Urteil vom Landgericht Aachen - 66 KLs 901 Js 10/05 14/05

Tenor

Es sind schuldig

die Angeklagten A3, A4 und A1 der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG,

der Angeklagte A5 der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung.

Es werden verurteilt:

der Angeklagte A3 zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten,

die Angeklagten A5 und A4 jeweils zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren,

der Angeklagte A1 zu einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren.

Der Angeklagte A2 wird freigesprochen. Er ist für die seit dem 07.01.2005 in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen.

Die Angeklagten A3, A5, A4 und A1 haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten A2 fallen der Staatskasse zur Last.

- §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) Waffengesetz -


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