00 konkret vom Angeklagten A4 genannt wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Fest steht aber, dass der Angeklagte A5 davon ausging, dass er angesichts seiner unmittelbaren Beteiligung an der Tatdurchführung einen nennenswerten Anteil an der Beute, jedenfalls viele Tausend Euro, erhalten würde.
11Dass auch der Angeklagte A2 an den Gesprächen über den geplanten Banküberfall und an dessen Verabredung beteiligt war oder dass er über den geplanten Überfall auf die C1 und über Einzelheiten des geplanten Tatgeschehens informiert wurde, hat sich in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten A2 erforderlichen Sicherheit feststellen lassen.
12Am nächsten Morgen am Freitag, dem 07.01.2005 fuhren die Angeklagten A3, A4 und A5 in einem vom Angeklagten A1 gesteuerten PKW VW Phaeton, den dieser bei der Firma D1 angemietet hatte, nach B7. Auf Veranlassung des Angeklagten A1, der den Mitangeklagten A2 spätestens am Morgen des 07.01.2005 hierauf angesprochen hatte, begleitete dieser in einem ebenfalls vom Angeklagten A1 bei der Firma D1 angemieteten PKW Audi A 4 Avant den Angeklagten A1 auf dessen Fahrt nach B7. Welche Informationen der Angeklagte A2 über Ziel und Zweck dieser Fahrt nach B7 vom Angeklagten A1 erhalten hatte, hat sich in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten A2 erforderlichen Sicherheit klären lassen. Auf Grund der Gesamtumstände steht jedoch zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass der Angeklagte A2, der wusste, dass er den PKW Audi A 4 Avant zu einem Parkplatz an der Autobahn bringen und dort abstellen sollte, jedenfalls davon ausging, dass seine vom Angeklagten A1 veranlasste Mitfahrt in irgendeinem Zusammenhang mit einem von diesem geplanten, ihm, A2, aber in den Einzelheiten nicht näher bekannten Raubüberfall stand.
13Auf der Fahrt nach B7, während der der Angeklagte A1 mit den Mitangeklagten A3, A4 und A5 nochmals den Ablauf des geplanten Überfalls und die Tatausführung im Einzelnen besprach, hielt man unterwegs an einer Raststätte an, in der für den Angeklagten A5 eine weiße Baseballkappe gekauft wurde, die dieser bei der Tatbegehung tragen sollte. Ob der Angeklagte A2 bis zu dem Halt an der Raststätte vor dem Angeklagten A1 herfuhr, weil das Navigationssystem in seinem Fahrzeug im Gegensatz zu demjenigen im Fahrzeug des Angeklagten A1 ordnungsgemäß funktionierte, und erst ab der Raststätte hinter dem Angeklagten A1 fuhr, oder ob er auf der ganzen Strecke hinter dem Angeklagten A1 herfuhr, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden.
14In B7 fuhren der Angeklagte A1 in dem PKW VW Phaeton und der Mitangeklagte A2 in dem PKW Audi A 4 Avant auf einen nahe einem Zubringer zur Autobahn B8 gelegenen Parkplatz an der Einmündung B4er Straße/B10 Weg in der Nähe der B11 Grenze. Auf diesem Parkplatz war der vom Angeklagten A1 angekündigte PKW, ein metallicgrüner Fiat Punto mit dem B12 Kennzeichen B13, geparkt, der für die Weiterfahrt zur C1 in B4 benutzt werden sollte, wobei ein passender Zündschlüssel unter einem Vorderrad versteckt war.
15Bereits am 31.12.2004 war der Polizei der PKW Fiat Punto auf dem genannten Parkplatz aufgefallen, wobei sich durch eine Überprüfung herausstellte, dass dieses Fahrzeug in der Nacht zuvor in B14 entwendet worden war. Da es in jüngster Vergangenheit in Grenznähe bereits zu Banküberfällen durch B5ische Täter unter Verwendung gestohlener Fahrzeuge B5ischen Fabrikats gekommen war, hegte man seitens der Polizei den Verdacht, dass auch das jetzt aufgefundene Fahrzeug für einen geplanten Überfall auf eine in Grenznähe gelegene Bank, namentlich die nahe gelegene Filiale der Sparkasse B7, benutzt werden sollte. Der PKW Fiat Punto wurde daraufhin observiert. Im Rahmen der Observationsmaßnahmen wurde noch am 31.12.2004 beobachtet, dass auf dem Parkplatz ein PKW Opel Corsa mit belgischem Kennzeichen auffuhr, dessen nicht identifizierter Fahrer ausstieg, den PKW Fiat Punto in Augenschein nahm und sich dann mit seinem Fahrzeug in Richtung B15 entfernte. Am Abend des 02.01.2005 wurde beobachtet, dass der PKW Fiat Punto in den B16 in B7 gefahren und dort geparkt wurde. In den Abendstunden des 06.01.2005 wurde der PKW Fiat Punto wieder auf dem ursprünglichen Parkplatz an der Einmündung B4er Straße/B10 Weg abgestellt. Ob der PKW durch weitere Beteiligte an dem geplanten Banküberfall auf dem Parkplatz abgestellt bzw. zwischenzeitlich von dort weggefahren wurde und gegebenenfalls welche Personen dies waren, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
16Nachdem die Angeklagten auf diesem weiterhin observierten Parkplatz angekommen waren, stiegen die Angeklagten A3, A4 und A5 aus dem PKW VW Phaeton aus und bestiegen den PKW Fiat Punto, der zwischenzeitlich von der Polizei mit einer Abhöreinrichtung für im Wageninnern geführte Gespräche versehen worden war, wobei sich der Angeklagte A3 ans Steuer setzte. Der Angeklagte A4, der sich auf den Beifahrersitz setzte, nahm in den PKW Fiat Punto die Tasche mit, in der sich die für den Überfall bestimmten Waffen befanden und die bis dahin vor einem Rücksitz des PKW Audi A 4 Avant gelegen hatte. Dann fuhren die Angeklagten A3, A4 und A5 mit dem PKW Fiat Punto von dem Parkplatz in Richtung B11 Grenze ab. Der Angeklagte A4 übergab nunmehr dem Mitangeklagten A3 aus der mitgenommenen Tasche die nicht durchgeladene Schreckschuss-Reizstoffpistole, Marke Colt, mit gefülltem Magazin, während er die zweite ebenfalls nicht durchgeladene Schreckschuss-Reizstoffpistole, Marke Walther, mit gefülltem Magazin an sich nahm. Dem auf dem Rücksitz sitzenden Mitangeklagten A5 händigte er Handschuhe und den einsatzbereiten Elektroschocker aus. Nach kurzer Fahrtstrecke griffen Spezialeinsatzkräfte der Polizei zu und nahmen die drei Insassen des Pkw Fiat Punto fest. Der Zugriffsort lag nur etwa 1.300 Meter von der kurz hinter der B11 Grenze gelegenen Filiale der C1 entfernt.
17Der Angeklagte A1 im PKW VW Phaeton und der Mitangeklagte A2 im PKW Audi A 4 Avant entfernten sich ebenfalls sogleich von dem genannten Parkplatz und fuhren über einen Autobahnzubringer in Richtung Autobahn B8. Nach kurzer Fahrtstrecke wurden sie auf dem B6 in B7 gleichfalls von Spezialeinsatzkräften der Polizei gestoppt und festgenommen. Der PKW Audi A 4 Avant hätte vom Angeklagten A2 nach der Auffahrt auf die Autobahn B8 in Richtung B9 auf dem nächsten Autobahnparkplatz unverschlossen und mit hinter der Sonnenblende verstecktem Schlüssel abgestellt werden sollen, und der Angeklagte A2 hätte anschließend zusammen mit dem Angeklagten A1 in dem von diesem gesteuerten PKW VW Phaeton nach B1 zurückfahren sollen.
18III.
19Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Umfang der getroffenen Feststellungen umfassenden und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten A3 und A1, dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten A4 und dem teilweisen Geständnis des Angeklagten A5, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A6, Mitarbeiter der C1, der bestätigt hat, dass zwischen 400.000,00 und 500.000,00 am 07.01.2005 zur Filiale der C1 in B4 gebracht wurden, und der Zeugen A7 und A8, Polizeibeamte in B7, den im Sitzungsprotokoll näher bezeichneten, durch Verlesen oder Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Augenscheinsobjekte sowie der in der Hauptverhandlung abgehörten Aufzeichnung der im PKW Fiat Punto unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff am 07.01.2005 durchgeführten akustischen Innenraumüberwachung.
20Auch der Angeklagte A4 hat das festgestellte Tatgeschehen weitgehend eingeräumt. Er hat auch eingeräumt, dass der Angeklagte A1, wie dieser dargelegt und wie auch der Angeklagte A3 bestätigt hat, seine Information über die zu erwartende Beute weitergegeben und deren Gesamthöhe mitgeteilt hat, was im Übrigen auch deshalb geboten war, damit die Angeklagten A3, A4 und A5 bei der Durchführung des Überfalls wussten, welchen Gesamtbetrag sie von den Bankangestellten fordern konnten. Der Angeklagte A4 hat sich jedoch abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er nur einmal, am 06.01.2005, ohne den Mitangeklagten A5 an einer Fahrt nach B4 zur Ausspähung des Tatobjekts teilgenommen habe, und bestritten, dass ihm der Angeklagte A1 einen Beuteanteil von 50.000,00 zugesagt habe; es sei vorher nicht festgelegt worden, welchen Beuteanteil er erhalten solle, und er habe lediglich mit einem Beuteanteil von 2.000,00 bis 3.000,00 für sich gerechnet. Diese dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehende Einlassung des Angeklagten A4 ist durch die gegenteiligen glaubhaften Angaben der Angeklagten A3 und A1 im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
21Der Angeklagte A1 hat im Rahmen seiner Einlassung eingehend dargelegt, dass er gerade auch gegenüber dem Angeklagten A4 ausdrücklich erklärte, dass von der zu erwartenden Gesamtbeute von 400.000,00 jeder der vier Angeklagten, also die Angeklagten A3, A5, A4 und A1, einen Beuteanteil von jeweils 50.000,00 erhalten sollten. In Übereinstimmung hiermit hat auch der Angeklagte A3 im Rahmen seiner Einlassung, wie im Übrigen auch bereits gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren, ausgesagt, dass der Angeklagte A1 festgelegt und erklärt habe, dass jeder der vier Angeklagten einen Beuteanteil von jeweils 50.000,00 erhalten solle. Darüber hinaus haben die Angeklagten A1 und A3 übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Mitangeklagte A4 nicht nur an einer, sondern an zwei Ausspähungsfahrten nach B7 teilnahm und dass hierbei am 06.01.2005 auch der Angeklagte A5 nach B4 mitfuhr. Die Strafkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben der Mitangeklagten A3 und A1 zu zweifeln, die bei ihren Einlassungen keinerlei Tendenz zu einer Verharmlosung oder Beschönigung ihrer eigenen Tatbeiträge und zu einer ungerechtfertigten Belastung anderer Tatbeteiligter haben erkennen lassen. Darüber hinaus erscheint ein derart geringer Beuteanteil, wie ihn 2.000,00 bis 3.000,00 bei einer erwarteten Beute von 400.000,00 darstellen, angesichts des hohen Risikos, das ein mit der unmittelbaren Durchführung des Banküberfalls vor Ort betrauter Mittäter im Vergleich zu anderen Tatbeteiligten eingeht, auch lebensfremd.
22Der Angeklagte A5 hat sich in Abweichung von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass ihm der Mitangeklagte A4 einen Tag vor dem geplanten Überfall erklärt habe, dass er ihm Arbeit besorgen könne, ohne hierzu aber nähere Angaben zu machen. Am 07.01.2005 sei er dann, wie er sich weiter eingelassen hat, auf Veranlassung des Mitangeklagten A4 im PKW VW Phaeton mitgefahren; erst während der Fahrt habe er von dem geplanten Banküberfall und von den Einzelheiten der geplanten Tatausführung und der für ihn bestimmten Aufgabe erfahren; an einer vorherigen Ausspähungsfahrt nach B4 habe er nicht teilgenommen. Ferner hat er sich dahingehend eingelassen, dass er nur einen geringen Geldbetrag als Beuteanteil vom Angeklagten A4 erwartet habe. Diese Einlassung des Angeklagten A5, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zur sicheren Überzeugung der Strafkammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
23Entgegen seiner Einlassung ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Mitangeklagten A4, A1 und A3, dass der Angeklagte A5 bereits vor der Fahrt nach B7 am 07.01.2005 über den geplanten Banküberfall informiert war. So hat der Angeklagte A4 dargelegt, dass er bereits vor dem 07.01.2005 den Angeklagten A5 darauf ansprach, ob er sich an dem geplanten Vorhaben beteiligen wolle, und dass er ihn dann kurz darauf, vor dem 07.01.2005, nochmals konkret befragte, ob er bei dem geplanten Banküberfall mitmachen wolle. Bereits mit diesen Angaben ist die Einlassung des Angeklagten A5 nicht vereinbar. Darüber hinaus nahm gerade auch der Angeklagte A5 an dem Zusammentreffen und der Besprechung am Abend des 06.01.2005 in dem Eiscafé des Angeklagten A1 teil, der hierbei auch bereits die für den Überfall bestimmten Waffen nebst Munition mitbrachte, wie dies gerade die Angeklagten A1 und A3 genau geschildert haben. Auch hiermit ist die Einlassung des Angeklagten A5 nicht vereinbar. Der Angeklagte A1, der seine führende Rolle als Planer und Organisator der Tat uneingeschränkt und freimütig eingeräumt hat, ebenso wie der Angeklagte A3 haben, wie bereits dargelegt, in der Hauptverhandlung keinerlei Tendenz erkennen lassen, einen der übrigen Tatbeteiligten und insbesondere den Angeklagten A5 zu unrecht zu belasten. Dies gilt ebenso für den Angeklagten A4, der nach dem von der Strafkammer in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck vielmehr bestrebt war, den Tatbeitrag des Angeklagten A5, den er in diese Straftat mit hineingezogen hat, eher als möglichst gering zu schildern. Darüber hinaus haben die Angeklagten A3 und A1, insoweit allerdings abweichend von den Angaben des Angeklagten A4, übereinstimmend angegeben, dass an der Ausspähungsfahrt vom 06.01.2005 auch der Angeklagte A5 teilnahm. Die Strafkammer hat auch insoweit keine Veranlassung zu der Annahme, dass sich die Angeklagten A3 und A1 geirrt oder gar bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnten. Dies gilt umso mehr, als wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Angeklagte A1 angesichts der gründlichen Planung und Vorbereitung der Tat damit einverstanden gewesen wäre, dass einer der drei mit der unmittelbaren Durchführung des Überfalls betrauten Täter die Örtlichkeiten nicht kannte.
24Auch die Einlassung des Angeklagten A5, dass er nur einen geringen Beuteanteil für sich erwartet habe, ist zur sicheren Überzeugung der Strafkammer widerlegt, auch wenn letztlich nicht sicher festzustellen war, dass dem Angeklagten A5 vom Angeklagten A4 ein konkreter, für ihn bestimmter Beuteanteil von 50.000,00 genannt wurde. Allerdings steht auf Grund der glaubhaften Angaben der Angeklagten A1 und A4 fest, dass der Angeklagte A5 darüber informiert worden ist, dass eine Gesamtbeute von 400.000,00 zu erwarten sei. Diese Information hatte der Angeklagte A1, wie er selber angegeben hat und auch die Angeklagten A3 und A4 erklärt haben, bei dem Gespräch am 06.01.2005 im Eiscafé an die Mitangeklagten A3 und A4 in Anwesenheit von A5 weitergegeben. Der der deutschen und albanischen Sprache mächtige Angeklagte A4 hat, wie er eingeräumt hat, diese Erklärung A1s auf dessen Weisung für den Albanisch sprechenden Angeklagten A5 übersetzt. Dies spricht zwar dafür, dass der Angeklagte A4 dem Angeklagten A5 darüber hinaus mitgeteilt hat, dass auch für ihn ein Beuteanteil von 50.000,00 vorgesehen sei, zumal der Angeklagte A1 ausdrücklich erklärt hat, dass er den Angeklagten A4 konkret aufgefordert habe, dem Angeklagten A5 zu übersetzen, dass auch für diesen ein Betrag von 50.000,00 bestimmt sei. Jedoch sind im Hinblick darauf, dass die Angeklagten A4 und A5 übereinstimmend bestritten haben, dass der Angeklagte A4 dem Angeklagten A5 eine solche die Verteilung der Beute betreffende Erklärung des Angeklagten A1 übersetzt habe, letzte Zweifel hieran verblieben, so dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten A5 davon ausgegangen ist, dass ihm ein für ihn bestimmter Beuteanteil von 50.000,00 nicht konkret genannt wurde. Gleichwohl hält die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten A5, dass er nur einen geringen Beuteanteil erwartet habe, für widerlegt. Auf Grund der dem Angeklagten A5 vom Angeklagten A4 weitergegebenen Information über eine zu erwartende Gesamtbeute von 400.000,00 erscheint, wie oben bereits dargelegt, ein nur geringer Beuteanteil angesichts des hohen Risikos, das der Angeklagte A5 mit der Beteiligung an der unmittelbaren Durchführung des Banküberfalls vor Ort einging, lebensfremd. Vielmehr steht danach zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass der Angeklagte A5 angesichts seiner geplanten unmittelbaren Beteiligung an der Tatdurchführung zumindest davon ausging, dass er einen nennenswerten Beuteanteil, jedenfalls aber viele Tausend Euro, erhalten würde.
25IV.
26Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten A3, A5, A4 und A1 wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung gemäß § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie miteinander verabredet haben, an der Verwirklichung eines bewaffneten Banküberfalls und damit eines Verbrechens nach §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB mittäterschaftlich, § 25 Abs. 2 StGB, mitzuwirken. Sie haben sich, um sich hierdurch zu bereichern, dahingehend geeinigt, dass die Angeklagten A3, A4 und A5 durch Drohung mit zwei geladenen Schreckschusspistolen und damit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Angestellten der Filiale der C1 in B4 zum Nachteil der Bank zur Herausgabe des dort vorhandenen Bargeldes in einer erwarteten Höhe von 400.000,00 veranlassen sollten, obwohl sie wussten, dass ihnen kein Anspruch gegen die Bank zustand. Die Verabredung des bewaffneten Überfalls auf die C1 in B4 war nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert. Da alle vier Angeklagten wesentliche Tatbeiträge in arbeitsteiliger Vorgehensweise leisten und jeweils einen wesentlichen Teil der Beute erhalten sollten, war nach dem Inhalt ihrer Vereinbarung ihre jeweilige Mitwirkung an der Verwirklichung des Verbrechens als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe vorgesehen. Dies gilt insbesondere auch für den Angeklagten A1, der den Tatplan entwickelt und der entscheidende Planer und Organisator des Vorhabens war, auch wenn er an dem eigentlichen Überfall nicht mitwirken sollte, sowie auch für den Angeklagten A5, der die Durchführung des Überfalls in der Bank notfalls durch den Einsatz des mitgeführten Elektroschockers absichern sollte. Alle vier Angeklagten haben auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
27Tateinheitlich hiermit, § 52 StGB, haben sich die Angeklagten A3, A4 und A1, da für das Führen von Schreckschusspistolen ein "kleiner Waffenschein" erforderlich ist, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG strafbar gemacht. Insoweit handelten sie jedenfalls bedingt vorsätzlich, weil sie zumindest damit rechneten, dass zum Führen einer Schreckschusspistole eine ihnen nicht erteilte Erlaubnis erforderlich ist, sie deren Fehlen für diesen Fall aber billigend in Kauf nahmen.
28V.
291.
30Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten A3 nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB von dem gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung des gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB für einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegen nicht vor, und zwar weder im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat noch unter Berücksichtigung der sonstigen Strafmilderungsgesichtspunkte. Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht in einem solchen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung ab, dass die Anwendung des milderen gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint.
31Bei der danach vorzunehmenden Abwägung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten in ganz besonderem Maße sein umfassendes und bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis berücksichtigt, das nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck auch von Einsicht des Angeklagten in sein Fehlverhalten und Bedauern hierüber getragen war. Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und wesentliches Motiv für seine Tatbeteiligung seine hohe Verschuldung war. Die Strafkammer hat ihm zudem seine dadurch erhöhte Haftempfindlichkeit zugute gehalten, dass er als Ausländer kein Deutsch spricht und seine Angehörigen weit entfernt in B5 wohnen. Strafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass infolge der durchgehenden Observierung des PKW Fiat Punto die von den Angeklagten ausgehende objektive Gefährlichkeit relativ gering, wenn auch nicht ausgeschlossen war, etwa wenn die Angeklagten zur Durchführung des geplanten Überfalls ein anderes anderweit abgestelltes - Fahrzeug als den PKW Fiat Punto benutzt hätten.
32Strafschärfend musste hingegen vor allem die hohe erwartete Beute ins Gewicht fallen. Zu Lasten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass der geplante Banküberfall durch mehrere bewaffnete Täter begangen werden sollte und in hohem Maße vorbereitet und geplant war, so dass von einem schon professionellen Vorgehen gesprochen werden muss. Soweit sich der Angeklagte wegen eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht hat, hat dies die Strafkammer im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB hingegen nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt.
33Bei einer Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte vermag die Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht anzunehmen. Da beim Zugriff der Polizei die Realisierung des verabredeten bewaffneten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz vor dem Versuchsstadium stand, kann auch im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht bejaht werden.
34Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
35zwei Jahren und neun Monaten
36für erforderlich gehalten, um dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden und in ausreichender Weise auf ihn einzuwirken.
372.
38Hinsichtlich des Angeklagten A5 ist die Strafkammer ebenfalls gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB von dem gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Auch bezüglich des Angeklagten A5 liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht vor.
39Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und wesentlicher Beweggrund für seine Tatbeteiligung seine angespannte wirtschaftliche Situation war. Auch wurde er erst relativ spät in die Verabredung des Banküberfalls einbezogen, und seine geplante Tatbeteiligung war etwas weniger gewichtig als diejenige der Mitangeklagten A3 und A4. Beim Angeklagten A5 war ebenfalls seiner erhöhten Haftempfindlichkeit Rechnung zu tragen, weil er als Ausländer kein Deutsch spricht und seine Angehörigen weit entfernt im B17 leben. Die Strafkammer hat dem Angeklagten ferner sein teilweises Geständnis zugute gehalten. Strafmildernd war schließlich auch zu seinen Gunsten die relativ geringe von den Angeklagten ausgehende objektive Gefährdung auf Grund der Observierung des PKW Fiat Punto zu berücksichtigen.
40Strafschärfend musste sich hingegen auch beim Angeklagten A5 vor allem die hohe erwartete Gesamtbeute auswirken, von der er einen beträchtlichen Anteil für sich erwarten konnte. Zu seinen Lasten war ferner ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Überfall durch mehrere bewaffnete Täter durchgeführt werden sollte und die geplante Tat in hohem Maße vorbereitet und geplant war und das Vorgehen der Angeklagten bereits professionelle Züge aufweist.
41Unter Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte können die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht angenommen werden. Da bei der Festnahme der Angeklagten die Realisierung des verabredeten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz vor dem Versuchsstadium stand, kann auch im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht bejaht werden.
42Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
43drei Jahren
44für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.
453.
46Auch hinsichtlich des Angeklagten A4 hat die Strafkammer nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB den gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles können auch bezüglich des Angeklagten A4 nicht bejaht werden.
47Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung hat die Strafkammer auch zugunsten des Angeklagten A4 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und wesentlicher Beweggrund für seine Tatbeteiligung seine angespannte wirtschaftliche Situation war. Strafmildernd hat sich auch das weitgehende Geständnis des Angeklagten ausgewirkt, das nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von Einsicht in sein Fehlverhalten und Bedauern hierüber getragen war. Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch zugute gehalten, dass seine Tatgeneigtheit dadurch erhöht gewesen sein mag, dass ihm der Vorschlag zur Tatbeteiligung vom Angeklagten A1 als seinem früheren Arbeitgeber, der ihn weiterhin aushilfsweise beschäftigte, unterbreitet wurde, sowie ferner, wenn auch angesichts seiner guten Deutschkenntnisse nur in geringem Maße, eine etwas erhöhte Haftempfindlichkeit als Ausländer. Schließlich war auch zugunsten des Angeklagten A4 die relativ geringe von den Angeklagten ausgehende objektive Gefährdung auf Grund der Observierung des PKW Fiat Punto zu berücksichtigen.
48Strafschärfend musste sich hingegen wiederum die hohe erwartete Beute auswirken. Auch zu Lasten des Angeklagten A4 war zu berücksichtigen, dass der Überfall durch mehrere bewaffnete Täter durchgeführt werden sollte und der geplante Banküberfall in hohem Maße geplant und vorbereitet war und das Vorgehen der Angeklagten bereits professionelle Züge aufweist. Schließlich muss sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, dass er den Mitangeklagten A5 in die Verabredung des Verbrechens mit hineingezogen hat. Hingegen hat die Strafkammer auch beim Angeklagten A4 den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht strafschärfend berücksichtigt.
49Bei der Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte können die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht bejaht werden. Ebenso kann, weil beim Zugriff der Polizei die Realisierung des verabredeten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz vor dem Versuchsstadium stand, im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden.
50Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
51drei Jahren
52für erforderlich gehalten, um dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden und in ausreichender Weise auf ihn einzuwirken.
534.
54Auch hinsichtlich des Angeklagten A1 ist die Strafkammer gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB von dem nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles können wiederum nicht bejaht werden.
55Bei der danach vorzunehmenden Abwägung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten vor allem sein umfassendes und nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck auch von Einsicht in sein Fehlverhalten getragenes Geständnis berücksichtigt. Strafmildernd haben sich ferner seine hohe Verschuldung sowie, wenn auch wegen seines bereits einige Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland nur in geringem Maße, eine höhere Haftempfindlichkeit als Ausländer ausgewirkt. Schließlich war wiederum die auf Grund der Observierung des PKW Fiat Punto relativ geringe von den Angeklagten ausgehende objektive Gefährdung zu berücksichtigen.
56Zu Lasten des Angeklagten fiel hingegen besonders ins Gewicht, dass die Planung und Vorbereitung des Banküberfalls von ihm ausgingen und dass er die treibende Kraft und der Organisator des verabredeten Verbrechens war. Hinzu kommt, dass er einschlägig vorbestraft ist, auch wenn diese Verurteilung bereits recht lange zurückliegt. Strafschärfend mussten sich zudem wiederum die außergewöhnlich hohe erwartete Tatbeute sowie der Umstand auswirken, dass der geplante Banküberfall durch mehrere bewaffnete Täter durchgeführt werden sollte und in hohem Maße geplant und vorbereitet war, so dass von einem schon professionellen Vorgehen gesprochen werden kann. Hingegen hat die Strafkammer auch beim Angeklagten A1 den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht strafschärfend berücksichtigt.
57Bei der Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte vermag die Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht zu bejahen. Da beim Zugriff der Polizei die Realisierung des verabredeten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz vor dem Versuchsstadium stand, kann auch im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden.
58Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 249 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
59vier Jahren
60für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.
61Die Unterbringung des Angeklagten A1 in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB war nicht anzuordnen. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen hierfür gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB vor. Das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch nicht festgestellt werden. Danach muss eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der Sachverständige A9, Arzt für Neurologie und Psychiatrie in B18, in seinem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten detailliert ausgeführt hat, kann vor allem mangels hinreichender Anhaltspunkte für gravierende dissoziale Entwicklungen oder Ausprägungen einer dissozialen Persönlichkeit, für psychische Besonderheiten, für eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur oder gar für Persönlichkeitsstörungen beim Angeklagten und insbesondere mangels einer feststellbaren Progredienz in seinem kriminellen Verhalten hierfür reichen die beiden oben dargelegten Vorverurteilungen nicht aus nicht festgestellt werden, dass es sich beim Angeklagten A1 nicht nur um einen Rückfalltäter, sondern um einen Hangtäter im Sinne des § 66 StGB handelt. Die Strafkammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen in Frage zu stellen, sondern schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.
62VI.
63Soweit dem Angeklagten A2, der bei seiner Festnahme einen B5ischen Führerschein mit sich führte, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zur Last gelegt worden ist, ist dieser Tatvorwurf in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden, und die Verfolgung ist auf die verbleibende Gesetzesverletzung beschränkt worden, zumal insoweit lediglich eine an die Staatsanwaltschaft B7 gerichtete, durch Verlesen der Übersetzung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Gericht B19 vom 01.03.2005 vorliegt, in der es hierzu heißt: "04.05.2000 Einzug des Führerscheins fehlende Voraussetzungen ausgestellt" ohne weitere Angaben dazu, durch welche Behörde oder welches Gericht der bei seiner Festnahme noch im Besitz des Angeklagten befindliche Führerschein vor über fünf Jahren eingezogen worden sein soll, ob Grund für die "fehlenden Voraussetzungen" gerade eine fehlende oder entzogene Fahrerlaubnis des Angeklagten gewesen sein soll und ob die Entscheidung über die Einziehung des Führerscheins dem Angeklagten zugestellt und bestandskräftig geworden ist, und der Angeklagte darüber hinaus die behördliche oder gerichtliche Einziehung seines Führerscheins und das Fehlen einer Fahrerlaubnis in Abrede gestellt hat.
64Soweit dem Angeklagten A2 in der Anklageschrift vom 14.03.2005 zusammen mit den übrigen Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich miteinander verabredet zu haben, ein Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung zu begehen, und sich damit gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben, konnten in der Hauptverhandlung keine sicheren Feststellungen im Sinne der Anklage getroffen werden.
65Der Angeklagte A2 selbst hat sich in der Hauptverhandlung zu diesem Anklagevorwurf nicht eingelassen. Auch seine durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte im richterlichen Protokoll vom 08.01.2005 enthaltene Einlassung gegenüber dem Haftrichter anlässlich der Verkündung des Haftbefehls vom 08.01.2005 beinhaltet kein Geständnis des Angeklagten; vielmehr hat er sich dahingehend eingelassen, dass er nicht wisse, was die Mitangeklagten in B7 hätten anstellen wollen. Darüber hinaus hat keiner der Mitangeklagten ausgesagt, dass der Angeklagte A2 an einem der von ihnen geführten Gespräche über den geplanten Überfall zugegen gewesen oder über dessen Inhalt unterrichtet worden sei. Ebenso hat keiner der Mitangeklagten berichtet, dass der Angeklagte A2 an einer der zum Ausspähen des Tatobjekts durchgeführten Fahrten teilgenommen habe.
66Die Strafkammer verkennt nicht, dass auf Grund verschiedener Umstände entgegen diesen Einlassungen der Mitangeklagten ein erheblicher Verdacht besteht, dass der Angeklagte A2 durchaus in die Gespräche und Planungen hinsichtlich des Banküberfalls einbezogen war und die Angeklagten A1, A3 und A4 die Rolle des Mitangeklagten A2 bei dem geplanten Banküberfall nicht wahrheitsgemäß dargestellt haben, um diesen zu Unrecht zu entlasten. So hatte auch der Angeklagte A2 erhebliche finanzielle Probleme. Er ist vielfach, auch einschlägig, vorbestraft, und angesichts seiner erheblichen kriminellen Erfahrung und der oben dargelegten Vorverurteilungen kann eine Beteiligung an dem geplanten Überfall auf die C1 nicht als für ihn persönlichkeitsfremd angesehen werden. Der Angeklagte A2, der den Angeklagten A1 aus gemeinsamer Haftzeit in einer B5ischen Justizvollzugsanstalt kennt, reiste nicht nur im November 2004 auf Kosten des Angeklagten A1, der ihm bei diesem ersten Zusammentreffen in Deutschland seine Absicht mitteilte, einen Raubüberfall zu begehen, und ihn für dessen Beteiligung hieran zu gewinnen versuchte, sondern ebenso wie der Mitangeklagte A3 erneut Ende Dezember 2004 wiederum auf Kosten des Angeklagten A1 nach B1. Bereits aus dem mit dem Angeklagten A1 im November 2004 geführten Gespräch wusste der Angeklagte A2, dass dieser die Begehung eines Raubüberfalls beabsichtigte, wie dies der Angeklagte A1 bereits in seinem an die Staatsanwaltschaft B7 gerichteten Schreiben vom 29.01.2005 mitgeteilt und was er in der Hauptverhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat, auch wenn der Angeklagte A1 betont hat, dass der Angeklagte A2 sich anlässlich seines ersten Besuches im November 2004 geweigert habe, sich an einem Raubüberfall zu beteiligen, und er, A1, hierbei gegenüber dem Angeklagten A2 keine näheren, konkreten Angaben zu dem von ihm ins Auge gefassten Raubüberfall gemacht habe. Dementsprechend stellte der Angeklagte A2 auch in B5 dem Mitangeklagten A3, wie dieser in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, in Aussicht, dass der Angeklagte A1 diesem in Deutschland Arbeit verschaffen könne, wobei auch davon die Rede war, dass es sich um etwas Illegales handeln könne. Dies begründet trotz der Angaben des Angeklagten A1 den erheblichen Verdacht, dass der Angeklagte A2 näher über den vom Angeklagten A1 geplanten Überfall informiert war und dass entgegen den Angaben des Angeklagten A1 Zweck und Ziel des zweiten Aufenthaltes des Angeklagten A2 in Deutschland nicht lediglich ein Freundschaftsbesuch beim Angeklagten A1 zu Silvester und das Bestreben der Ehefrau des Angeklagten A1 waren, die kriselnde Ehe der Eheleute A2 zu kitten, sondern auch, dass sich der Angeklagte A2 ebenso wie der Mitangeklagte A3 an dem geplanten Banküberfall beteiligen sollte. Schließlich begründet auch der Umstand, dass der beabsichtigte Überfall auf die C1 vom Angeklagten A1 sehr sorgfältig geplant und vorbereitet wurde, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Angeklagten A1, dass er erst am Morgen des 07.01.2005 den Angeklagten A2 ohne weitere Informationen über das geplante Tatgeschehen gebeten habe, ihn im Audi A 4 Avant zu begleiten und diesen zu einem Parkplatz zu fahren, auch wenn man berücksichtigt, dass der objektive Tatbeitrag des Angeklagten A2 der am wenigsten gewichtige war und sogar entbehrlich gewesen wäre, etwa wenn der als Fluchtfahrzeug vorgesehene PKW Audi A 4 vom Angeklagten A3 nach B7 gefahren und auf dem Parkplatz, auf dem der PKW Fiat Punto stand, zur Flucht bereitgestellt worden wäre, und dass es zum Gelingen des geplanten Tatgeschehens nicht unbedingt geboten war, dass der Fahrer des als Fluchtfahrzeug vorgesehenen PKW Audi A 4 über das geplante Tatgeschehen näher informiert wurde.
67Trotz all dieser erheblichen Verdachtsmomente in ihrer Gesamtheit verbleiben aber vernünftige Zweifel, dass der Angeklagte A2 am 07.01.2005 nicht nur davon ausging, dass seine Fahrt mit dem PKW Audi A 4 in irgendeinem Zusammenhang mit einem vom Angeklagten A1 geplanten, ihm, A2, in den Einzelheiten aber nicht näher bekannten Raubüberfall stand, sondern dass er darüber hinaus in den geplanten Überfall auf die C1 und in wesentliche Einzelheiten dieses Überfalls eingeweiht und einbezogen war. Letzteres steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung der Strafkammer fest, was sich zugunsten des Angeklagten A2 auswirken muss.
68Selbst wenn man aber abweichend von den getroffenen Feststellungen davon ausgehen wollte, dass der Angeklagte A2 den Plan hinsichtlich des Überfalls auf die C1 und auch wesentliche Einzelheiten hierzu kannte und wusste, dass er von B1 aus im PKW Audi A 4 mitfuhr, um diesen als Fluchtfahrzeug für die drei den Banküberfall unmittelbar ausführenden Mitangeklagten auf einem Autobahnparkplatz abzustellen, so würde dies seine Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Verabredung eines Verbrechens nicht rechtfertigen. Eine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB muss nämlich nicht nur nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert sein, sondern setzt als vorbereitete Mittäterschaft auch die wenigstens stillschweigende Einigung von zwei oder mehr Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens in objektiver und subjektiver Hinsicht gerade als Mittäter mitzuwirken. Eine Verabredung eines Verbrechens im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB kommt dagegen dann nicht in Betracht, wenn sich die Mitwirkung eines Beteiligten im Falle der Vollendung der geplanten Tat nur als Beihilfe darstellt. Gegen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten A2 spricht aber selbst bei Unterstellung seiner umfassenden Kenntnis der wesentlichen Umstände der geplanten Tat der für das Gelingen des Banküberfalls relativ unbedeutende Tatbeitrag und seine fehlende Tatherrschaft. So hätte die Tat auch ohne ein weiteres Fluchtfahrzeug gelingen können, etwa wenn der Angeklagte A1 auf dem Autobahnparkplatz auf die drei Mitangeklagten gewartet hätte, oder der PKW Audi A 4 hätte von einem der übrigen Mitangeklagten, etwa dem Angeklagten A3, bis nach B7 gefahren und dort zum Beispiel auf dem Parkplatz, auf dem der PKW Fiat Punto stand, als Fluchtfahrzeug bereitgestellt werden können. Zudem ist zu bedenken, dass die für das Abstellen eines zweiten Fluchtfahrzeugs einzusetzende Person leicht austauschbar war, zumal hierbei ohne Gefährdung des Vorhabens jemand eingesetzt werden konnte, der in keiner Weise über die geplante Tat und den Zweck des Abstellens des Fahrzeugs auf dem Autobahnparkplatz informiert werden musste. Dass der Angeklagte A2 durch das Fahren und Abstellen des PKW Audi A 4, seine umfassende Kenntnis von den wesentlichen Umständen der Tat unterstellt, mehr als nur den Banküberfall der Mitangeklagten unterstützen, sondern den Überfall als eigene Tat wollte, kann auf Grund seiner fehlenden Einlassung hierzu und mangels entsprechender Angaben der Mitangeklagten gerade auch zu einer geplanten Beteiligung des Angeklagten A2 an der Tatbeute und deren Höhe nicht festgestellt werden.
69Nach alledem war der Angeklagte A2 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
70VII.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466, 467 Abs. 1 StPO.
72Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten A2 für die erlittene Freiheitsentziehung beruht auf §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StrEG.
73E1 E1 E2
74(Richter am Landgericht E3 ist
75wegen Urlaubs an der Unterschrifts-
76leistung gehindert)
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Referenzen
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