Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 T 191/05
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2005 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19.09.2005 - 4 C 290/05 - wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beklagten bewohnten auf Grund eines schriftlichen Wohnraummietvertrages seit April 2003 eine Wohnung des Klägers im Hause ST01 in X01. Die zu zahlende Kaltmiete betrug 500,- €. Hinzu kamen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 150,- €. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zum 30.04.2005. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2005 baten die Beklagten um eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31.05.2005. Mit der Klage vom 30.05.2005 hat der Kläger die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klageschrift am 10.06.2005 sind die Beklagten am 28.06.2005 aus dem Objekt ausgezogen.
4In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2005 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
5Mit Beschluss vom 19.09.2005 hat das Amtsgericht Aachen die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt und den Streitwert für das Verfahren auf 1.000,- € (die zweifache Monatskaltmiete) festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 20.09.2005 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Streitwert auf 7.800,- € festzusetzen.
6II.
7Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
8Das Amtsgericht hat zu Recht nach § 41 GKG für den hier vorliegenden Räumungsantrag den Streitwert auf 1.000,- €, nämlich zwei Monatskaltmieten, festgesetzt.
9Nach §§ 41 Abs. 1 und 2 GKG ist für den Räumungsantrag das auf die streitige Zeit entfallende Mietentgelt zu Grunde zu legen. Die streitige Zeit ist hier auf Grund der besonderen Umstände mit zwei Monaten vom Amtsgericht zutreffend angenommen worden, so dass nicht das bei Räumungsanträgen übliche Jahresentgelt als Streitwert festzusetzen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 10.10.2005 Bezug genommen.
10Dem Amtsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass vorliegend nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 als Entgelt das Nettogrundentgelt anzusehen ist, weil Nebenkosten nur dann hinzugerechnet werden, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht - wie hier - gesondert abgerechnet werden. Unter Geltung des § 16 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 41 GKG n.F.) war umstritten, ob die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei Räumungsklagen nach dem Bruttomietzins einschließlich sämtlicher Nebenkosten vorzunehmen ist, ob von dem Bruttomietzins die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (wie etwa für Wasser und Heizung) abzusetzen sind oder ob vielmehr nur der Nettomietzins zu veranschlagen ist (vgl. zum Meinungsstreit die Darstellung im Beschluss des KG Berlin vom 06.03.2000, NJW-RR 2001, 443; Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rz. 16 "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 3 Rz. 92). Dieser Streit ist nunmehr durch die Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, in Kraft getreten zum 01.07.2004, dergestalt entschieden, dass neben dem Nettomietzins Nebenkosten nur dann anzurechnen sind, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. auch Zöller, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 41 Rz. 21). In Abstimmung mit den übrigen Berufungszivilkammern des Landgerichts hält die Kammer deshalb für die Bemessung des Streitwertes bei Räumungsklagen grundsätzlich den Nettomietzins für maßgeblich, weil der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG für eine anders lautende Entscheidung keinen Raum lässt. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.07.2005 (NJW 2005, 2773) ausgeführt hat, dass als Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung sämtliche vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Nettomiete und Nebenkostenpauschale oder -vorauszahlung) anzusehen sind, ist diese Entscheidung zur Frage der Mietzinsminderung nach § 536 BGB ergangen und ist daher nicht maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes einer Räumungsklage. Zwar mag die in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgenommene Unterscheidung zwischen abzurechnenden und nicht abzurechnenden Nebenkosten sachlich nicht unbedingt einleuchten (so auch Lappe in NJW 2004, 2409 ff., 2411), der klare Wortlaut lässt jedoch insoweit keinen Auslegungsspielraum. Gründe für die von Lappe (a.a.O.) erwogene Verfassungswidrigkeit der Regelung sieht die Kammer nicht.
11Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 ZPO zugelassen.
12Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
13Y1 Y2 Y3
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