Beschluss vom Landgericht Aachen - 7 T 132/05
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 01. Juni 2005 (Az. 2 VI 39/05) wird verworfen.
1
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer verfasste einen Antrag auf Erteilung eines auf Grundstückzwecke beschränkten Erbscheins für die Erben der Verstorbenen (Bl. 2-5).
4Das Nachlassgericht erließ den beantragten Erbschein, übersandte diesen an das zuständige Grundbuchamt und informierte den Beschwerdeführer hierüber (Bl. 22). Eine Abschrift wurde dem Beschwerdeführer trotz entsprechenden Antrages nicht übersandt, weil dieser es ablehnte, die vollen Gebühren für einen nicht beschränkten Erbschein nachzuzahlen.
5Das Nachlassgericht hat beim Beschwerdeführer angefragt, ob er seine Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer zu dieser Frage im Verfahren 7 T 76/05 zurücknehme. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten hat, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 01. Juni 2005 den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Bl. 26). Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 20. Mai 2005 verwiesen (Bl. 37ff.). Mit Beschluss vom 23. November 2005 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dies Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
6II.
7Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20, 21 FGG bereits unzulässig.
8Dem Beschwerdeführer fehlt für seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Abschrift die Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 20 FGG. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht schon daraus, dass ein (eigener) Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Auch in den Fällen des § 20 II FGG ist eine materielle Beschwer erforderlich. Die Vorschrift des § 20 II FGG erweitert nicht das Beschwerderecht, sondern schränkt es umgekehrt sogar ein, indem zusätzlich zur materiellen Beschwer auch die formelle Beschwer verlangt wird (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, 15. Aufl., § 20 FGG Rn. 49).
9Notare haben ein selbständiges Beschwerderecht nur bei Verletzung eigener Rechte (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, 15. Aufl., § 20 FGG Rn. 45). Der Beschwerdeführer verlangt die Übersendung einer Abschrift des Erbscheins aber zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit. Hieran hat er kein eigenes Interesse. Aufgrund der klaren Formulierung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20. Mai 2005, auf den er in seiner Beschriftschrift zur Begründung verwiesen hat, ist für eine Auslegung der Beschwerde dahingehend kein Raum, dass die Beschwerde doch im Namen der Erben erhoben worden ist.
10Die Beschwerde wäre aber auch in der Sache unbegründet. Für den Regelfall hat ein Erbe keinen Anspruch aus §§ 34, 78 II FGG darauf, dass einem von ihm beauftragten Notar eine Abschrift eines gemäß § 107 III KostO für einen bestimmten Zweck erteilten Erbscheins erteilt und übersandt wird, ohne dass zuvor eine Gebühren-Nacherhebung gemäß § 107a KostO erfolgt. Da bei einem Erbschein, der z.B. nur für Grundbuchzwecke erlassen wird, nach § 107 III KostO nur ermäßigte Gebühren anfallen, besteht ein Interesse daran, sicherzustellen, dass der Erbschein nicht zu anderen Zwecke verwandt werden kann, ohne dass zuvor seitens des Nachlassgerichts eine Nacherhebung der außer Ansatz gebliebenen Gebühren nach § 107 a KostO erfolgen kann. Dies kann am Besten dadurch gewährleistet werden, dass nach Möglichkeit keine Ausfertigungen und Abschriften an andere Stellen weitergegeben werden. Unvermeidlich ist, dass die Behörde eine Ausfertigung erhält, bei der das Verfahren anhängig ist, für welches der Erbschein bestimmt ist. Damit nicht ohne Kenntnis des Nachlassgerichts Ausfertigungen oder Abschriften in den Verkehr gelangen und zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist das Grundbuchamt gemäß § 11 I 2 KostVfG zu ersuchen, weder Ausfertigungen auszuhändigen noch Abschriften zu erteilen. Eine entsprechende Regelung für den Notar ist nicht aufgenommen worden, weil die Übersendung einer Ausfertigung oder Abschrift an den Notar – jedenfalls für den Regelfall – nicht vorgesehen ist.
11Im Regelfall ist die Übersendung einer Abschrift des Erbscheins i.S.d. § 107 III KostO zur Richtigkeitsüberprüfung durch den Notar nicht erforderlich. Der Notar wird vom Nachlassgericht darüber informiert, dass der Erbschein erlassen und der entsprechenden Behörde übersandt worden ist. Die Benachrichtigung erfolgte auch vorliegenden Fall. Ist der Erbschein allein zu dem Zwecke erteilt worden, dass Grundbuch zu berichtigen, kann der Notar anschließend durch Einsicht in das Grundbuch überprüfen, ob der angestrebte Zweck vollständig erreicht worden ist. Ist dies der Fall, besteht im allgemeinen kein Anlass oder Grund den Erbschein inhaltlich zu überprüfen. Dass Interesse, keine Ausfertigungen oder Abschriften an andere Stelle weiterzugeben, geht in diesem Fall vor und der Beteiligte bzw. der von ihm beauftragte Notar ist auf die Möglichkeit der Akteneinsicht zu verweisen.
12Beschwerdewert: bis 6.000,00 EUR (geschätzt gemäß §§ 131 II, 30 KostO)
13D Dr. C L
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